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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

46 Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz<br />

wie §§ 152 a S. 1, 153 Abs. 1, 17 Abs. 1 ZwVwV.<br />

47 BGH, ZInsO 2006 S. 760.<br />

kennen. Sie wollen oft sofort vollumfänglich<br />

in die Rechte als Eigentümer versetzt werden.<br />

• Das Verfahren ist auch dann aufzuheben,<br />

wenn der Gläubiger befriedigt ist, § 161<br />

Abs. 2 ZVG. Zudem kann das Gericht die<br />

Aufhebung anordnen, wenn die Voraussetzungen<br />

des Verfahrens besondere Aufwendungen<br />

erfordert, und der Gläubiger<br />

den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt,<br />

§ 161 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung beinhaltet,<br />

dass der Zwangsverwal ter die Notwendigkeit<br />

von Zuschüssen dem Gericht (und<br />

der Gläubigerin) anzeigen muss, damit das<br />

Gericht bei Nichtzahlung ggf. die Aufhebung<br />

anordnet. In der Praxis kommt es oftmals<br />

zu Verzögerungen in Bezug auf die<br />

Zahlung des mit einer Begründung versehenen<br />

Kostenvorschussantrags.<br />

• Bezogen auf die uneingeschränkte Rücknahme<br />

durch den Gläubiger vertrat die<br />

bisher herrschende Meinung bis zur o. g.<br />

Grundsatzentscheidung des BGH, dass<br />

das Guthaben zum Zeitpunkt der Rücknahme<br />

und Einnahmen folgerichtig uneingeschränkt<br />

an den Schuldner auszukehren<br />

war. Dieses war ja nicht mehr von der<br />

Beschlagnahme erfasst. So blieb es dem<br />

Gläubiger überlassen, sich vor der Antragsrücknahme<br />

mit dem Zwangs verwalter in<br />

Verbindung zu setzen und auf eine zeitnahe<br />

Auskehrung, in jedem Fall vor Erklärung<br />

der Rücknahme, von etwaig vorhandenen<br />

Geldern zu drängen. Diese Auffas sung<br />

dürfte mit der vorgenannten Entscheidung<br />

des Bundesgerichtshofes nicht mehr<br />

von Bestand sein. Gleichwohl ist den Gläubigern<br />

zu raten, die Rücknahme des Verfahrens<br />

mit dem Zwangsverwalter zu besprechen.<br />

4. Anmerkungen zur Vergütung (als<br />

Kostenfaktor)<br />

• Der Verwalter wird für (s)eine Geschäftsführung<br />

bezahlt. Grundsätzlich soll der<br />

Zwangsverwalter dafür angemessen vergütet<br />

werden 46 . Dabei ist eine vereinfachte<br />

Berechnung für den Fall der Vermietung<br />

und Verpachtung festgesetzt, gem. der<br />

der Zwangsverwalter i. d. R. zehn Prozent<br />

des für den Zeitraum der Verwaltung an<br />

Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrages<br />

erhält (als sog. Normalfall).<br />

Davon kann mit bis zu fünf Prozent nach<br />

oben oder unten abgewichen wer den (§ 18<br />

Abs. 1 und 2 ZwVwV. Weniger bekannt ist,<br />

dass bei einem Missverhältnis oder aber bei<br />

nichtvorhandenen Einnahmen eine Abrechnung<br />

nach Stunden erfolgen kann (§ 19<br />

Abs. 1 und 2 ZwVwV). Das ist i. d. R. der Fall,<br />

wenn im Rahmen einer Vergleichsberechnung<br />

festgestellt wird, dass eine Abweichung<br />

von 25% festgestellt wird. Dabei<br />

wird die Brutto-Ist-Miete dem Stundenaufwand<br />

gegenübergestellt, so dass bei niedrigen<br />

Einnahmen der höhere Stundenaufwand<br />

auszugleichen ist. Empfohlen ist dem<br />

Zwangsverwalter, schon wegen der grundsätzlichen<br />

Informationspflicht des Verwalters,<br />

dies anhand einer möglichst detaillierten<br />

Stundenabrechnung zu machen.<br />

Grundsätzlich muss der Zwangsverwalter<br />

die Vergütung – für den gesamten Zeitraum<br />

einheitlich – zwischen 35 € und 95 € festsetzen.<br />

Ein höherer Ansatz ist nicht zulässig.<br />

Normalerweise liegt der Stundensatz<br />

für einfach gelagerte Fälle zwischen 65,- €<br />

bis 70 €. In der Praxis sind die Gepflogenheiten<br />

der jeweiligen Vollstreckungsgerichte<br />

zu beachten.<br />

• Mindestvergütung von 600 € (§ 20<br />

ZwVwV): Hier stellt sich regelmäßig die<br />

Frage, ob diese für die gesamte Dauer<br />

des Verfahrens gilt. Jedoch ist mit dieser<br />

Vergü tung die Tätigkeit des Zwangsverwalters<br />

für die gesamte Dauer des Verfahrens<br />

abge deckt 47 . Die verfahrensbezogene<br />

Mindestvergütung wird insoweit<br />

nicht jährlich, sondern nur einmal festgesetzt.<br />

Grundsätzlich könnte damit über<br />

die Anwendbarkeit erst am Ende des Verfahrens<br />

entschieden werden, welches oftmals<br />

erst nach mehreren Jahren ansteht.<br />

Zudem müsste die ertragsberechnete oder<br />

die stundenbezogene Vergütung entsprechend<br />

den §§ 17, 18, 19 ZwVwV mit der<br />

Untergrenze unter 600 € liegen. Im Ergebnis<br />

kann der Rechtspfleger in seiner Entscheidung<br />

über die Mindestvergütung frei<br />

entschei den. Über die tatsächlich erbrachte<br />

Verwaltungstätigkeit (Aufwand des Verwalters)<br />

wird immer erst am Ende der Verwaltungstätigkeit<br />

entschieden. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt kann für die jeweilige Abrechnungsperiode<br />

eine aufwandsbezogene Vergütung<br />

festgesetzt wer den. So ist anerkannt,<br />

dass der Rechtspfleger auf Antrag<br />

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