ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
Zunächst muss er die formellen Voraussetzungen<br />
einer Zwangsvollstreckung schaffen, insbesondere<br />
den Vollstreckungstitel auf den Verwalter<br />
umschreiben und diesem zustellen lassen.<br />
Ohne Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter<br />
besteht das Risiko, dass das Verfahren<br />
auf dessen Antrag hin nach § 153b ZVG unterbrochen<br />
wird. Dazu muss er glaubhaft machen,<br />
dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung<br />
eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der<br />
Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird.<br />
Der gerichtlich eingesetzte Zwangsverwalter<br />
muss sich die maßgeblichen Unterlagen in Insolvenzverfahren<br />
zumeist mühsam über den Insolvenzverwalter<br />
beschaffen. Dieser sowie zumeist<br />
auch die Staatsanwaltschaft haben zudem ein<br />
Einsichtsinteresse an den mitunter ungeordneten<br />
Unterlagen des Insolvenzschuldners.<br />
Im Zwangsverwaltungsverfahren sind zahlreiche<br />
Ansprüche auch dann voll zu erfüllen, wenn sie<br />
im Insolvenzverfahren ggf. lediglich als Insolvenzforderung<br />
geltend gemacht werden könnten.<br />
So etwa der Anspruch auf Rückzahlung der<br />
Mietkaution nach Kündigung des Mieters, unabhängig<br />
davon, ob der Zwangsverwalter von<br />
dem Insolvenzschuldner als Vermieter die Kaution<br />
erhalten hat (BGH, ZIP 2003 S. 1899, NJW-RR<br />
2005 S. 1029). Weiter hat der Zwangsverwalter<br />
die Betriebskostenrechnung auch für die Zeiträume<br />
vor Anordnung der Zwangsverwaltung<br />
durchzuführen und etwaige Überzahlungen an<br />
den Mieter auszuzahlen (BGH, NJW 2003 S. 2320).<br />
Der Zwangsverwalter hat die Immobilie in ihrem<br />
wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (§ 152<br />
Abs. 1 ZVG). Dies gestattet ihm, diese instand<br />
zu setzen, zu unterhalten oder bereits begonnene<br />
Bauten zu vollenden. Weiterreichende<br />
Maßnahmen, durch welche der Nutzungszweck<br />
eines Gebäudes geändert oder etwa erst ein<br />
Neubau errichtet wird, sind ihm nicht erlaubt.<br />
Jedoch können bei Altbauten oder unbebauten<br />
Grundstücken solche Maßnahmen einen erheblichen<br />
Mehrwert erzielen, wenn diese hierdurch<br />
in einen für die Vermietung oder den Verkauf<br />
marktfähigen Zustand versetzt werden.<br />
Schließlich sind die bei der gerichtlich angeordneten<br />
Zwangsverwaltung anfallenden Verfahrenskosten<br />
keine Masseverbindlichkeiten i. S. v.<br />
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (OLG Zweibrücken, ZIP<br />
2009 S. 483) und fallen daher bei einer wertausschöpfenden<br />
Belastung des Grundstücks letztlich<br />
dem Gläubiger zur Last.<br />
III. „Kalte“ Zwangsverwaltung<br />
1. Begriff<br />
Durch eine Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter<br />
kann geregelt werden, dass dieser<br />
wie ein Zwangsverwalter handelt, ohne dass<br />
der Gläubiger die Einleitung eines Zwangsverwaltungsverfahrens<br />
betreiben muss. Wie<br />
aus zahlreichen steuer- und wirtschaftsrechtlichen<br />
Entscheidungen folgt, ist eine solche<br />
Vorgehensweise grundsätzlich unbedenklich.<br />
In der Praxis hat sich hierfür die Bezeichnung<br />
„kalte Zwangsverwaltung“ etabliert (vgl.<br />
Molitor, ZInsO 2011 S. 1486 ff.).<br />
Bei der „kalten Zwangsverwaltung“ erfolgt die<br />
Bewirtschaftung durch den Insolvenzverwalter<br />
für den Grundpfandgläubiger. Der Insolvenzverwalter<br />
zieht die Pacht- oder Mietzinsen ein,<br />
separiert diese von der Insolvenzmasse und<br />
zahlt – nach Abzug der vereinbarten Kosten und<br />
Aufwendungen – den Über erlös an den Grundpfandgläubiger<br />
aus. Hierdurch kann – ebenso<br />
wie bei der gerichtlich angeordneten Zwangsverwaltung<br />
– das Interesse des Grundpfandgläubigers<br />
gewahrt werden, neben dem Einzug der<br />
Miet- und Pachtforderungen bis zu einer Verwertung<br />
der Immobilie deren Wert zumindest<br />
zu erhalten, insbesondere diese gegen Verfall zu<br />
schützen und instand zu halten.<br />
Grundlage für das Verhältnis zwischen Grundpfandgläubiger<br />
und Insolvenzverwalter ist ein<br />
Auftrag. Die Ausgestaltung des Auftrags und der<br />
Konditionen ist bei der „kalten Zwangsverwaltung“<br />
gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr ist sie<br />
von den Parteien zu vereinbaren.<br />
Bei der „kalten Zwangsverwaltung“ treten die<br />
unter Ziffer II. genannten Nachteile nicht auf.<br />
Der Verwalter kann die Zwangsverwaltung<br />
zumeist sogleich umsetzen. Weiter wird die<br />
Immobilie nicht aufgrund eines Grundbucheintrages<br />
mit dem zusätzlichen Makel der Zwangsverwaltung<br />
behaftet. Der „kalte Zwangsverwalter“<br />
ist nicht an die Regeln des ZVG und der<br />
Zwangsverwalterverordnung gebunden. Vielmehr<br />
unterliegt er lediglich den erforderlichen-<br />
» Durch eine<br />
Vereinbarung mit<br />
dem Insolvenzverwalter<br />
kann<br />
geregelt werden,<br />
dass dieser wie ein<br />
Zwangsverwalter<br />
handelt, ohne dass<br />
der Gläubiger die<br />
Einleitung eines<br />
Zwangsverwaltungsverfahrens<br />
betreiben muss. «<br />
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