Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL

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09.01.2015 Aufrufe

- Gefahr oder Schaden für Personen oder Funktion der Betriebsanlagen; - Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit; - unvorhersehbare Ereignisse technischer oder umweltbedingter Natur in Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der Anlagen und Skipisten. Die Arbeitszeiten über 40 Stunden pro Woche hinaus gelten als Überstunden. Ausschließlich zwecks Einhaltung der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Woche (48 Stunden) kann den betroffenen Beschäftigten eine individuelle Ausgleichsruhezeit im Ausmaß der überzähligen Arbeitsstunden gewährt werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird eine Zusatzentlohnung zuerkannt (siehe Abschnitt Entlohnung). Im Lauf des Arbeitstages ist dem Personal eine Pause für das Mittagessen zu gewährleisten, die in der Regel 1 Stunde dauert, mit Rücksicht auf die anfallende Arbeit zwischen 11.00 und 15.00 Uhr beansprucht und gegebenenfalls auch turnusmäßig in Anspruch genommen werden muss. Diese Pause gilt nicht als Arbeitszeit. Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ist im Voraus mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen zu besprechen in Hinblick auf die Zeiträume, die Abwicklung und die technisch-produktionsbedingten Gründe. Die Betriebsleitung muss dafür sorgen, dass Beschäftigte, die kontinuierlich Nachtarbeit verrichten, sich einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung und periodischen Kontrollen (mindestens alle zwei Jahre) unterziehen, und für etwaige Kosten aufkommen. Bei Bedarf kann die Betriebsleitung flexible Arbeitszeiten einführen, soweit es die Arbeitsmarktgesetze erlauben und nach einer Aussprache mit den zuständigen Gewerkschaftsorganisationen. Arbeitsfreie Zeiten Ruhetag und Arbeitsunterbrechungen (Art. 15 und 16) Jede/r Beschäftigte hat Anrecht auf einen wöchentlichen Ruhetag, der nicht auf den Sonntag fallen muss. Bei besonderen Ereignissen darf die Betriebsleitung den üblichen Ruhetag verschieben, aber nicht mehr als um sechs Tage und nach Anhörung der betroffenen Person, die eine spezielle Zulage erhält. Entfällt in absoluten Ausnahmefällen der wöchentliche Ruhetag gänzlich, ist die Feiertagszulage zu entrichten (siehe Abschnitt Entlohnung). Bei Unterbrechungen der Beförderungstätigkeit aus Witterungsgründen und falls keine anderweitige Beschäftigung der Bediensteten möglich ist, steht denselben für die Hälfte der ausgefallenen Arbeitsstunden eine Zulage zu (siehe Abschnitt Entlohnung), die andere Hälfte der Zeit kann in der darauffolgenden Woche eingeholt werden, ohne dass diese Arbeitsstunden entlohnt werden. Falls die betroffenen Beschäftigten rechtzeitig informiert werden, kann der ausgefallene Arbeitstag als wöchentlicher Ruhetag als Ersatz für den turnusmäßigen Ruhetags betrachtet werden. Fällt die Arbeit wegen höherer Gewalt für mehrere Tage aus, muss der Betrieb die ersten 4 Tage entlohnen, kann aber die verlorenen Arbeitsstunden innerhalb von 30 Tagen ab der Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit nachholen lassen, aber nur im Ausmaß von höchstens anderthalb Stunden pro Tag, ohne dass diese Arbeitszeit entlohnt wird. Ferien und Feiertage (Art. 24 und 25) Jede/r abhängig Beschäftigte hat pro Jahr im Dienst Anrecht auf 4 Wochen bezahlte Ferien (Urlaub), zwei davon (nacheinander, wenn die/der Beschäftigte das beantragt) müssen im Jahr, in welchem sie anreifen, gewährt werden, die anderen beiden auch innerhalb einer weiteren Frist von 18 Monaten.

Auf jeden Fall reift pro Dienstmonat ein Zwölftel der Gesamtferien pro Jahr an. Dabei wird ein Monatsteil von mindestens 15 Tagen als ganzer Monat bewertet. Bei Auflösung des Arbeitsvertrags werden die verbleibenden, also nicht genutzten Ferien ausgezahlt im Ausmaß eines normalen Tageslohns pro nicht genossenem Ferientag. Die Kündigungsfrist darf nicht als Ferienzeit betrachten werden. In jedem Jahr nach dem ersten Dienstjahr kommen nochmals zwei Ferientage dazu. Die Ferienzeit ist zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Ferienwoche wird mit 6 Arbeitstagen berechnet, egal wie viele Arbeitsstunden der Tag enthält. Als Feiertage gelten (außer den wöchentlichen Ruhetagen): - Neujahrstag (1. Jänner), - Heilige Drei Könige (6. Jänner), - Tag der Befreiung vom Faschismus (25. April), - Ostermontag (variabel) - Tag der Arbeit (1. Mai), - Tag der Ausrufung der Republik (2. Juni), - Maria Himmelfahrt (15. August), - Allerheiligen (1. November), - Maria Empfängnis (8. Dezember), - Weihnachten (25. Dezember), - Stephanstag (26. Dezember), - Örtlicher Patronatstag (variabel). Fällt der wöchentliche Ruhetag einer Arbeitskraft auf einen dieser Feiertage, muss ein zusätzlicher Tageslohn ausgezahlt werden. Als Ersatz für die im Jahr 1977 abgeschafften Feiertage haben die ArbeitnehmerInnen Anrecht auf 4 mal 8 Stunden als persönliche Freistellung (zusätzlich zu den Ferien laut Art. 24). Um diese Freistellung ist anzusuchen, bei der Gewährung ist auf den Arbeitsaufwand des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Falls diese Freistellungen nicht genossen werden können, ist der entsprechende Lohnanteil zu entrichten. Auch für den verlegten Feiertag am 4. November ist ein normaler Tageslohn auszuzahlen. Heiratsurlaub, Freistellungen und Militär-/ Zivildienst (Art. 12, 26 und 29) Bei Heirat steht der/dem ArbeitnehmerIn eine ununterbrochene bezahlte Freistellung von 14 Kalendertagen zu, wobei alle von Seiten des NISF/INPS zustehenden Beiträge abgezogen werden. Darüber hinaus kann die/der Betroffene um weitere Freistellungen ansuchen, die zu begründen sind, aber von der Betriebsleitung in Hinblick auf die Arbeitserfordernisse nicht gewährt werden müssen. Jede/r Beschäftigte hat Anrecht auf individuelle Freistellungen zu je 8 Stunden im Ausmaß von insgesamt 80 Stunden pro Jahr, die zu entlohnen sind, die allerdings nicht in der Hochsaison beansprucht werden dürfen und mit den Arbeitserfordernissen des Betriebs abzustimmen sind. Bei Ableistung des nunmehr freiwilligen Militär- oder Zivildienstes haben die ArbeitnehmerInnen kein Anrecht auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetz Nr. 226/2004). Krankheit und Unfall (Art. 30) Bei Krankheit oder Unfall (außer Arbeitsunfall) ist die Betriebsleitung am selben Tag oder spätestens am Tag darauf zu verständigen. Innerhalb von höchstens 3 Tagen ist dem Betrieb ein ärztliches Zeugnis zu übermitteln. Außer in Fälle von triftigen Hinderungsgründen gilt die Abwesenheit als unentschuldigt, wenn die Benachrichtigung und die Übermittlung des ärztlichen Zeugnisses nicht zeitgerecht erfolgt. Ein Unfall am Arbeitsplatz (und auf dem Weg zum bzw. auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz) ist der/dem unmittelbar Vorgesetzten sofort zu melden, damit Erste-Hilfe-Maßnahmen und die vorgeschriebenen Pflichtmeldungen sofort eingeleitet werden können. Bei Krankheit und Unfall hat die Arbeitskraft (allerdings erst nach der Beendigung der Probezeit) Anrecht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes, und zwar: - über 6 Monate bis zu einem Dienstalter von 3 Jahren;

- Gefahr oder Schaden für Personen oder Funktion der Betriebsanlagen;<br />

- Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit;<br />

- unvorhersehbare Ereignisse technischer oder umweltbedingter<br />

Natur in Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der<br />

Anlagen und Skipisten.<br />

Die Arbeitszeiten über 40 Stunden pro Woche hinaus gelten als<br />

Überstunden.<br />

Ausschließlich zwecks Einhaltung der durchschnittlichen Arbeitszeit<br />

pro Woche (48 Stunden) kann den betroffenen Beschäftigten<br />

eine individuelle Ausgleichsruhezeit im Ausmaß der<br />

überzähligen Arbeitsstunden gewährt werden. Wenn dies nicht<br />

möglich ist, wird eine Zusatzentlohnung zuerkannt (siehe Abschnitt<br />

Entlohnung).<br />

Im Lauf des Arbeitstages ist dem Personal eine Pause für das<br />

Mittagessen zu gewährleisten, die in der Regel 1 Stunde dauert,<br />

mit Rücksicht auf die anfallende Arbeit zwischen 11.00 und<br />

15.00 Uhr beansprucht und gegebenenfalls auch turnusmäßig<br />

in Anspruch genommen werden muss. Diese Pause gilt nicht als<br />

Arbeitszeit.<br />

Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ist im Voraus<br />

mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen<br />

zu besprechen in Hinblick auf die Zeiträume, die Abwicklung<br />

und die technisch-produktionsbedingten Gründe. Die Betriebsleitung<br />

muss dafür sorgen, dass Beschäftigte, die kontinuierlich<br />

Nachtarbeit verrichten, sich einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung<br />

und periodischen Kontrollen (mindestens<br />

alle zwei Jahre) unterziehen, und für etwaige Kosten aufkommen.<br />

Bei Bedarf kann die Betriebsleitung flexible Arbeitszeiten einführen,<br />

soweit es die Arbeitsmarktgesetze erlauben und nach<br />

einer Aussprache mit den zuständigen Gewerkschaftsorganisationen.<br />

Arbeitsfreie Zeiten<br />

Ruhetag und Arbeitsunterbrechungen<br />

(Art. 15 und 16)<br />

Jede/r Beschäftigte hat Anrecht auf einen wöchentlichen Ruhetag,<br />

der nicht auf den Sonntag fallen muss. Bei besonderen<br />

Ereignissen darf die Betriebsleitung den üblichen Ruhetag<br />

verschieben, aber nicht mehr als um sechs Tage und nach<br />

Anhörung der betroffenen Person, die eine spezielle Zulage<br />

erhält. Entfällt in absoluten Ausnahmefällen der wöchentliche<br />

Ruhetag gänzlich, ist die Feiertagszulage zu entrichten (siehe<br />

Abschnitt Entlohnung).<br />

Bei Unterbrechungen der Beförderungstätigkeit aus Witterungsgründen<br />

und falls keine anderweitige Beschäftigung der<br />

Bediensteten möglich ist, steht denselben für die Hälfte der<br />

ausgefallenen Arbeitsstunden eine Zulage zu (siehe Abschnitt<br />

Entlohnung), die andere Hälfte der Zeit kann in der darauffolgenden<br />

Woche eingeholt werden, ohne dass diese Arbeitsstunden<br />

entlohnt werden.<br />

Falls die betroffenen Beschäftigten rechtzeitig informiert werden,<br />

kann der ausgefallene Arbeitstag als wöchentlicher Ruhetag als<br />

Ersatz für den turnusmäßigen Ruhetags betrachtet werden.<br />

Fällt die Arbeit wegen höherer Gewalt für mehrere Tage aus,<br />

muss der Betrieb die ersten 4 Tage entlohnen, kann aber die<br />

verlorenen Arbeitsstunden innerhalb von 30 Tagen ab der<br />

Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit nachholen lassen, aber<br />

nur im Ausmaß von höchstens anderthalb Stunden pro Tag,<br />

ohne dass diese Arbeitszeit entlohnt wird.<br />

Ferien und Feiertage (Art. 24 und 25)<br />

Jede/r abhängig Beschäftigte hat pro Jahr im Dienst Anrecht<br />

auf 4 Wochen bezahlte Ferien (Urlaub), zwei davon (nacheinander,<br />

wenn die/der Beschäftigte das beantragt) müssen im<br />

Jahr, in welchem sie anreifen, gewährt werden, die anderen<br />

beiden auch innerhalb einer weiteren Frist von 18 Monaten.

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