ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung Investor Revision<br />
Die „kalte Zwangsverwaltung“<br />
durch den Insolvenzverwalter<br />
Die „kalte Zwangsverwaltung“ durch den Insolvenzverwalter ist eine ernsthafte<br />
Alternative zur „normalen“ Zwangsverwaltung. Sie bietet häufig eine<br />
kostengünstige Alternative.<br />
Autoren:<br />
Thomas Ellrich,<br />
Rechtsanwalt,<br />
Voigt Salus Rechtsanwälte,<br />
Köln und Frankfurt/M.<br />
und<br />
Dr. Thorsten Patric Lind,<br />
Rechtsanwalt,<br />
Voigt Salus Rechtsanwälte,<br />
Köln und Frankfurt/M.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
BankPraktikern in unserem<br />
FCH Blog:<br />
blog.fc-heidelberg.dea<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.<br />
I. Problemlage<br />
w Auch im Insolvenzverfahren sind Gläubiger<br />
von Grundpfandrechten grundsätzlich berechtigt,<br />
die Vollstreckung in das Grundstück des<br />
Insolvenzschuldners zu betreiben (§§ 49, 165<br />
InsO). Das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot<br />
(§ 89 InsO) steht dem nicht entgegen. Für<br />
das Grundstück als solchem ist also zunächst der<br />
Weg der Zwangsversteigerung eröffnet. Läuft<br />
bereits ein solches Verfahren, wird dieses durch<br />
die Verfahrenseröffnung nicht unterbrochen.<br />
Daneben tritt die Möglichkeit einer freihändigen<br />
Veräußerung durch den Insolvenzverwalter,<br />
die aus Zeit-, aber auch aus Erlös- und Kostengründen<br />
zumeist die vorteilhaftere Option darstellt.<br />
Ist das mit Grundpfandrechten belastete<br />
Grundstück vermietet oder verpachtet, sind bis<br />
zu einer Veräußerung des Grundstücks für den<br />
Gläubiger die Miet- bzw. Pachtzinsen zu sichern.<br />
Das Grundpfandrecht erstreckt sich zwar auch<br />
auf die Miet- oder Pachtforderungen (§ 1123<br />
Abs. 1 und 2, § 1192 BGB). Ein Zugriff auf die<br />
in den Haftungsverbund fallenden Miet- oder<br />
Pachtforderungen nach Verfahrenseröffnung ist<br />
aber erst im Wege der Beschlagnahme durch<br />
Beantragung der Zwangverwaltung (§ 148<br />
Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG) möglich.<br />
Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der<br />
Haftungsverbund vor der Verfahrenseröffnung<br />
zugunsten des Grundpfandgläubigers<br />
wirkt. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP<br />
2007 S. 35) kommt es hierfür auf die Beschlagnahme<br />
nicht an. Werden die Mietzinsen daher<br />
durch den Mieter an das Kreditinstitut geleistet,<br />
ist dieser Vorgang nicht i. S. d. §§ 129 ff. InsO<br />
anfechtbar. Das bestehende Absonderungsrecht<br />
schließt eine Gläubigerbenachteiligung<br />
jedenfalls aus, solange der Insolvenzschuldner<br />
keinen, sei es auch nur zwischenzeitlichen,<br />
freien Zugriff auf das Sicherungsgut oder seine<br />
Surrogate hat. Eine Pfändung der Miet- bzw.<br />
Pachtzinsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
ist nicht mehr zulässig. Zwar<br />
kann (und muss) für die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde<br />
eine Vollstreckungsklausel<br />
gegen den Insolvenzverwalter erteilt<br />
werden. Allerdings steht einer Pfändung das<br />
Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO entgegen<br />
(BGH, ZIP 2006 S. 1554). Auch eine vor Verfahrenseröffnung<br />
erfolgte Vorauspfändung ist<br />
nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder<br />
Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens<br />
laufenden bzw., wenn die Eröffnung nach<br />
dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, folgenden<br />
Monat bezieht (§ 110 InsO).<br />
Auch die bloße Abtretung der Miet- oder Pachtzinsforderungen<br />
verliert spätestens einen Monat<br />
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre<br />
Wirkung (§ 110 InsO). Zieht der Verwalter daher<br />
die Mieten bis zur Beschlagnahme ein, muss er<br />
diese nicht an den Sicherungsnehmer herausgeben.<br />
Um auch nach Ablauf der Monatsfrist die<br />
Mieten zu erlangen, muss dieser daher grundsätzlich<br />
die Anordnung der Zwangsverwaltung<br />
beantragen (§ 49 InsO, BGHZ 168, 339). Ohne<br />
eine Verständigung mit dem Insolvenzverwalter<br />
kann der Grundpfandgläubiger es nach Maßgabe<br />
des Sicherungsrechts daher zunächst nicht<br />
verhindern, dass der Insol venz ver walter die<br />
Mieter und Pächter anschreibt und um Zahlung<br />
auf das Insolvenzanderkonto bittet (vgl.<br />
§ 28 Abs. 2, § 82 InsO).<br />
II. Nachteile des gerichtlichen<br />
Zwangsverwaltungsverfahrens<br />
Die gerichtlich angeordnete Zwangsverwaltung<br />
hat jedoch zahlreiche Nachteile für die<br />
Position des Grundpfandgläubigers:<br />
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