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Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL

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genständigkeit bei Initiativen im Rahmen der übertragenen Aufgaben<br />

und der allgemeinen Richtlinien des Betriebes.<br />

Kategorie 2<br />

Bedienstete mit spezifischen technischen Qualifikationen bezüglich<br />

einer weniger komplexen Anlage (auch mehrere Anlagen mit<br />

Einzelseil), wofür eine entsprechende Ausbildung und ein Zeugnis<br />

bezüglich der technischen Kenntnisse über die Anlagentechnik<br />

Voraussetzung sind (z.B. LeiterIn einer Anlage mit Doppelseil<br />

oder auch mehrerer Anlagen mit Einzelseil, einer Anlage mit<br />

mehr als vier Skiliften, Verantwortliche/r von komplexen Beschneiungsanlagen);<br />

weiters Verwaltungs- und technische Angestellte,<br />

die einen komplexen Dienst durchführen, wofür besondere<br />

berufliche Fähigkeiten und eigenständige Entscheidungen im<br />

Rahmen der allgemeinen Richtlinien Voraussetzung sind (z.B.<br />

BüroleiterIn, technische Koordination).<br />

Kategorie 3<br />

Bedienstete mit spezialisierten Kenntnissen und entsprechenden<br />

Berufszeugnissen bzw. mit langer Berufspraxis bezüglich der<br />

Überwachung, Führung und Wartung von Anlagen mit Doppelseil<br />

bzw. mit Einzelseil mit automatischer Kupplung; Angestellte mit<br />

Oberschuldiplom oder entsprechender Qualifikation und Erfahrung,<br />

welche gehobene Verwaltungs- oder technische Tätigkeiten mit<br />

operativer Eigenverantwortung ausführen (z.B. LeiterIn von bis zu<br />

vier Schleppliften, MaschinistInnen von Anlagen mit Doppelseil bzw.<br />

mit Einzelseil mit automatischer Kupplung, spezialisierte MechanikerInnen<br />

und ElektrikerInnen sowie BuchhalterInnen.<br />

Kategorie 4<br />

Bedienstete mit spezifischen Kenntnissen und entsprechenden<br />

Zeugnissen bezüglich der Überwachung, Führung und Wartung<br />

von Sesselliften sowie solche mit praktischen technischen<br />

Kenntnissen bezüglich der Arbeitstechnik, wie sie in Berufsschulen<br />

vermittelt werden, und mit einer angemessenen Erfahrung;<br />

Angestellte mit Koordinations- und Kontrollfunktionen in<br />

der Verwaltung, eventuell verbunden mit gehobenen ausführenden<br />

Tätigkeiten (z.B. KassiererIn mit Verantwortung für alle<br />

oder mehrere Kassen, SekretärIn, qualifizierte MechanikerInnen<br />

und ElektrikerInnen, SesselliftmaschinistInnen, FahrerInnen<br />

der Pistenwalzen, Verantwortliche für die künstliche Beschneiung,<br />

auch mit Koordinations- und Kontrollfunktion).<br />

Kategorie 5<br />

Bedienstete mit beruflichen Kenntnissen bezüglich der Funktion<br />

von Anlagen mit Doppelseil (Kabinenschaffner, Wartung<br />

von Schleppliften (z.B. SchleppliftmaschinistInnen, Bedienstete<br />

beim Einstieg bei Anlagen mit automatischer Kupplung,<br />

Verwaltungsangestellte mit Büropraxis, die Informatikanlagen<br />

benutzen, kassieren und Fahrkarten ausgeben sowie spezialisierte<br />

Rettungskräfte mit entsprechendem Zeugnis).<br />

Kategorie 6<br />

Bedienstete mit entsprechendem Zeugnis – falls vorgeschrieben<br />

– und einfachen Berufserfahrungen (Kartenausgabe, Bedienste<br />

beim Einstieg bei Ski- und Sesselliften sowie Seilbahnen,<br />

Rettungspersonal usw.).<br />

Kategorie 7<br />

Bedienstete ohne besondere Kenntnissen (Pistenwarte, Parkwächter,<br />

Schneeschaufler, Wärter, Handlanger).<br />

Die Bediensteten können auch für Tätigkeiten herangezogen<br />

werden, die nicht ihrer Einstufung entsprechen, wenn dies die<br />

Eigenschaften der Anlagen und die saisonalen Bedingungen<br />

erfordern. Die Entlohnung darf aber keinesfalls gekürzt werden.<br />

Wenn allerdings zweitweise eine Tätigkeit einer höheren<br />

Berufskategorie ausgeführt wird, ist für diese Zeitspanne der<br />

Lohn entsprechend zu erhöhen.<br />

An dieser Stelle wird auf das Gesetz Nr. 300/1970 – ArbeitnehmerInnenstatut<br />

– verwiesen, wo es im Art. 13 wörtlich heißt:<br />

„Dem/der ArbeitnehmerIn sind jene Arbeitstätigkeiten zuzuweisen,<br />

für die er/sie eingestellt wurde, oder jenen der höheren<br />

Berufskategorie, die er/sie in der Folge erreicht hat oder<br />

Obliegenheiten, die jenen entsprechen, welche sie/er zuletzt

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