ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
den jeweiligen Zwangsversteigerungstermin<br />
nicht unbedingt abschlussorientiert führen. So<br />
könnte der anwaltliche Terminsvertreter z. B.<br />
starr an den ihm erteilten Weisungen in Bezug<br />
auf die Sicher heitsleistung sowie den Abgabepreis<br />
festhalten, ohne ihm ggf. eingeräumte<br />
Entschei dungskompetenzen zu nutzen oder<br />
aber beim Gläubiger noch einmal Rücksprache<br />
zu halten.<br />
Den Wegfall der juristischen Terminswahrnehmung<br />
hatten für den Makler real spür bare – z. T.<br />
aber auch nur auf den ersten Blick – negative<br />
Auswirkungen. Zum einen konnte der Makler<br />
eine mit dem Grundpfandrechtsgläubiger<br />
individuell vereinbarte Terminvertretungsgebühr<br />
als feste Größe und damit wesentlichen<br />
Kostendeckungs beitrag vereinbaren. Darüber<br />
hinaus war es aber auch der Statusverlust auf<br />
Seiten des Maklers, der sicherlich zu Unverträglichkeiten<br />
im zukünftigen Miteinander zwischen<br />
Makler und Rechtsanwalt geführt hat.<br />
War der Makler bis dato auf Seiten des Gläubigers<br />
Herr des Verfahrens, so war es nun der<br />
vom Gläubiger als Terminsvertreter beauftragte<br />
Rechtsanwalt. Optisch hat sich diese Statusveränderung<br />
schon allein durch die Besetzung des<br />
Beteiligtentisches im vorderen Bereich des<br />
Versteigerungs saales durch den Rechtsanwalt<br />
gezeigt. Als Ergebnis waren nun auf der<br />
eigentlich gleichen Seite zwei Berufsgruppen<br />
betei ligt, die verschiedener nicht hätten sein<br />
können, mit teilweise gegenläufigem Interes se<br />
und nicht gerade von gegenseitigem Verständnis<br />
geprägt.<br />
IV. Teambuilding zwischen Makler<br />
und anwaltlichem Terminsvertreter<br />
Mit der Einführung des RDG und der Änderung<br />
insbesondere des § 79 ZPO wurden durch den<br />
Gesetzgeber Fakten geschaffen. Zwar bestand<br />
in der ersten Phase nach Inkrafttreten des RDG<br />
auf Seiten der Makler noch die vage Hoffnung,<br />
dass es zu ei ner Rückkehr zu den vormals geltenden<br />
Regeln kommen würde. Erste Makler<br />
hatten aber bereits vor Inkrafttreten des RDG<br />
erkannt, dass nur ein mindestens gedeihli ches<br />
Miteinander zwischen Makler und Rechtsanwalt<br />
als Terminsvertreter zu guten Verwertungsergebnissen<br />
im Rahmen eines Zwangsversteigerungstermins<br />
führt.<br />
Aus den Reihen der heutigen VIVD GmbH als Verbund<br />
überregional tätiger Verwer tungsmakler<br />
wurde daher die Idee geboren, die jeweils vorhandenen<br />
Kontakte zu er fahrenen und ergebnisorientierten<br />
Terminsvertretern in ein eigenes,<br />
juristisches Kon strukt einzubringen. Auf der<br />
Basis dieser Idee entstand die ZVT-Portal GmbH,<br />
die bereits Anfang Juli 2008 unmittelbar nach<br />
Inkrafttreten des RDG mit einem eigenen webbasierten<br />
Buchungsportal online gegangen ist.<br />
Das ZVT-Portal hatte in seinem Ursprung lediglich<br />
die Aufgabe, den anwaltlichen Terminsvertreter<br />
und den Grundpfandrechtsgläubiger<br />
zueinander zu bringen. Die Aus wahl der<br />
anwaltlichen Terminsvertreter wurde und wird<br />
im Wesentlichen über die Ein schätzung der<br />
jeweils beauftragten Makler gesteuert. Stellt sich<br />
heraus, dass ein Rechtsanwalt die Zusammenarbeit<br />
mit dem Verwertungsmakler verweigert<br />
und damit das gewünschte Ergebnis der möglichst<br />
optimalen Objektverwertung erschwert,<br />
wenn nicht sogar verhindert wird, führt dies zum<br />
Ausschluss des jeweiligen Rechts anwaltes.<br />
Wichtig ist, dass zwischen Makler und anwaltlichem<br />
Terminsvertreter gegenseitiges Vertrauen<br />
und das Wissen um die jeweiligen Aufgaben<br />
und Eigenheiten aufgebaut werden. Dies setzt<br />
voraus, dass sich Makler und anwaltliche Terminsvertreter<br />
immer wie der in Zwangsversteigerungsterminen<br />
über den Weg laufen.<br />
Die zum Teil zu beobachten de Tendenz, den<br />
räumlichen Radius des anwaltlichen Terminsvertreters<br />
– auch aus Kostengründen – möglichst<br />
gering zu halten, ist hier kontraproduktiv.<br />
Diese Vorgehensweise erfordert eine große<br />
Anzahl von Terminsvertretern. Dadurch treffen<br />
der Makler und seine Mitarbeiter ständig<br />
auf wechselnde anwaltliche Terminsvertreter.<br />
Ein Gewöhnungsprozess wird hier erheblich<br />
erschwert. Eine qualitativ hochwertige<br />
Besetzung der Zwangsversteigerungstermine<br />
setzt voraus, dass die an waltlichen Terminsvertreter<br />
eine entsprechende Frequenz<br />
an Zwangsversteige rungsterminen haben. So<br />
sollten zehn bis 15 Zwangsversteigerungstermine<br />
pro Monat die Untergrenze für professionelle<br />
anwaltliche Terminsvertreter darstellen.<br />
Dies be dingt aber auch einen entsprechend<br />
großen räumlichen Radius und darüber hinaus<br />
eine angemessene Vergütung des anwaltlichen<br />
Terminsvertreters. Die vielfach übli che<br />
» Wichtig ist, dass<br />
zwischen Makler<br />
und anwaltlichem<br />
Terminsvertreter<br />
gegenseitiges<br />
Vertrauen und das<br />
Wissen um die<br />
jeweiligen Aufgaben<br />
und Eigenheiten<br />
aufgebaut werden. «<br />
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