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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

» Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen<br />

können mittels<br />

einer zielführenden<br />

Zwangsverwaltung die<br />

für die Gläubigerin<br />

wesentlichen<br />

Erkenntnisse<br />

planmäßig und<br />

zeitnah gewonnen<br />

werden. «<br />

2. Ansätze (integriert in den Businessplan)<br />

bezogen auf den Loan<br />

a) Vorüberlegungen/ein gedachter Fall im<br />

Hinterland von Deutschland<br />

Für den fiktiven Fall gilt die Annahme, dass<br />

das Mehrfamilienhaus mit 15 Wohneinheiten<br />

in einem stark sanierungsbedürftigen<br />

Zustand ist, der Schuldner verwaltet die Immobilie<br />

noch, es sind nur drei Einheiten vermietet<br />

und die Kosten sind viel zu hoch. Warum<br />

sollte hier die Zwangsverwaltung eingesetzt<br />

werden, wo doch der Schuldner in diesem Fall<br />

gar nicht so „schlimm“ konteragiert. Wichtig<br />

ist zu erkennen,, dass die gescheiterte und viel<br />

zu lang andauernde Verwertung weder an der<br />

Art der Versteigerung und deren Durchführung<br />

auf Seiten der Gläubiger gelegen hat, ebenso<br />

wenig aber eine bis dato schlechte Strategie<br />

der Grund dafür ge wesen ist, dass die Immobilie<br />

nicht verwertet werden konnte. Meist ist<br />

es die Immo bilie selbst.<br />

b) Aktuelle Einschätzung des Objektes<br />

(die fehlt ja)<br />

Die Gläubigerin erhält im Rahmen eines Verwertungsauftrages<br />

von einem eigens beauftragten<br />

Sachverständigen eine umfassende<br />

und meist aussagekräftige Einschätzung. Diese<br />

sollte bereits eine erste Kostenkalkulation für<br />

die Alternativen beinhalten. Auf diesem Ansatz<br />

kann im Rahmen der Zwangsverwaltung bei<br />

effektivem Informations austausch von der<br />

Person des Zwangsverwalters ohne weiteres<br />

aufgebaut werden.<br />

c) Anwendung der Zwangsverwaltung<br />

als ergänzendes Instrument<br />

der Erkennt niserlangung<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können<br />

mittels einer zielführenden Zwangsver wal tung<br />

die für die Gläubigerin wesentlichen Erkenntnisse<br />

planmäßig und zeitnah gewon nen<br />

werden. Das ist die Phase 1 einer strukturierten<br />

und zielgeführten Zwangsver waltung. Inwieweit<br />

Phase 2 und 3 beschritten werden, liegt<br />

ausschließlich im Ermessen des Gläubigers.<br />

• Die Zwangsverwaltung muss im ersten<br />

Schritt zeitlich befristet sein. Das geht insofern,<br />

als dass man sich mit dem Zwangsverwalter<br />

auf ein bestimmtes ToDo-Gerüst<br />

verständigen kann.<br />

• Die Kosten müssen gedeckelt werden. Das<br />

geht im vorgenannten Sinne. Zuvor fixierte<br />

Handlungselemente werden gedeckelt.<br />

• Die Gläubigerin erhält eine (gute) Übersicht<br />

über Maßnahmen und Kosten, das<br />

Reporting des guten Zwangsverwalters<br />

vorausgesetzt.<br />

• Die Zwangsverwaltung selbst kostet an<br />

Gerichtskosten lediglich 50 €.<br />

• Minimum Kosten für die Zwangsverwaltung<br />

sind übrigens 600 €/netto (§ 20 Abs. 1<br />

ZwVwV).<br />

• Versicherung des Objektes und weitere<br />

übliche Kosten.<br />

• Mit dem Zwangsverwalter könnte/sollte<br />

sich die Gläubigerin im Vorfeld auf eine<br />

bestimmte Summe der Vergütung für<br />

Phase Eins einigen. Hier empfiehlt sich eine<br />

Abrechnung nach Stunden.; diese wiederum<br />

gedeckelt auf z. B. max. 2.000 €.<br />

• Je mehr Aktionen die Gläubigerin für nötig<br />

erachtet, desto höher wird die Vergü tung.<br />

Auch das ist Verhandlungssache, wenn der<br />

Zwangsverwalter bereit ist, dar auf einzugehen.<br />

Zulässig ist der Vorgang ohne weiteres,<br />

so dass der Einsatz eines teuren Institutsverwalters<br />

nicht nötig ist.<br />

• Die durchzuführenden Maßnahmen kosten<br />

max. € … (z. B. 5.000 €) und wer den i. d. R.<br />

zunächst gedeckelt. Die Summe kann im<br />

Vorfeld intern von der Gläubigerin im<br />

Rahmen der Erstellung des Businessplanes<br />

festgelegt werden.<br />

• Eine etwaige Bewerbung in der Region<br />

ist im Grunde nicht Aufgabe des Zwangsverwalters,<br />

aber oft sinnvoll; auch das kann<br />

vereinbart werden, zumal für die Notwendigkeit<br />

von Besichtigungen (viele Zwangsverwalter<br />

halten das nicht für nötig; meist<br />

wird der Aufwand bei der Vergütung ja nicht<br />

berücksichtigt).<br />

• Ganz wichtig: Für die Umsetzung muss<br />

ein/der Zwangsverwalter vom Gericht eingesetzt<br />

werden, der diesen Ansätzen verstehend<br />

folgt.<br />

• Das Gericht ist zunächst in seiner Entscheidung<br />

frei, jedoch an sein Ermessen<br />

ge bunden (Ausübung fehlerfreien Ermessens).<br />

Letztlich hängt das von verschiedenen<br />

Faktoren ab und ist insgesamt nicht so<br />

kompliziert, wie es aussieht. Meines Erachtens<br />

ist der Auswahlprozess ist gewissem<br />

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