Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Die Kündigungsfrist (Art. 33)<br />
Das Arbeitsverhältnis bei einer unbefristeten Anstellung darf<br />
nicht ohne Einhaltung der schriftlich festgelegten Kündigungsfrist<br />
beendet werden. Diese Frist beträgt:<br />
- 60 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 1 und 1<br />
super;<br />
- 30 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 2 und 3;<br />
- 14 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 4, 5, 6<br />
und 7.<br />
Die Kündigungsfrist entfällt während oder nach der Abwesenheit<br />
vom Dienst mit Recht auf Erhalt des Arbeitsplatzes bei Krankheit,<br />
Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft und Wehrdienst.<br />
Während der Kündigungsfrist hat die/der ArbeitnehmerIn Anrecht<br />
– sofern mit den Diensterfordernissen vereinbar – auf bezahlte<br />
Freistellungen zwecks Suche einer neuen Arbeitsstelle.<br />
Jede Vertragsseite kann den Arbeitsvertrag (sei er befristet oder<br />
unbefristet) fristlos aufkündigen, wenn ein Grund vorliegt, der<br />
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auch nur in provisorischer<br />
Weise – nicht erlaubt.<br />
Art. 2119 schließt allerdings den Konkurs und die Zwangsversteigerung<br />
als Grund für die fristlose Kündigung aus.<br />
Wenn die festgestellte Fehlleistung seitens einer ArbeitnehmerIn/eines<br />
Arbeitnehmers mit der fristlosen Entlassung sanktioniert<br />
werden kann, kann die Betriebsleitung eine vorbeugende<br />
Suspendierung vom Dienst mit Aussetzung der Entlohnung veranlassen,<br />
solange die notwendigen Erhebungen nicht abgeschlossen<br />
sind. Falls keine fristlose Entlassung zulässig ist, wird<br />
die Zeit der Suspendierung zum Dienstalter hinzugerechnet,<br />
wobei die Auswirkungen der evt. eingeleiteten Sanktionen seitens<br />
der Betriebsleitung aufrecht bleiben. Falls nicht anders vorgesehen,<br />
bleiben die Gesetzesbestimmungen zur individuellen<br />
Entlassung aufrecht.<br />
Gewerkschaftsrechte und<br />
Vertragsverhandlungen<br />
Gewerkschaftsrechte im Betrieb (Art. 39)<br />
Unter Beachtung der Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenstatut<br />
(Gesetz Nr. 300/1970) können die abhängig Beschäftigten<br />
in Betrieben mit weniger als 16 Bediensteten, sofern nicht<br />
zu einem größeren Unternehmen gehörig, eine/n Delegierte/n<br />
wählen, die/der die Belegschaft in Fragen der Arbeitstätigkeit<br />
im Betrieb gegenüber der Betriebsleitung vertritt.<br />
Diese/r Delegierte genießt eine Stunde bezahlte Freistellung<br />
pro Jahr und pro abhängig Beschäftigtem.<br />
Die Betriebsleitung muss an einem geeigneten Ort am Arbeitsplatz<br />
eine Anschlagtafel für die Mittelungen der Vertrags<br />
unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen anbringen.<br />
Die Mitteilungen sind von den Gewerkschaften oder vom Betriebsrat<br />
zu unterschreiben und dürfen nur gewerkschaftliche<br />
Themen in Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen betreffen.<br />
Am Brett können auch Gewerkschaftszeitungen angeschlagen<br />
werden. Der Betriebsdirektion ist jeweils eine Kopie<br />
des Anschlags auszuhändigen.<br />
Wenn ArbeitnehmerInnen bei einer Gewerkschaft Mitglied sind,<br />
können sie den monatlichen Beitrag vom Lohn abziehen und der<br />
Gewerkschaft überweisen lassen. Dazu reicht die Unterzeichnung<br />
einer Vollmacht, die von den GewerkschaftsvertreterInnen ausgehändigt<br />
wird. Auf der Vollmacht ist das Ablaufdatum der Mitgliedschaft<br />
und die Höhe des Betrags anzugeben, der während des<br />
Jahres nicht verändert werden darf. Auch die Annullierung der<br />
Vollmacht ist zu unterzeichnen und zu datieren. Die Betriebsleitung<br />
ist verpflichtet, den angegebenen Betrag monatlich an die<br />
angegebene Gewerkschaftsorganisation zu überweisen.<br />
In jedem Betrieb mit bis zu 15 abhängig Beschäftigten steht<br />
jeder/jedem von ihnen 8 Stunden Freistellung zu zwecks Teilnahme<br />
bei Gewerkschaftsversammlungen, die außerhalb<br />
der Arbeitszeit stattfinden.