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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

bis 161 des Zwangsversteigerungsgesetzes<br />

und der Zwangsverwalterverordnung vereinbart<br />

werden.<br />

IV. Durchführung durch den<br />

„kalten“ Zwangsverwalter<br />

Der „kalte“ Zwangsverwalter hat die Verwaltung<br />

und die Erlösverteilung an die Grundpfandgläubiger<br />

grundsätzlich wie ein gerichtlich<br />

bestellter Zwangsverwalter durchzuführen.<br />

Es sollte ein fiktiver Termin der Anordnung der<br />

Zwangsverwaltung festgelegt werden.<br />

1. Einleitung und Durchführung von<br />

gerichtlichen Zwangsmaßnahmen<br />

Ohne eine entsprechende Regelung sind der<br />

Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter<br />

auch nach der Vereinbarung einer<br />

„kalten Zwangsverwaltung“ nicht gehindert,<br />

die gerichtliche Zwangsvollstreckung<br />

oder -verwaltung zu beantragen. Im Innenverhältnis<br />

kann ein solches Recht allerdings<br />

auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum<br />

ausgeschlossen werden. Ein solcher Verzicht<br />

des Gläubigers kann als umsatzsteuerbare<br />

Leistung anzusehen sein (de Weerth, NZI<br />

2007 S. 329). Daher wird üblicherweise kein<br />

Ausschluss gerichtlicher Zwangsmaßnahmen,<br />

sondern lediglich ein Informationsrecht für den<br />

Fall vereinbart, dass diese beantragt werden.<br />

2. Weitere absonderungsberechtigte<br />

Gläubiger<br />

Sind weitere absonderungsberechtigte Gläubiger<br />

vorhanden, sollte die „kalte Zwangsverwaltung“<br />

unter deren Mitwirkung, jedenfalls mit<br />

deren Einvernehmen erfolgen. Insbesondere<br />

sollte verhindert werden, dass diese gerichtliche<br />

Zwangsmaßnahmen einleiten.<br />

3. Veräußerung der Immobilie<br />

Auch die „kalte“ macht ebenso wie die gerichtlich<br />

angeordnete Zwangsverwaltung zumeist<br />

nur für einen Übergangszeitraum wirtschaftlich<br />

Sinn, innerhalb dessen eine Verwertung des<br />

Grundstücks durch Veräußerung erfolgen kann.<br />

Anstelle der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung<br />

des Grundpfandgläubigers aus dem Grundstück<br />

können der Grundpfandgläubiger und der<br />

Insolvenzverwalter im Rahmen eines entgeltlichen<br />

Geschäftsbesorgungsauftrags gem. § 675<br />

BGB vereinbaren, dass der Insolvenzverwalter<br />

mit Zustimmung des Grundpfandberechtigten<br />

das überschuldete Grundstück im Namen des<br />

Grundstückseigentümers veräußert und den Veräußerungserlös<br />

abzüglich eines vereinbarten Entgelts<br />

zur Tilgung der gesicherten Forderung herauszugeben<br />

hat. Der Insolvenzverwalter sollte<br />

die freihändige Veräußerung des Grundstücks<br />

zügig betreiben und dafür erforderliche Schritte<br />

(Instandsetzungsarbeiten, Einschaltung von<br />

Maklern) in Gang setzen („kalte Zwangsvollstreckung“).<br />

Gerade bei der Interessentensuche ist auf<br />

eine enge Abstimmung zwischen den Parteien zu<br />

achten, um die doppelte Durchführung von Maßnahmen<br />

zu vermeiden und um das zumeist größere<br />

Know-How des Grundpfandgläubigers bei<br />

der Immobilienverwertung zu nutzen. Sofern<br />

die Vermarktung durch den Grundpfandgläubiger<br />

erfolgt, sollte jedenfalls eine Unterstützungspflicht<br />

durch den Insolvenzverwalter vorgesehen<br />

werden. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist<br />

je nach Umfang seiner Tätigkeit bei der Immobilienverwertung<br />

angemessen, zumeist nach einem<br />

Prozentsatz des Veräußerungserlöses, zu bemessen.<br />

Auf die Vergütung fällt wie bei der „kalten<br />

Zwangsverwaltung“ Umsatzsteuer an (BFH, ZIP<br />

2011 S. 1923).<br />

4. Dauer der „kalten Zwangsverwaltung“<br />

Die „kalte Zwangsverwaltung“ sollte zeitlich<br />

begrenzt bzw. mit einer Kündigungsoption bei<br />

Kündigungsfrist von jedenfalls drei Monaten<br />

versehen werden. Eine feste Zeitbestimmung<br />

sollte sich an dem Zeitraum ausrichten, den<br />

die Parteien für eine Verwertung des Objekts<br />

durch Veräußerung erwarten. Weiter sollte<br />

bestimmt werden, dass die „kalte Zwangsverwaltung“<br />

endet, wenn das Objekt freihändig<br />

oder durch Zwangsversteigerung veräußert<br />

bzw. ein gerichtliches Zwangsverwaltungsverfahren<br />

angeordnet wird.<br />

IV. Abrechnung und Erlösauskehr<br />

1. Abrechnung<br />

Die Abrechnung sollte nach vereinnahmten<br />

Miet- bzw. Pachtzinsen erfolgen. Fallen auf<br />

» Die Tätigkeit des<br />

Insolvenzverwalters<br />

ist je nach Umfang<br />

seiner Tätigkeit bei<br />

der Immobilienverwertung<br />

angemessen,<br />

zumeist nach einem<br />

Prozentsatz des<br />

Veräußerungserlöses,<br />

zu bemessen. «<br />

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