ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
gegenüber dem Ersteher abzurech nen. Erst<br />
auf der Grundlage dieser Abrechnung kann<br />
die Masse verteilt werden. Oft sind Forderungen<br />
gegenüber dem Ersteher geltend zu<br />
machen. Die Abrechnung ist dem Ersteher,<br />
ebenso der verfahrensbetreibenden Gläubigerin,<br />
vorzulegen. Empfehlenswert ist die<br />
Vor lage „unter Fristsetzung“. Diesen obliegt<br />
sodann eine eingehende Prüfungspflicht.<br />
5. Auszahlungen und Teilungsplan<br />
Sobald ersichtlich ist, dass Einnahmen erzielt<br />
werden, stellt das Gericht einen Teilungsplan<br />
auf. Der Teilungsplan gilt grundsätzlich<br />
für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung.<br />
Er enthält keine Zuteilungs- bzw.<br />
Anord nungsanordnungen an die Berechtigten.<br />
Der Teilungsplan stellt regelmäßig lediglich<br />
die gesamte Schuldenmasse fest. Aufgabe<br />
des Zwangsverwalters ist, nach Maßgabe der<br />
Rangfolge in dem Teilungsplan die Ansprüche<br />
der Berechtigten aus den Überschüssen der<br />
Zwangsverwaltung zu befriedigen. Eine Zeit<br />
für die Durchführung der Auszahlung wird in<br />
der Praxis meist nicht festgelegt. Dem Zwangsverwalter<br />
ist insbesondere bei größeren Beträgen<br />
zu raten, regelmäßig Abschlagszahlungen<br />
an die Gläubiger zu leisten. Im Falle der Aufhebung<br />
des Verfahrens sollte der Zwangsverwalter<br />
tunlichst vor Ausschütten der Masse an den<br />
Berechtigten sicherstellen, dass alle Ansprüche,<br />
die sich aus dem Verfah ren durch Vertragspartner,<br />
Mieter oder weitere dritte Berechtigte ergeben,<br />
befriedigt wurden.<br />
6. Zur Ersteherabrechnung<br />
Die Pflicht zur Abrechnung erfasst im Grunde<br />
alle Punkte, die in einer normalen Mietverwaltung<br />
erfasst sind, wie Wohngeldzahlungen,<br />
Versiche rungsprämien, Grundbesitzabgaben<br />
oder Nebenkostenabrechnungen. Da der Ersteher<br />
den jeweils „laufenden Zeitraum“ abrechnen<br />
muss, treffen den Zwangsverwalter Mitwirkungspflichten.<br />
Einnahmen ab dem Zuschlag<br />
sind kontenmäßig oder buchhalterisch zu trennen,<br />
soweit dies zur Transparenz notwendig ist.<br />
Der Verwalter kann auf unterschied liche Weise<br />
abrechnen 37 . Dabei entstehen teilweise Fragen,<br />
die grundsätzlich einvernehmlich geklärt<br />
werden sollten. Die vom Verwalter vorzulegende<br />
Ersteherabrechnung stellt jedoch nur<br />
einen Abrechnungsvorschlag dar, der, wenn<br />
ihm nicht von den Beteiligten (s. o.) widersprochen<br />
wird, für alle bindend ist. Insoweit ist<br />
sie nicht nur vom Ersteher, sondern auch vom<br />
Gläubiger und grundsätzlich auch vom Schuldner<br />
innerhalb kürzester Zeit zu prüfen.<br />
7. Haftpflicht versicherung<br />
Die Person des Verwalters ist zum Ab schluss<br />
einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
von mindestens 500.000 € verpflichtet 38 .<br />
Das Gericht kann für den Einzelfall, sofern dies<br />
indiziert ist, den Abschluss einer höheren Versicherungssumme<br />
bestimmen. Auf Verlangen der<br />
Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts ist der<br />
Verwalter im Übrigen gehalten, das Bestehen der<br />
abweichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />
Das ist mittlerweile gang und gäbe, so<br />
dass die Gläubiger sich auf diesen Umstand verlassen<br />
können. Die mit dem Abschluss der Versicherung<br />
entstehenden Kosten werden von<br />
den allgemeinen Geschäftsunkosten erfasst.<br />
Diese kann der Verwalter damit nicht als vergütet<br />
gesondert verlangen. Falls das Gericht jedoch<br />
durch Anordnung im Einzelfall eine höhere Versicherungssumme<br />
bestimmt, können diese zusätzlichen<br />
Kosten als Auslagen erstattet werden.<br />
Letztgenannter Fall wird dann real, wenn es um<br />
Fälle mit besonderen Risiken oder bei besonderer<br />
Tragweite und Komplexität geht. Hier werden<br />
die Verfahrens beteiligten, insbesondere die Gläubigerin<br />
und das Aufsicht führende Gericht, keine<br />
Bedenken haben, dass eine zusätzliche Versicherung<br />
abgeschlossen wird.<br />
IV. Aufsicht über den Verwalter/<br />
Anweisungen<br />
1. Gericht<br />
a) Aufsicht, Kontrolle und Führung<br />
Grundsätzlich steht der Verwalter nur unter der<br />
Aufsicht des Gerichts (Wortlaut des § 154 ZVG).<br />
Der Zwangsverwalter handelt in seiner Funktion<br />
grundsätzlich selbständig, Kraft eigenen Rechts<br />
und im eigenen Namen 39 . Er ist jedoch an vom<br />
Gericht erteilte Weisungen gebunden. Derartige<br />
Weisungen ergehen vom Gericht selten, können<br />
in Einzelfällen durchaus indiziert sein. Vorrangige<br />
Aufgabe des Vollstreckungsgerichts ist, die<br />
Tätigkeit des Zwangsverwalters zu überwa chen<br />
und gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten.<br />
» Die Person des<br />
Verwalters ist zum<br />
Abschluss einer<br />
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
von<br />
mindestens 500.000 €<br />
verpflichtet. «<br />
37 In Literatur und Rechtsprechung unbestritten;<br />
Beispiele bei Dassler/Engels/Schiffhauer u. a. 13.<br />
Aufl. 2008, S. 1511 Rn. 4 n. w. N.<br />
38 Das gilt seit Inkrafttreten der neuen Zwangsverwaltungsverordnung<br />
per 01.01.2004; § 1 Abs. 4<br />
ZwVwV.<br />
39 Wrobel, KTS 1995 S. 19 ff.<br />
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