Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- über 9 Monate bei einem Dienstalter zwischen 3 und 6 Monaten;<br />
- über 12 Monate bei einem Dienstalter über 6 Monaten;<br />
- bis zur Genesung oder der Stabilisierung des Zustandes,<br />
wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt;<br />
- bis zum Ende der Vertragsfrist bei befristetem Arbeitsverhältnis;<br />
- bis zu 10 Monaten im Zeitraum von 12 Monaten, wenn es<br />
sich um mehrere Krankheiten oder Rückfällen handelt.<br />
Das Kranken- bzw. Unfallgeld wird von den einschlägigen Gesetzen<br />
geregelt. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:<br />
- während der ersten 3 Tage Abwesenheit wegen Krankheit<br />
oder Unfall (außer Arbeitsunfall) bezahlt der Betrieb das<br />
Krankengeld im Ausmaß von 50% des normalen Lohns;<br />
- bei längerer Abwesenheit wird das Krankengeld vom 4. bis<br />
zum 12. Genesungstag seitens des NISF/INPS vom Betrieb<br />
auf 80% des normalen Lohns aufgestockt;<br />
- ab dem 13. Tag der Krankheit bis zur Genesung bzw. bis zur<br />
Höchstdauer der Zahlung, wie vom NISF/INPS festgelegt, stockt<br />
der Betrieb das Krankengeld auf 100% des normalen Lohns auf.<br />
Bei Arbeitunfall wird das Unfallgeld des Unfallinstituts INAIL vom<br />
Betrieb vom 1. bis zum 180. Tag der Abwesenheit aufgestockt.<br />
Die Aufstockung durch den Betrieb erfolgt nur für jene Tage, für<br />
welche das zuständige Versicherungsinstitut das Kranken- bzw.<br />
Unfallgeld bezahlt.<br />
Im Falle von befristeten Arbeitsverträgen erfolgt die Aufstockung des<br />
Krankengeldes durch den Betrieb erst nach dem 60. Arbeitstag.<br />
Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall wird bis zum Ende<br />
des Anrechts auf Erhalt des Arbeitsplatzes als Dienstalter<br />
angerechnet. Nach Ablauf dieses Anrechts sind alle Zulagen fällig,<br />
inklusive der Ersatzzulage für die Kündigungsfrist. Falls der<br />
Betrieb die/den ArbeitnehmerIn nicht kündigt, bleibt das Arbeitsverhältnis<br />
suspendiert, das Dienstalter erhöht sich während dieser<br />
Suspendierung also nicht.<br />
Achtung! Laut Gesetzesdekret Nr. 112/2008 werden bei Krankheit<br />
ärztliche Kontrollvisiten zuhause nunmehr von 8-13 und von<br />
14-20 Uhr durchgeführt. Bekanntlich wird die Abwesenheit (außer<br />
in Fällen von Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahmen)<br />
sanktioniert.<br />
Schwangerschaft und Elternurlaub (Art. 41)<br />
Das Gesetz Nr. 1204/1971, abgeändert vom Gesetz Nr. 53/2000,<br />
regelt die obligatorische und die fakultative (freiwillige) Abwesenheit<br />
vom Arbeitsplatz bei Schwangerschaft und nach der Geburt<br />
des Kindes.<br />
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Einheitstext zu Mutterschaft<br />
und Vaterschaft (GvD Nr. 151/2001) besagen:<br />
- Frauen in der Schwangerschaft dürfen nicht zu gefährlichen,<br />
schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeiten<br />
sowie zur Nachtarbeit herangezogen werden und erhalten<br />
Freistellungen zwecks ärztlicher Untersuchungen;<br />
- die Frau ist 5 Monate im obligatorischen Mutterschaftsurlaub,<br />
entweder 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt<br />
oder 1 Monat vor und 4 Monate nach der Geburt (in letzt<br />
genannten Fall ist ein ärztlicher Attest und ein Gesuch an<br />
den Arbeitgeber zu richten);<br />
- die Freistellung nach der Geburt des Kindes kann auch der<br />
Vater in Anspruch nehmen;<br />
- der fakultative Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub dauert 6<br />
Monate. Wenn der Vater für mindestens 3 Monate den Urlaub<br />
beansprucht, dann steigt der Zeitraum insgesamt auf<br />
11 Monate;<br />
- die Abwesenheit bei Geburt eines Kindes kann insgesamt<br />
also 10 Monate dauern bzw. 11, wenn der Vater des Kindes<br />
mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt;<br />
- der Elternurlaub kann auch nur zeitweise (z.B. einige Tage<br />
in der Woche) beansprucht werden, davon muss der Arbeitgeber<br />
allerdings mindestens 14 Tage im Voraus informiert<br />
werden;<br />
- die Mutter oder der Vater kann zwecks Betreuung des Kindes<br />
ein Jahr lang nach der Geburt eine Freistellung von 2<br />
Stunden (bei einer täglichen Arbeitszeit über 6 Stunden)<br />
bzw. 1 Stunde beantragen;<br />
- für die Betreuung kranker Kinder gibt es weitere Freistellungen<br />
bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.