ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
» Entscheidend für<br />
ein konstruktives<br />
Miteinander sind aber<br />
auch klare Regeln. «<br />
pauschale Vergütung pro wahrgenommenem<br />
Zwangsversteigerungstermin von teilweise<br />
weniger als 150 € verbietet sich eigentlich in<br />
Anbetracht der zu behan delnden Objektwerte<br />
und bei richtiger Sachbehandlung möglicher<br />
Ergebnissteigerun gen.<br />
Entscheidend für ein konstruktives Miteinander<br />
sind aber auch klare Regeln. So muss im Vorfeld<br />
eindeutig kommuniziert werden, wer den „Hut<br />
auf hat“. So obliegt dem anwaltlichen Terminsvertreter<br />
die Entscheidung, ob im Einzelfall z. B.<br />
unbedingt das Verlangen nach Sicherheitsleistung<br />
gestellt werden soll. Einen entsprechenden<br />
Entscheidungsspielraum unterstellt, sollte<br />
hier aber eine Abstimmung zwischen Mak ler<br />
und anwaltlichem Terminsvertreter über den<br />
Verzicht auf eine ansonsten beizubrin gende<br />
Sicherheitsleistung erfolgen. Das letzte Wort<br />
sollte hier – ungeachtet der feh lenden formalen<br />
Befugnis – der Makler haben. In der Praxis<br />
hat sich als überaus ergebnisfördernd erwiesen,<br />
dass dem anwaltlichen Terminsvertreter<br />
erlaubt wird, zur Steigerung des Bietinteresses<br />
auf Sicherheitsleis tung zu verzichten, wenn ihm<br />
oder Dritten (z. B. dem Makler) der Bietinteressent<br />
als zuverlässig bekannt ist, und der Verzicht<br />
auf die Sicherheitsleistung das Bietgesche hen<br />
fördert. Die verbreitete Skepsis, dass bei einem<br />
Verzicht auf die Si cherheitsleistung eine deutlich<br />
höhere Anzahl von nicht belegten Meistgeboten<br />
zu verzeichnen sei, hat sich – nach inzwischen<br />
zwei Jahren Erfahrung mit deutlich über<br />
800 unter der beschriebenen Maxime durchgeführten<br />
Zwangsversteigerungsterminen – nicht<br />
bewahrheitet. Wesentlich ist aber auch hier die<br />
funktionierende Kommunikation zwischen<br />
Makler und anwaltlichem Terminsvertreter.<br />
V. Webbasierte Beauftragung<br />
von Terminsvertretern als<br />
integrativer Bestandteil des<br />
Gesamtprozesses oder sogar<br />
des Vermarktungsprozesses<br />
In der Praxis ist es immer noch Standard,<br />
dass Aufträge zur juristischen Termins wahrnehmung<br />
auf dem postalischen Wege erteilt<br />
werden. Hierzu ist es erforderlich, dass für die<br />
Terminsvertretung notwendige Unterlagen in<br />
Kopie oder aber im Original (z. B. Vollmachten)<br />
auf dem Postwege an den anwaltlichen Terminsvertreter<br />
übermit telt werden. Dieser Vorgang<br />
enthält zahlreiche aufeinander aufbauende<br />
Prozess schritte. I. d. R. fängt es damit an,<br />
dass der Gläubiger prüfen muss, welcher Terminsvertreter<br />
überhaupt Zeit hat. Zu diesem<br />
Zweck nimmt der Gläubiger telefo nisch oder<br />
per E-Mail Kontakt mit dem als Terminsvertreter<br />
vorgesehenen Rechtsanwalt auf. Kann dieser<br />
nicht, ist der nächste Rechtsanwalt auf die gleiche<br />
Weise zu kontaktieren usw. Neben dem vergleichsweise<br />
hohen administrativen Aufwand<br />
und damit verbundenen Kosten stellt sich hier<br />
die Frage nach der Sinnhaftigkeit im Zuge der<br />
fortschreiten den Technisierung der Kreditbearbeitung.<br />
Es mutet schon fast archaisch an,<br />
wenn nach Einführung der elektronischen<br />
Akte Sachbearbeiter Unterlagen aus dieser<br />
elek tronischen Akte auf dem Postwege an den<br />
Rechtsanwalt verschicken. Die häufig ge nutzte<br />
Alternative des Versands dieser Unterlagen per<br />
E-Mail müsste eigentlich je den Datenschutzbeauftragten<br />
auf den Plan rufen. Wird dieser<br />
E-Mail-Versand doch häufig von Datenschützern<br />
mit dem Ausrufen von Informationen auf<br />
einem öffentli chen Marktplatz verglichen.<br />
Als Lösung bietet sich hier die webbasierte<br />
Beauftragung von Terminsvertretern über ein<br />
eigens dafür geschaffenes Instrument an. So<br />
bieten die einschlägigen Buchungs portale<br />
i. d. R. die Möglichkeit, Rechtsanwälte als Terminsvertreter<br />
zu „buchen“ und die zur Terminvertretung<br />
erforderlichen Unterlagen online<br />
zur Verfügung zu stel len. Hierbei entfällt z. B.<br />
die Notwendigkeit der direkten Kontaktaufnahme<br />
mit dem als Terminsvertreter vorgesehenen<br />
Terminsvertreter. Der entsprechende<br />
Rechtsanwalt wird über ein Auswahlfeld ausgewählt<br />
und kann dann entscheiden, ob er den<br />
Termin wahrnehmen wird oder nicht. Ist der<br />
anwaltliche Terminsvertreter bereits für einen<br />
anderen Zwangsversteigerungs termin gebucht<br />
oder befindet sich im Urlaub, wird dies über<br />
das Buchungssystem an gezeigt. Ergebnislose<br />
Anfragen werden so auf ein Minimum reduziert.<br />
Die weitere Kommunikation zwischen<br />
Grundpfandrechtsgläubiger und Terminsvertreter<br />
erfolgt im Idealfall über ein eigenes<br />
Dialogsystem, vergleichbar mit einem virtuellen<br />
Daten raum, zu dem nur der jeweilige<br />
Terminsvertreter und der Grundpfandrechtsgläubiger<br />
einen Schlüssel haben. Lediglich die<br />
Vollmacht zur Vertretung in einem Zwangsversteigerungstermin<br />
muss bei dieser Vorgehensweise<br />
noch per Post übersandt wer den.<br />
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