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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

» Für eine<br />

angemessene Aufsicht<br />

über die Tätigkeit des<br />

Zwangsverwalters<br />

ist es notwendig,<br />

dass das zuständige<br />

Vollstreckungsgericht<br />

ebenfalls über<br />

ausreichende fachliche<br />

Kompetenz und<br />

Erfahrung verfügt. «<br />

40 Zitiert aus Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,<br />

a. a. O., 5. Aufl. 2012, § 153 ZVG Rn. 5.<br />

Das erfolgt zum einen durch Prüfung der schriftlichen<br />

Berichterstattung, kann jedoch durch Einsichtnahme<br />

in die Bürostruktur, Inspektion der<br />

Büroräume des Verwalters geschehen. Die Aufsicht<br />

des Gerichts bezieht sich allerdings nur auf<br />

die Rechtmäßigkeit des Handelns, nicht darauf,<br />

inwieweit der Zwangsverwalter zweckmäßig<br />

handelt. Der Zwangsverwalter ist während des<br />

gesamten Verfahrens und zu jeder Zeit verpflichtet,<br />

Auskunft über die von ihm geführten Bücher,<br />

Akten und sonstigen Schriftstücke zu geben.<br />

Ggf. hat er diese auf Verlangen vorzulegen<br />

und entsprechend zu erläutern. Das kann auch<br />

außerhalb der turnusmäßigen Berichter stattung<br />

(halbjährlich oder jährlich) verlangt werden. Die<br />

Auskunftspflicht des Verwalter bezieht sich auf<br />

sämtliche Überschüsse aus den Einnahmen der<br />

Verwaltung, die Masse verwaltung als solche,<br />

seine Buchführung, die Erstellung der Jahresabrechnungen<br />

oder aber der Schluss-und der Endabrechnung<br />

(§§ 13, 14 ZwVwV). Selbstverständlich<br />

werden auch die anderen Verpflichtungen,<br />

wie sie in der Zwangsverwaltungsverord nung<br />

beschrieben sind, erfasst.<br />

b) Kompetenz des Gerichts<br />

Für eine angemessene Aufsicht über die Tätigkeit<br />

des Zwangsverwalters ist es notwendig, dass das<br />

zuständige Vollstreckungsgericht ebenfalls über<br />

ausreichende fachliche Kompetenz und Erfahrung<br />

verfügt. Den Rechtspflegern wird seitens<br />

der Amtsgerichte i. d. R. die notwendige Freiheit<br />

eingeräumt, die Aufsicht eigenständig zu<br />

führen. Dabei sind wirtschaftliche und vollstreckungsrechtliche<br />

Zusam menhänge zu erstellen<br />

und im Grunde stetig zu beachten. Interessant<br />

erscheint, dass die Funktionsweise der Zwangsverwaltung,<br />

die in den vergangenen 15 Jahren<br />

eindeutig an Bedeutung gewonnen hat, bereits<br />

im Jahr 1935 zielführend umschrieben wurde:<br />

Über die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts<br />

in den amtlichen Mitteilungen heißt es wörtlich:<br />

„Besonders bedeutsam ist die Stellung des Vollstreckungsrichters<br />

bei der Zwangsverwaltung.<br />

Die Zwangsverwaltung kann nur dann zielbewusst<br />

und nutzbringend geführt werden, wenn<br />

sowohl die Beteiligten wie der Zwangsverwalter<br />

und v. a. auch der Richter sich über das mit dem<br />

Verfahren Erstrebte und das in ihm Erreichbare<br />

sobald als möglich Klarheit ver schaffen. Dazu<br />

ist notwendig, dass nach Anordnung der Verwaltung,<br />

sobald irgend angängig, die Rentabilitätsverhältnisse<br />

des zwangsverwalteten Besitzes<br />

geklärt werden. Der Richter muss hierüber<br />

von dem Zwangsverwalter beschleunigt einen<br />

gutachterlichen Bericht ein ho len. Dieser wird<br />

i. d. R. zweckmäßig alsbald zum Gegenstand<br />

einer mündlichen Aus sprache mit den beteiligten<br />

Gläubigern, dem Schuldner und dem Verwalter<br />

zu machen sein. Es sind dabei insbesondere<br />

die Möglichkeiten zu erörtern, in welcher<br />

Weise die Erträgnisse zu heben und die Lasten<br />

zu senken sind, und ob etwa durch eine Umstellung<br />

des Betriebes, Umbauten, Wohnungsteilungen<br />

o. ä. eine bessere Rentabilität erreicht<br />

werden kann. Weiter ist besonders zu erörtern,<br />

inwieweit durch zeitweiligen Zinsnachlass, Aussetzung<br />

von Til gungsraten oder sonstiges Entgegenkommen<br />

einzelner Gläubiger Aussicht<br />

besteht, dem notleidenden Grundbesitz über<br />

die Krisenzeit hinwegzuhelfen. Der Richter muss<br />

sich dessen bewusst sein, dass sich die verschiedenen<br />

Gläubiger, der Schuldner und der Verwalter<br />

zu meist völlig fremd sind und nicht selten<br />

misstrauisch gegenüberstehen und zu einer<br />

erfolg versprechenden Zusammenarbeit erst<br />

(wieder) zusammengeführt werden müssen“ 40 .<br />

Aus dem Zitat ist mit uneingeschränkter Bedeutung<br />

für die heutige Zeit heraus zulesen, dass das<br />

Instrument der Zwangsverwaltung dazu eingesetzt<br />

werden kann, Klar heit für alle Beteiligten<br />

zu schaffen. Das erfolgt durch den qualifizierten<br />

Zwangsverwalter, der unabhängig versucht,<br />

Transparenz in sämtliche Verhältnisse zu bringen.<br />

Erstaunlich, dass bereits vor 70 Jahren die<br />

Komplexität der Vorgänge im Grunde zutreffend<br />

darge stellt wurde. Die Erfahrung lehrt, dass die<br />

Beteiligten in vielen Verfahren sich der Trag weite<br />

der Konexität sämtlicher Umstände nicht immer<br />

im Klaren sind. Das fängt bei den Zusammenhängen<br />

zwischen den Verfahren der Zwangsversteigerung<br />

und dem neben diesem selbständig<br />

geführten Instrument der Zwangsverwaltung an<br />

und reicht über die verschiedenen Sichtweisen<br />

und Interessenlage der Grundpfandrechtsgläubigerin,<br />

des be troffenen Eigentümers und meist<br />

Schuldners (Darlehensnehmer) über das Wissen<br />

und den richtigen Nutzen (Sinnhaftigkeit) des<br />

Instrumentes der Zwangsverwaltung.<br />

2. Beendigung durch Entlassung/<br />

Austausch des Verwalters<br />

a) Sinn und Zulässigkeit<br />

Grundsätzlich gibt es kein gesetzlich normiertes<br />

Antragsrecht auf Entlassung des Zwangs-<br />

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