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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung Investor Revision<br />

Die „kalte Zwangsverwaltung“<br />

durch den Insolvenzverwalter<br />

Die „kalte Zwangsverwaltung“ durch den Insolvenzverwalter ist eine ernsthafte<br />

Alternative zur „normalen“ Zwangsverwaltung. Sie bietet häufig eine<br />

kostengünstige Alternative.<br />

Autoren:<br />

Thomas Ellrich,<br />

Rechtsanwalt,<br />

Voigt Salus Rechtsanwälte,<br />

Köln und Frankfurt/M.<br />

und<br />

Dr. Thorsten Patric Lind,<br />

Rechtsanwalt,<br />

Voigt Salus Rechtsanwälte,<br />

Köln und Frankfurt/M.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.dea<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.<br />

I. Problemlage<br />

w Auch im Insolvenzverfahren sind Gläubiger<br />

von Grundpfandrechten grundsätzlich berechtigt,<br />

die Vollstreckung in das Grundstück des<br />

Insolvenzschuldners zu betreiben (§§ 49, 165<br />

InsO). Das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot<br />

(§ 89 InsO) steht dem nicht entgegen. Für<br />

das Grundstück als solchem ist also zunächst der<br />

Weg der Zwangsversteigerung eröffnet. Läuft<br />

bereits ein solches Verfahren, wird dieses durch<br />

die Verfahrenseröffnung nicht unterbrochen.<br />

Daneben tritt die Möglichkeit einer freihändigen<br />

Veräußerung durch den Insolvenzverwalter,<br />

die aus Zeit-, aber auch aus Erlös- und Kostengründen<br />

zumeist die vorteilhaftere Option darstellt.<br />

Ist das mit Grundpfandrechten belastete<br />

Grundstück vermietet oder verpachtet, sind bis<br />

zu einer Veräußerung des Grundstücks für den<br />

Gläubiger die Miet- bzw. Pachtzinsen zu sichern.<br />

Das Grundpfandrecht erstreckt sich zwar auch<br />

auf die Miet- oder Pachtforderungen (§ 1123<br />

Abs. 1 und 2, § 1192 BGB). Ein Zugriff auf die<br />

in den Haftungsverbund fallenden Miet- oder<br />

Pachtforderungen nach Verfahrenseröffnung ist<br />

aber erst im Wege der Beschlagnahme durch<br />

Beantragung der Zwangverwaltung (§ 148<br />

Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG) möglich.<br />

Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob der<br />

Haftungsverbund vor der Verfahrenseröffnung<br />

zugunsten des Grundpfandgläubigers<br />

wirkt. Nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP<br />

2007 S. 35) kommt es hierfür auf die Beschlagnahme<br />

nicht an. Werden die Mietzinsen daher<br />

durch den Mieter an das Kreditinstitut geleistet,<br />

ist dieser Vorgang nicht i. S. d. §§ 129 ff. InsO<br />

anfechtbar. Das bestehende Absonderungsrecht<br />

schließt eine Gläubigerbenachteiligung<br />

jedenfalls aus, solange der Insolvenzschuldner<br />

keinen, sei es auch nur zwischenzeitlichen,<br />

freien Zugriff auf das Sicherungsgut oder seine<br />

Surrogate hat. Eine Pfändung der Miet- bzw.<br />

Pachtzinsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

ist nicht mehr zulässig. Zwar<br />

kann (und muss) für die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde<br />

eine Vollstreckungsklausel<br />

gegen den Insolvenzverwalter erteilt<br />

werden. Allerdings steht einer Pfändung das<br />

Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO entgegen<br />

(BGH, ZIP 2006 S. 1554). Auch eine vor Verfahrenseröffnung<br />

erfolgte Vorauspfändung ist<br />

nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder<br />

Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens<br />

laufenden bzw., wenn die Eröffnung nach<br />

dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, folgenden<br />

Monat bezieht (§ 110 InsO).<br />

Auch die bloße Abtretung der Miet- oder Pachtzinsforderungen<br />

verliert spätestens einen Monat<br />

nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre<br />

Wirkung (§ 110 InsO). Zieht der Verwalter daher<br />

die Mieten bis zur Beschlagnahme ein, muss er<br />

diese nicht an den Sicherungsnehmer herausgeben.<br />

Um auch nach Ablauf der Monatsfrist die<br />

Mieten zu erlangen, muss dieser daher grundsätzlich<br />

die Anordnung der Zwangsverwaltung<br />

beantragen (§ 49 InsO, BGHZ 168, 339). Ohne<br />

eine Verständigung mit dem Insolvenzverwalter<br />

kann der Grundpfandgläubiger es nach Maßgabe<br />

des Sicherungsrechts daher zunächst nicht<br />

verhindern, dass der Insol venz ver walter die<br />

Mieter und Pächter anschreibt und um Zahlung<br />

auf das Insolvenzanderkonto bittet (vgl.<br />

§ 28 Abs. 2, § 82 InsO).<br />

II. Nachteile des gerichtlichen<br />

Zwangsverwaltungsverfahrens<br />

Die gerichtlich angeordnete Zwangsverwaltung<br />

hat jedoch zahlreiche Nachteile für die<br />

Position des Grundpfandgläubigers:<br />

16<br />

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