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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

den jeweiligen Zwangsversteigerungstermin<br />

nicht unbedingt abschlussorientiert führen. So<br />

könnte der anwaltliche Terminsvertreter z. B.<br />

starr an den ihm erteilten Weisungen in Bezug<br />

auf die Sicher heitsleistung sowie den Abgabepreis<br />

festhalten, ohne ihm ggf. eingeräumte<br />

Entschei dungskompetenzen zu nutzen oder<br />

aber beim Gläubiger noch einmal Rücksprache<br />

zu halten.<br />

Den Wegfall der juristischen Terminswahrnehmung<br />

hatten für den Makler real spür bare – z. T.<br />

aber auch nur auf den ersten Blick – negative<br />

Auswirkungen. Zum einen konnte der Makler<br />

eine mit dem Grundpfandrechtsgläubiger<br />

individuell vereinbarte Terminvertretungsgebühr<br />

als feste Größe und damit wesentlichen<br />

Kostendeckungs beitrag vereinbaren. Darüber<br />

hinaus war es aber auch der Statusverlust auf<br />

Seiten des Maklers, der sicherlich zu Unverträglichkeiten<br />

im zukünftigen Miteinander zwischen<br />

Makler und Rechtsanwalt geführt hat.<br />

War der Makler bis dato auf Seiten des Gläubigers<br />

Herr des Verfahrens, so war es nun der<br />

vom Gläubiger als Terminsvertreter beauftragte<br />

Rechtsanwalt. Optisch hat sich diese Statusveränderung<br />

schon allein durch die Besetzung des<br />

Beteiligtentisches im vorderen Bereich des<br />

Versteigerungs saales durch den Rechtsanwalt<br />

gezeigt. Als Ergebnis waren nun auf der<br />

eigentlich gleichen Seite zwei Berufsgruppen<br />

betei ligt, die verschiedener nicht hätten sein<br />

können, mit teilweise gegenläufigem Interes se<br />

und nicht gerade von gegenseitigem Verständnis<br />

geprägt.<br />

IV. Teambuilding zwischen Makler<br />

und anwaltlichem Terminsvertreter<br />

Mit der Einführung des RDG und der Änderung<br />

insbesondere des § 79 ZPO wurden durch den<br />

Gesetzgeber Fakten geschaffen. Zwar bestand<br />

in der ersten Phase nach Inkrafttreten des RDG<br />

auf Seiten der Makler noch die vage Hoffnung,<br />

dass es zu ei ner Rückkehr zu den vormals geltenden<br />

Regeln kommen würde. Erste Makler<br />

hatten aber bereits vor Inkrafttreten des RDG<br />

erkannt, dass nur ein mindestens gedeihli ches<br />

Miteinander zwischen Makler und Rechtsanwalt<br />

als Terminsvertreter zu guten Verwertungsergebnissen<br />

im Rahmen eines Zwangsversteigerungstermins<br />

führt.<br />

Aus den Reihen der heutigen VIVD GmbH als Verbund<br />

überregional tätiger Verwer tungsmakler<br />

wurde daher die Idee geboren, die jeweils vorhandenen<br />

Kontakte zu er fahrenen und ergebnisorientierten<br />

Terminsvertretern in ein eigenes,<br />

juristisches Kon strukt einzubringen. Auf der<br />

Basis dieser Idee entstand die ZVT-Portal GmbH,<br />

die bereits Anfang Juli 2008 unmittelbar nach<br />

Inkrafttreten des RDG mit einem eigenen webbasierten<br />

Buchungsportal online gegangen ist.<br />

Das ZVT-Portal hatte in seinem Ursprung lediglich<br />

die Aufgabe, den anwaltlichen Terminsvertreter<br />

und den Grundpfandrechtsgläubiger<br />

zueinander zu bringen. Die Aus wahl der<br />

anwaltlichen Terminsvertreter wurde und wird<br />

im Wesentlichen über die Ein schätzung der<br />

jeweils beauftragten Makler gesteuert. Stellt sich<br />

heraus, dass ein Rechtsanwalt die Zusammenarbeit<br />

mit dem Verwertungsmakler verweigert<br />

und damit das gewünschte Ergebnis der möglichst<br />

optimalen Objektverwertung erschwert,<br />

wenn nicht sogar verhindert wird, führt dies zum<br />

Ausschluss des jeweiligen Rechts anwaltes.<br />

Wichtig ist, dass zwischen Makler und anwaltlichem<br />

Terminsvertreter gegenseitiges Vertrauen<br />

und das Wissen um die jeweiligen Aufgaben<br />

und Eigenheiten aufgebaut werden. Dies setzt<br />

voraus, dass sich Makler und anwaltliche Terminsvertreter<br />

immer wie der in Zwangsversteigerungsterminen<br />

über den Weg laufen.<br />

Die zum Teil zu beobachten de Tendenz, den<br />

räumlichen Radius des anwaltlichen Terminsvertreters<br />

– auch aus Kostengründen – möglichst<br />

gering zu halten, ist hier kontraproduktiv.<br />

Diese Vorgehensweise erfordert eine große<br />

Anzahl von Terminsvertretern. Dadurch treffen<br />

der Makler und seine Mitarbeiter ständig<br />

auf wechselnde anwaltliche Terminsvertreter.<br />

Ein Gewöhnungsprozess wird hier erheblich<br />

erschwert. Eine qualitativ hochwertige<br />

Besetzung der Zwangsversteigerungstermine<br />

setzt voraus, dass die an waltlichen Terminsvertreter<br />

eine entsprechende Frequenz<br />

an Zwangsversteige rungsterminen haben. So<br />

sollten zehn bis 15 Zwangsversteigerungstermine<br />

pro Monat die Untergrenze für professionelle<br />

anwaltliche Terminsvertreter darstellen.<br />

Dies be dingt aber auch einen entsprechend<br />

großen räumlichen Radius und darüber hinaus<br />

eine angemessene Vergütung des anwaltlichen<br />

Terminsvertreters. Die vielfach übli che<br />

» Wichtig ist, dass<br />

zwischen Makler<br />

und anwaltlichem<br />

Terminsvertreter<br />

gegenseitiges<br />

Vertrauen und das<br />

Wissen um die<br />

jeweiligen Aufgaben<br />

und Eigenheiten<br />

aufgebaut werden. «<br />

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