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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

» Entscheidend für<br />

ein konstruktives<br />

Miteinander sind aber<br />

auch klare Regeln. «<br />

pauschale Vergütung pro wahrgenommenem<br />

Zwangsversteigerungstermin von teilweise<br />

weniger als 150 € verbietet sich eigentlich in<br />

Anbetracht der zu behan delnden Objektwerte<br />

und bei richtiger Sachbehandlung möglicher<br />

Ergebnissteigerun gen.<br />

Entscheidend für ein konstruktives Miteinander<br />

sind aber auch klare Regeln. So muss im Vorfeld<br />

eindeutig kommuniziert werden, wer den „Hut<br />

auf hat“. So obliegt dem anwaltlichen Terminsvertreter<br />

die Entscheidung, ob im Einzelfall z. B.<br />

unbedingt das Verlangen nach Sicherheitsleistung<br />

gestellt werden soll. Einen entsprechenden<br />

Entscheidungsspielraum unterstellt, sollte<br />

hier aber eine Abstimmung zwischen Mak ler<br />

und anwaltlichem Terminsvertreter über den<br />

Verzicht auf eine ansonsten beizubrin gende<br />

Sicherheitsleistung erfolgen. Das letzte Wort<br />

sollte hier – ungeachtet der feh lenden formalen<br />

Befugnis – der Makler haben. In der Praxis<br />

hat sich als überaus ergebnisfördernd erwiesen,<br />

dass dem anwaltlichen Terminsvertreter<br />

erlaubt wird, zur Steigerung des Bietinteresses<br />

auf Sicherheitsleis tung zu verzichten, wenn ihm<br />

oder Dritten (z. B. dem Makler) der Bietinteressent<br />

als zuverlässig bekannt ist, und der Verzicht<br />

auf die Sicherheitsleistung das Bietgesche hen<br />

fördert. Die verbreitete Skepsis, dass bei einem<br />

Verzicht auf die Si cherheitsleistung eine deutlich<br />

höhere Anzahl von nicht belegten Meistgeboten<br />

zu verzeichnen sei, hat sich – nach inzwischen<br />

zwei Jahren Erfahrung mit deutlich über<br />

800 unter der beschriebenen Maxime durchgeführten<br />

Zwangsversteigerungsterminen – nicht<br />

bewahrheitet. Wesentlich ist aber auch hier die<br />

funktionierende Kommunikation zwischen<br />

Makler und anwaltlichem Terminsvertreter.<br />

V. Webbasierte Beauftragung<br />

von Terminsvertretern als<br />

integrativer Bestandteil des<br />

Gesamtprozesses oder sogar<br />

des Vermarktungsprozesses<br />

In der Praxis ist es immer noch Standard,<br />

dass Aufträge zur juristischen Termins wahrnehmung<br />

auf dem postalischen Wege erteilt<br />

werden. Hierzu ist es erforderlich, dass für die<br />

Terminsvertretung notwendige Unterlagen in<br />

Kopie oder aber im Original (z. B. Vollmachten)<br />

auf dem Postwege an den anwaltlichen Terminsvertreter<br />

übermit telt werden. Dieser Vorgang<br />

enthält zahlreiche aufeinander aufbauende<br />

Prozess schritte. I. d. R. fängt es damit an,<br />

dass der Gläubiger prüfen muss, welcher Terminsvertreter<br />

überhaupt Zeit hat. Zu diesem<br />

Zweck nimmt der Gläubiger telefo nisch oder<br />

per E-Mail Kontakt mit dem als Terminsvertreter<br />

vorgesehenen Rechtsanwalt auf. Kann dieser<br />

nicht, ist der nächste Rechtsanwalt auf die gleiche<br />

Weise zu kontaktieren usw. Neben dem vergleichsweise<br />

hohen administrativen Aufwand<br />

und damit verbundenen Kosten stellt sich hier<br />

die Frage nach der Sinnhaftigkeit im Zuge der<br />

fortschreiten den Technisierung der Kreditbearbeitung.<br />

Es mutet schon fast archaisch an,<br />

wenn nach Einführung der elektronischen<br />

Akte Sachbearbeiter Unterlagen aus dieser<br />

elek tronischen Akte auf dem Postwege an den<br />

Rechtsanwalt verschicken. Die häufig ge nutzte<br />

Alternative des Versands dieser Unterlagen per<br />

E-Mail müsste eigentlich je den Datenschutzbeauftragten<br />

auf den Plan rufen. Wird dieser<br />

E-Mail-Versand doch häufig von Datenschützern<br />

mit dem Ausrufen von Informationen auf<br />

einem öffentli chen Marktplatz verglichen.<br />

Als Lösung bietet sich hier die webbasierte<br />

Beauftragung von Terminsvertretern über ein<br />

eigens dafür geschaffenes Instrument an. So<br />

bieten die einschlägigen Buchungs portale<br />

i. d. R. die Möglichkeit, Rechtsanwälte als Terminsvertreter<br />

zu „buchen“ und die zur Terminvertretung<br />

erforderlichen Unterlagen online<br />

zur Verfügung zu stel len. Hierbei entfällt z. B.<br />

die Notwendigkeit der direkten Kontaktaufnahme<br />

mit dem als Terminsvertreter vorgesehenen<br />

Terminsvertreter. Der entsprechende<br />

Rechtsanwalt wird über ein Auswahlfeld ausgewählt<br />

und kann dann entscheiden, ob er den<br />

Termin wahrnehmen wird oder nicht. Ist der<br />

anwaltliche Terminsvertreter bereits für einen<br />

anderen Zwangsversteigerungs termin gebucht<br />

oder befindet sich im Urlaub, wird dies über<br />

das Buchungssystem an gezeigt. Ergebnislose<br />

Anfragen werden so auf ein Minimum reduziert.<br />

Die weitere Kommunikation zwischen<br />

Grundpfandrechtsgläubiger und Terminsvertreter<br />

erfolgt im Idealfall über ein eigenes<br />

Dialogsystem, vergleichbar mit einem virtuellen<br />

Daten raum, zu dem nur der jeweilige<br />

Terminsvertreter und der Grundpfandrechtsgläubiger<br />

einen Schlüssel haben. Lediglich die<br />

Vollmacht zur Vertretung in einem Zwangsversteigerungstermin<br />

muss bei dieser Vorgehensweise<br />

noch per Post übersandt wer den.<br />

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<strong>ForderungsPraktiker</strong> <strong>Wiki</strong> Kredit-Servicing

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