Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
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Atypische Arbeitsverträge (Art. 9 und 10)<br />
Eine Einstellung kann auch mittels atypischer Arbeitsverträge erfolgen.<br />
Bei einer befristeten Arbeitskräfteüberlassung laut Art. 20<br />
und folgende des GvD Nr. 276/2003 müssen technische, produktionsbedingte,<br />
organisatorische Gründe oder die Ersetzung einer<br />
abwesenden Arbeitskraft vorliegen. Diese Anstellungsform darf 8%<br />
der normalen Belegschaft und vier Personen nicht überschreiten,<br />
andernfalls muss die Zustimmung der Gewerkschaftsorganisationen<br />
und des Betriebsrats eingeholt werden. Diese Instanzen sind<br />
vor der Einstellung seitens der Betriebsleitung bezüglich Anzahl der<br />
Verträge, Ursachen der Einstellung, betroffene Tätigkeitsbereiche<br />
und Dauer der Anstellung zu Rate zu ziehen.<br />
Laut GvD Nr. 369/2001 ist nicht erlaubt: die Ersetzung von Arbeitskräften<br />
bei Streik, nach Kollektiventlassungen und Überstellungen<br />
in den Lohnausgleich. Eine Verlängerung des befristeten<br />
Arbeitsvertrags ist nur mit Einverständnis der/des jeweiligen Beschäftigten<br />
möglich. Bei einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnis<br />
ist eine Lohnerhöhung verpflichtend. Bei Überschreitung<br />
der Frist um 20 bzw. 30 Arbeitstage ist eine Umwandlung<br />
in ein fixes Arbeitsverhältnis vorgeschrieben (je nachdem, ob<br />
die Anstellung unter oder über 6 Monaten gedauert hat) bzw. bei<br />
Wiedereinstellung innerhalb von 10 Tagen.<br />
Die Teilzeitbeschäftigung dient sowohl der Bewältigung der<br />
anfallenden Tätigkeiten im Verlauf des Tages, der Woche, des<br />
Monats und des Jahres als auch Berücksichtigung der Bedürfnisse<br />
der Arbeitskräfte selbst.<br />
Teilzeitarbeitskräfte erhalten einen Lohn im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten<br />
und können – nach Mitteilung an den Betriebsrat<br />
bzw. an die Gewerkschaftsorganisationen – gemäß betrieblichen<br />
Erfordernissen zu einem anderen Stundenplan verpflichtet werden<br />
als die Vollzeitbeschäftigten. Die Arbeitszeit (pro Tag, Woche, Monat<br />
und Jahr) ist im Arbeitsvertrag schriftlich festzulegen.<br />
Die horizontale Teilzeitarbeit (einige Stunden pro Arbeitstag)<br />
ist in der Regel kontinuierlich, außer die betroffene Person<br />
stimmt einer diskontinuierlichen Aufteilung der Arbeitszeit zu.<br />
Bei einer vertikalen Arbeitszeit (volle Arbeitszeit an den im<br />
Voraus bestimmten Tagen, Wochen oder Monaten im Jahr)<br />
sind Überstunden im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen<br />
Bestimmungen zulässig.<br />
Bei diesen Formen der Arbeitszeiteinteilung als auch bei der<br />
gemischten Teilzeitarbeit kann eine Zusatzarbeitszeit festgelegt<br />
werden, falls<br />
a) die betroffene Arbeitskraft einverstanden ist,<br />
b) unvorhergesehene oder vorhersehbare, aber zeitlich beschränkte,<br />
besondere, vorher bestimmte und zeitlich beschränkte<br />
Tätigkeiten oder Bildungsinitiativen anfallen.<br />
Dabei darf aber die übliche Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte<br />
überschritten werden. Die Teilzeitarbeitskraft erhält<br />
für die Mehrarbeit einen Lohnaufschlag von 25%. Eine Weigerung<br />
zur Ableistung dieser Mehrarbeit darf nicht als Grund für<br />
die Entlassung oder für Disziplinarmaßnahmen ins Feld geführt<br />
werden.<br />
Die Festlegung von flexiblen und/oder elastischen Arbeitszeiten,<br />
deren Dauer und Verlagerung kann nur nach Vereinbarung<br />
mit der betroffenen Arbeitskraft und – was die Begründung<br />
betrifft – mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen<br />
erfolgen. Die Anwendung der Veränderung muss<br />
mindestens 48 Stunden vorher angekündigt werden. Die/der<br />
Beschäftigte kann von der Vereinbarung der neuen Arbeitszeitregelung<br />
zurücktreten, aber nur<br />
a) bei Vorliegen objektiver Gründe,<br />
b) erst drei Monate nach Beginn der neuen Arbeitszeit und<br />
c) mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Taben.<br />
Bei der Berücksichtigung der Anfragen um Teilzeitarbeit muss<br />
der Arbeitgeber folgende Prioritätskriterien berücksichtigen:<br />
- Familien mit nur einem Elternteil,<br />
- Familien mit einem Mitglied mit Behinderung,<br />
- Anzahl der Kinder und deren Alter,<br />
- Datum des Antrags auf Teilzeitarbeit.