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MEM-Modul - Swiss Nano Cube

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Masse oder Oberfläche?<br />

<strong>MEM</strong>-<strong>Modul</strong> / Gesamtversion<br />

Bei der toxikologischen Bewertung von Partikeln wurde bisher die Masse oder die<br />

Konzentration der Teilchen als ausschlaggebende Grösse herangezogen. Allerdings zeigt sich,<br />

dass diese Grösse für viele <strong>Nano</strong>partikel nur bedingt geeignet ist, um ihre biologische Wirkung<br />

vorauszusagen.<br />

Relevanter scheint in vielen Fällen die Grösse der Oberfläche der <strong>Nano</strong>partikel zu sein. Die<br />

vergrösserte Oberfläche von <strong>Nano</strong>partikeln wird in biologischen Systemen im Allgemeinen mit<br />

einer erhöhten Reaktivität mit Zellen oder deren Komponenten in Verbindung gebracht.<br />

Wenn wir ein Gramm eines Stoffes in <strong>Nano</strong>partikel zerkleinern, dann erhalten wir eine riesige<br />

Anzahl Partikel mit einer gesamthaft sehr viel grösseren Oberfläche als das Ausgangsmaterial.<br />

Damit liegt bei <strong>Nano</strong>partikeln im Vergleich zu einem gröberen Ausgangsmaterial ein grösserer<br />

Anteil der Atome an der Oberfläche und steht für Reaktionen mit der Umgebung zur Verfügung.<br />

Folie 7<br />

Freiwillige Massnahmen<br />

Die Behörden und der Gesetzgeber überprüfen die verschiedenen sektoriellen Gesetze<br />

regelmässig und entscheiden, ob die bestehenden Regeln für eine sichere Handhabung der<br />

<strong>Nano</strong>technologien genügen, oder ob es neue, spezielle <strong>Nano</strong>-Regeln braucht. Dies geschieht in<br />

der Schweiz im Rahmen des Schweizer Aktionsplans, dessen Wirkungen der Bundesrat im Jahr<br />

2011 überprüfen will.<br />

Im Frühling 2009 wurden in der EU im Rahmen einer Revision der europäischen<br />

Kosmetikverordnung auf Druck des EU-Parlaments einige Passagen mit speziellen<br />

Anforderungen für <strong>Nano</strong>materialien in Kosmetika eingebracht. Gemäss Art. 19 Abs. 1<br />

Buchstabe g müssen neu alle Bestandteile in der Form von <strong>Nano</strong>materialien eindeutig in der<br />

Liste der Bestandteile aufgeführt werden und mit „<strong>Nano</strong>“ in Klammern gekennzeichnet werden.<br />

Zudem muss gemäss Artikel 16 die Verwendung von <strong>Nano</strong>materialien in Kosmetika der<br />

Kommission gemeldet werden.<br />

In der Schweiz gibt es bis heute im Gegensatz zur EU keine Gesetze oder Verordnungen,<br />

welche wörtlich auf synthetische <strong>Nano</strong>materialien Bezug nehmen. Erst in einer zweiten Phase,<br />

wenn die nötigen Grundlagen vorliegen, will der Bundesrat nötigenfalls Anpassungen am<br />

gesetzlichen Regelwerk vornehmen. In der Zwischenzeit will der Bundesrat in erster Linie auf<br />

die Eigenverantwortung der Industrie setzen und freiwillige Massnahmen fördern.<br />

Links:<br />

Weiterführende Infos: http://www.swissnanocube.ch/technologie-gesellschaft/<br />

Grundlagenbericht zum Aktionsplan<br />

© <strong>Swiss</strong> <strong>Nano</strong>-<strong>Cube</strong> www.swissnanocube.ch 117/125

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