ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
bereits am Ende des ersten Verwaltungsjahres<br />
die Mindestvergütung als abrechenbaren<br />
und verdienten Vergütungs betrag<br />
festsetzen kann. Weitere Abrechnung<br />
und Festsetzungen sind damit nicht ausgeschlossen<br />
48 .<br />
• Hohe Kosten – wirklich (ein Aufklärungsversuch):<br />
Gläubiger scheuen eine Zwangsverwaltung<br />
nicht nur, weil Verwalter häufig<br />
„ihr eigenes Ding“ machen, sondern auch<br />
wegen der angeblich hohen Verwaltervergütung.<br />
Das wird von verschiedenen<br />
(meist größeren) Gläubigern folgerichtig<br />
als besonderer Vorteil und Grund für die<br />
Insti tutsverwaltung angesehen. Der angebliche<br />
Vorteil relativiert sich bereits dadurch,<br />
dass der betroffene Angestellte oft keine<br />
Erfahrung und Know-how hat. Oder aber<br />
er ist sehr erfahren, aber durch die arbeitsintensive<br />
Institutsverwaltung von seinen<br />
eigentlichen Aufgaben abgehalten.<br />
Ein wichtiger Punkt wird ebenfalls oft nicht<br />
bedacht: Die Vergütung ist durch die Regelungen<br />
der §§ 17ff. ZwVwV nicht festgeschrieben<br />
und variabel zu sehen. Der moderne Zwangsverwalter<br />
wird, ebenso wie der Insolvenzver walter,<br />
im Rahmen z. B. der „kalten Verwaltung“, zu Verhandlungen<br />
mit der Gläubigerin bereit sein.<br />
Das kann man im Vorfeld zur Anordnung einer<br />
Zwangsverwaltung bedenken.<br />
V. Beispiel: Die Zwangsverwaltung<br />
zielgerichtet eingesetzt<br />
1. Die Verwaltung als geeignetes<br />
Instrument<br />
a) Gedanken zu einem sinnvollen<br />
Einsatz<br />
Abschließend soll dargestellt werden, wie variabel<br />
dieses Vollstreckungsinstrument – absolut<br />
zielgerichtet – im Rahmen der Durch führung<br />
eines einzelnen Business-Cases, eingesetzt<br />
werden kann, durchaus zeitlich begrenzt und<br />
damit vor einem kalkulierbaren Kosten- und<br />
Zeithorizont. Dabei muss die starke Erwartung<br />
dominieren, durch die Erkenntnisse aus dem<br />
Verfahren Handlungsalternativen in Bezug auf<br />
das einzelne notleidende Kreditengagement<br />
(NPL) zu erhalten, um sodann die richtige Strategie<br />
auswählen zu können:<br />
• Die Fortsetzung der Zwangsverwaltung mit<br />
sodann geänderter Zielsetzung<br />
• Die Wahl eines anderen, geeigneteren Vollstreckungsinstruments<br />
• Das Einstellen jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen.<br />
b) Das Beherrschen der Zwangsverwaltung<br />
Bei krisengeschüttelten Objekten kann die<br />
Zwangsverwaltung meines Erachtens eine<br />
sinnvolle Art innerhalb der vom Gesetz ge ber<br />
bereitgestellten Vollstreckungsinstrumentarien<br />
darstellen, die Verwertung zielfüh rend zu<br />
unterstützen, vorzubereiten oder nur zu begleiten.<br />
Die Zwangsverwaltung ist das Mit tel, um<br />
auf der Grundlage fundierter Erkenntnisse eine<br />
endgültige und belastbare (gre mienfeste) Entscheidung<br />
über die jeweilige Immobilie treffen<br />
zu können. Das betrifft ins besondere die Frage<br />
des Wertes dieses einzelnen Assets. Das setzt<br />
voraus, dass alle Beteiligten, nicht zuletzt die<br />
Person des Zwangsverwalters (s. o.), über ausreichende<br />
Er fahrungen und Wissen verfügen,<br />
der komplexen Aufgabenstellung mit Souveränität<br />
und Weitblick zu begegnen.<br />
c) Die Entscheidung<br />
Im Anschluss an den aufgezeigten Weg muss<br />
der Entscheidungs träger (Direktor, Abteilungsoder<br />
Gruppenleiter) in der Lage sein, intern<br />
die richtige – und somit belastbare/überprüfbare<br />
– Entscheidung zu treffen. Dies erfolgt<br />
im Rahmen einer sorgfältig durchgeführten<br />
Abwägung aller relevanten Faktoren, nicht nur<br />
der in die sem Beitrag dargestellten. Daneben<br />
treten Aspekte wie der geplante Exit-Zeithorizont,<br />
harte wirtschaftliche Fakten und Vorgaben<br />
des Investors. Aus Sicht des Autors sollte<br />
der Sinnhaftigkeit des Handelns oberste Priorität<br />
beigemessen werden. Inwieweit z. B. Wertberichtigungen<br />
vorzunehmen sind, vermag der<br />
neutrale Zwangs verwalter nicht einzuschätzen.<br />
Aufgrund seiner „unabhängigen Funktion und<br />
Arbeitsweise wird er jedoch die Informationen<br />
liefern, die zu dem Ergebnis führen. Diese Entscheidung<br />
wird immer ausschließlich auf der<br />
Gläubigerseite unter Aus schluss der Öffentlichkeit<br />
und höchstver traulich gefällt. Gerade<br />
dieser Gegenpol stellt ein wichtiges Argument<br />
für die „normale Zwangsverwaltung“<br />
dar.<br />
» Ein wichtiger<br />
Punkt wird ebenfalls<br />
oft nicht bedacht: Die<br />
Vergütung ist durch<br />
die Regelungen der<br />
§§ 17 ff. ZwVwV nicht<br />
festgeschrieben und<br />
variabel zu sehen. «<br />
48 LG Potsdam, Rpfleger 2005 S. 620; AG Nürnberg,<br />
IGZInfo 2006 S. 57; Haarmeyer/Wutzke u. a.<br />
a. a. O. § 20 ZwVwV RN. 3.<br />
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