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Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL

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Disziplinarmaßnahmen<br />

Disziplinarmaßnahmen (Art. 32)<br />

Eine/ein ArbeitnehmerIn, welche die Verpflichtungen gegenüber<br />

dem Betrieb nicht erfüllt, erhält den Lohn für die<br />

unterlassene Arbeit nicht ausbezahlt und kann überdies von<br />

der Betriebsleitung – je nach dem Ausmaß des Vergehens<br />

– mit einer der folgenden Disziplinarmaßnahmen belegt<br />

werden:<br />

- mündliche Mahnung oder schriftliche Rüge bei geringen Verstößen,<br />

die jedenfalls die Sicherheit des Betriebs nicht berühren;<br />

- Geldbuße bis zu einem Höchstmaß von 4 normalen Stundenlöhnen<br />

bei Fehlhandlungen, die sich deutlich auf die Ordnung,<br />

die Tätigkeit oder das Vermögen des Betriebs auswirken;<br />

- Suspendierung von der Arbeit mit entsprechender Kürzung<br />

des Lohns bis zu höchstens 10 Arbeitstagen bei Vergehen,<br />

die sich beträchtlich auf die Ordnung, die Tätigkeit oder das<br />

Vermögen des Betriebs auswirken;<br />

Die Wiederholung desselben Vergehens kann mit einer strengeren<br />

Maßnahme bestraft werden.<br />

Bei jedem Vergehen steht es der Betriebsleitung frei, wenn es<br />

die besonderen Umstände als ratsam erscheinen lassen, eine<br />

weniger strenge Maßnahme als oben angeführt, zu verhängen.<br />

Keine Disziplinarmaßnahme außer der mündlichen Mahnung<br />

kann verhängt werden ohne eine vorausgehende Vorhaltung<br />

des Vergehens. Diese Vorhaltung muss rechtzeitig<br />

– höchstens innerhalb von 20 Tagen – erfolgen, sobald die<br />

Betriebsleitung Kenntnis vom Vergehen, von den Umständen<br />

und der persönlichen Verantwortung Kunde erhalten<br />

hat.<br />

Die beschuldigte Person kann innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt<br />

der Mitteilung der Betriebsleitung eine Rechtfertigung unterbreiten<br />

und kann sich an eine Gewerkschaft, der sie angehört<br />

oder einen entsprechenden Auftrag gibt, oder an ein Mitglied<br />

des Betriebsrats wenden.<br />

Die eventuelle Mitteilung der Disziplinarmaßnahme muss der<br />

betreffenden Person innerhalb von 10 Tagen nach dem Ablauf<br />

der Frist für eine Rechtfertigung seitens der Person selbst<br />

schriftlich zugestellt werden. Die Mitteilung muss die Gründe<br />

für die Disziplinarmaßnahme enthalten.<br />

Die/der beschuldigte ArbeitnehmerIn kann sich an die Gerichtsbarkeit<br />

wenden oder innerhalb von 20 Tagen – auch über<br />

die gewerkschaftliche Vertretung – eine Sitzung des Schiedsgerichts<br />

beim Arbeitsmarktservice des Landes beantragen,<br />

das zusammengesetzt ist aus einer Vertretung beider Seiten<br />

sowie einer weiteren Person, die gemeinsam bestimmt wird<br />

(meist der Direktor des Arbeitservice - früher Landesarbeitsamt).<br />

Die Strafe für das Vergehen bleibt bis zum Schiedsspruch<br />

des genannten Kollegiums ausgesetzt.<br />

Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einladung<br />

seitens des Arbeitsservice eine Vertretung in der<br />

Causa ernennt, bleibt die Disziplinarmaßnahme gegenstandslos.<br />

Falls sich der Arbeitgeber an das Gericht wendet, wird die<br />

Maßnahme bis zum endgültigen Urteil ausgesetzt.<br />

Verhängte Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von 2<br />

Jahren seit ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht mehr eine<br />

Auswirkung haben.<br />

Beabsichtigt der Betrieb, von der betreffenden Person einen<br />

Schadenersatz zu fordern, muss er vorher zumindest die Vorhaltung<br />

samt der Höhe des Schadens schriftlich vorgelegt haben.

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