ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
» Für eine<br />
angemessene Aufsicht<br />
über die Tätigkeit des<br />
Zwangsverwalters<br />
ist es notwendig,<br />
dass das zuständige<br />
Vollstreckungsgericht<br />
ebenfalls über<br />
ausreichende fachliche<br />
Kompetenz und<br />
Erfahrung verfügt. «<br />
40 Zitiert aus Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,<br />
a. a. O., 5. Aufl. 2012, § 153 ZVG Rn. 5.<br />
Das erfolgt zum einen durch Prüfung der schriftlichen<br />
Berichterstattung, kann jedoch durch Einsichtnahme<br />
in die Bürostruktur, Inspektion der<br />
Büroräume des Verwalters geschehen. Die Aufsicht<br />
des Gerichts bezieht sich allerdings nur auf<br />
die Rechtmäßigkeit des Handelns, nicht darauf,<br />
inwieweit der Zwangsverwalter zweckmäßig<br />
handelt. Der Zwangsverwalter ist während des<br />
gesamten Verfahrens und zu jeder Zeit verpflichtet,<br />
Auskunft über die von ihm geführten Bücher,<br />
Akten und sonstigen Schriftstücke zu geben.<br />
Ggf. hat er diese auf Verlangen vorzulegen<br />
und entsprechend zu erläutern. Das kann auch<br />
außerhalb der turnusmäßigen Berichter stattung<br />
(halbjährlich oder jährlich) verlangt werden. Die<br />
Auskunftspflicht des Verwalter bezieht sich auf<br />
sämtliche Überschüsse aus den Einnahmen der<br />
Verwaltung, die Masse verwaltung als solche,<br />
seine Buchführung, die Erstellung der Jahresabrechnungen<br />
oder aber der Schluss-und der Endabrechnung<br />
(§§ 13, 14 ZwVwV). Selbstverständlich<br />
werden auch die anderen Verpflichtungen,<br />
wie sie in der Zwangsverwaltungsverord nung<br />
beschrieben sind, erfasst.<br />
b) Kompetenz des Gerichts<br />
Für eine angemessene Aufsicht über die Tätigkeit<br />
des Zwangsverwalters ist es notwendig, dass das<br />
zuständige Vollstreckungsgericht ebenfalls über<br />
ausreichende fachliche Kompetenz und Erfahrung<br />
verfügt. Den Rechtspflegern wird seitens<br />
der Amtsgerichte i. d. R. die notwendige Freiheit<br />
eingeräumt, die Aufsicht eigenständig zu<br />
führen. Dabei sind wirtschaftliche und vollstreckungsrechtliche<br />
Zusam menhänge zu erstellen<br />
und im Grunde stetig zu beachten. Interessant<br />
erscheint, dass die Funktionsweise der Zwangsverwaltung,<br />
die in den vergangenen 15 Jahren<br />
eindeutig an Bedeutung gewonnen hat, bereits<br />
im Jahr 1935 zielführend umschrieben wurde:<br />
Über die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts<br />
in den amtlichen Mitteilungen heißt es wörtlich:<br />
„Besonders bedeutsam ist die Stellung des Vollstreckungsrichters<br />
bei der Zwangsverwaltung.<br />
Die Zwangsverwaltung kann nur dann zielbewusst<br />
und nutzbringend geführt werden, wenn<br />
sowohl die Beteiligten wie der Zwangsverwalter<br />
und v. a. auch der Richter sich über das mit dem<br />
Verfahren Erstrebte und das in ihm Erreichbare<br />
sobald als möglich Klarheit ver schaffen. Dazu<br />
ist notwendig, dass nach Anordnung der Verwaltung,<br />
sobald irgend angängig, die Rentabilitätsverhältnisse<br />
des zwangsverwalteten Besitzes<br />
geklärt werden. Der Richter muss hierüber<br />
von dem Zwangsverwalter beschleunigt einen<br />
gutachterlichen Bericht ein ho len. Dieser wird<br />
i. d. R. zweckmäßig alsbald zum Gegenstand<br />
einer mündlichen Aus sprache mit den beteiligten<br />
Gläubigern, dem Schuldner und dem Verwalter<br />
zu machen sein. Es sind dabei insbesondere<br />
die Möglichkeiten zu erörtern, in welcher<br />
Weise die Erträgnisse zu heben und die Lasten<br />
zu senken sind, und ob etwa durch eine Umstellung<br />
des Betriebes, Umbauten, Wohnungsteilungen<br />
o. ä. eine bessere Rentabilität erreicht<br />
werden kann. Weiter ist besonders zu erörtern,<br />
inwieweit durch zeitweiligen Zinsnachlass, Aussetzung<br />
von Til gungsraten oder sonstiges Entgegenkommen<br />
einzelner Gläubiger Aussicht<br />
besteht, dem notleidenden Grundbesitz über<br />
die Krisenzeit hinwegzuhelfen. Der Richter muss<br />
sich dessen bewusst sein, dass sich die verschiedenen<br />
Gläubiger, der Schuldner und der Verwalter<br />
zu meist völlig fremd sind und nicht selten<br />
misstrauisch gegenüberstehen und zu einer<br />
erfolg versprechenden Zusammenarbeit erst<br />
(wieder) zusammengeführt werden müssen“ 40 .<br />
Aus dem Zitat ist mit uneingeschränkter Bedeutung<br />
für die heutige Zeit heraus zulesen, dass das<br />
Instrument der Zwangsverwaltung dazu eingesetzt<br />
werden kann, Klar heit für alle Beteiligten<br />
zu schaffen. Das erfolgt durch den qualifizierten<br />
Zwangsverwalter, der unabhängig versucht,<br />
Transparenz in sämtliche Verhältnisse zu bringen.<br />
Erstaunlich, dass bereits vor 70 Jahren die<br />
Komplexität der Vorgänge im Grunde zutreffend<br />
darge stellt wurde. Die Erfahrung lehrt, dass die<br />
Beteiligten in vielen Verfahren sich der Trag weite<br />
der Konexität sämtlicher Umstände nicht immer<br />
im Klaren sind. Das fängt bei den Zusammenhängen<br />
zwischen den Verfahren der Zwangsversteigerung<br />
und dem neben diesem selbständig<br />
geführten Instrument der Zwangsverwaltung an<br />
und reicht über die verschiedenen Sichtweisen<br />
und Interessenlage der Grundpfandrechtsgläubigerin,<br />
des be troffenen Eigentümers und meist<br />
Schuldners (Darlehensnehmer) über das Wissen<br />
und den richtigen Nutzen (Sinnhaftigkeit) des<br />
Instrumentes der Zwangsverwaltung.<br />
2. Beendigung durch Entlassung/<br />
Austausch des Verwalters<br />
a) Sinn und Zulässigkeit<br />
Grundsätzlich gibt es kein gesetzlich normiertes<br />
Antragsrecht auf Entlassung des Zwangs-<br />
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