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Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL

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Atypische Arbeitsverträge (Art. 9 und 10)<br />

Eine Einstellung kann auch mittels atypischer Arbeitsverträge erfolgen.<br />

Bei einer befristeten Arbeitskräfteüberlassung laut Art. 20<br />

und folgende des GvD Nr. 276/2003 müssen technische, produktionsbedingte,<br />

organisatorische Gründe oder die Ersetzung einer<br />

abwesenden Arbeitskraft vorliegen. Diese Anstellungsform darf 8%<br />

der normalen Belegschaft und vier Personen nicht überschreiten,<br />

andernfalls muss die Zustimmung der Gewerkschaftsorganisationen<br />

und des Betriebsrats eingeholt werden. Diese Instanzen sind<br />

vor der Einstellung seitens der Betriebsleitung bezüglich Anzahl der<br />

Verträge, Ursachen der Einstellung, betroffene Tätigkeitsbereiche<br />

und Dauer der Anstellung zu Rate zu ziehen.<br />

Laut GvD Nr. 369/2001 ist nicht erlaubt: die Ersetzung von Arbeitskräften<br />

bei Streik, nach Kollektiventlassungen und Überstellungen<br />

in den Lohnausgleich. Eine Verlängerung des befristeten<br />

Arbeitsvertrags ist nur mit Einverständnis der/des jeweiligen Beschäftigten<br />

möglich. Bei einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnis<br />

ist eine Lohnerhöhung verpflichtend. Bei Überschreitung<br />

der Frist um 20 bzw. 30 Arbeitstage ist eine Umwandlung<br />

in ein fixes Arbeitsverhältnis vorgeschrieben (je nachdem, ob<br />

die Anstellung unter oder über 6 Monaten gedauert hat) bzw. bei<br />

Wiedereinstellung innerhalb von 10 Tagen.<br />

Die Teilzeitbeschäftigung dient sowohl der Bewältigung der<br />

anfallenden Tätigkeiten im Verlauf des Tages, der Woche, des<br />

Monats und des Jahres als auch Berücksichtigung der Bedürfnisse<br />

der Arbeitskräfte selbst.<br />

Teilzeitarbeitskräfte erhalten einen Lohn im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten<br />

und können – nach Mitteilung an den Betriebsrat<br />

bzw. an die Gewerkschaftsorganisationen – gemäß betrieblichen<br />

Erfordernissen zu einem anderen Stundenplan verpflichtet werden<br />

als die Vollzeitbeschäftigten. Die Arbeitszeit (pro Tag, Woche, Monat<br />

und Jahr) ist im Arbeitsvertrag schriftlich festzulegen.<br />

Die horizontale Teilzeitarbeit (einige Stunden pro Arbeitstag)<br />

ist in der Regel kontinuierlich, außer die betroffene Person<br />

stimmt einer diskontinuierlichen Aufteilung der Arbeitszeit zu.<br />

Bei einer vertikalen Arbeitszeit (volle Arbeitszeit an den im<br />

Voraus bestimmten Tagen, Wochen oder Monaten im Jahr)<br />

sind Überstunden im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen<br />

Bestimmungen zulässig.<br />

Bei diesen Formen der Arbeitszeiteinteilung als auch bei der<br />

gemischten Teilzeitarbeit kann eine Zusatzarbeitszeit festgelegt<br />

werden, falls<br />

a) die betroffene Arbeitskraft einverstanden ist,<br />

b) unvorhergesehene oder vorhersehbare, aber zeitlich beschränkte,<br />

besondere, vorher bestimmte und zeitlich beschränkte<br />

Tätigkeiten oder Bildungsinitiativen anfallen.<br />

Dabei darf aber die übliche Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte<br />

überschritten werden. Die Teilzeitarbeitskraft erhält<br />

für die Mehrarbeit einen Lohnaufschlag von 25%. Eine Weigerung<br />

zur Ableistung dieser Mehrarbeit darf nicht als Grund für<br />

die Entlassung oder für Disziplinarmaßnahmen ins Feld geführt<br />

werden.<br />

Die Festlegung von flexiblen und/oder elastischen Arbeitszeiten,<br />

deren Dauer und Verlagerung kann nur nach Vereinbarung<br />

mit der betroffenen Arbeitskraft und – was die Begründung<br />

betrifft – mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen<br />

erfolgen. Die Anwendung der Veränderung muss<br />

mindestens 48 Stunden vorher angekündigt werden. Die/der<br />

Beschäftigte kann von der Vereinbarung der neuen Arbeitszeitregelung<br />

zurücktreten, aber nur<br />

a) bei Vorliegen objektiver Gründe,<br />

b) erst drei Monate nach Beginn der neuen Arbeitszeit und<br />

c) mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Taben.<br />

Bei der Berücksichtigung der Anfragen um Teilzeitarbeit muss<br />

der Arbeitgeber folgende Prioritätskriterien berücksichtigen:<br />

- Familien mit nur einem Elternteil,<br />

- Familien mit einem Mitglied mit Behinderung,<br />

- Anzahl der Kinder und deren Alter,<br />

- Datum des Antrags auf Teilzeitarbeit.

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