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2) Feststellungsklage, § 43 VwGO (einschließlich Nichtigkeitsfeststellungsklage,<br />

vorbeugende Feststellungsklage, Feststellungsklage bzgl. vergangenem Rechtsverhältnis)<br />

Literaturhinweis: Möstl, Kommentierung zu § 43 VwGO in: Posser/Wolff, Beck OK<br />

VwGO<br />

Zulässigkeit<br />

● Verwaltungsrechtsweg<br />

● Statthaftigkeit, § 43 I:<br />

Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses<br />

● Konkretes Rechtsverhältnis (die sich aus einem konkreten Sachverhalt<br />

ergebenden öff.-rechtl. Beziehungen zwischen Personen oder zu einer<br />

Sache); keine abstrakten Rechtsfragen; nicht: unselbständige Tatbestandsvoraussetzungen/Vorfragen<br />

eines Rechtsverhältnisses; grundsätzlich<br />

nicht: Rechtswidrigkeit/Nichtigkeit eines Rechtsakts (außer besonders<br />

zugelassen)<br />

Positive / negative Feststellungsklage<br />

Auch möglich: vergangenes Rechtsverhältnis; zukünftiges Rechtsverhältnis<br />

bzw. gegenwärtiges Rechtsverhältnis in Bezug auf zukünftige<br />

Handlung (vorbeugende Feststellungsklage)<br />

→ jeweils besondere Anforderungen an Feststellungsinteresse<br />

● Str.: Rechtsverhältnis zu bzw. zwischen <strong>Dr</strong>itten<br />

● Außen- und Innenrechtsstreitigkeiten<br />

Feststellung der Nichtigkeit eines VA (Nichtigkeitsfeststellungsklage)<br />

Subsidiarität ggü. Gestaltungs- und Leistungsklagen, § 43 II<br />

nicht bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 II 2<br />

nach st. Rechtspraxis (in Lit. str.): Subsidiarität gilt praktisch nicht im<br />

Verhältnis zu Leistungsklagen gegen Staat/Verwaltungsträger<br />

– Keine Umgehung der Voraussetzungen der Anfechtungs-<br />

/Verpflichtungsklage<br />

– Rechtstreue der Behörden → vollstreckbarer Titel entbehrlich<br />

Feststellungsinteresse, § 43 I: berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung<br />

• Sachlich-subjektive und zeitliche Komponente<br />

• Auch ideelle, wirtschaftlichen Interessen; konkreter Klärungsbedarf<br />

• Bei vergangenen Rechtsverhältnissen: wie bei Fortsetzungsfeststellungsklage

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