Ermessenslenkende Weisungen zum Einstiegsgeld - Jobcenter ...
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Arbeitsgemeinschaft im JobCenter Dortmund<br />
ESG – § 16b SGB II<br />
- Aufnahme einer selbständigen<br />
Tätigkeit
ESG – § 16b SGB II<br />
- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />
Vorwort<br />
Das Leitungsgremium der ARGE hat die Durchführungshinweise <strong>zum</strong> <strong>Einstiegsgeld</strong><br />
bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch folgende Verfahrenshinweise<br />
und ermessenslenkenden <strong>Weisungen</strong> für den Geltungsbereich der ARGE Dortmund<br />
ergänzt:<br />
Rechtsgrundlagen<br />
§ 16b SGB II <strong>Einstiegsgeld</strong><br />
(1) 1 Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die<br />
arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit ein <strong>Einstiegsgeld</strong> erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den<br />
allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2 Das <strong>Einstiegsgeld</strong> kann auch erbracht werden,<br />
wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.<br />
(2) 1 Das <strong>Einstiegsgeld</strong> wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für<br />
höchstens 24 Monate erbracht. 2 Bei der Bemessung der Höhe des <strong>Einstiegsgeld</strong>es soll<br />
die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt<br />
werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.<br />
(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch<br />
Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das <strong>Einstiegsgeld</strong> zu bemessen ist. 2 Bei der Bemessung<br />
ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien<br />
auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden<br />
Regelleistung herzustellen.<br />
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- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />
Verfahrenshinweise:<br />
1. <strong>Einstiegsgeld</strong> kann für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (mindestens<br />
15 Stunden/Woche) gewährt werden, wenn unmittelbar vor Aufnahme<br />
der Tätigkeit ALG II bezogen worden ist. Das <strong>Einstiegsgeld</strong> kann auch erbracht<br />
werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit<br />
entfällt, wenn die Leistung für die Fortführung der Selbstständigkeit notwendig<br />
ist.<br />
2. Bei den Fördervoraussetzungen sind insbesondere die fachlichen Hinweise aus<br />
der Arbeitshilfe <strong>Einstiegsgeld</strong> Stand März 2010 zu beachten.<br />
3. Die Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 50 % der maßgebenden Regelleistung<br />
nach § 20 Abs. 2 SGB II. In Ergänzung des Grundbetrages wird bei einer vorherigen<br />
Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Jahren oder einer vorherigen Arbeitslosigkeit<br />
von sechs Monaten bei vorliegenden Hemmnissen für die Eingliederung<br />
in Arbeit bei der Person des Hilfebedürftigen ein Betrag in Höhe von 20 % der<br />
vollen Regeleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II gewährt. Für jedes weitere leistungsberechtigte<br />
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Grundbetrag<br />
um je 10% der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II. Eine Degression<br />
des Grundbetrages während der Förderung erfolgt nicht.<br />
Die Förderhöhe darf insgesamt 100% der Regelleistung nicht überschreiten. Die<br />
Rundungsvorschriften des § 41 Abs.2 SGB II sind zu beachten.<br />
4. <strong>Einstiegsgeld</strong> wird in der Regel für 6 Monate, längstens aber für 24 Monate<br />
gewährt. Die Förderentscheidung einschließlich der Dauer wird nur einmalig für<br />
den gesamten Bewilligungszeitraum getroffen. Endet die Erwerbstätigkeit oder<br />
wird sie nicht mehr hauptberuflich ausgeübt, so ist ab diesem Zeitpunkt die Förderung<br />
einzustellen.<br />
5. Da es sich bei der Bestimmung der Förderdauer, um eine Ermessensentscheidung<br />
im Einzelfall handelt, ist eine Begründung der Entscheidung immer erforderlich.<br />
Die Entscheidung wird durch die Dokumentation in VerBIS (Beratungs-<br />
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ESG – § 16b SGB II<br />
- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />
vermerk) nachvollziehbar und transparent. Die Gewährung des maximalen Förderzeitraumes<br />
bedarf einer besonderen Begründung.<br />
6. Die Förderung mit ESG ist verbindlich mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung<br />
nach § 15 SGB II zu begleiten.<br />
7. Über den Antrag entscheidet ausschließlich der/die persönliche Ansprechpartner/in<br />
(Vermittler/in oder Fallmanager/in) im Team Selbständige.<br />
8. Auf Grundlage der fachlichen Entscheidung erfolgt die Bescheiderteilung, die Mittelbewirtschaftung<br />
(coSach-NT) und die Zahlbarmachung durch das HH-Team.<br />
9. Verfahrenshinweise und ermessenslenkende <strong>Weisungen</strong> werden spätestens <strong>zum</strong><br />
31.12.2011 überprüft.<br />
10. Information der Vermittlungsfachkräfte und Führungskräfte durch Übersendung<br />
der Vfg. per E-Mail.<br />
11. Unter folgendem Link kann die Arbeitshilfe ESG, Stand März 2010 aufgerufen<br />
werden: Arbeitshilfe <strong>Einstiegsgeld</strong><br />
Dortmund, den 20.12.2010<br />
gez.<br />
Neukirchen-Füsers<br />
Geschäftsführer<br />
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