ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
» Der Inhalt der<br />
Vereinbarung<br />
über die „kalte“<br />
Zwangsverwaltung<br />
bestimmt sich nach<br />
Art und Umfang der<br />
von dem Verwalter<br />
wahrzunehmenden<br />
Aufgaben. «<br />
falls kurzfristig änderbaren Vereinbarungen mit<br />
dem Grundpfandgläubiger.<br />
Die Verwaltung des Objekts erfolgt bei der<br />
„kalten Zwangsverwaltung“ ebenso wie bei der<br />
gerichtlichen Zwangsverwaltung für Rechnung<br />
des Grundpfandgläubigers, allerdings unter<br />
Geltung der allgemeinen Regeln des Insolvenzverfahrens.<br />
Ein Mieter kann daher nicht die Auszahlung<br />
einer Mietkaution oder eines Überschusses<br />
seiner Nebenkostenvorauszahlungen<br />
vollumfänglich verlangen, wenn er nicht durch<br />
Aus- oder Absonderungsrechte besonders gesichert<br />
ist (BGH, NJW 2008, 1152).<br />
2. Inhalt einer Vereinbarung über die<br />
„kalte Zwangsverwaltung“<br />
Der Inhalt der Vereinbarung über die „kalte<br />
Zwangsverwaltung“ bestimmt sich nach Art<br />
und Umfang der vom Verwalter wahrzunehmenden<br />
Aufgaben. Die wesentlichen Aspekte<br />
einer solchen Vereinbarung sind:<br />
a) Vertragsparteien<br />
Eine Vereinbarung über die „kalte Zwangsverwaltung“<br />
wird nach Verfahrenseröffnung<br />
mit dem Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse<br />
getroffen. Vor dieser kann auch bereits<br />
mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter eine<br />
Regelung getroffen werden.<br />
b) Angaben zum Insolvenzverfahren und<br />
zur Immobilie<br />
Eine Vereinbarung wird regelmäßig eingeleitet<br />
durch Angaben zum Insolvenzverfahren (etwa<br />
Person des Insolvenzschuldners, Insolvenzgericht<br />
und Aktenzeichen, Datum der Eröffnung,<br />
Person des Insolvenzverwalters). Weiter sollten<br />
die Immobilie und ihre Belastungen mit ihren<br />
Angaben im Grundbuch aufgenommen werden.<br />
c) Person des „kalten“ Zwangsverwalters<br />
Die Durchführung der „kalten Zwangsverwaltung“<br />
erfolgt grundsätzlich durch den Insolvenzverwalter.<br />
Rechte und Pflichten werden dabei<br />
gegenüber der Insolvenzmasse begründet.<br />
Es kann auch die Vereinbarung getroffen<br />
werden, die Verwaltung des Objekts dem Grundpfandgläubiger<br />
(„kalte Institutsverwaltung“)<br />
selbst zu überlassen. Die Voraussetzungen der<br />
Institutsverwaltung im gerichtlichen Verfahren<br />
nach § 150a ZVG müssen dabei nicht erfüllt sein.<br />
Die Verwaltung kann auch einem Dritten übertragen<br />
werden. Neben einem professionellen<br />
Asset-Manager kann hier insbesondere auch<br />
der Insolvenzschuldner selbst beauftragt<br />
werden, wenn trotz der Insolvenz seine bisherige<br />
Verwaltungstätigkeit nicht zu bemängeln<br />
ist. In diesen und den Fällen der „kalten Institutsverwaltung“<br />
beschränkt sich die Mitwirkung<br />
von Seiten der Insolvenzmasse darauf,<br />
einer solchen Vorgehensweise zuzustimmen.<br />
Die Verwaltung erfolgt in diesen Fällen im<br />
Namen des Insolvenzverwalters, aber für Rechnung<br />
des Gläubigers. Eine solche Vorgehensweise<br />
bietet sich insbesondere dann an, wenn<br />
der Insolvenzverwalter nicht über die sachliche<br />
sowie personelle Infrastruktur zur Durchführung<br />
der Objektverwaltung und zur Vermarktung<br />
verfügt. Trotz vorhandener Struktur<br />
in dem Verwalterbüro können auch Art und<br />
Größe der zu verwaltenden Immobilie die Einschaltung<br />
eines Dritten veranlassen.<br />
Schließlich kann der Zwangsverwalter auch<br />
der Insolvenzverwalter persönlich sein. Bei der<br />
„kalten Zwangsverwaltung“ handelt es nämlich<br />
um eine Aufgabe, die grundsätzlich nicht<br />
in den Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters<br />
fällt. Allerdings muss der Verwalter dann<br />
darauf achten, dass die im Rahmen der „kalten<br />
Zwangsverwaltung“ anfallenden Aufwendungen<br />
präzise getrennt und nicht der Insolvenzmasse<br />
belastet werden. Ferner darf eine solche<br />
Tätigkeit nicht zu einer Interessenkollision mit<br />
seinen Aufgaben als Insolvenzverwalter führen.<br />
d) Gegenstand der „kalten“ Zwangsverwaltung<br />
Der „kalte“ Zwangsverwalter erhält den Auftrag,<br />
die Verwaltung und Bewirtschaftung des<br />
Objekts wie ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter<br />
zu übernehmen.<br />
e) Verweisung auf das Zwangsversteigerungsgesetz<br />
und die<br />
Zwangsverwalterverordnung<br />
Um Regelungslücken zu vermeiden, sollte<br />
eine entsprechende Anwendung der §§ 146<br />
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