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Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL

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- über 9 Monate bei einem Dienstalter zwischen 3 und 6 Monaten;<br />

- über 12 Monate bei einem Dienstalter über 6 Monaten;<br />

- bis zur Genesung oder der Stabilisierung des Zustandes,<br />

wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt;<br />

- bis zum Ende der Vertragsfrist bei befristetem Arbeitsverhältnis;<br />

- bis zu 10 Monaten im Zeitraum von 12 Monaten, wenn es<br />

sich um mehrere Krankheiten oder Rückfällen handelt.<br />

Das Kranken- bzw. Unfallgeld wird von den einschlägigen Gesetzen<br />

geregelt. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:<br />

- während der ersten 3 Tage Abwesenheit wegen Krankheit<br />

oder Unfall (außer Arbeitsunfall) bezahlt der Betrieb das<br />

Krankengeld im Ausmaß von 50% des normalen Lohns;<br />

- bei längerer Abwesenheit wird das Krankengeld vom 4. bis<br />

zum 12. Genesungstag seitens des NISF/INPS vom Betrieb<br />

auf 80% des normalen Lohns aufgestockt;<br />

- ab dem 13. Tag der Krankheit bis zur Genesung bzw. bis zur<br />

Höchstdauer der Zahlung, wie vom NISF/INPS festgelegt, stockt<br />

der Betrieb das Krankengeld auf 100% des normalen Lohns auf.<br />

Bei Arbeitunfall wird das Unfallgeld des Unfallinstituts INAIL vom<br />

Betrieb vom 1. bis zum 180. Tag der Abwesenheit aufgestockt.<br />

Die Aufstockung durch den Betrieb erfolgt nur für jene Tage, für<br />

welche das zuständige Versicherungsinstitut das Kranken- bzw.<br />

Unfallgeld bezahlt.<br />

Im Falle von befristeten Arbeitsverträgen erfolgt die Aufstockung des<br />

Krankengeldes durch den Betrieb erst nach dem 60. Arbeitstag.<br />

Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall wird bis zum Ende<br />

des Anrechts auf Erhalt des Arbeitsplatzes als Dienstalter<br />

angerechnet. Nach Ablauf dieses Anrechts sind alle Zulagen fällig,<br />

inklusive der Ersatzzulage für die Kündigungsfrist. Falls der<br />

Betrieb die/den ArbeitnehmerIn nicht kündigt, bleibt das Arbeitsverhältnis<br />

suspendiert, das Dienstalter erhöht sich während dieser<br />

Suspendierung also nicht.<br />

Achtung! Laut Gesetzesdekret Nr. 112/2008 werden bei Krankheit<br />

ärztliche Kontrollvisiten zuhause nunmehr von 8-13 und von<br />

14-20 Uhr durchgeführt. Bekanntlich wird die Abwesenheit (außer<br />

in Fällen von Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahmen)<br />

sanktioniert.<br />

Schwangerschaft und Elternurlaub (Art. 41)<br />

Das Gesetz Nr. 1204/1971, abgeändert vom Gesetz Nr. 53/2000,<br />

regelt die obligatorische und die fakultative (freiwillige) Abwesenheit<br />

vom Arbeitsplatz bei Schwangerschaft und nach der Geburt<br />

des Kindes.<br />

Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Einheitstext zu Mutterschaft<br />

und Vaterschaft (GvD Nr. 151/2001) besagen:<br />

- Frauen in der Schwangerschaft dürfen nicht zu gefährlichen,<br />

schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeiten<br />

sowie zur Nachtarbeit herangezogen werden und erhalten<br />

Freistellungen zwecks ärztlicher Untersuchungen;<br />

- die Frau ist 5 Monate im obligatorischen Mutterschaftsurlaub,<br />

entweder 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt<br />

oder 1 Monat vor und 4 Monate nach der Geburt (in letzt<br />

genannten Fall ist ein ärztlicher Attest und ein Gesuch an<br />

den Arbeitgeber zu richten);<br />

- die Freistellung nach der Geburt des Kindes kann auch der<br />

Vater in Anspruch nehmen;<br />

- der fakultative Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub dauert 6<br />

Monate. Wenn der Vater für mindestens 3 Monate den Urlaub<br />

beansprucht, dann steigt der Zeitraum insgesamt auf<br />

11 Monate;<br />

- die Abwesenheit bei Geburt eines Kindes kann insgesamt<br />

also 10 Monate dauern bzw. 11, wenn der Vater des Kindes<br />

mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt;<br />

- der Elternurlaub kann auch nur zeitweise (z.B. einige Tage<br />

in der Woche) beansprucht werden, davon muss der Arbeitgeber<br />

allerdings mindestens 14 Tage im Voraus informiert<br />

werden;<br />

- die Mutter oder der Vater kann zwecks Betreuung des Kindes<br />

ein Jahr lang nach der Geburt eine Freistellung von 2<br />

Stunden (bei einer täglichen Arbeitszeit über 6 Stunden)<br />

bzw. 1 Stunde beantragen;<br />

- für die Betreuung kranker Kinder gibt es weitere Freistellungen<br />

bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.

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