Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
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genständigkeit bei Initiativen im Rahmen der übertragenen Aufgaben<br />
und der allgemeinen Richtlinien des Betriebes.<br />
Kategorie 2<br />
Bedienstete mit spezifischen technischen Qualifikationen bezüglich<br />
einer weniger komplexen Anlage (auch mehrere Anlagen mit<br />
Einzelseil), wofür eine entsprechende Ausbildung und ein Zeugnis<br />
bezüglich der technischen Kenntnisse über die Anlagentechnik<br />
Voraussetzung sind (z.B. LeiterIn einer Anlage mit Doppelseil<br />
oder auch mehrerer Anlagen mit Einzelseil, einer Anlage mit<br />
mehr als vier Skiliften, Verantwortliche/r von komplexen Beschneiungsanlagen);<br />
weiters Verwaltungs- und technische Angestellte,<br />
die einen komplexen Dienst durchführen, wofür besondere<br />
berufliche Fähigkeiten und eigenständige Entscheidungen im<br />
Rahmen der allgemeinen Richtlinien Voraussetzung sind (z.B.<br />
BüroleiterIn, technische Koordination).<br />
Kategorie 3<br />
Bedienstete mit spezialisierten Kenntnissen und entsprechenden<br />
Berufszeugnissen bzw. mit langer Berufspraxis bezüglich der<br />
Überwachung, Führung und Wartung von Anlagen mit Doppelseil<br />
bzw. mit Einzelseil mit automatischer Kupplung; Angestellte mit<br />
Oberschuldiplom oder entsprechender Qualifikation und Erfahrung,<br />
welche gehobene Verwaltungs- oder technische Tätigkeiten mit<br />
operativer Eigenverantwortung ausführen (z.B. LeiterIn von bis zu<br />
vier Schleppliften, MaschinistInnen von Anlagen mit Doppelseil bzw.<br />
mit Einzelseil mit automatischer Kupplung, spezialisierte MechanikerInnen<br />
und ElektrikerInnen sowie BuchhalterInnen.<br />
Kategorie 4<br />
Bedienstete mit spezifischen Kenntnissen und entsprechenden<br />
Zeugnissen bezüglich der Überwachung, Führung und Wartung<br />
von Sesselliften sowie solche mit praktischen technischen<br />
Kenntnissen bezüglich der Arbeitstechnik, wie sie in Berufsschulen<br />
vermittelt werden, und mit einer angemessenen Erfahrung;<br />
Angestellte mit Koordinations- und Kontrollfunktionen in<br />
der Verwaltung, eventuell verbunden mit gehobenen ausführenden<br />
Tätigkeiten (z.B. KassiererIn mit Verantwortung für alle<br />
oder mehrere Kassen, SekretärIn, qualifizierte MechanikerInnen<br />
und ElektrikerInnen, SesselliftmaschinistInnen, FahrerInnen<br />
der Pistenwalzen, Verantwortliche für die künstliche Beschneiung,<br />
auch mit Koordinations- und Kontrollfunktion).<br />
Kategorie 5<br />
Bedienstete mit beruflichen Kenntnissen bezüglich der Funktion<br />
von Anlagen mit Doppelseil (Kabinenschaffner, Wartung<br />
von Schleppliften (z.B. SchleppliftmaschinistInnen, Bedienstete<br />
beim Einstieg bei Anlagen mit automatischer Kupplung,<br />
Verwaltungsangestellte mit Büropraxis, die Informatikanlagen<br />
benutzen, kassieren und Fahrkarten ausgeben sowie spezialisierte<br />
Rettungskräfte mit entsprechendem Zeugnis).<br />
Kategorie 6<br />
Bedienstete mit entsprechendem Zeugnis – falls vorgeschrieben<br />
– und einfachen Berufserfahrungen (Kartenausgabe, Bedienste<br />
beim Einstieg bei Ski- und Sesselliften sowie Seilbahnen,<br />
Rettungspersonal usw.).<br />
Kategorie 7<br />
Bedienstete ohne besondere Kenntnissen (Pistenwarte, Parkwächter,<br />
Schneeschaufler, Wärter, Handlanger).<br />
Die Bediensteten können auch für Tätigkeiten herangezogen<br />
werden, die nicht ihrer Einstufung entsprechen, wenn dies die<br />
Eigenschaften der Anlagen und die saisonalen Bedingungen<br />
erfordern. Die Entlohnung darf aber keinesfalls gekürzt werden.<br />
Wenn allerdings zweitweise eine Tätigkeit einer höheren<br />
Berufskategorie ausgeführt wird, ist für diese Zeitspanne der<br />
Lohn entsprechend zu erhöhen.<br />
An dieser Stelle wird auf das Gesetz Nr. 300/1970 – ArbeitnehmerInnenstatut<br />
– verwiesen, wo es im Art. 13 wörtlich heißt:<br />
„Dem/der ArbeitnehmerIn sind jene Arbeitstätigkeiten zuzuweisen,<br />
für die er/sie eingestellt wurde, oder jenen der höheren<br />
Berufskategorie, die er/sie in der Folge erreicht hat oder<br />
Obliegenheiten, die jenen entsprechen, welche sie/er zuletzt