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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

gegenüber dem Ersteher abzurech nen. Erst<br />

auf der Grundlage dieser Abrechnung kann<br />

die Masse verteilt werden. Oft sind Forderungen<br />

gegenüber dem Ersteher geltend zu<br />

machen. Die Abrechnung ist dem Ersteher,<br />

ebenso der verfahrensbetreibenden Gläubigerin,<br />

vorzulegen. Empfehlenswert ist die<br />

Vor lage „unter Fristsetzung“. Diesen obliegt<br />

sodann eine eingehende Prüfungspflicht.<br />

5. Auszahlungen und Teilungsplan<br />

Sobald ersichtlich ist, dass Einnahmen erzielt<br />

werden, stellt das Gericht einen Teilungsplan<br />

auf. Der Teilungsplan gilt grundsätzlich<br />

für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung.<br />

Er enthält keine Zuteilungs- bzw.<br />

Anord nungsanordnungen an die Berechtigten.<br />

Der Teilungsplan stellt regelmäßig lediglich<br />

die gesamte Schuldenmasse fest. Aufgabe<br />

des Zwangsverwalters ist, nach Maßgabe der<br />

Rangfolge in dem Teilungsplan die Ansprüche<br />

der Berechtigten aus den Überschüssen der<br />

Zwangsverwaltung zu befriedigen. Eine Zeit<br />

für die Durchführung der Auszahlung wird in<br />

der Praxis meist nicht festgelegt. Dem Zwangsverwalter<br />

ist insbesondere bei größeren Beträgen<br />

zu raten, regelmäßig Abschlagszahlungen<br />

an die Gläubiger zu leisten. Im Falle der Aufhebung<br />

des Verfahrens sollte der Zwangsverwalter<br />

tunlichst vor Ausschütten der Masse an den<br />

Berechtigten sicherstellen, dass alle Ansprüche,<br />

die sich aus dem Verfah ren durch Vertragspartner,<br />

Mieter oder weitere dritte Berechtigte ergeben,<br />

befriedigt wurden.<br />

6. Zur Ersteherabrechnung<br />

Die Pflicht zur Abrechnung erfasst im Grunde<br />

alle Punkte, die in einer normalen Mietverwaltung<br />

erfasst sind, wie Wohngeldzahlungen,<br />

Versiche rungsprämien, Grundbesitzabgaben<br />

oder Nebenkostenabrechnungen. Da der Ersteher<br />

den jeweils „laufenden Zeitraum“ abrechnen<br />

muss, treffen den Zwangsverwalter Mitwirkungspflichten.<br />

Einnahmen ab dem Zuschlag<br />

sind kontenmäßig oder buchhalterisch zu trennen,<br />

soweit dies zur Transparenz notwendig ist.<br />

Der Verwalter kann auf unterschied liche Weise<br />

abrechnen 37 . Dabei entstehen teilweise Fragen,<br />

die grundsätzlich einvernehmlich geklärt<br />

werden sollten. Die vom Verwalter vorzulegende<br />

Ersteherabrechnung stellt jedoch nur<br />

einen Abrechnungsvorschlag dar, der, wenn<br />

ihm nicht von den Beteiligten (s. o.) widersprochen<br />

wird, für alle bindend ist. Insoweit ist<br />

sie nicht nur vom Ersteher, sondern auch vom<br />

Gläubiger und grundsätzlich auch vom Schuldner<br />

innerhalb kürzester Zeit zu prüfen.<br />

7. Haftpflicht versicherung<br />

Die Person des Verwalters ist zum Ab schluss<br />

einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

von mindestens 500.000 € verpflichtet 38 .<br />

Das Gericht kann für den Einzelfall, sofern dies<br />

indiziert ist, den Abschluss einer höheren Versicherungssumme<br />

bestimmen. Auf Verlangen der<br />

Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts ist der<br />

Verwalter im Übrigen gehalten, das Bestehen der<br />

abweichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />

Das ist mittlerweile gang und gäbe, so<br />

dass die Gläubiger sich auf diesen Umstand verlassen<br />

können. Die mit dem Abschluss der Versicherung<br />

entstehenden Kosten werden von<br />

den allgemeinen Geschäftsunkosten erfasst.<br />

Diese kann der Verwalter damit nicht als vergütet<br />

gesondert verlangen. Falls das Gericht jedoch<br />

durch Anordnung im Einzelfall eine höhere Versicherungssumme<br />

bestimmt, können diese zusätzlichen<br />

Kosten als Auslagen erstattet werden.<br />

Letztgenannter Fall wird dann real, wenn es um<br />

Fälle mit besonderen Risiken oder bei besonderer<br />

Tragweite und Komplexität geht. Hier werden<br />

die Verfahrens beteiligten, insbesondere die Gläubigerin<br />

und das Aufsicht führende Gericht, keine<br />

Bedenken haben, dass eine zusätzliche Versicherung<br />

abgeschlossen wird.<br />

IV. Aufsicht über den Verwalter/<br />

Anweisungen<br />

1. Gericht<br />

a) Aufsicht, Kontrolle und Führung<br />

Grundsätzlich steht der Verwalter nur unter der<br />

Aufsicht des Gerichts (Wortlaut des § 154 ZVG).<br />

Der Zwangsverwalter handelt in seiner Funktion<br />

grundsätzlich selbständig, Kraft eigenen Rechts<br />

und im eigenen Namen 39 . Er ist jedoch an vom<br />

Gericht erteilte Weisungen gebunden. Derartige<br />

Weisungen ergehen vom Gericht selten, können<br />

in Einzelfällen durchaus indiziert sein. Vorrangige<br />

Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist, die<br />

Tätigkeit des Zwangsverwalters zu überwa chen<br />

und gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten.<br />

» Die Person des<br />

Verwalters ist zum<br />

Abschluss einer<br />

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

von<br />

mindestens 500.000 €<br />

verpflichtet. «<br />

37 In Literatur und Rechtsprechung unbestritten;<br />

Beispiele bei Dassler/Engels/Schiffhauer u. a. 13.<br />

Aufl. 2008, S. 1511 Rn. 4 n. w. N.<br />

38 Das gilt seit Inkrafttreten der neuen Zwangsverwaltungsverordnung<br />

per 01.01.2004; § 1 Abs. 4<br />

ZwVwV.<br />

39 Wrobel, KTS 1995 S. 19 ff.<br />

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