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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

Berücksichtigung der Interessenlage des Einzelfalles,<br />

nicht nur für den Rechtspfleger, sondern<br />

für alle Beteiligten, geboten. Das ist wichtig,<br />

denn die Auswahl der richtigen Person des<br />

Verwalters und ihrer Qualifikationen bestimmt<br />

maßgeblich den Erfolg der Verwaltung und<br />

damit unmittelbar das wirtschaftliche Ergebnis.<br />

5. Weitere Beteiligte<br />

• Das Wissen über die Mitwirkenden, welche<br />

den Verfahrensablauf maßgeblich mit<br />

beeinflussen können, lässt sich grundsätzlich<br />

leicht gewinnen. Meist reicht ein<br />

Blick in das Grundbuch und/oder die vorliegenden<br />

Verträge. Umso erstaunlicher, dass<br />

in der Praxis dies zum Teil vernachlässigt<br />

wird. Das Wissen um die Rechte Anderer<br />

im Verfahren ist genauso wichtig.<br />

• Der Rechtspfleger nimmt die zentrale Position<br />

im Verfahren ein. Allerdings ist er funktional<br />

gesehen nur der, der für den ordnungsgemäßen<br />

Ablauf des Verfahrens<br />

Sorge trägt. Der Zwangsverwalter arbeitet<br />

und berichtet für Gläubiger und Schuldner,<br />

die Berichte sind lediglich dem Gericht<br />

einzureichen und von diesem zu verteilen<br />

(§ 154 ZVG) 17 .<br />

• Neben Gläubiger und Schuldner sind diejenigen,<br />

für welche zur Zeit der Eintragung<br />

des Voll streckungsvermerks ein Recht im<br />

Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung<br />

gesichert ist, Be teiligte des Verfahrens.<br />

Beteiligte sind auch die, welche ein der<br />

Zwangsvollstreckung entgegen stehendes<br />

Recht, ein Recht an einem Grundstück oder<br />

dieses belastende Recht, einen Anspruch mit<br />

dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück<br />

oder ein Miet- oder Pachtrecht, aufgrund<br />

des sen ihnen das Grundstück überlassen<br />

ist, bei dem Vollstreckungsgericht<br />

anmelden (§ 9 Abs. 1 und 2 ZVG).<br />

6. Anordnung durch Beschluss/<br />

Verbindung<br />

• Der Anordnungsbeschluss ergeht ohne<br />

mündliche Verhandlung und ohne Anhörung<br />

des Schuld ners, § 764 Abs. 3 ZPO. Er ist dem<br />

Schuldner zuzustellen, § 22 ZVG. Der Schuldner<br />

wird nicht über die Möglichkeit einer<br />

einstweiligen Einstellung belehrt, da § 30 a<br />

ZVG in der Zwangsverwaltung keine Anwendung<br />

findet 18 . Der Anordnungsbeschluss ist<br />

nach ganz h. M. ein Vollstreckungstitel, weshalb<br />

es keiner vollstreckbaren Ausfertigung<br />

des Anordnungsbeschlusses bedarf, wenn<br />

der Zwangsver walter den Gerichtsvollzieher<br />

beauftragt, ihm bei der Inbesitznahme des<br />

der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungseigentums<br />

zu unterstützen 19 . Wegen<br />

des Versicherungsschutzes nach § 9 Abs. 3<br />

Nr. 1 ZwVwV sollte der Beschluss auch dem<br />

Gläubiger zugestellt werden. So kann die<br />

14-Tage-Frist geprüft werden. Bei mehreren<br />

Anträgen auf Anordnung der Zwangsverwaltung<br />

hat das Vollstreckungsgericht über alle<br />

Anträge gemeinsam zu entscheiden. Eine<br />

Rangfolge der Erledigung der Antragseingänge<br />

entsprechend dem Grundbuchverfahren,<br />

§ 17 GBO, ist in der Zwangsvoll streckung<br />

nicht vorgesehen. Mehrere Anträge verschiedener<br />

persönlicher Gläubiger sind damit<br />

gleichrangig, da für sie in der Rangklasse<br />

fünf des § 10 Abs. 1 ZVG die Beschlagnahme<br />

gleichzeitig wirksam wird 20 .<br />

• Ist die Zwangsverwaltung in mehrere<br />

Grundstücke beantragt, können die Verfahren<br />

miteinander verbunden werden, § 18<br />

ZVG. Die Voraussetzungen sind: (1) es soll<br />

wegen einer Forderung in mehrere dem<br />

Schuldner gehörenden Grundstücke vollstreckt<br />

werden; (2) es besteht für eine Forderung<br />

eine gesamtschuldnerische Haftung<br />

mehrerer Grundstückseigentümer und es<br />

soll in die je weiligen Grundstücke der einzelnen<br />

Grundstückseigentümer vollstreckt<br />

werden; (3) die Zwangs verwaltung wird aus<br />

einer Gesamthypothek oder Gesamtgrundschuld<br />

in mehrere Grundstücke des selben<br />

Eigentümers oder auch verschiedener<br />

Eigentümer betrieben. Die Verbindung kann<br />

auch er folgen, wenn es sich um Grundstücksbruchteile<br />

handelt, da diese insoweit<br />

dem Grundstück gleich gestellt sind,<br />

§ 864 Abs. 2 ZPO. Die Verbindung mehrerer<br />

Verfahren erfolgt auf Antrag eines Beteiligten<br />

oder von Amts wegen nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen des Vollstreckungsgerichts<br />

21 . Der Ver bindungsantrag kann<br />

bereits im Antrag auf Anordnung des Verfahrens<br />

oder im Antrag auf Beitritt erfolgen,<br />

er kann jedoch auch jederzeit während<br />

des laufenden Verfahrens gestellt werden.<br />

• Wird nach Anordnung der Zwangsverwaltung<br />

ein weiterer Antrag eines Gläubigers<br />

auf Anord nung der Zwangsverwaltung<br />

gestellt, ist der Beitritt zu dem<br />

» Bei der Auswahl<br />

der Person, die als<br />

Zwangsverwalter<br />

bestellt werden soll,<br />

ist besondere Sorgfalt<br />

unter jeweiliger<br />

Berücksichtigung der<br />

Interessenlage des<br />

Einzelfalles, nicht nur<br />

für den Rechtspfleger,<br />

sondern für<br />

alle Beteiligten,<br />

geboten. «<br />

17 Das schränkt das gerichtliche Ermessen in<br />

Bezug auf wichtige Szenarien oftmals ein. Das<br />

Ermessen über die Auslegung von Vorschriften<br />

kommt einem Beurteilungsspielraum gleich,<br />

das z. B. eingeschränkt ist in Bezug auf das bloße<br />

Weiterleiten z. B. eingehender Informationen<br />

des Zwangsverwalters, selbst wenn das Gericht<br />

diese auf die Richtigkeit hin zu überprüfen hat.<br />

18 Stöber ZVG-Komm., 19. Aufl., § 146 ZVG Rn. 6.1.<br />

19 LG Hamburg, Rpfleger 2004 S. 304.<br />

20 Stöber a. a. O. § 15 ZVG Rn. 4.13; Knoche/Biersack,<br />

NJW 2003 S. 476, die eine ähnliche Regelung wie<br />

in § 17 GBO fordern.<br />

21 BGH, WM 1986 S. 897; BGH, Rpfleger 1987 S. 29.<br />

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