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Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL

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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Die Kündigungsfrist (Art. 33)<br />

Das Arbeitsverhältnis bei einer unbefristeten Anstellung darf<br />

nicht ohne Einhaltung der schriftlich festgelegten Kündigungsfrist<br />

beendet werden. Diese Frist beträgt:<br />

- 60 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 1 und 1<br />

super;<br />

- 30 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 2 und 3;<br />

- 14 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 4, 5, 6<br />

und 7.<br />

Die Kündigungsfrist entfällt während oder nach der Abwesenheit<br />

vom Dienst mit Recht auf Erhalt des Arbeitsplatzes bei Krankheit,<br />

Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft und Wehrdienst.<br />

Während der Kündigungsfrist hat die/der ArbeitnehmerIn Anrecht<br />

– sofern mit den Diensterfordernissen vereinbar – auf bezahlte<br />

Freistellungen zwecks Suche einer neuen Arbeitsstelle.<br />

Jede Vertragsseite kann den Arbeitsvertrag (sei er befristet oder<br />

unbefristet) fristlos aufkündigen, wenn ein Grund vorliegt, der<br />

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auch nur in provisorischer<br />

Weise – nicht erlaubt.<br />

Art. 2119 schließt allerdings den Konkurs und die Zwangsversteigerung<br />

als Grund für die fristlose Kündigung aus.<br />

Wenn die festgestellte Fehlleistung seitens einer ArbeitnehmerIn/eines<br />

Arbeitnehmers mit der fristlosen Entlassung sanktioniert<br />

werden kann, kann die Betriebsleitung eine vorbeugende<br />

Suspendierung vom Dienst mit Aussetzung der Entlohnung veranlassen,<br />

solange die notwendigen Erhebungen nicht abgeschlossen<br />

sind. Falls keine fristlose Entlassung zulässig ist, wird<br />

die Zeit der Suspendierung zum Dienstalter hinzugerechnet,<br />

wobei die Auswirkungen der evt. eingeleiteten Sanktionen seitens<br />

der Betriebsleitung aufrecht bleiben. Falls nicht anders vorgesehen,<br />

bleiben die Gesetzesbestimmungen zur individuellen<br />

Entlassung aufrecht.<br />

Gewerkschaftsrechte und<br />

Vertragsverhandlungen<br />

Gewerkschaftsrechte im Betrieb (Art. 39)<br />

Unter Beachtung der Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenstatut<br />

(Gesetz Nr. 300/1970) können die abhängig Beschäftigten<br />

in Betrieben mit weniger als 16 Bediensteten, sofern nicht<br />

zu einem größeren Unternehmen gehörig, eine/n Delegierte/n<br />

wählen, die/der die Belegschaft in Fragen der Arbeitstätigkeit<br />

im Betrieb gegenüber der Betriebsleitung vertritt.<br />

Diese/r Delegierte genießt eine Stunde bezahlte Freistellung<br />

pro Jahr und pro abhängig Beschäftigtem.<br />

Die Betriebsleitung muss an einem geeigneten Ort am Arbeitsplatz<br />

eine Anschlagtafel für die Mittelungen der Vertrags<br />

unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen anbringen.<br />

Die Mitteilungen sind von den Gewerkschaften oder vom Betriebsrat<br />

zu unterschreiben und dürfen nur gewerkschaftliche<br />

Themen in Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen betreffen.<br />

Am Brett können auch Gewerkschaftszeitungen angeschlagen<br />

werden. Der Betriebsdirektion ist jeweils eine Kopie<br />

des Anschlags auszuhändigen.<br />

Wenn ArbeitnehmerInnen bei einer Gewerkschaft Mitglied sind,<br />

können sie den monatlichen Beitrag vom Lohn abziehen und der<br />

Gewerkschaft überweisen lassen. Dazu reicht die Unterzeichnung<br />

einer Vollmacht, die von den GewerkschaftsvertreterInnen ausgehändigt<br />

wird. Auf der Vollmacht ist das Ablaufdatum der Mitgliedschaft<br />

und die Höhe des Betrags anzugeben, der während des<br />

Jahres nicht verändert werden darf. Auch die Annullierung der<br />

Vollmacht ist zu unterzeichnen und zu datieren. Die Betriebsleitung<br />

ist verpflichtet, den angegebenen Betrag monatlich an die<br />

angegebene Gewerkschaftsorganisation zu überweisen.<br />

In jedem Betrieb mit bis zu 15 abhängig Beschäftigten steht<br />

jeder/jedem von ihnen 8 Stunden Freistellung zu zwecks Teilnahme<br />

bei Gewerkschaftsversammlungen, die außerhalb<br />

der Arbeitszeit stattfinden.

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