ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
» Die Zwangsverwaltung<br />
ist<br />
neben der Zwangssicherungshypothek<br />
und der Zwangsversteigerung<br />
eine der<br />
Möglichkeiten der<br />
Zwangsvollstreckung<br />
in das unbewegliche<br />
Vermögen. «<br />
4 §§ 866 Abs. 1 ZPO, 146ff. ZVG.<br />
5 Eine Sicherungsmaßnahme, die mit der Eintragung<br />
im Grundbuch vorläufig abgeschlossen<br />
ist.<br />
6 LG Ellwangen, Rpfleger 1995 S. 427.<br />
7 Dassler/Muth, ZVG-Kommentar 12. Aufl. 1991,<br />
§ 146 ZVG Rn. 10.<br />
2. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung<br />
Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangssicherungshypothek<br />
und der Zwangsversteigerung<br />
eine der Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung<br />
in das unbewegliche Vermögen 4 . Ziel<br />
der Zwangsverwaltung ist die Befriedigung des<br />
titulierten Gläubigeranspruches aus den Nutzungen<br />
bzw. Erträgen des Grundstückes. Ziel<br />
der Zwangsversteigerung ist die Verwertung des<br />
Grundstückes und die Befriedigung des Gläubigers<br />
aus dem Erlös (soweit dieser ausreicht). Die<br />
Zwangssiche rungshypothek hat nur die Funktion<br />
der Rangsicherung 5 .<br />
a) Rechtsschutzinteresse<br />
Für die Zwangsverwaltung gelten die gleichen<br />
Zulässigkeitsvoraus setzungen wie für die<br />
Zwangsversteigerung, die insoweit entsprechende<br />
Anwendung finden. Zwangsversteigerung<br />
und Zwangsverwaltung sind ausschließlich<br />
dem (örtlichen) Vollstreckungs gericht<br />
zugewiesene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.<br />
Der Gläubiger kann diese wahlweise<br />
hintereinander oder gleichzeitig durchführen<br />
lassen (§ 866 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse<br />
kann dem Gläubiger nicht abgesprochen<br />
werden, wenn er die Zwangsverwaltung<br />
nur als „unter stützendes“ Verfahren<br />
zu einer parallel laufenden Zwangsversteigerung<br />
betreibt. Gerade die Tat sache, dass in der<br />
Zwangsverwaltung die eingezogenen Miet- und<br />
Pachtzinsansprüche auf die lau fenden Zinsansprüche<br />
der Gläubigeransprüche verrechnet<br />
werden, führt möglicherweise im Ergeb nis zu<br />
einer höheren Zuteilung auf den Gläubigeranspruch,<br />
da diese bereits gezahlten laufenden<br />
Zinsansprüche in der parallel laufenden<br />
Zwangsversteigerung keine Berücksichtigung<br />
mehr finden dürfen. Wird die Zwangsverwaltung<br />
angeordnet, muss der Schuldner u. U. auf<br />
Antrag das Grundstück räumen, § 149 Abs. 2<br />
ZVG. Der Zwangsverwalter hat die Pflicht, sich<br />
selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen,<br />
§ 150 Abs. 2 ZVG. Sodann kann er dem Gutachter,<br />
der den Verkehrswert bestimmen soll,<br />
den Zutritt zu dem Grundstück gestatten. Die<br />
Zwangsverwal tung darf nicht ausschließlich<br />
zu diesem Zweck angeordnet werden. Kritisch<br />
ist es für das Rechts schutzinteresse, wenn über<br />
die Anordnung der Zwangsverwaltung vorrangig<br />
oder ausschließlich erreicht werden soll, dass<br />
in der parallel laufenden Zwangsversteigerung<br />
der Zutritt zu dem Grund stück des Schuldners<br />
gegen dessen Willen erreicht wird. Ein entsprechender<br />
Durchsuchungs beschluss jedenfalls<br />
kann nicht erlassen werden 6 .<br />
b) Teilungsmasse<br />
Diese sind in der Zwangsversteigerung (bares<br />
Meistgebot nebst Zinsen) oder der Zwangsverwaltung<br />
(Einnahmenüberschüsse) strikt voneinander<br />
zu trennen. Auf Antrag der betreibenden<br />
Gläubiger, deren Versteigerungsverfahren<br />
aufgehoben wird, kann in bestimmten Fällen<br />
die Überleitung der Versteigerung in die<br />
Zwangsverwaltung angeordnet werden. Die<br />
Be schlagnahmewirkung aus der Zwangsversteigerung<br />
bleibt dann zumindest für die<br />
Zinsberechnung in der Zwangsverwaltung<br />
erhalten, § 77 Abs. 2 S. 3, § 13 ZVG. Die materielle<br />
Wirkung der Beschlagnahme tritt erst<br />
mit Wirksamwerden der Beschlagnahme in<br />
der Zwangsverwaltung ein (§ 148 ZVG). Die<br />
Beschlagnahme des Grundstückes wird in der<br />
Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt wirksam,<br />
in welchem der Anordnungsbeschluss<br />
dem Schuldner zugestellt wird oder zu dem<br />
Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung<br />
des Zwangsverwaltungsvermerkes dem<br />
Grundbuchamt zu geht, § 146 Abs. 1, § 22 Abs. 1<br />
Satz 1 und 2 ZVG. Letztlich wird die Beschlagnahme<br />
aber auch durch die Inbesitznahme<br />
des Grundstückes wirksam, § 151 Abs. 1, § 150<br />
ZVG. Das kann im Ein zelfall für den Gläubiger<br />
von Bedeutung sein, da der Zwangsverwalter,<br />
wenn er zuvor informiert und den Beschluss per<br />
Fax übermittelt bekommt, sofort das Objekt in<br />
Besitz nehmen und damit Erträge sichern kann.<br />
Das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts an das<br />
Grundbuchamt um Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks<br />
ist unmittelbar nach Erlass<br />
des Anordnungsbeschlusses zu fertigen. Dies<br />
unab hängig davon, ob und wann der Anordnungsbeschluss<br />
dem Schuldner zugestellt wird<br />
(§ 19 Abs. 1 ZVG). In Abweichung von der Anordnung<br />
der Zwangsversteigerung hat das Vollstreckungsgericht<br />
nach Eingang der Mitteilung des<br />
Grundbuchamtes die hieraus ersichtlichen Beteiligten<br />
von der Verfahrensanordnung nur formlos<br />
zu benachrichtigen, § 146 Abs. 2 ZVG. Die<br />
Anordnung der Zwangsverwaltung wird nicht<br />
öffentlich bekannt gemacht. Eine Mitteilung an<br />
die Beteiligten erfolgt nach einem weiteren Beitritt<br />
zu dem Verfahren ebenfalls nicht 7 .<br />
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