MEM-Modul - Swiss Nano Cube
MEM-Modul - Swiss Nano Cube
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Masse oder Oberfläche?<br />
<strong>MEM</strong>-<strong>Modul</strong> / Gesamtversion<br />
Bei der toxikologischen Bewertung von Partikeln wurde bisher die Masse oder die<br />
Konzentration der Teilchen als ausschlaggebende Grösse herangezogen. Allerdings zeigt sich,<br />
dass diese Grösse für viele <strong>Nano</strong>partikel nur bedingt geeignet ist, um ihre biologische Wirkung<br />
vorauszusagen.<br />
Relevanter scheint in vielen Fällen die Grösse der Oberfläche der <strong>Nano</strong>partikel zu sein. Die<br />
vergrösserte Oberfläche von <strong>Nano</strong>partikeln wird in biologischen Systemen im Allgemeinen mit<br />
einer erhöhten Reaktivität mit Zellen oder deren Komponenten in Verbindung gebracht.<br />
Wenn wir ein Gramm eines Stoffes in <strong>Nano</strong>partikel zerkleinern, dann erhalten wir eine riesige<br />
Anzahl Partikel mit einer gesamthaft sehr viel grösseren Oberfläche als das Ausgangsmaterial.<br />
Damit liegt bei <strong>Nano</strong>partikeln im Vergleich zu einem gröberen Ausgangsmaterial ein grösserer<br />
Anteil der Atome an der Oberfläche und steht für Reaktionen mit der Umgebung zur Verfügung.<br />
Folie 7<br />
Freiwillige Massnahmen<br />
Die Behörden und der Gesetzgeber überprüfen die verschiedenen sektoriellen Gesetze<br />
regelmässig und entscheiden, ob die bestehenden Regeln für eine sichere Handhabung der<br />
<strong>Nano</strong>technologien genügen, oder ob es neue, spezielle <strong>Nano</strong>-Regeln braucht. Dies geschieht in<br />
der Schweiz im Rahmen des Schweizer Aktionsplans, dessen Wirkungen der Bundesrat im Jahr<br />
2011 überprüfen will.<br />
Im Frühling 2009 wurden in der EU im Rahmen einer Revision der europäischen<br />
Kosmetikverordnung auf Druck des EU-Parlaments einige Passagen mit speziellen<br />
Anforderungen für <strong>Nano</strong>materialien in Kosmetika eingebracht. Gemäss Art. 19 Abs. 1<br />
Buchstabe g müssen neu alle Bestandteile in der Form von <strong>Nano</strong>materialien eindeutig in der<br />
Liste der Bestandteile aufgeführt werden und mit „<strong>Nano</strong>“ in Klammern gekennzeichnet werden.<br />
Zudem muss gemäss Artikel 16 die Verwendung von <strong>Nano</strong>materialien in Kosmetika der<br />
Kommission gemeldet werden.<br />
In der Schweiz gibt es bis heute im Gegensatz zur EU keine Gesetze oder Verordnungen,<br />
welche wörtlich auf synthetische <strong>Nano</strong>materialien Bezug nehmen. Erst in einer zweiten Phase,<br />
wenn die nötigen Grundlagen vorliegen, will der Bundesrat nötigenfalls Anpassungen am<br />
gesetzlichen Regelwerk vornehmen. In der Zwischenzeit will der Bundesrat in erster Linie auf<br />
die Eigenverantwortung der Industrie setzen und freiwillige Massnahmen fördern.<br />
Links:<br />
Weiterführende Infos: http://www.swissnanocube.ch/technologie-gesellschaft/<br />
Grundlagenbericht zum Aktionsplan<br />
© <strong>Swiss</strong> <strong>Nano</strong>-<strong>Cube</strong> www.swissnanocube.ch 117/125