ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
46 Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz<br />
wie §§ 152 a S. 1, 153 Abs. 1, 17 Abs. 1 ZwVwV.<br />
47 BGH, ZInsO 2006 S. 760.<br />
kennen. Sie wollen oft sofort vollumfänglich<br />
in die Rechte als Eigentümer versetzt werden.<br />
• Das Verfahren ist auch dann aufzuheben,<br />
wenn der Gläubiger befriedigt ist, § 161<br />
Abs. 2 ZVG. Zudem kann das Gericht die<br />
Aufhebung anordnen, wenn die Voraussetzungen<br />
des Verfahrens besondere Aufwendungen<br />
erfordert, und der Gläubiger<br />
den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt,<br />
§ 161 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung beinhaltet,<br />
dass der Zwangsverwal ter die Notwendigkeit<br />
von Zuschüssen dem Gericht (und<br />
der Gläubigerin) anzeigen muss, damit das<br />
Gericht bei Nichtzahlung ggf. die Aufhebung<br />
anordnet. In der Praxis kommt es oftmals<br />
zu Verzögerungen in Bezug auf die<br />
Zahlung des mit einer Begründung versehenen<br />
Kostenvorschussantrags.<br />
• Bezogen auf die uneingeschränkte Rücknahme<br />
durch den Gläubiger vertrat die<br />
bisher herrschende Meinung bis zur o. g.<br />
Grundsatzentscheidung des BGH, dass<br />
das Guthaben zum Zeitpunkt der Rücknahme<br />
und Einnahmen folgerichtig uneingeschränkt<br />
an den Schuldner auszukehren<br />
war. Dieses war ja nicht mehr von der<br />
Beschlagnahme erfasst. So blieb es dem<br />
Gläubiger überlassen, sich vor der Antragsrücknahme<br />
mit dem Zwangs verwalter in<br />
Verbindung zu setzen und auf eine zeitnahe<br />
Auskehrung, in jedem Fall vor Erklärung<br />
der Rücknahme, von etwaig vorhandenen<br />
Geldern zu drängen. Diese Auffas sung<br />
dürfte mit der vorgenannten Entscheidung<br />
des Bundesgerichtshofes nicht mehr<br />
von Bestand sein. Gleichwohl ist den Gläubigern<br />
zu raten, die Rücknahme des Verfahrens<br />
mit dem Zwangsverwalter zu besprechen.<br />
4. Anmerkungen zur Vergütung (als<br />
Kostenfaktor)<br />
• Der Verwalter wird für (s)eine Geschäftsführung<br />
bezahlt. Grundsätzlich soll der<br />
Zwangsverwalter dafür angemessen vergütet<br />
werden 46 . Dabei ist eine vereinfachte<br />
Berechnung für den Fall der Vermietung<br />
und Verpachtung festgesetzt, gem. der<br />
der Zwangsverwalter i. d. R. zehn Prozent<br />
des für den Zeitraum der Verwaltung an<br />
Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrages<br />
erhält (als sog. Normalfall).<br />
Davon kann mit bis zu fünf Prozent nach<br />
oben oder unten abgewichen wer den (§ 18<br />
Abs. 1 und 2 ZwVwV. Weniger bekannt ist,<br />
dass bei einem Missverhältnis oder aber bei<br />
nichtvorhandenen Einnahmen eine Abrechnung<br />
nach Stunden erfolgen kann (§ 19<br />
Abs. 1 und 2 ZwVwV). Das ist i. d. R. der Fall,<br />
wenn im Rahmen einer Vergleichsberechnung<br />
festgestellt wird, dass eine Abweichung<br />
von 25% festgestellt wird. Dabei<br />
wird die Brutto-Ist-Miete dem Stundenaufwand<br />
gegenübergestellt, so dass bei niedrigen<br />
Einnahmen der höhere Stundenaufwand<br />
auszugleichen ist. Empfohlen ist dem<br />
Zwangsverwalter, schon wegen der grundsätzlichen<br />
Informationspflicht des Verwalters,<br />
dies anhand einer möglichst detaillierten<br />
Stundenabrechnung zu machen.<br />
Grundsätzlich muss der Zwangsverwalter<br />
die Vergütung – für den gesamten Zeitraum<br />
einheitlich – zwischen 35 € und 95 € festsetzen.<br />
Ein höherer Ansatz ist nicht zulässig.<br />
Normalerweise liegt der Stundensatz<br />
für einfach gelagerte Fälle zwischen 65,- €<br />
bis 70 €. In der Praxis sind die Gepflogenheiten<br />
der jeweiligen Vollstreckungsgerichte<br />
zu beachten.<br />
• Mindestvergütung von 600 € (§ 20<br />
ZwVwV): Hier stellt sich regelmäßig die<br />
Frage, ob diese für die gesamte Dauer<br />
des Verfahrens gilt. Jedoch ist mit dieser<br />
Vergü tung die Tätigkeit des Zwangsverwalters<br />
für die gesamte Dauer des Verfahrens<br />
abge deckt 47 . Die verfahrensbezogene<br />
Mindestvergütung wird insoweit<br />
nicht jährlich, sondern nur einmal festgesetzt.<br />
Grundsätzlich könnte damit über<br />
die Anwendbarkeit erst am Ende des Verfahrens<br />
entschieden werden, welches oftmals<br />
erst nach mehreren Jahren ansteht.<br />
Zudem müsste die ertragsberechnete oder<br />
die stundenbezogene Vergütung entsprechend<br />
den §§ 17, 18, 19 ZwVwV mit der<br />
Untergrenze unter 600 € liegen. Im Ergebnis<br />
kann der Rechtspfleger in seiner Entscheidung<br />
über die Mindestvergütung frei<br />
entschei den. Über die tatsächlich erbrachte<br />
Verwaltungstätigkeit (Aufwand des Verwalters)<br />
wird immer erst am Ende der Verwaltungstätigkeit<br />
entschieden. Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt kann für die jeweilige Abrechnungsperiode<br />
eine aufwandsbezogene Vergütung<br />
festgesetzt wer den. So ist anerkannt,<br />
dass der Rechtspfleger auf Antrag<br />
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