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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

Zunächst muss er die formellen Voraussetzungen<br />

einer Zwangsvollstreckung schaffen, insbesondere<br />

den Vollstreckungstitel auf den Verwalter<br />

umschreiben und diesem zustellen lassen.<br />

Ohne Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter<br />

besteht das Risiko, dass das Verfahren<br />

auf dessen Antrag hin nach § 153b ZVG unterbrochen<br />

wird. Dazu muss er glaubhaft machen,<br />

dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung<br />

eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der<br />

Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.<br />

Der gerichtlich eingesetzte Zwangsverwalter<br />

muss sich die maßgeblichen Unterlagen in Insolvenzverfahren<br />

zumeist mühsam über den Insolvenzverwalter<br />

beschaffen. Dieser sowie zumeist<br />

auch die Staatsanwaltschaft haben zudem ein<br />

Einsichtsinteresse an den mitunter ungeordneten<br />

Unterlagen des Insolvenzschuldners.<br />

Im Zwangsverwaltungsverfahren sind zahlreiche<br />

Ansprüche auch dann voll zu erfüllen, wenn sie<br />

im Insolvenzverfahren ggf. lediglich als Insolvenzforderung<br />

geltend gemacht werden könnten.<br />

So etwa der Anspruch auf Rückzahlung der<br />

Mietkaution nach Kündigung des Mieters, unabhängig<br />

davon, ob der Zwangsverwalter von<br />

dem Insolvenzschuldner als Vermieter die Kaution<br />

erhalten hat (BGH, ZIP 2003 S. 1899, NJW-RR<br />

2005 S. 1029). Weiter hat der Zwangsverwalter<br />

die Betriebskostenrechnung auch für die Zeiträume<br />

vor Anordnung der Zwangsverwaltung<br />

durchzuführen und etwaige Überzahlungen an<br />

den Mieter auszuzahlen (BGH, NJW 2003 S. 2320).<br />

Der Zwangsverwalter hat die Immobilie in ihrem<br />

wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (§ 152<br />

Abs. 1 ZVG). Dies gestattet ihm, diese instand<br />

zu setzen, zu unterhalten oder bereits begonnene<br />

Bauten zu vollenden. Weiterreichende<br />

Maßnahmen, durch welche der Nutzungszweck<br />

eines Gebäudes geändert oder etwa erst ein<br />

Neubau errichtet wird, sind ihm nicht erlaubt.<br />

Jedoch können bei Altbauten oder unbebauten<br />

Grundstücken solche Maßnahmen einen erheblichen<br />

Mehrwert erzielen, wenn diese hierdurch<br />

in einen für die Vermietung oder den Verkauf<br />

marktfähigen Zustand versetzt werden.<br />

Schließlich sind die bei der gerichtlich angeordneten<br />

Zwangsverwaltung anfallenden Verfahrenskosten<br />

keine Masseverbindlichkeiten i. S. v.<br />

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (OLG Zweibrücken, ZIP<br />

2009 S. 483) und fallen daher bei einer wertausschöpfenden<br />

Belastung des Grundstücks letztlich<br />

dem Gläubiger zur Last.<br />

III. „Kalte“ Zwangsverwaltung<br />

1. Begriff<br />

Durch eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter<br />

kann geregelt werden, dass dieser<br />

wie ein Zwangsverwalter handelt, ohne dass<br />

der Gläubiger die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens<br />

betreiben muss. Wie<br />

aus zahlreichen steuer- und wirtschaftsrechtlichen<br />

Entscheidungen folgt, ist eine solche<br />

Vorgehensweise grundsätzlich unbedenklich.<br />

In der Praxis hat sich hierfür die Bezeichnung<br />

„kalte Zwangsverwaltung“ etabliert (vgl.<br />

Molitor, ZInsO 2011 S. 1486 ff.).<br />

Bei der „kalten Zwangsverwaltung“ erfolgt die<br />

Bewirtschaftung durch den Insolvenzverwalter<br />

für den Grundpfandgläubiger. Der Insolvenzverwalter<br />

zieht die Pacht- oder Mietzinsen ein,<br />

separiert diese von der Insolvenzmasse und<br />

zahlt – nach Abzug der vereinbarten Kosten und<br />

Aufwendungen – den Über erlös an den Grundpfandgläubiger<br />

aus. Hierdurch kann – ebenso<br />

wie bei der gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung<br />

– das Interesse des Grundpfandgläubigers<br />

gewahrt werden, neben dem Einzug der<br />

Miet- und Pachtforderungen bis zu einer Verwertung<br />

der Immobilie deren Wert zumindest<br />

zu erhalten, insbesondere diese gegen Verfall zu<br />

schützen und instand zu halten.<br />

Grundlage für das Verhältnis zwischen Grundpfandgläubiger<br />

und Insolvenzverwalter ist ein<br />

Auftrag. Die Ausgestaltung des Auftrags und der<br />

Konditionen ist bei der „kalten Zwangsverwaltung“<br />

gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr ist sie<br />

von den Parteien zu vereinbaren.<br />

Bei der „kalten Zwangsverwaltung“ treten die<br />

unter Ziffer II. genannten Nachteile nicht auf.<br />

Der Verwalter kann die Zwangsverwaltung<br />

zumeist sogleich umsetzen. Weiter wird die<br />

Immobilie nicht aufgrund eines Grundbucheintrages<br />

mit dem zusätzlichen Makel der Zwangsverwaltung<br />

behaftet. Der „kalte Zwangsverwalter“<br />

ist nicht an die Regeln des ZVG und der<br />

Zwangsverwalterverordnung gebunden. Vielmehr<br />

unterliegt er lediglich den erforderlichen-<br />

» Durch eine<br />

Vereinbarung mit<br />

dem Insolvenzverwalter<br />

kann<br />

geregelt werden,<br />

dass dieser wie ein<br />

Zwangsverwalter<br />

handelt, ohne dass<br />

der Gläubiger die<br />

Einleitung eines<br />

Zwangsverwaltungsverfahrens<br />

betreiben muss. «<br />

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