Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
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Disziplinarmaßnahmen<br />
Disziplinarmaßnahmen (Art. 32)<br />
Eine/ein ArbeitnehmerIn, welche die Verpflichtungen gegenüber<br />
dem Betrieb nicht erfüllt, erhält den Lohn für die<br />
unterlassene Arbeit nicht ausbezahlt und kann überdies von<br />
der Betriebsleitung – je nach dem Ausmaß des Vergehens<br />
– mit einer der folgenden Disziplinarmaßnahmen belegt<br />
werden:<br />
- mündliche Mahnung oder schriftliche Rüge bei geringen Verstößen,<br />
die jedenfalls die Sicherheit des Betriebs nicht berühren;<br />
- Geldbuße bis zu einem Höchstmaß von 4 normalen Stundenlöhnen<br />
bei Fehlhandlungen, die sich deutlich auf die Ordnung,<br />
die Tätigkeit oder das Vermögen des Betriebs auswirken;<br />
- Suspendierung von der Arbeit mit entsprechender Kürzung<br />
des Lohns bis zu höchstens 10 Arbeitstagen bei Vergehen,<br />
die sich beträchtlich auf die Ordnung, die Tätigkeit oder das<br />
Vermögen des Betriebs auswirken;<br />
Die Wiederholung desselben Vergehens kann mit einer strengeren<br />
Maßnahme bestraft werden.<br />
Bei jedem Vergehen steht es der Betriebsleitung frei, wenn es<br />
die besonderen Umstände als ratsam erscheinen lassen, eine<br />
weniger strenge Maßnahme als oben angeführt, zu verhängen.<br />
Keine Disziplinarmaßnahme außer der mündlichen Mahnung<br />
kann verhängt werden ohne eine vorausgehende Vorhaltung<br />
des Vergehens. Diese Vorhaltung muss rechtzeitig<br />
– höchstens innerhalb von 20 Tagen – erfolgen, sobald die<br />
Betriebsleitung Kenntnis vom Vergehen, von den Umständen<br />
und der persönlichen Verantwortung Kunde erhalten<br />
hat.<br />
Die beschuldigte Person kann innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt<br />
der Mitteilung der Betriebsleitung eine Rechtfertigung unterbreiten<br />
und kann sich an eine Gewerkschaft, der sie angehört<br />
oder einen entsprechenden Auftrag gibt, oder an ein Mitglied<br />
des Betriebsrats wenden.<br />
Die eventuelle Mitteilung der Disziplinarmaßnahme muss der<br />
betreffenden Person innerhalb von 10 Tagen nach dem Ablauf<br />
der Frist für eine Rechtfertigung seitens der Person selbst<br />
schriftlich zugestellt werden. Die Mitteilung muss die Gründe<br />
für die Disziplinarmaßnahme enthalten.<br />
Die/der beschuldigte ArbeitnehmerIn kann sich an die Gerichtsbarkeit<br />
wenden oder innerhalb von 20 Tagen – auch über<br />
die gewerkschaftliche Vertretung – eine Sitzung des Schiedsgerichts<br />
beim Arbeitsmarktservice des Landes beantragen,<br />
das zusammengesetzt ist aus einer Vertretung beider Seiten<br />
sowie einer weiteren Person, die gemeinsam bestimmt wird<br />
(meist der Direktor des Arbeitservice - früher Landesarbeitsamt).<br />
Die Strafe für das Vergehen bleibt bis zum Schiedsspruch<br />
des genannten Kollegiums ausgesetzt.<br />
Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einladung<br />
seitens des Arbeitsservice eine Vertretung in der<br />
Causa ernennt, bleibt die Disziplinarmaßnahme gegenstandslos.<br />
Falls sich der Arbeitgeber an das Gericht wendet, wird die<br />
Maßnahme bis zum endgültigen Urteil ausgesetzt.<br />
Verhängte Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von 2<br />
Jahren seit ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht mehr eine<br />
Auswirkung haben.<br />
Beabsichtigt der Betrieb, von der betreffenden Person einen<br />
Schadenersatz zu fordern, muss er vorher zumindest die Vorhaltung<br />
samt der Höhe des Schadens schriftlich vorgelegt haben.