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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

» Der Inhalt der<br />

Vereinbarung<br />

über die „kalte“<br />

Zwangsverwaltung<br />

bestimmt sich nach<br />

Art und Umfang der<br />

von dem Verwalter<br />

wahrzunehmenden<br />

Aufgaben. «<br />

falls kurzfristig änderbaren Vereinbarungen mit<br />

dem Grundpfandgläubiger.<br />

Die Verwaltung des Objekts erfolgt bei der<br />

„kalten Zwangsverwaltung“ ebenso wie bei der<br />

gerichtlichen Zwangsverwaltung für Rechnung<br />

des Grundpfandgläubigers, allerdings unter<br />

Geltung der allgemeinen Regeln des Insolvenzverfahrens.<br />

Ein Mieter kann daher nicht die Auszahlung<br />

einer Mietkaution oder eines Überschusses<br />

seiner Nebenkostenvorauszahlungen<br />

vollumfänglich verlangen, wenn er nicht durch<br />

Aus- oder Absonderungsrechte besonders gesichert<br />

ist (BGH, NJW 2008, 1152).<br />

2. Inhalt einer Vereinbarung über die<br />

„kalte Zwangsverwaltung“<br />

Der Inhalt der Vereinbarung über die „kalte<br />

Zwangsverwaltung“ bestimmt sich nach Art<br />

und Umfang der vom Verwalter wahrzunehmenden<br />

Aufgaben. Die wesentlichen Aspekte<br />

einer solchen Vereinbarung sind:<br />

a) Vertragsparteien<br />

Eine Vereinbarung über die „kalte Zwangsverwaltung“<br />

wird nach Verfahrenseröffnung<br />

mit dem Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse<br />

getroffen. Vor dieser kann auch bereits<br />

mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter eine<br />

Regelung getroffen werden.<br />

b) Angaben zum Insolvenzverfahren und<br />

zur Immobilie<br />

Eine Vereinbarung wird regelmäßig eingeleitet<br />

durch Angaben zum Insolvenzverfahren (etwa<br />

Person des Insolvenzschuldners, Insolvenzgericht<br />

und Aktenzeichen, Datum der Eröffnung,<br />

Person des Insolvenzverwalters). Weiter sollten<br />

die Immobilie und ihre Belastungen mit ihren<br />

Angaben im Grundbuch aufgenommen werden.<br />

c) Person des „kalten“ Zwangsverwalters<br />

Die Durchführung der „kalten Zwangsverwaltung“<br />

erfolgt grundsätzlich durch den Insolvenzverwalter.<br />

Rechte und Pflichten werden dabei<br />

gegenüber der Insolvenzmasse begründet.<br />

Es kann auch die Vereinbarung getroffen<br />

werden, die Verwaltung des Objekts dem Grundpfandgläubiger<br />

(„kalte Institutsverwaltung“)<br />

selbst zu überlassen. Die Voraussetzungen der<br />

Institutsverwaltung im gerichtlichen Verfahren<br />

nach § 150a ZVG müssen dabei nicht erfüllt sein.<br />

Die Verwaltung kann auch einem Dritten übertragen<br />

werden. Neben einem professionellen<br />

Asset-Manager kann hier insbesondere auch<br />

der Insolvenzschuldner selbst beauftragt<br />

werden, wenn trotz der Insolvenz seine bisherige<br />

Verwaltungstätigkeit nicht zu bemängeln<br />

ist. In diesen und den Fällen der „kalten Institutsverwaltung“<br />

beschränkt sich die Mitwirkung<br />

von Seiten der Insolvenzmasse darauf,<br />

einer solchen Vorgehensweise zuzustimmen.<br />

Die Verwaltung erfolgt in diesen Fällen im<br />

Namen des Insolvenzverwalters, aber für Rechnung<br />

des Gläubigers. Eine solche Vorgehensweise<br />

bietet sich insbesondere dann an, wenn<br />

der Insolvenzverwalter nicht über die sachliche<br />

sowie personelle Infrastruktur zur Durchführung<br />

der Objektverwaltung und zur Vermarktung<br />

verfügt. Trotz vorhandener Struktur<br />

in dem Verwalterbüro können auch Art und<br />

Größe der zu verwaltenden Immobilie die Einschaltung<br />

eines Dritten veranlassen.<br />

Schließlich kann der Zwangsverwalter auch<br />

der Insolvenzverwalter persönlich sein. Bei der<br />

„kalten Zwangsverwaltung“ handelt es nämlich<br />

um eine Aufgabe, die grundsätzlich nicht<br />

in den Tätigkeitsbereich des Insolvenzverwalters<br />

fällt. Allerdings muss der Verwalter dann<br />

darauf achten, dass die im Rahmen der „kalten<br />

Zwangsverwaltung“ anfallenden Aufwendungen<br />

präzise getrennt und nicht der Insolvenzmasse<br />

belastet werden. Ferner darf eine solche<br />

Tätigkeit nicht zu einer Interessenkollision mit<br />

seinen Aufgaben als Insolvenzverwalter führen.<br />

d) Gegenstand der „kalten“ Zwangsverwaltung<br />

Der „kalte“ Zwangsverwalter erhält den Auftrag,<br />

die Verwaltung und Bewirtschaftung des<br />

Objekts wie ein gerichtlich bestellter Zwangsverwalter<br />

zu übernehmen.<br />

e) Verweisung auf das Zwangsversteigerungsgesetz<br />

und die<br />

Zwangsverwalterverordnung<br />

Um Regelungslücken zu vermeiden, sollte<br />

eine entsprechende Anwendung der §§ 146<br />

18<br />

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