ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
bis 161 des Zwangsversteigerungsgesetzes<br />
und der Zwangsverwalterverordnung vereinbart<br />
werden.<br />
IV. Durchführung durch den<br />
„kalten“ Zwangsverwalter<br />
Der „kalte“ Zwangsverwalter hat die Verwaltung<br />
und die Erlösverteilung an die Grundpfandgläubiger<br />
grundsätzlich wie ein gerichtlich<br />
bestellter Zwangsverwalter durchzuführen.<br />
Es sollte ein fiktiver Termin der Anordnung der<br />
Zwangsverwaltung festgelegt werden.<br />
1. Einleitung und Durchführung von<br />
gerichtlichen Zwangsmaßnahmen<br />
Ohne eine entsprechende Regelung sind der<br />
Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter<br />
auch nach der Vereinbarung einer<br />
„kalten Zwangsverwaltung“ nicht gehindert,<br />
die gerichtliche Zwangsvollstreckung<br />
oder -verwaltung zu beantragen. Im Innenverhältnis<br />
kann ein solches Recht allerdings<br />
auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum<br />
ausgeschlossen werden. Ein solcher Verzicht<br />
des Gläubigers kann als umsatzsteuerbare<br />
Leistung anzusehen sein (de Weerth, NZI<br />
2007 S. 329). Daher wird üblicherweise kein<br />
Ausschluss gerichtlicher Zwangsmaßnahmen,<br />
sondern lediglich ein Informationsrecht für den<br />
Fall vereinbart, dass diese beantragt werden.<br />
2. Weitere absonderungsberechtigte<br />
Gläubiger<br />
Sind weitere absonderungsberechtigte Gläubiger<br />
vorhanden, sollte die „kalte Zwangsverwaltung“<br />
unter deren Mitwirkung, jedenfalls mit<br />
deren Einvernehmen erfolgen. Insbesondere<br />
sollte verhindert werden, dass diese gerichtliche<br />
Zwangsmaßnahmen einleiten.<br />
3. Veräußerung der Immobilie<br />
Auch die „kalte“ macht ebenso wie die gerichtlich<br />
angeordnete Zwangsverwaltung zumeist<br />
nur für einen Übergangszeitraum wirtschaftlich<br />
Sinn, innerhalb dessen eine Verwertung des<br />
Grundstücks durch Veräußerung erfolgen kann.<br />
Anstelle der Zwangsvollstreckung zur Befriedigung<br />
des Grundpfandgläubigers aus dem Grundstück<br />
können der Grundpfandgläubiger und der<br />
Insolvenzverwalter im Rahmen eines entgeltlichen<br />
Geschäftsbesorgungsauftrags gem. § 675<br />
BGB vereinbaren, dass der Insolvenzverwalter<br />
mit Zustimmung des Grundpfandberechtigten<br />
das überschuldete Grundstück im Namen des<br />
Grundstückseigentümers veräußert und den Veräußerungserlös<br />
abzüglich eines vereinbarten Entgelts<br />
zur Tilgung der gesicherten Forderung herauszugeben<br />
hat. Der Insolvenzverwalter sollte<br />
die freihändige Veräußerung des Grundstücks<br />
zügig betreiben und dafür erforderliche Schritte<br />
(Instandsetzungsarbeiten, Einschaltung von<br />
Maklern) in Gang setzen („kalte Zwangsvollstreckung“).<br />
Gerade bei der Interessentensuche ist auf<br />
eine enge Abstimmung zwischen den Parteien zu<br />
achten, um die doppelte Durchführung von Maßnahmen<br />
zu vermeiden und um das zumeist größere<br />
Know-How des Grundpfandgläubigers bei<br />
der Immobilienverwertung zu nutzen. Sofern<br />
die Vermarktung durch den Grundpfandgläubiger<br />
erfolgt, sollte jedenfalls eine Unterstützungspflicht<br />
durch den Insolvenzverwalter vorgesehen<br />
werden. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist<br />
je nach Umfang seiner Tätigkeit bei der Immobilienverwertung<br />
angemessen, zumeist nach einem<br />
Prozentsatz des Veräußerungserlöses, zu bemessen.<br />
Auf die Vergütung fällt wie bei der „kalten<br />
Zwangsverwaltung“ Umsatzsteuer an (BFH, ZIP<br />
2011 S. 1923).<br />
4. Dauer der „kalten Zwangsverwaltung“<br />
Die „kalte Zwangsverwaltung“ sollte zeitlich<br />
begrenzt bzw. mit einer Kündigungsoption bei<br />
Kündigungsfrist von jedenfalls drei Monaten<br />
versehen werden. Eine feste Zeitbestimmung<br />
sollte sich an dem Zeitraum ausrichten, den<br />
die Parteien für eine Verwertung des Objekts<br />
durch Veräußerung erwarten. Weiter sollte<br />
bestimmt werden, dass die „kalte Zwangsverwaltung“<br />
endet, wenn das Objekt freihändig<br />
oder durch Zwangsversteigerung veräußert<br />
bzw. ein gerichtliches Zwangsverwaltungsverfahren<br />
angeordnet wird.<br />
IV. Abrechnung und Erlösauskehr<br />
1. Abrechnung<br />
Die Abrechnung sollte nach vereinnahmten<br />
Miet- bzw. Pachtzinsen erfolgen. Fallen auf<br />
» Die Tätigkeit des<br />
Insolvenzverwalters<br />
ist je nach Umfang<br />
seiner Tätigkeit bei<br />
der Immobilienverwertung<br />
angemessen,<br />
zumeist nach einem<br />
Prozentsatz des<br />
Veräußerungserlöses,<br />
zu bemessen. «<br />
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