09.01.2015 Aufrufe

Ermessenslenkende Weisungen zum Einstiegsgeld - Jobcenter ...

Ermessenslenkende Weisungen zum Einstiegsgeld - Jobcenter ...

Ermessenslenkende Weisungen zum Einstiegsgeld - Jobcenter ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Arbeitsgemeinschaft im JobCenter Dortmund<br />

ESG – § 16b SGB II<br />

- Aufnahme einer selbständigen<br />

Tätigkeit


ESG – § 16b SGB II<br />

- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />

Vorwort<br />

Das Leitungsgremium der ARGE hat die Durchführungshinweise <strong>zum</strong> <strong>Einstiegsgeld</strong><br />

bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch folgende Verfahrenshinweise<br />

und ermessenslenkenden <strong>Weisungen</strong> für den Geltungsbereich der ARGE Dortmund<br />

ergänzt:<br />

Rechtsgrundlagen<br />

§ 16b SGB II <strong>Einstiegsgeld</strong><br />

(1) 1 Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die<br />

arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit ein <strong>Einstiegsgeld</strong> erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den<br />

allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. 2 Das <strong>Einstiegsgeld</strong> kann auch erbracht werden,<br />

wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.<br />

(2) 1 Das <strong>Einstiegsgeld</strong> wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für<br />

höchstens 24 Monate erbracht. 2 Bei der Bemessung der Höhe des <strong>Einstiegsgeld</strong>es soll<br />

die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt<br />

werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.<br />

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch<br />

Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das <strong>Einstiegsgeld</strong> zu bemessen ist. 2 Bei der Bemessung<br />

ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien<br />

auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden<br />

Regelleistung herzustellen.<br />

Seite 01


ESG – § 16b SGB II<br />

- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />

Verfahrenshinweise:<br />

1. <strong>Einstiegsgeld</strong> kann für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (mindestens<br />

15 Stunden/Woche) gewährt werden, wenn unmittelbar vor Aufnahme<br />

der Tätigkeit ALG II bezogen worden ist. Das <strong>Einstiegsgeld</strong> kann auch erbracht<br />

werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit<br />

entfällt, wenn die Leistung für die Fortführung der Selbstständigkeit notwendig<br />

ist.<br />

2. Bei den Fördervoraussetzungen sind insbesondere die fachlichen Hinweise aus<br />

der Arbeitshilfe <strong>Einstiegsgeld</strong> Stand März 2010 zu beachten.<br />

3. Die Förderungshöhe beträgt grundsätzlich 50 % der maßgebenden Regelleistung<br />

nach § 20 Abs. 2 SGB II. In Ergänzung des Grundbetrages wird bei einer vorherigen<br />

Arbeitslosigkeit von mindestens zwei Jahren oder einer vorherigen Arbeitslosigkeit<br />

von sechs Monaten bei vorliegenden Hemmnissen für die Eingliederung<br />

in Arbeit bei der Person des Hilfebedürftigen ein Betrag in Höhe von 20 % der<br />

vollen Regeleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II gewährt. Für jedes weitere leistungsberechtigte<br />

Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Grundbetrag<br />

um je 10% der vollen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II. Eine Degression<br />

des Grundbetrages während der Förderung erfolgt nicht.<br />

Die Förderhöhe darf insgesamt 100% der Regelleistung nicht überschreiten. Die<br />

Rundungsvorschriften des § 41 Abs.2 SGB II sind zu beachten.<br />

4. <strong>Einstiegsgeld</strong> wird in der Regel für 6 Monate, längstens aber für 24 Monate<br />

gewährt. Die Förderentscheidung einschließlich der Dauer wird nur einmalig für<br />

den gesamten Bewilligungszeitraum getroffen. Endet die Erwerbstätigkeit oder<br />

wird sie nicht mehr hauptberuflich ausgeübt, so ist ab diesem Zeitpunkt die Förderung<br />

einzustellen.<br />

5. Da es sich bei der Bestimmung der Förderdauer, um eine Ermessensentscheidung<br />

im Einzelfall handelt, ist eine Begründung der Entscheidung immer erforderlich.<br />

Die Entscheidung wird durch die Dokumentation in VerBIS (Beratungs-<br />

Seite 02


ESG – § 16b SGB II<br />

- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />

vermerk) nachvollziehbar und transparent. Die Gewährung des maximalen Förderzeitraumes<br />

bedarf einer besonderen Begründung.<br />

6. Die Förderung mit ESG ist verbindlich mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung<br />

nach § 15 SGB II zu begleiten.<br />

7. Über den Antrag entscheidet ausschließlich der/die persönliche Ansprechpartner/in<br />

(Vermittler/in oder Fallmanager/in) im Team Selbständige.<br />

8. Auf Grundlage der fachlichen Entscheidung erfolgt die Bescheiderteilung, die Mittelbewirtschaftung<br />

(coSach-NT) und die Zahlbarmachung durch das HH-Team.<br />

9. Verfahrenshinweise und ermessenslenkende <strong>Weisungen</strong> werden spätestens <strong>zum</strong><br />

31.12.2011 überprüft.<br />

10. Information der Vermittlungsfachkräfte und Führungskräfte durch Übersendung<br />

der Vfg. per E-Mail.<br />

11. Unter folgendem Link kann die Arbeitshilfe ESG, Stand März 2010 aufgerufen<br />

werden: Arbeitshilfe <strong>Einstiegsgeld</strong><br />

Dortmund, den 20.12.2010<br />

gez.<br />

Neukirchen-Füsers<br />

Geschäftsführer<br />

Seite 03

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!