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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

bereits am Ende des ersten Verwaltungsjahres<br />

die Mindestvergütung als abrechenbaren<br />

und verdienten Vergütungs betrag<br />

festsetzen kann. Weitere Abrechnung<br />

und Festsetzungen sind damit nicht ausgeschlossen<br />

48 .<br />

• Hohe Kosten – wirklich (ein Aufklärungsversuch):<br />

Gläubiger scheuen eine Zwangsverwaltung<br />

nicht nur, weil Verwalter häufig<br />

„ihr eigenes Ding“ machen, sondern auch<br />

wegen der angeblich hohen Verwaltervergütung.<br />

Das wird von verschiedenen<br />

(meist größeren) Gläubigern folgerichtig<br />

als besonderer Vorteil und Grund für die<br />

Insti tutsverwaltung angesehen. Der angebliche<br />

Vorteil relativiert sich bereits dadurch,<br />

dass der betroffene Angestellte oft keine<br />

Erfahrung und Know-how hat. Oder aber<br />

er ist sehr erfahren, aber durch die arbeitsintensive<br />

Institutsverwaltung von seinen<br />

eigentlichen Aufgaben abgehalten.<br />

Ein wichtiger Punkt wird ebenfalls oft nicht<br />

bedacht: Die Vergütung ist durch die Regelungen<br />

der §§ 17ff. ZwVwV nicht festgeschrieben<br />

und variabel zu sehen. Der moderne Zwangsverwalter<br />

wird, ebenso wie der Insolvenzver walter,<br />

im Rahmen z. B. der „kalten Verwaltung“, zu Verhandlungen<br />

mit der Gläubigerin bereit sein.<br />

Das kann man im Vorfeld zur Anordnung einer<br />

Zwangsverwaltung bedenken.<br />

V. Beispiel: Die Zwangsverwaltung<br />

zielgerichtet eingesetzt<br />

1. Die Verwaltung als geeignetes<br />

Instrument<br />

a) Gedanken zu einem sinnvollen<br />

Einsatz<br />

Abschließend soll dargestellt werden, wie variabel<br />

dieses Vollstreckungsinstrument – absolut<br />

zielgerichtet – im Rahmen der Durch führung<br />

eines einzelnen Business-Cases, eingesetzt<br />

werden kann, durchaus zeitlich begrenzt und<br />

damit vor einem kalkulierbaren Kosten- und<br />

Zeithorizont. Dabei muss die starke Erwartung<br />

dominieren, durch die Erkenntnisse aus dem<br />

Verfahren Handlungsalternativen in Bezug auf<br />

das einzelne notleidende Kreditengagement<br />

(NPL) zu erhalten, um sodann die richtige Strategie<br />

auswählen zu können:<br />

• Die Fortsetzung der Zwangsverwaltung mit<br />

sodann geänderter Zielsetzung<br />

• Die Wahl eines anderen, geeigneteren Vollstreckungsinstruments<br />

• Das Einstellen jeglicher Vollstreckungsmaßnahmen.<br />

b) Das Beherrschen der Zwangsverwaltung<br />

Bei krisengeschüttelten Objekten kann die<br />

Zwangsverwaltung meines Erachtens eine<br />

sinnvolle Art innerhalb der vom Gesetz ge ber<br />

bereitgestellten Vollstreckungsinstrumentarien<br />

darstellen, die Verwertung zielfüh rend zu<br />

unterstützen, vorzubereiten oder nur zu begleiten.<br />

Die Zwangsverwaltung ist das Mit tel, um<br />

auf der Grundlage fundierter Erkenntnisse eine<br />

endgültige und belastbare (gre mienfeste) Entscheidung<br />

über die jeweilige Immobilie treffen<br />

zu können. Das betrifft ins besondere die Frage<br />

des Wertes dieses einzelnen Assets. Das setzt<br />

voraus, dass alle Beteiligten, nicht zuletzt die<br />

Person des Zwangsverwalters (s. o.), über ausreichende<br />

Er fahrungen und Wissen verfügen,<br />

der komplexen Aufgabenstellung mit Souveränität<br />

und Weitblick zu begegnen.<br />

c) Die Entscheidung<br />

Im Anschluss an den aufgezeigten Weg muss<br />

der Entscheidungs träger (Direktor, Abteilungsoder<br />

Gruppenleiter) in der Lage sein, intern<br />

die richtige – und somit belastbare/überprüfbare<br />

– Entscheidung zu treffen. Dies erfolgt<br />

im Rahmen einer sorgfältig durchgeführten<br />

Abwägung aller relevanten Faktoren, nicht nur<br />

der in die sem Beitrag dargestellten. Daneben<br />

treten Aspekte wie der geplante Exit-Zeithorizont,<br />

harte wirtschaftliche Fakten und Vorgaben<br />

des Investors. Aus Sicht des Autors sollte<br />

der Sinnhaftigkeit des Handelns oberste Priorität<br />

beigemessen werden. Inwieweit z. B. Wertberichtigungen<br />

vorzunehmen sind, vermag der<br />

neutrale Zwangs verwalter nicht einzuschätzen.<br />

Aufgrund seiner „unabhängigen Funktion und<br />

Arbeitsweise wird er jedoch die Informationen<br />

liefern, die zu dem Ergebnis führen. Diese Entscheidung<br />

wird immer ausschließlich auf der<br />

Gläubigerseite unter Aus schluss der Öffentlichkeit<br />

und höchstver traulich gefällt. Gerade<br />

dieser Gegenpol stellt ein wichtiges Argument<br />

für die „normale Zwangsverwaltung“<br />

dar.<br />

» Ein wichtiger<br />

Punkt wird ebenfalls<br />

oft nicht bedacht: Die<br />

Vergütung ist durch<br />

die Regelungen der<br />

§§ 17 ff. ZwVwV nicht<br />

festgeschrieben und<br />

variabel zu sehen. «<br />

48 LG Potsdam, Rpfleger 2005 S. 620; AG Nürnberg,<br />

IGZInfo 2006 S. 57; Haarmeyer/Wutzke u. a.<br />

a. a. O. § 20 ZwVwV RN. 3.<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong> <strong>Wiki</strong> Kredit-Servicing<br />

35

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