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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

» Die Zwangsverwaltung<br />

ist<br />

neben der Zwangssicherungshypothek<br />

und der Zwangsversteigerung<br />

eine der<br />

Möglichkeiten der<br />

Zwangsvollstreckung<br />

in das unbewegliche<br />

Vermögen. «<br />

4 §§ 866 Abs. 1 ZPO, 146ff. ZVG.<br />

5 Eine Sicherungsmaßnahme, die mit der Eintragung<br />

im Grundbuch vorläufig abgeschlossen<br />

ist.<br />

6 LG Ellwangen, Rpfleger 1995 S. 427.<br />

7 Dassler/Muth, ZVG-Kommentar 12. Aufl. 1991,<br />

§ 146 ZVG Rn. 10.<br />

2. Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung<br />

Die Zwangsverwaltung ist neben der Zwangssicherungshypothek<br />

und der Zwangsversteigerung<br />

eine der Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung<br />

in das unbewegliche Vermögen 4 . Ziel<br />

der Zwangsverwaltung ist die Befriedigung des<br />

titulierten Gläubigeranspruches aus den Nutzungen<br />

bzw. Erträgen des Grundstückes. Ziel<br />

der Zwangsversteigerung ist die Verwertung des<br />

Grundstückes und die Befriedigung des Gläubigers<br />

aus dem Erlös (soweit dieser ausreicht). Die<br />

Zwangssiche rungshypothek hat nur die Funktion<br />

der Rangsicherung 5 .<br />

a) Rechtsschutzinteresse<br />

Für die Zwangsverwaltung gelten die gleichen<br />

Zulässigkeitsvoraus setzungen wie für die<br />

Zwangsversteigerung, die insoweit entsprechende<br />

Anwendung finden. Zwangsversteigerung<br />

und Zwangsverwaltung sind ausschließlich<br />

dem (örtlichen) Vollstreckungs gericht<br />

zugewiesene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.<br />

Der Gläubiger kann diese wahlweise<br />

hintereinander oder gleichzeitig durchführen<br />

lassen (§ 866 Abs. 2 ZPO). Das Rechtsschutzinteresse<br />

kann dem Gläubiger nicht abgesprochen<br />

werden, wenn er die Zwangsverwaltung<br />

nur als „unter stützendes“ Verfahren<br />

zu einer parallel laufenden Zwangsversteigerung<br />

betreibt. Gerade die Tat sache, dass in der<br />

Zwangsverwaltung die eingezogenen Miet- und<br />

Pachtzinsansprüche auf die lau fenden Zinsansprüche<br />

der Gläubigeransprüche verrechnet<br />

werden, führt möglicherweise im Ergeb nis zu<br />

einer höheren Zuteilung auf den Gläubigeranspruch,<br />

da diese bereits gezahlten laufenden<br />

Zinsansprüche in der parallel laufenden<br />

Zwangsversteigerung keine Berücksichtigung<br />

mehr finden dürfen. Wird die Zwangsverwaltung<br />

angeordnet, muss der Schuldner u. U. auf<br />

Antrag das Grundstück räumen, § 149 Abs. 2<br />

ZVG. Der Zwangsverwalter hat die Pflicht, sich<br />

selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen,<br />

§ 150 Abs. 2 ZVG. Sodann kann er dem Gutachter,<br />

der den Verkehrswert bestimmen soll,<br />

den Zutritt zu dem Grundstück gestatten. Die<br />

Zwangsverwal tung darf nicht ausschließlich<br />

zu diesem Zweck angeordnet werden. Kritisch<br />

ist es für das Rechts schutzinteresse, wenn über<br />

die Anordnung der Zwangsverwaltung vorrangig<br />

oder ausschließlich erreicht werden soll, dass<br />

in der parallel laufenden Zwangsversteigerung<br />

der Zutritt zu dem Grund stück des Schuldners<br />

gegen dessen Willen erreicht wird. Ein entsprechender<br />

Durchsuchungs beschluss jedenfalls<br />

kann nicht erlassen werden 6 .<br />

b) Teilungsmasse<br />

Diese sind in der Zwangsversteigerung (bares<br />

Meistgebot nebst Zinsen) oder der Zwangsverwaltung<br />

(Einnahmenüberschüsse) strikt voneinander<br />

zu trennen. Auf Antrag der betreibenden<br />

Gläubiger, deren Versteigerungsverfahren<br />

aufgehoben wird, kann in bestimmten Fällen<br />

die Überleitung der Versteigerung in die<br />

Zwangsverwaltung angeordnet werden. Die<br />

Be schlagnahmewirkung aus der Zwangsversteigerung<br />

bleibt dann zumindest für die<br />

Zinsberechnung in der Zwangsverwaltung<br />

erhalten, § 77 Abs. 2 S. 3, § 13 ZVG. Die materielle<br />

Wirkung der Beschlagnahme tritt erst<br />

mit Wirksamwerden der Beschlagnahme in<br />

der Zwangsverwaltung ein (§ 148 ZVG). Die<br />

Beschlagnahme des Grundstückes wird in der<br />

Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt wirksam,<br />

in welchem der Anordnungsbeschluss<br />

dem Schuldner zugestellt wird oder zu dem<br />

Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung<br />

des Zwangsverwaltungsvermerkes dem<br />

Grundbuchamt zu geht, § 146 Abs. 1, § 22 Abs. 1<br />

Satz 1 und 2 ZVG. Letztlich wird die Beschlagnahme<br />

aber auch durch die Inbesitznahme<br />

des Grundstückes wirksam, § 151 Abs. 1, § 150<br />

ZVG. Das kann im Ein zelfall für den Gläubiger<br />

von Bedeutung sein, da der Zwangsverwalter,<br />

wenn er zuvor informiert und den Beschluss per<br />

Fax übermittelt bekommt, sofort das Objekt in<br />

Besitz nehmen und damit Erträge sichern kann.<br />

Das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts an das<br />

Grundbuchamt um Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks<br />

ist unmittelbar nach Erlass<br />

des Anordnungsbeschlusses zu fertigen. Dies<br />

unab hängig davon, ob und wann der Anordnungsbeschluss<br />

dem Schuldner zugestellt wird<br />

(§ 19 Abs. 1 ZVG). In Abweichung von der Anordnung<br />

der Zwangsversteigerung hat das Vollstreckungsgericht<br />

nach Eingang der Mitteilung des<br />

Grundbuchamtes die hieraus ersichtlichen Beteiligten<br />

von der Verfahrensanordnung nur formlos<br />

zu benachrichtigen, § 146 Abs. 2 ZVG. Die<br />

Anordnung der Zwangsverwaltung wird nicht<br />

öffentlich bekannt gemacht. Eine Mitteilung an<br />

die Beteiligten erfolgt nach einem weiteren Beitritt<br />

zu dem Verfahren ebenfalls nicht 7 .<br />

24<br />

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