Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL
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Arbeitsförderungsinstitut<br />
Istituto per la Promozione dei Lavoratori<br />
Die wichtigen Bestimmungen für die ArbeitnehmerInnen samt<br />
Erläuterungen und Hinweisen aus dem<br />
<strong>Gesamtstaatlicher</strong> <strong>Kollektivvertrag</strong><br />
<strong>Aufstiegsanlagen</strong> <strong>2007</strong> – 2011<br />
vom 2. März <strong>2007</strong><br />
Text und Gestaltung: Konrad Walter - <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong>
Inhalt<br />
Einführung ........................................................................................................ 2<br />
Die Einstellung der ArbeitnehmerInnen ........................................................... 3<br />
Der Anwendungsbereich des <strong>Kollektivvertrag</strong>s (Art. 2) ...................................... 3<br />
Die Einstellung von Arbeitskräften (Art. 3) .................................................. 3<br />
Die berufliche Einstufung (Art. 4) ................................................................ 3<br />
Die Führungskräfte (Art. 5) .......................................................................... 5<br />
Probezeit (Art. 6) ......................................................................................... 5<br />
Befristete Arbeitsverträge (Art. 8) ................................................................ 5<br />
Atypische Arbeitsverträge (Art. 9 und 10) ................................................... 6<br />
Die Höhere Lehre (Art. 11) .......................................................................... 7<br />
Die Arbeitszeiten .............................................................................................. 7<br />
Arbeitszeit, Überstunden und Nacharbeit (Art. 7, 12 und 13) .................... 7<br />
Arbeitsfreie Zeiten ............................................................................................ 8<br />
Ruhetag und Arbeitsunterbrechungen (Art. 15 und 16) .............................. 8<br />
Ferien und Feiertage (Art. 24 und 25) ......................................................... 8<br />
Heiratsurlaub, Freistellungen und Militär-/ Zivildienst (Art. 12, 26 und 29) . 9<br />
Krankheit und Unfall (Art. 30) ...................................................................... 9<br />
Schwangerschaft und Elternurlaub (Art. 41) ............................................. 10<br />
Die Durchführung der Arbeit .......................................................................... 11<br />
Arbeitsdisziplin, Außendienst und Versetzung (Art. 27, 28, 31 und 46) .... 11<br />
Einstellung und Umwandlung der Betriebstätigkeit (Art. 36) .......................... 11<br />
Die Entlohnung .............................................................................................. 12<br />
Der normale Monatslohn (Art. 17, 18, 21 und 22) ..................................... 12<br />
13. und 14. Monatslohn (Art. 19 und 20) ................................................... 12<br />
Leistungsabhängige Zulagen (Art. 12, 14, 15, 23, 41) .............................. 13<br />
Die Abfertigung (Art. 34) ............................................................................ 13<br />
Zulage bei Todesfall (Art. 35) .................................................................... 13<br />
Disziplinarmaßnahmen .................................................................................. 14<br />
Disziplinarmaßnahmen (Art. 32) ................................................................ 14<br />
Besondere Rechte der Beschäftigten ................................................................ 15<br />
Chancengleichheit und sexuelle Belästigung (Art. 40 und 45) ................. 15<br />
Freistellungen von der Arbeit bei Suchtverhalten und Krankheiten,<br />
Ehrenamt und Pflegetätigkeit (Art. 42, 43 und 44) .................................... 15<br />
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ..................................................... 16<br />
Die Kündigungsfrist (Art. 33) ..................................................................... 16<br />
Gewerkschaftsrechte und Vertragsverhandlungen ....................................... 16<br />
Gewerkschaftsrechte im Betrieb (Art. 39) ................................................. 16<br />
Die <strong>Kollektivvertrag</strong>sverhandlungen (Art. 37 und 38) ............................... 17<br />
Schutzklausel (Art. 47) .............................................................................. 17<br />
Vertragsdauer (Art. 48) .............................................................................. 17<br />
Gewerkschaftsorganisationen im Transportgewerbe in Südtirol...…………..18<br />
Einführung<br />
Was ist ein <strong>Kollektivvertrag</strong><br />
Der „Gesamtstaatliche Arbeitskollektivvertrag“ (it. Contratto collettivo<br />
nazionale di lavoro, kurz CCNL) ist das Abkommen, das zwischen<br />
den Gewerkschaften und den Arbeitgeberorganisationen für das<br />
ganze Staatsgebiet für einen bestimmten Wirtschaftssektor abgeschlossen<br />
wird, in der Regel alle vier Jahre (die Entlohnung wird in<br />
der Regel alle zwei Jahre ausgehandelt). Neben den gesetzlichen<br />
Vorschriften ist der <strong>Kollektivvertrag</strong> die Grundlage der Zusammenarbeit<br />
zwischen dem Arbeitgeber und den ArbeitnehmerInnen. Im<br />
Vertrag sind die Rechte und Pflichten für beide Seiten aufgeschrieben.<br />
Deshalb ist es auch wichtig, dass jede/jeder abhängig Beschäftigte<br />
Bescheid weiß, was im <strong>Kollektivvertrag</strong> für den eigenen<br />
Sektor geschrieben steht. Weitere Bestimmungen können auch auf<br />
Landes- oder Betriebsebene ausgehandelt werden.<br />
Die vier Gewerkschaften des Transportwesens in Südtirol haben<br />
das Arbeitsförderungsinstitut ersucht, den gesamtstaatlichen<br />
Vertrag in deutscher Sprache wiederzugeben (original ist<br />
er natürlich auf italienisch verfasst und im Zweifelsfall gilt der<br />
italienisches Wortlaut). Der Vertrag enthält auch eine Reihe<br />
von Angaben, der nicht direkt die ArbeitnehmerInnen betrifft,<br />
sondern nur die Vertragsseiten, also die Gewerkschaften als<br />
Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgeberverbände. Außerdem<br />
ist die Sprache eher technisch gehalten und für „Laien“<br />
nicht immer verständlich. Aus diesem Grund enthält diese<br />
Broschüre nicht eine wörtliche Übersetzung des italienischen<br />
Textes, sondern eine allgemein verständliche Darlegung der<br />
Inhalte samt Erläuterungen und Verweisen auf gesetzliche<br />
Bestimmungen. Es ist klar, dass im Zweifelsfall die Originalfassung<br />
des Vertrags ausschlaggebend ist.<br />
Selbstverständlich stehen die AktivistInnen der Transportgewerkschaften<br />
Südtirols in allen kollektivvertraglichen Fragen mit Rat<br />
und Tat zur Seite. Ihre Adressen befinden sich im Anhang.<br />
Konrad Walter – <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong>
Die Einstellung der ArbeitnehmerInnen<br />
Der Anwendungsbereich des <strong>Kollektivvertrag</strong>s (Art. 2)<br />
Die Bestimmungen des vorliegenden <strong>Kollektivvertrag</strong>s werden<br />
auf alle abhängig Beschäftigten von privaten <strong>Aufstiegsanlagen</strong><br />
angewandt (Seilbahnen, Sessellifte, Skilifte usw.)<br />
Die Einstellung von Arbeitskräften (Art. 3)<br />
Vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen muss sich<br />
die/der Beschäftigte einer ärztlichen Kontrollvisite unterziehen,<br />
um die Eignung für die auszuführenden Tätigkeiten festzustellen.<br />
Dabei dürfen laut Datenschutzgesetz nicht Krankheiten o-<br />
der Gebrechen dokumentiert werden, sondern lediglich die Fähigkeit<br />
(oder Unfähigkeit), bestimmte Arbeitstätigkeiten auszuführen,<br />
ohne persönliche Schäden zu riskieren.<br />
Bei der Einstellung muss der/die ArbeitnehmerIn der Betriebsleitung<br />
folgende Dokumente vorlegen:<br />
1. Identitätskarte oder einen anderen Ausweis,<br />
2. Strafregisterauszug (bei Gericht anzufordern),<br />
3. Steuernummer,<br />
4. Wohnsitzbescheinigung (bei der Gemeinde erhältlich),<br />
5. Arbeitsbüchlein, falls vorgeschrieben (das normale Arbeitsbüchlein<br />
wurde vor längerer Zeit abgeschafft),<br />
6. Familienbogen oder ein anderes Dokument, welches das<br />
Recht auf die Familienzulage bescheinigt (Gemeinde),<br />
7. evt. weitere Dokumente laut Gesetz oder Weisung der<br />
zuständigen Behörden.<br />
Die Betriebsleitung muss eine Empfangsbestätigung ausstellen<br />
für jene Dokumente, die sie bei sich behält. Bei Rückgabe dieser<br />
Dokumente muss die/der ArbeitnehmerIn die entsprechende<br />
Bestätigung ausstellen.<br />
Die/der ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, der Betriebsleitung jede<br />
Änderung des Wohnsitzes oder der Zustelladresse bekanntzugeben.<br />
Bei der Einstellung muss die Betriebleitung der eingestellten<br />
Arbeitskraft folgende schriftliche Informationen geben:<br />
1. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses,<br />
2. Ort, wo die Arbeit zu verrichten ist,<br />
3. Einstufung und Höhe der Entlohnung,<br />
4. Dauer einer eventuellen Probezeit,<br />
5. Dauer des Arbeitsvertrags, ob unbefristet oder befristet<br />
(z.B. bei Saisonarbeit oder bei Ersatz für Elternurlaub),<br />
6. Eintragungen über den/die ArbeitnehmerIn im neuen<br />
Arbeitsbuch (Libro unico del lavoro) des Betriebes,<br />
7. Dienst- und Betriebsordnung, an die sich die Beschäftigten<br />
zu halten haben,<br />
8. alle anderen Vereinbarungen, einschließlich der Eignungstests.<br />
Die berufliche Einstufung (Art. 4)<br />
Jede Arbeitskraft wird je nach Qualifikation, Berufserfahrung und<br />
Bedarf des Betriebes in eine der acht Berufskategorien eingestuft,<br />
die den Gehaltsstufen entsprechen. Diese Kategorien umfassen<br />
Arbeitskräfte mit folgenden Eigenschaften und Aufgaben:<br />
Kategorie 1 super<br />
Führungskraft mit spezifischer Berufserfahrung und Qualifikationen<br />
mit Koordinierungsfunktion in verschiedenen Abteilungen und<br />
Dienstbereichen des Betriebes sowie eigenständiger Entscheidungsbefugnis<br />
innerhalb der allgemeinen Richtlinien des Betriebes.<br />
Kategorie 1<br />
Bedienstete mit spezifischen technischen Qualifikationen bezüglich<br />
einer komplexen Anlage (Anlagen mit Doppelseil oder<br />
mit Einzelseil mit automatischer Kupplung), wofür eine entsprechende<br />
Ausbildung, ein Zeugnis und technische Kenntnisse<br />
bezüglich der Anlage Voraussetzung sind (z.B. LeiterIn einer<br />
Anlage wie oben beschrieben); weiters Verwaltungs- und<br />
technische Angestellte mit besonderen Qualifikationen und Ei-
genständigkeit bei Initiativen im Rahmen der übertragenen Aufgaben<br />
und der allgemeinen Richtlinien des Betriebes.<br />
Kategorie 2<br />
Bedienstete mit spezifischen technischen Qualifikationen bezüglich<br />
einer weniger komplexen Anlage (auch mehrere Anlagen mit<br />
Einzelseil), wofür eine entsprechende Ausbildung und ein Zeugnis<br />
bezüglich der technischen Kenntnisse über die Anlagentechnik<br />
Voraussetzung sind (z.B. LeiterIn einer Anlage mit Doppelseil<br />
oder auch mehrerer Anlagen mit Einzelseil, einer Anlage mit<br />
mehr als vier Skiliften, Verantwortliche/r von komplexen Beschneiungsanlagen);<br />
weiters Verwaltungs- und technische Angestellte,<br />
die einen komplexen Dienst durchführen, wofür besondere<br />
berufliche Fähigkeiten und eigenständige Entscheidungen im<br />
Rahmen der allgemeinen Richtlinien Voraussetzung sind (z.B.<br />
BüroleiterIn, technische Koordination).<br />
Kategorie 3<br />
Bedienstete mit spezialisierten Kenntnissen und entsprechenden<br />
Berufszeugnissen bzw. mit langer Berufspraxis bezüglich der<br />
Überwachung, Führung und Wartung von Anlagen mit Doppelseil<br />
bzw. mit Einzelseil mit automatischer Kupplung; Angestellte mit<br />
Oberschuldiplom oder entsprechender Qualifikation und Erfahrung,<br />
welche gehobene Verwaltungs- oder technische Tätigkeiten mit<br />
operativer Eigenverantwortung ausführen (z.B. LeiterIn von bis zu<br />
vier Schleppliften, MaschinistInnen von Anlagen mit Doppelseil bzw.<br />
mit Einzelseil mit automatischer Kupplung, spezialisierte MechanikerInnen<br />
und ElektrikerInnen sowie BuchhalterInnen.<br />
Kategorie 4<br />
Bedienstete mit spezifischen Kenntnissen und entsprechenden<br />
Zeugnissen bezüglich der Überwachung, Führung und Wartung<br />
von Sesselliften sowie solche mit praktischen technischen<br />
Kenntnissen bezüglich der Arbeitstechnik, wie sie in Berufsschulen<br />
vermittelt werden, und mit einer angemessenen Erfahrung;<br />
Angestellte mit Koordinations- und Kontrollfunktionen in<br />
der Verwaltung, eventuell verbunden mit gehobenen ausführenden<br />
Tätigkeiten (z.B. KassiererIn mit Verantwortung für alle<br />
oder mehrere Kassen, SekretärIn, qualifizierte MechanikerInnen<br />
und ElektrikerInnen, SesselliftmaschinistInnen, FahrerInnen<br />
der Pistenwalzen, Verantwortliche für die künstliche Beschneiung,<br />
auch mit Koordinations- und Kontrollfunktion).<br />
Kategorie 5<br />
Bedienstete mit beruflichen Kenntnissen bezüglich der Funktion<br />
von Anlagen mit Doppelseil (Kabinenschaffner, Wartung<br />
von Schleppliften (z.B. SchleppliftmaschinistInnen, Bedienstete<br />
beim Einstieg bei Anlagen mit automatischer Kupplung,<br />
Verwaltungsangestellte mit Büropraxis, die Informatikanlagen<br />
benutzen, kassieren und Fahrkarten ausgeben sowie spezialisierte<br />
Rettungskräfte mit entsprechendem Zeugnis).<br />
Kategorie 6<br />
Bedienstete mit entsprechendem Zeugnis – falls vorgeschrieben<br />
– und einfachen Berufserfahrungen (Kartenausgabe, Bedienste<br />
beim Einstieg bei Ski- und Sesselliften sowie Seilbahnen,<br />
Rettungspersonal usw.).<br />
Kategorie 7<br />
Bedienstete ohne besondere Kenntnissen (Pistenwarte, Parkwächter,<br />
Schneeschaufler, Wärter, Handlanger).<br />
Die Bediensteten können auch für Tätigkeiten herangezogen<br />
werden, die nicht ihrer Einstufung entsprechen, wenn dies die<br />
Eigenschaften der Anlagen und die saisonalen Bedingungen<br />
erfordern. Die Entlohnung darf aber keinesfalls gekürzt werden.<br />
Wenn allerdings zweitweise eine Tätigkeit einer höheren<br />
Berufskategorie ausgeführt wird, ist für diese Zeitspanne der<br />
Lohn entsprechend zu erhöhen.<br />
An dieser Stelle wird auf das Gesetz Nr. 300/1970 – ArbeitnehmerInnenstatut<br />
– verwiesen, wo es im Art. 13 wörtlich heißt:<br />
„Dem/der ArbeitnehmerIn sind jene Arbeitstätigkeiten zuzuweisen,<br />
für die er/sie eingestellt wurde, oder jenen der höheren<br />
Berufskategorie, die er/sie in der Folge erreicht hat oder<br />
Obliegenheiten, die jenen entsprechen, welche sie/er zuletzt
ausgeübt hat, ohne dass ihr/ihm die Entlohnung gekürzt werden<br />
darf. Falls dem/der ArbeitnehmerIn höher eingestufte Tätigkeiten<br />
zugewiesen werden, hat er/sie das Recht auf die dieser<br />
Arbeit entsprechende Entlohnung. Die Zuweisung wird<br />
nach einer vom jeweiligen <strong>Kollektivvertrag</strong> festgelegten Zeit, in<br />
keinem Fall aber später als nach 3 Monaten, endgültig, falls<br />
nicht eine abwesende Arbeitkraft vertreten wird, die Anrecht<br />
auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes hat. Der/die ArbeitnehmerIn<br />
darf auch nur aus erwiesenen technischen, organisatorischen<br />
oder produktionsbedingten Gründen aus einer Abteilung<br />
in eine andere versetzt werden. Jede gegenteilige Abmachung<br />
ist nichtig.“<br />
Bei wesentlichen technologischen Innovationen und organisatorischen<br />
Veränderungen werden die Einstufungen bei der Erneuerung<br />
des <strong>Kollektivvertrag</strong>s einvernehmlich neu geregelt.<br />
Die Führungskräfte (Art. 5)<br />
Führungskräfte (quadri) sind laut Gesetz 190/1985 Beschäftigte<br />
aus den Einstufungskategorien 1 und 1 super, die je nach dem<br />
Organisationsmodell des Betriebs kontinuierlich wichtige und<br />
hoch qualifizierte Tätigkeiten mit weit reichender Eigenverantwortung<br />
in Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensziele<br />
in den Bereichen Koordination, Betriebsführung,<br />
Forschung und Planung ausüben.<br />
Laut Art. 5 des genannten Gesetzes muss der Arbeitgeber die<br />
Führungskraft gegen die zivilrechtlichen Risiken gegenüber<br />
Drittpersonen bei nicht schwerwiegendem Selbstverschulden<br />
versichern und die Spesen sowie den Rechtsbeistand in Zivilund<br />
Strafgerichtsverfahren bei nicht schwerwiegendem und<br />
nicht vorsätzlichen Selbstverschulden anerkennen, sofern der<br />
Tatbestand mit dem Arbeitsauftrag zusammenhängt.<br />
Ab der schriftlichen Ernennung der Führungskraft erhält diese eine<br />
Funktionszulage von 118,79 € im Monat, ohne Auswirkungen<br />
auf ein eventuell ausgezahltes individuelles Superminimum und<br />
auf Zulagen gemäß dezentraler Abkommen laut Art. 36.<br />
Außerdem gelten für die Führungskräfte die vertraglichen<br />
Bestimmungen wie für die Angesellten.<br />
Probezeit (Art. 6)<br />
Für neu eingestellte Arbeitskräfte, sei es ohne oder mit Befristung,<br />
kann laut Art. 2096 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine<br />
Probezeit vorgesehen sein, die – je nach Einstufung - höchstens<br />
folgende Dauer hat:<br />
Kategorie 1 super<br />
Kategorie 1<br />
Kategorie 2<br />
Kategorie 3<br />
Kategorie 4, 5, 6 und 7<br />
90 effektive Arbeitstage<br />
60 effektive Arbeitstage<br />
45 effektive Arbeitstage<br />
30 effektive Arbeitstage<br />
15 effektive Arbeitstage<br />
Diese Probezeit kann auf Antrag der eingestellten Person bis<br />
auf 6 Monate verlängert werden, wenn sie Studientitel oder<br />
Befähigungsnachweise erreichen muss, die für die Ausübung<br />
der Tätigkeit beim Betrieb erforderlich sind.<br />
Befristete Arbeitsverträge (Art. 8)<br />
Die befristete Einstellung ist geregelt vom Gesetzesvertretenden<br />
Dekrets (GvD) Nr. 369/2001 und muss schriftlich<br />
festgelegt sein (andernfalls gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet).<br />
Für ein befristetes Arbeitsverhältnis gelten die<br />
selben Gesetzesbestimmungen wie für ein unbefristetes.<br />
Das gilt auch für die Abfertigung.<br />
Befristet Beschäftigte haben bei unbefristeten Neueinstellungen<br />
Vorrang. Falls sie mit anderen Tätigkeitsbereichen<br />
betraut werden oder zwei Jahre lang nicht mehr im Betrieb<br />
beschäftigt waren, müssen sie die Probezeit absolvieren<br />
(siehe Art. 6).<br />
Für Arbeitskräfte mit Befähigungsnachweisen gelten bei<br />
der Einstufung die selben Regeln wie für die fix angestellten<br />
Arbeitskräfte.
Atypische Arbeitsverträge (Art. 9 und 10)<br />
Eine Einstellung kann auch mittels atypischer Arbeitsverträge erfolgen.<br />
Bei einer befristeten Arbeitskräfteüberlassung laut Art. 20<br />
und folgende des GvD Nr. 276/2003 müssen technische, produktionsbedingte,<br />
organisatorische Gründe oder die Ersetzung einer<br />
abwesenden Arbeitskraft vorliegen. Diese Anstellungsform darf 8%<br />
der normalen Belegschaft und vier Personen nicht überschreiten,<br />
andernfalls muss die Zustimmung der Gewerkschaftsorganisationen<br />
und des Betriebsrats eingeholt werden. Diese Instanzen sind<br />
vor der Einstellung seitens der Betriebsleitung bezüglich Anzahl der<br />
Verträge, Ursachen der Einstellung, betroffene Tätigkeitsbereiche<br />
und Dauer der Anstellung zu Rate zu ziehen.<br />
Laut GvD Nr. 369/2001 ist nicht erlaubt: die Ersetzung von Arbeitskräften<br />
bei Streik, nach Kollektiventlassungen und Überstellungen<br />
in den Lohnausgleich. Eine Verlängerung des befristeten<br />
Arbeitsvertrags ist nur mit Einverständnis der/des jeweiligen Beschäftigten<br />
möglich. Bei einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnis<br />
ist eine Lohnerhöhung verpflichtend. Bei Überschreitung<br />
der Frist um 20 bzw. 30 Arbeitstage ist eine Umwandlung<br />
in ein fixes Arbeitsverhältnis vorgeschrieben (je nachdem, ob<br />
die Anstellung unter oder über 6 Monaten gedauert hat) bzw. bei<br />
Wiedereinstellung innerhalb von 10 Tagen.<br />
Die Teilzeitbeschäftigung dient sowohl der Bewältigung der<br />
anfallenden Tätigkeiten im Verlauf des Tages, der Woche, des<br />
Monats und des Jahres als auch Berücksichtigung der Bedürfnisse<br />
der Arbeitskräfte selbst.<br />
Teilzeitarbeitskräfte erhalten einen Lohn im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten<br />
und können – nach Mitteilung an den Betriebsrat<br />
bzw. an die Gewerkschaftsorganisationen – gemäß betrieblichen<br />
Erfordernissen zu einem anderen Stundenplan verpflichtet werden<br />
als die Vollzeitbeschäftigten. Die Arbeitszeit (pro Tag, Woche, Monat<br />
und Jahr) ist im Arbeitsvertrag schriftlich festzulegen.<br />
Die horizontale Teilzeitarbeit (einige Stunden pro Arbeitstag)<br />
ist in der Regel kontinuierlich, außer die betroffene Person<br />
stimmt einer diskontinuierlichen Aufteilung der Arbeitszeit zu.<br />
Bei einer vertikalen Arbeitszeit (volle Arbeitszeit an den im<br />
Voraus bestimmten Tagen, Wochen oder Monaten im Jahr)<br />
sind Überstunden im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen<br />
Bestimmungen zulässig.<br />
Bei diesen Formen der Arbeitszeiteinteilung als auch bei der<br />
gemischten Teilzeitarbeit kann eine Zusatzarbeitszeit festgelegt<br />
werden, falls<br />
a) die betroffene Arbeitskraft einverstanden ist,<br />
b) unvorhergesehene oder vorhersehbare, aber zeitlich beschränkte,<br />
besondere, vorher bestimmte und zeitlich beschränkte<br />
Tätigkeiten oder Bildungsinitiativen anfallen.<br />
Dabei darf aber die übliche Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte<br />
überschritten werden. Die Teilzeitarbeitskraft erhält<br />
für die Mehrarbeit einen Lohnaufschlag von 25%. Eine Weigerung<br />
zur Ableistung dieser Mehrarbeit darf nicht als Grund für<br />
die Entlassung oder für Disziplinarmaßnahmen ins Feld geführt<br />
werden.<br />
Die Festlegung von flexiblen und/oder elastischen Arbeitszeiten,<br />
deren Dauer und Verlagerung kann nur nach Vereinbarung<br />
mit der betroffenen Arbeitskraft und – was die Begründung<br />
betrifft – mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen<br />
erfolgen. Die Anwendung der Veränderung muss<br />
mindestens 48 Stunden vorher angekündigt werden. Die/der<br />
Beschäftigte kann von der Vereinbarung der neuen Arbeitszeitregelung<br />
zurücktreten, aber nur<br />
a) bei Vorliegen objektiver Gründe,<br />
b) erst drei Monate nach Beginn der neuen Arbeitszeit und<br />
c) mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Taben.<br />
Bei der Berücksichtigung der Anfragen um Teilzeitarbeit muss<br />
der Arbeitgeber folgende Prioritätskriterien berücksichtigen:<br />
- Familien mit nur einem Elternteil,<br />
- Familien mit einem Mitglied mit Behinderung,<br />
- Anzahl der Kinder und deren Alter,<br />
- Datum des Antrags auf Teilzeitarbeit.
Die Umwandlung eines Teilzeit- in einen Vollzeitvertrag ist je<br />
nach den organisatorischen und technischen Erfordernissen in<br />
der Produktion möglich. Als Vorzugskriterien gelten die vier<br />
oben genannten Bedingungen.<br />
Die Teilzeitbeschäftigung ist geregelt vom GvD Nr. 61/2000 und<br />
vom GvD Nr. 369/2001. Diese Bestimmungen legen u. a. fest:<br />
die schriftliche Form, die verpflichtende Angabe der Stundenzahl<br />
und die zeitliche Einteilung der Arbeit, die in den Kollektivverträgen<br />
zu regelnden Details, die Zustimmung der Arbeitskraft<br />
bei Änderungen der Arbeitszeit, die Lohnerhöhung für die Zusatzarbeitsstunden<br />
um 50%, das Rücktrittsrecht von der Vollzeitarbeit<br />
aufgrund familiärer und gesundheitlicher Bedingungen<br />
bzw. der Verpflichtung gegenüber anderen Arbeitgebern bzw.<br />
wegen einer selbständigen Berufstätigkeit.<br />
Die Höhere Lehre (Art. 11)<br />
Diese Lehre der 2. Stufe soll Jugendliche zwischen 18 und 29 Jahren<br />
laut GvD Nr. 276/2003 zu einer beruflichen Zusatzqualifikation<br />
oder Spezialisierung führen und dauert in der Regel zwischen anderthalb<br />
und drei Jahre. Die Lehrlinge dürfen nicht in die unterste<br />
Kategorie (7) eingestuft werden. Der Lehrlingsvertrag hat eine beschränkte<br />
Dauer, wie in der folgenden Tabelle angegeben.<br />
Kategorie 1 s 1 2 3 4 5 6<br />
Dauer (Monate) 48 48 48 48 36 24 24<br />
Die Entlohnung ist je nach Lehrberuf und Lehrabschnitt laut den<br />
in Südtirol geltenden Lehrverträgen geregelt, ebenso sind die<br />
gesetzlichen Bestimmungen im neuen Lehrlingsgesetz (Landesgesetz<br />
Nr. 2/2006) festgehalten 1 .<br />
In der Regel wird der Lehrling/das Lehrmädchen im Betrieb als<br />
normale Arbeitskraft übernommen. In diesem Fall wird die Zeit<br />
als Lehrling wird als normales Dienstalter angerechnet.<br />
1 Siehe dazu Lehrlingskalender, herausgegeben vom <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong><br />
Die Arbeitszeiten<br />
Arbeitszeit, Überstunden und Nacharbeit<br />
(Art. 7, 12 und 13)<br />
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die<br />
auch unregelmäßig auf die Arbeitstage aufgeteilt werden kann.<br />
Angesichts der Saisonarbeit, der Auslastung der <strong>Aufstiegsanlagen</strong>,<br />
der Witterungsbedingungen usw. gelten folgende Regeln:<br />
1. die Höchstdauer der Wochenarbeitszeit beträgt 54 Stunden;<br />
2. die Überstunden sind auf durchschnittlich 48 pro Woche beschränkt;<br />
3. der Durchschnitt der Arbeitszeit wird laut GvD Nr. 66/2003<br />
für befristet Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten, für<br />
unbefristet Beschäftigte innerhalb von 8 Monaten berechnet.<br />
Art. 4 des GvD Nr. 66besagt: Innerhalb von 7 Tagen darf der<br />
Durchschnitt der Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten,<br />
Überstunden inbegriffen. Der Gesamtdurchschnitt der Arbeitszeit<br />
wird auf höchstens 4 Monate berechnet, in den Kollektivverträgen<br />
kann dieser Zeitraum auf 6 Monate erhöht<br />
werden, bei Vorliegen objektiver Gründe sogar auf 12 Monate.<br />
Pro Jahr sind nur 250 Überstunden zulässig, die im Voraus<br />
zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren<br />
sind.<br />
Nach Absprache mit dem Betriebsrat oder den zuständigen<br />
Gewerkschaftsorganisationen sind zusätzliche Überstunden<br />
über das Limit von 54 Stunden pro Woche erlaubt in folgenden<br />
Fällen:<br />
- außergewöhnlicher technisch-organisatorischer Bedarf, sofern<br />
dieser nicht durch die Einstellung weiterer Arbeitskräfte<br />
gedeckt werden kann;<br />
- Eintreten höherer Gewalt;
- Gefahr oder Schaden für Personen oder Funktion der Betriebsanlagen;<br />
- Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit;<br />
- unvorhersehbare Ereignisse technischer oder umweltbedingter<br />
Natur in Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der<br />
Anlagen und Skipisten.<br />
Die Arbeitszeiten über 40 Stunden pro Woche hinaus gelten als<br />
Überstunden.<br />
Ausschließlich zwecks Einhaltung der durchschnittlichen Arbeitszeit<br />
pro Woche (48 Stunden) kann den betroffenen Beschäftigten<br />
eine individuelle Ausgleichsruhezeit im Ausmaß der<br />
überzähligen Arbeitsstunden gewährt werden. Wenn dies nicht<br />
möglich ist, wird eine Zusatzentlohnung zuerkannt (siehe Abschnitt<br />
Entlohnung).<br />
Im Lauf des Arbeitstages ist dem Personal eine Pause für das<br />
Mittagessen zu gewährleisten, die in der Regel 1 Stunde dauert,<br />
mit Rücksicht auf die anfallende Arbeit zwischen 11.00 und<br />
15.00 Uhr beansprucht und gegebenenfalls auch turnusmäßig<br />
in Anspruch genommen werden muss. Diese Pause gilt nicht als<br />
Arbeitszeit.<br />
Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ist im Voraus<br />
mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen<br />
zu besprechen in Hinblick auf die Zeiträume, die Abwicklung<br />
und die technisch-produktionsbedingten Gründe. Die Betriebsleitung<br />
muss dafür sorgen, dass Beschäftigte, die kontinuierlich<br />
Nachtarbeit verrichten, sich einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung<br />
und periodischen Kontrollen (mindestens<br />
alle zwei Jahre) unterziehen, und für etwaige Kosten aufkommen.<br />
Bei Bedarf kann die Betriebsleitung flexible Arbeitszeiten einführen,<br />
soweit es die Arbeitsmarktgesetze erlauben und nach<br />
einer Aussprache mit den zuständigen Gewerkschaftsorganisationen.<br />
Arbeitsfreie Zeiten<br />
Ruhetag und Arbeitsunterbrechungen<br />
(Art. 15 und 16)<br />
Jede/r Beschäftigte hat Anrecht auf einen wöchentlichen Ruhetag,<br />
der nicht auf den Sonntag fallen muss. Bei besonderen<br />
Ereignissen darf die Betriebsleitung den üblichen Ruhetag<br />
verschieben, aber nicht mehr als um sechs Tage und nach<br />
Anhörung der betroffenen Person, die eine spezielle Zulage<br />
erhält. Entfällt in absoluten Ausnahmefällen der wöchentliche<br />
Ruhetag gänzlich, ist die Feiertagszulage zu entrichten (siehe<br />
Abschnitt Entlohnung).<br />
Bei Unterbrechungen der Beförderungstätigkeit aus Witterungsgründen<br />
und falls keine anderweitige Beschäftigung der<br />
Bediensteten möglich ist, steht denselben für die Hälfte der<br />
ausgefallenen Arbeitsstunden eine Zulage zu (siehe Abschnitt<br />
Entlohnung), die andere Hälfte der Zeit kann in der darauffolgenden<br />
Woche eingeholt werden, ohne dass diese Arbeitsstunden<br />
entlohnt werden.<br />
Falls die betroffenen Beschäftigten rechtzeitig informiert werden,<br />
kann der ausgefallene Arbeitstag als wöchentlicher Ruhetag als<br />
Ersatz für den turnusmäßigen Ruhetags betrachtet werden.<br />
Fällt die Arbeit wegen höherer Gewalt für mehrere Tage aus,<br />
muss der Betrieb die ersten 4 Tage entlohnen, kann aber die<br />
verlorenen Arbeitsstunden innerhalb von 30 Tagen ab der<br />
Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit nachholen lassen, aber<br />
nur im Ausmaß von höchstens anderthalb Stunden pro Tag,<br />
ohne dass diese Arbeitszeit entlohnt wird.<br />
Ferien und Feiertage (Art. 24 und 25)<br />
Jede/r abhängig Beschäftigte hat pro Jahr im Dienst Anrecht<br />
auf 4 Wochen bezahlte Ferien (Urlaub), zwei davon (nacheinander,<br />
wenn die/der Beschäftigte das beantragt) müssen im<br />
Jahr, in welchem sie anreifen, gewährt werden, die anderen<br />
beiden auch innerhalb einer weiteren Frist von 18 Monaten.
Auf jeden Fall reift pro Dienstmonat ein Zwölftel der Gesamtferien<br />
pro Jahr an. Dabei wird ein Monatsteil von mindestens 15<br />
Tagen als ganzer Monat bewertet. Bei Auflösung des Arbeitsvertrags<br />
werden die verbleibenden, also nicht genutzten Ferien<br />
ausgezahlt im Ausmaß eines normalen Tageslohns pro nicht<br />
genossenem Ferientag. Die Kündigungsfrist darf nicht als Ferienzeit<br />
betrachten werden.<br />
In jedem Jahr nach dem ersten Dienstjahr kommen nochmals zwei<br />
Ferientage dazu. Die Ferienzeit ist zwischen ArbeitnehmerIn und<br />
Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Ferienwoche wird mit 6 Arbeitstagen<br />
berechnet, egal wie viele Arbeitsstunden der Tag enthält.<br />
Als Feiertage gelten (außer den wöchentlichen Ruhetagen):<br />
- Neujahrstag (1. Jänner),<br />
- Heilige Drei Könige (6. Jänner),<br />
- Tag der Befreiung vom Faschismus (25. April),<br />
- Ostermontag (variabel)<br />
- Tag der Arbeit (1. Mai),<br />
- Tag der Ausrufung der Republik (2. Juni),<br />
- Maria Himmelfahrt (15. August),<br />
- Allerheiligen (1. November),<br />
- Maria Empfängnis (8. Dezember),<br />
- Weihnachten (25. Dezember),<br />
- Stephanstag (26. Dezember),<br />
- Örtlicher Patronatstag (variabel).<br />
Fällt der wöchentliche Ruhetag einer Arbeitskraft auf einen dieser<br />
Feiertage, muss ein zusätzlicher Tageslohn ausgezahlt werden.<br />
Als Ersatz für die im Jahr 1977 abgeschafften Feiertage haben die<br />
ArbeitnehmerInnen Anrecht auf 4 mal 8 Stunden als persönliche<br />
Freistellung (zusätzlich zu den Ferien laut Art. 24). Um diese Freistellung<br />
ist anzusuchen, bei der Gewährung ist auf den Arbeitsaufwand<br />
des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Falls diese Freistellungen<br />
nicht genossen werden können, ist der entsprechende<br />
Lohnanteil zu entrichten. Auch für den verlegten Feiertag am 4.<br />
November ist ein normaler Tageslohn auszuzahlen.<br />
Heiratsurlaub, Freistellungen und Militär-/<br />
Zivildienst (Art. 12, 26 und 29)<br />
Bei Heirat steht der/dem ArbeitnehmerIn eine ununterbrochene<br />
bezahlte Freistellung von 14 Kalendertagen zu, wobei alle von<br />
Seiten des NISF/INPS zustehenden Beiträge abgezogen werden.<br />
Darüber hinaus kann die/der Betroffene um weitere Freistellungen<br />
ansuchen, die zu begründen sind, aber von der Betriebsleitung in<br />
Hinblick auf die Arbeitserfordernisse nicht gewährt werden müssen.<br />
Jede/r Beschäftigte hat Anrecht auf individuelle Freistellungen<br />
zu je 8 Stunden im Ausmaß von insgesamt 80 Stunden pro<br />
Jahr, die zu entlohnen sind, die allerdings nicht in der Hochsaison<br />
beansprucht werden dürfen und mit den Arbeitserfordernissen<br />
des Betriebs abzustimmen sind.<br />
Bei Ableistung des nunmehr freiwilligen Militär- oder Zivildienstes<br />
haben die ArbeitnehmerInnen kein Anrecht auf die Erhaltung<br />
des Arbeitsplatzes im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen<br />
Bestimmungen (Gesetz Nr. 226/2004).<br />
Krankheit und Unfall (Art. 30)<br />
Bei Krankheit oder Unfall (außer Arbeitsunfall) ist die Betriebsleitung<br />
am selben Tag oder spätestens am Tag darauf zu verständigen.<br />
Innerhalb von höchstens 3 Tagen ist dem Betrieb<br />
ein ärztliches Zeugnis zu übermitteln. Außer in Fälle von triftigen<br />
Hinderungsgründen gilt die Abwesenheit als unentschuldigt,<br />
wenn die Benachrichtigung und die Übermittlung des ärztlichen<br />
Zeugnisses nicht zeitgerecht erfolgt.<br />
Ein Unfall am Arbeitsplatz (und auf dem Weg zum bzw. auf dem<br />
Heimweg vom Arbeitsplatz) ist der/dem unmittelbar Vorgesetzten<br />
sofort zu melden, damit Erste-Hilfe-Maßnahmen und die vorgeschriebenen<br />
Pflichtmeldungen sofort eingeleitet werden können.<br />
Bei Krankheit und Unfall hat die Arbeitskraft (allerdings erst<br />
nach der Beendigung der Probezeit) Anrecht auf den Erhalt<br />
des Arbeitsplatzes, und zwar:<br />
- über 6 Monate bis zu einem Dienstalter von 3 Jahren;
- über 9 Monate bei einem Dienstalter zwischen 3 und 6 Monaten;<br />
- über 12 Monate bei einem Dienstalter über 6 Monaten;<br />
- bis zur Genesung oder der Stabilisierung des Zustandes,<br />
wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt;<br />
- bis zum Ende der Vertragsfrist bei befristetem Arbeitsverhältnis;<br />
- bis zu 10 Monaten im Zeitraum von 12 Monaten, wenn es<br />
sich um mehrere Krankheiten oder Rückfällen handelt.<br />
Das Kranken- bzw. Unfallgeld wird von den einschlägigen Gesetzen<br />
geregelt. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:<br />
- während der ersten 3 Tage Abwesenheit wegen Krankheit<br />
oder Unfall (außer Arbeitsunfall) bezahlt der Betrieb das<br />
Krankengeld im Ausmaß von 50% des normalen Lohns;<br />
- bei längerer Abwesenheit wird das Krankengeld vom 4. bis<br />
zum 12. Genesungstag seitens des NISF/INPS vom Betrieb<br />
auf 80% des normalen Lohns aufgestockt;<br />
- ab dem 13. Tag der Krankheit bis zur Genesung bzw. bis zur<br />
Höchstdauer der Zahlung, wie vom NISF/INPS festgelegt, stockt<br />
der Betrieb das Krankengeld auf 100% des normalen Lohns auf.<br />
Bei Arbeitunfall wird das Unfallgeld des Unfallinstituts INAIL vom<br />
Betrieb vom 1. bis zum 180. Tag der Abwesenheit aufgestockt.<br />
Die Aufstockung durch den Betrieb erfolgt nur für jene Tage, für<br />
welche das zuständige Versicherungsinstitut das Kranken- bzw.<br />
Unfallgeld bezahlt.<br />
Im Falle von befristeten Arbeitsverträgen erfolgt die Aufstockung des<br />
Krankengeldes durch den Betrieb erst nach dem 60. Arbeitstag.<br />
Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall wird bis zum Ende<br />
des Anrechts auf Erhalt des Arbeitsplatzes als Dienstalter<br />
angerechnet. Nach Ablauf dieses Anrechts sind alle Zulagen fällig,<br />
inklusive der Ersatzzulage für die Kündigungsfrist. Falls der<br />
Betrieb die/den ArbeitnehmerIn nicht kündigt, bleibt das Arbeitsverhältnis<br />
suspendiert, das Dienstalter erhöht sich während dieser<br />
Suspendierung also nicht.<br />
Achtung! Laut Gesetzesdekret Nr. 112/2008 werden bei Krankheit<br />
ärztliche Kontrollvisiten zuhause nunmehr von 8-13 und von<br />
14-20 Uhr durchgeführt. Bekanntlich wird die Abwesenheit (außer<br />
in Fällen von Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahmen)<br />
sanktioniert.<br />
Schwangerschaft und Elternurlaub (Art. 41)<br />
Das Gesetz Nr. 1204/1971, abgeändert vom Gesetz Nr. 53/2000,<br />
regelt die obligatorische und die fakultative (freiwillige) Abwesenheit<br />
vom Arbeitsplatz bei Schwangerschaft und nach der Geburt<br />
des Kindes.<br />
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Einheitstext zu Mutterschaft<br />
und Vaterschaft (GvD Nr. 151/2001) besagen:<br />
- Frauen in der Schwangerschaft dürfen nicht zu gefährlichen,<br />
schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeiten<br />
sowie zur Nachtarbeit herangezogen werden und erhalten<br />
Freistellungen zwecks ärztlicher Untersuchungen;<br />
- die Frau ist 5 Monate im obligatorischen Mutterschaftsurlaub,<br />
entweder 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt<br />
oder 1 Monat vor und 4 Monate nach der Geburt (in letzt<br />
genannten Fall ist ein ärztlicher Attest und ein Gesuch an<br />
den Arbeitgeber zu richten);<br />
- die Freistellung nach der Geburt des Kindes kann auch der<br />
Vater in Anspruch nehmen;<br />
- der fakultative Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub dauert 6<br />
Monate. Wenn der Vater für mindestens 3 Monate den Urlaub<br />
beansprucht, dann steigt der Zeitraum insgesamt auf<br />
11 Monate;<br />
- die Abwesenheit bei Geburt eines Kindes kann insgesamt<br />
also 10 Monate dauern bzw. 11, wenn der Vater des Kindes<br />
mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt;<br />
- der Elternurlaub kann auch nur zeitweise (z.B. einige Tage<br />
in der Woche) beansprucht werden, davon muss der Arbeitgeber<br />
allerdings mindestens 14 Tage im Voraus informiert<br />
werden;<br />
- die Mutter oder der Vater kann zwecks Betreuung des Kindes<br />
ein Jahr lang nach der Geburt eine Freistellung von 2<br />
Stunden (bei einer täglichen Arbeitszeit über 6 Stunden)<br />
bzw. 1 Stunde beantragen;<br />
- für die Betreuung kranker Kinder gibt es weitere Freistellungen<br />
bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.
Die Durchführung der Arbeit<br />
Arbeitsdisziplin, Außendienst und Versetzung<br />
(Art. 27, 28, 31 und 46)<br />
Die ArbeitnehmerInnen sind im Betrieb verpflichtet, die Vorschriften<br />
laut Art. 2104 und 2105 des Zivilgesetzbuchs zu befolgen.<br />
Art. 2104: „Arbeitsfleiß – Die/der ArbeitnehmerIn muss bei der<br />
zugewiesenen Arbeit den erforderlichen Fleiß an den Tag legen,<br />
im Interesse des Unternehmens und der Wirtschaft insgesamt.<br />
Sie/er muss überdies die Arbeitsanordnungen und die Arbeitsdisziplin<br />
seitens der Unternehmensleitung und der Vorgesetzten<br />
befolgen.“<br />
Art. 2105: „Treuepflicht - Die/der ArbeitnehmerIn darf keine Geschäfte<br />
zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter abwickeln, die in Konkurrenz<br />
zum Arbeitgeber stehen, und keine Informationen organisatorischer<br />
oder produktionstechnischer Art weiterleiten oder verwenden,<br />
wenn sie für das Unternehmen von Nachteil sein könnten.“<br />
Insbesondere sind die Bediensteten dazu angehalten:<br />
- die Anordnungen seitens des Unternehmens gewissenhaft<br />
auszuführen, wie sie von Vorgesetzten gegeben werden;<br />
- sich den UnternehmensvertreterInnen und allen MitarbeiterInnen,<br />
den Lieferanten und KundInnen gegenüber korrekt zu verhalten;<br />
- während der Dienstzeit keine alkoholischen Getränke zu<br />
konsumieren;<br />
- die Arbeitszeit einzuhalten und die diesbezüglichen Vorkehrungen<br />
zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit zu treffen:<br />
Stempelkarten ein- und ausstempeln, sich nicht vor Dienstschluss<br />
bzw. dem Turnuswechsel vom Arbeitsplatz entfernen,<br />
außer dies wird ausdrücklich erlaubt;<br />
- alle anvertrauten Arbeitsgeräte und -anlagen im guten Zustand zu<br />
erhalten und bei Dienstende den zuständigen Personen alle im<br />
Betriebsgelände gefundenen Gegenstände zu übergeben;<br />
- keine Arbeitstätigkeit bei anderen Arbeitgebern auszuführen,<br />
außer dies wird vom eigenen Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet.<br />
Bedienstete, die außerhalb des Dienstsitzes (im Außendienst) Arbeiten<br />
verrichten müssen, erhalten die Fahrtspesen und allfällige weitere<br />
Ausgaben vergütet, wenn sie die entsprechenden Unterlagen<br />
(Fahrkarten, Steuerquittungen usw.) vorlegen. Vergütet werden<br />
Bahnfahrten 1. Klasse, Verpflegung im Rahmen der „Normalität“, Hotelrechnungen<br />
(2. Kategorie), weitere Spesen, die von der Betriebsleitung<br />
im Voraus genehmigt wurden und belegt werden. Diese<br />
Rückvergütungen sind nicht Teil der Entlohnung. Falls eine Außendienstzulage<br />
ausgezahlt wird, kann die/der betroffene Bedienstete<br />
zwischen dieser oder der obgenannten Spesenvergütung optieren.<br />
Im Falle einer Versetzung in einen anderen Dienstsitz, die<br />
auch einen Wechsel des Wohnorts bedingt, stehen der/dem<br />
Bediensteten folgende Spesenvergütungen zu:<br />
- die belegten Umzugskosten (außer der Betrieb besorgt den<br />
Umzug auf eigene Kosten);<br />
- die Mietgebühren für die nicht benutzte Wohnung im Rahmen<br />
der Kündigungsfrist, sofern die betroffene Person die<br />
Anordnung des Umzugs nicht früh genug erhalten hat, um<br />
die Miete rechtzeitig kündigen zu können.<br />
Die Schwerarbeit wird nach Maßgabe des GvD Nr. 374/1993 definiert.<br />
Darin heißt es allgemein: „Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten<br />
mit besonders intensiver und dauerhafter physischer oder<br />
psychischer Anstrengung unter Bedingungen, die mittels keiner<br />
Vorkehrung verbessert werden können.“ Dazu gehören etwa laufende<br />
Nachtarbeit, Arbeit untertage oder in engen Räumlichkeiten,<br />
in der Luft, bei niederen Temperaturen. Betroffene erhalten<br />
eine vorgezogene Pensionierung und Erschwerniszulagen.<br />
Eine Beobachtungsstelle auf gesamtstaatlicher Ebene verfolgt<br />
die gesetzgeberische Entwicklung in diesem Bereich.<br />
Einstellung und Umwandlung der Betriebstätigkeit<br />
(Art. 36)<br />
Jedwede Einstellung oder Umwandlung der Betriebstätigkeit ist kein<br />
Grund an sich für die Auflösung des Arbeitsvertrags. Die Beschäftigten<br />
behalten alle Rechte gegenüber den neuen Eigentümern.
Die Entlohnung<br />
Der normale Monatslohn (Art. 17, 18, 21 und 22)<br />
Der Monatslohn enthält folgende Elemente und ist innerhalb des<br />
15. des nachfolgenden Monats auszuzahlen:<br />
1) Grundlohn (unterteilt in 26 Tageslöhne und 173 Stundenlöhne);<br />
2) Teuerungszulage (bis 1992 alle 3 Monate der Inflation angepasste<br />
automatische Lohnerhöhung, danach ausgehandelt);<br />
3) Dienstalterszulage;<br />
4) Mensaersatzzulage;<br />
5) verschiedene Lohnzusätze (nicht an Leistungen gebunden).<br />
Der Monatslohn ist zusammengesetzt aus.<br />
ad 1) Grundlohn<br />
Einstufung Parameter Ab 1.1.07 Ab 1.9.07 Ab 1.2.08<br />
1 super 210 1.221,95 1.279,88 1.308,85<br />
1 195 1.134,79 1.188,58 1.215,48<br />
2 176 1.024,45 1.073,00 1.097,28<br />
3 160 931,01 975,15 997,22<br />
4 145 843,59 883,59 903,59<br />
5 130 756,69 792,55 810,48<br />
6 120 698,51 731,61 748,16<br />
7 100 582,14 609,73 623,52<br />
ad 2) ehemalige Teuerungszulage<br />
Einstufung Parameter Ab 1.1.07 Ab 1.9.07 Ab 1.2.08<br />
1 super 210 57,93 57,93 28,97<br />
1 195 53,79 53,79 26,90<br />
2 176 48,55 48,55 24,28<br />
3 160 44,14 44,14 22,07<br />
4 145 40,00 40,00 20,00<br />
5 130 35,86 35,86 17,93<br />
6 120 33,10 33,10 16,55<br />
7 100 27,59 27,59 13,79<br />
ad 3) Die Dienstalterszulage wird jeweils nach zwei Dienstjahren<br />
fällig, und zwar im Ausmaß von 5% des jeweiligen<br />
Grundlohns laut der Tabelle unter ad 1), aber nur bis 5. Quinquennium<br />
(also bis zum 25. Dienstjahr). Fällig wird diese Zulage<br />
jeweils am 1. Tag des Monats nach Vollendung des zweijährigen<br />
Dienstalters. Bei der Überstellung in eine höhere Berufskategorie<br />
behält die/der Bedienstete die Anzahl der<br />
Dienstaltersvorrückungen und den Anteil der neuen Vorrückung<br />
bei.<br />
ad 4) Die Mensaersatzzulage ist in Betrieben auszuzahlen,<br />
wo kein Mensadienst angeboten wird oder wo die ArbeitnehmerInnen<br />
nicht in einem konventionierten Gastlokal Mittag essen<br />
können oder wo nicht gewährleistet wird, dass sie zum<br />
Mittagessen nach Hause fahren können. Diese Zulage beträgt<br />
15,49 € pro Monat.<br />
ad 5) Fixe Lohnzusätze zum Monatslohn werden in folgenden<br />
Fällen ausbezahlt:<br />
a) Kassenzulage für Arbeitskräfte, die kontinuierlich und vorwiegend<br />
mit Geld zu tun haben (kassieren, auszahlen) und für<br />
Fehler selbst haften (dies muss schriftlich festgelegt werden)<br />
im Ausmaß von 9% des Grundgehalts in der jeweiligen Einstufung;<br />
b) das Feriengeld in der Höhe des normalen Lohns für den<br />
entsprechenden Zeitraum.<br />
13. und 14. Monatslohn (Art. 19 und 20)<br />
Innerhalb 20. Dezember jeden Jahres erhält jede/r Beschäftigte<br />
den 13. Monatslohn (Weihnachtsgeld genannt) in der Höhe<br />
des zuletzt erhaltenen Lohnes (ohne Überstundenzulagen)<br />
ausbezahlt. Wenn die betreffende Person nicht das volle Jahr<br />
lang gearbeitet hat, erhält sie 1/12 des Gesamtbetrages für jeden<br />
Monat, an dem sie mindestens 15 Kalendertage angestellt<br />
war.
Zusammen mit dem Juni-Lohn erhält jede/r Beschäftigte den 14.<br />
Monatslohn (Jahresprämie genannt) in der Höhe des zuletzt<br />
erhaltenen Lohnes (ohne Überstundenzulagen) ausbezahlt.<br />
Wenn die betreffende Person nicht das volle Jahr lang gearbeitet<br />
hat, erhält sie 1/12 des Gesamtbetrages für jeden Monat, an<br />
dem sie mindestens 15 Kalendertage angestellt war. Wer vor<br />
Jahresende aus dem Dienst ausscheidet, muss den entsprechenden<br />
Betrag rückerstatten (wird meist mit dem fälligen Lohn<br />
verrechnet).<br />
Leistungsabhängige Zulagen (Art. 12, 14, 15, 23, 41)<br />
Es gibt eine Reihe von Zulagen, die für bestimmte Arbeitsleistungen<br />
- über den normalen Stundenlohn laut Lohntabelle hinaus<br />
- gezahlt werden:<br />
a) die Arbeit am wöchentlichen Ruhetag ist mit einem Zuschlag<br />
von 20% zu vergüten;<br />
b) die Überstundenzulage: Jede Arbeitsstunde in der Woche,<br />
die über die 40. Stunde hinausgeht, ist mit einem Aufschlag<br />
von 20% zu entlohnen, ab der 49. Arbeitsstunde in der Woche<br />
ist ein Zuschlag von 25% zu entrichten;<br />
c) die Zulage für nicht genossenen Zeitausgleich nach<br />
Überstunden („Ersatzruhezeit“): Wenn der Zeitausgleich für<br />
geleistete Arbeitsstunden über der 48. innerhalb einer Woche<br />
nicht möglich ist, zahlt der Betrieb dafür eine Zulage von<br />
25% (natürlich samt dem üblichen Stundenlohn);<br />
d) die normale Nachtarbeit (22.00-06.00 Uhr) (nicht als Überstunden)<br />
ist mit einem Aufschlag von 25% zu entlohnen;<br />
e) die Überstunden während der Nacht (22.00-06.00 Uhr)<br />
sind mit einem Aufschlag von 50% zu entlohnen;<br />
f) die Arbeit an Ersatzruhetagen und an Feiertagen unter<br />
der Woche sowie an den Nationalfeiertagen ist mit 50%-<br />
igen Aufschlag zu entlohnen;<br />
g) 50% kommen hingegen zum Lohn für Überstunden an Feiertagen<br />
dazu;<br />
h) für die Überstundenarbeit an Feiertagen während der<br />
Nacht ist hingegen ein Aufschlag von 60% fällig;<br />
i) die Sonntagszulage erhalten alle Arbeitskräfte, die an den<br />
Sonntagen arbeiten, für jeden Sonntag im Dienst 8,23 €.<br />
Diese Zulage kann nicht mit anderen Zulagen für die Arbeit<br />
am Sonntag kumuliert werden;<br />
j) während der obligatorischen Abwesenheit bei Schwangerschaft<br />
und nach der Geburt des Kindes, insgesamt für höchstens<br />
5 Monate, erhält die Beschäftigte eine Ergänzungszulage<br />
seitens des Betriebes, welche die entsprechende Zulage<br />
des NISF/INIPS auf 100% des Tageslohnes aufstockt.<br />
Die Abfertigung (Art. 34)<br />
Seit 1982 ist die Abfertigung vom Gesetz Nr. 297/1982 geregelt.<br />
Bei jeder Auflösung eines Vertrages über eine abhängige<br />
Beschäftigung hat die/der ArbeitnehmerIn ab Beendigung der<br />
Probezeit Anrecht auf die Abfertigung nach den Bestimmungen<br />
des genannten Gesetzes.<br />
Pro Dienstjahr reift seit dem genannten Jahr eine Quote eines<br />
Jahreslohns dividiert durch 13,5 an. Die Beträge sind der Inflation<br />
anzupassen. Nach 8 Dienstjahren kann die Auszahlung<br />
der Abfertigung bis zu 70% beantragt werden. Seit <strong>2007</strong> kann<br />
die anreifende Abfertigung auch einem Zusatzrentenfond<br />
übermittelt werden.<br />
N.B. Für die Zeit bis zum 31. Mai 1982 gelten andere Regeln<br />
für die Berechnung der Abfertigung, die je nach Dienstalter<br />
und für ArbeiterInnen und Angestellte unterschiedlich sind.<br />
Zulage bei Todesfall (Art. 35)<br />
Bei Todesfalls einer abhängig beschäftigten Person mit unbefristetem<br />
Arbeitsvertrag wird die Zulage für die nicht eingehaltene<br />
Kündigungsfrist und die Abfertigung laut Kriterien in Art.<br />
2122 des Zivilgesetzbuches zu entrichten.<br />
Die Beträge sind an der/dem EhepartnerIn, den Kindern und<br />
den zu Lasten lebenden Angehörigen innerhalb des 3. Grades<br />
und Verschwägerten innerhalb des 2. Grades auszuhändigen.
Disziplinarmaßnahmen<br />
Disziplinarmaßnahmen (Art. 32)<br />
Eine/ein ArbeitnehmerIn, welche die Verpflichtungen gegenüber<br />
dem Betrieb nicht erfüllt, erhält den Lohn für die<br />
unterlassene Arbeit nicht ausbezahlt und kann überdies von<br />
der Betriebsleitung – je nach dem Ausmaß des Vergehens<br />
– mit einer der folgenden Disziplinarmaßnahmen belegt<br />
werden:<br />
- mündliche Mahnung oder schriftliche Rüge bei geringen Verstößen,<br />
die jedenfalls die Sicherheit des Betriebs nicht berühren;<br />
- Geldbuße bis zu einem Höchstmaß von 4 normalen Stundenlöhnen<br />
bei Fehlhandlungen, die sich deutlich auf die Ordnung,<br />
die Tätigkeit oder das Vermögen des Betriebs auswirken;<br />
- Suspendierung von der Arbeit mit entsprechender Kürzung<br />
des Lohns bis zu höchstens 10 Arbeitstagen bei Vergehen,<br />
die sich beträchtlich auf die Ordnung, die Tätigkeit oder das<br />
Vermögen des Betriebs auswirken;<br />
Die Wiederholung desselben Vergehens kann mit einer strengeren<br />
Maßnahme bestraft werden.<br />
Bei jedem Vergehen steht es der Betriebsleitung frei, wenn es<br />
die besonderen Umstände als ratsam erscheinen lassen, eine<br />
weniger strenge Maßnahme als oben angeführt, zu verhängen.<br />
Keine Disziplinarmaßnahme außer der mündlichen Mahnung<br />
kann verhängt werden ohne eine vorausgehende Vorhaltung<br />
des Vergehens. Diese Vorhaltung muss rechtzeitig<br />
– höchstens innerhalb von 20 Tagen – erfolgen, sobald die<br />
Betriebsleitung Kenntnis vom Vergehen, von den Umständen<br />
und der persönlichen Verantwortung Kunde erhalten<br />
hat.<br />
Die beschuldigte Person kann innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt<br />
der Mitteilung der Betriebsleitung eine Rechtfertigung unterbreiten<br />
und kann sich an eine Gewerkschaft, der sie angehört<br />
oder einen entsprechenden Auftrag gibt, oder an ein Mitglied<br />
des Betriebsrats wenden.<br />
Die eventuelle Mitteilung der Disziplinarmaßnahme muss der<br />
betreffenden Person innerhalb von 10 Tagen nach dem Ablauf<br />
der Frist für eine Rechtfertigung seitens der Person selbst<br />
schriftlich zugestellt werden. Die Mitteilung muss die Gründe<br />
für die Disziplinarmaßnahme enthalten.<br />
Die/der beschuldigte ArbeitnehmerIn kann sich an die Gerichtsbarkeit<br />
wenden oder innerhalb von 20 Tagen – auch über<br />
die gewerkschaftliche Vertretung – eine Sitzung des Schiedsgerichts<br />
beim Arbeitsmarktservice des Landes beantragen,<br />
das zusammengesetzt ist aus einer Vertretung beider Seiten<br />
sowie einer weiteren Person, die gemeinsam bestimmt wird<br />
(meist der Direktor des Arbeitservice - früher Landesarbeitsamt).<br />
Die Strafe für das Vergehen bleibt bis zum Schiedsspruch<br />
des genannten Kollegiums ausgesetzt.<br />
Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einladung<br />
seitens des Arbeitsservice eine Vertretung in der<br />
Causa ernennt, bleibt die Disziplinarmaßnahme gegenstandslos.<br />
Falls sich der Arbeitgeber an das Gericht wendet, wird die<br />
Maßnahme bis zum endgültigen Urteil ausgesetzt.<br />
Verhängte Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von 2<br />
Jahren seit ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht mehr eine<br />
Auswirkung haben.<br />
Beabsichtigt der Betrieb, von der betreffenden Person einen<br />
Schadenersatz zu fordern, muss er vorher zumindest die Vorhaltung<br />
samt der Höhe des Schadens schriftlich vorgelegt haben.
Besondere Rechte der Beschäftigten<br />
Chancengleichheit und sexuelle Belästigung<br />
(Art. 40 und 45)<br />
Die Vertragsseiten wollen Studien und Forschungsprojekte zur<br />
Förderung positiver Aktionen zugunsten der Frauen in Hinblick<br />
auf die Gleichberechtigung in Durchführung des Gesetzes Nr.<br />
125/1991 starten. Eine paritätische, 6-köpfige Kommission für<br />
Chancengleichheit soll auf gesamtstaatlicher Ebene die Beschäftigungslage<br />
bei den <strong>Aufstiegsanlagen</strong> untersuchen, insbesondere<br />
zu Themen der Chancengleichheit zwischen Mann und<br />
Frau in Bezug auf die Einführung neuer Technologien, des Gesundheitsschutzes<br />
der Frauen und der Verhinderung von sexueller<br />
Belästigung. Weiters soll die Kommission Empfehlungen<br />
aussprechen bezüglich des Zugangs zur Arbeitswelt, zu Weiterbildungsmaßnahmen<br />
und zur Berufskarriere, zum Abbau von<br />
Diskriminierung und zur Umsetzung positiver Aktionen sowie zur<br />
Umsetzung der Gesetzgebung in Italien und Europa bezüglich<br />
der Chancengleichheit, auch in Zusammenarbeit mit anderen<br />
Kommissionen für die Chancengleichheit.<br />
Die Betriebe setzen die öffentliche Kampagne laut Empfehlung<br />
der Europäischen Kommission vom 27.02.1991 und der Resolution<br />
des Europaparlaments vom 11.02.1994 bezüglich der Sensibilisierung<br />
zum Thema sexuelle Belästigung um, auch mittels<br />
des Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.<br />
Freistellungen von der Arbeit bei Suchtverhalten<br />
und Krankheiten, Ehrenamt und Pflegetätigkeit<br />
(Art. 42, 43 und 44)<br />
Unbefristet Beschäftigte mit Drogensucht und Alkoholabhängigkeit,<br />
die sich einer Therapie und Rehabilitationsmaßnahme<br />
bei Sozial- und Gesundheitsdiensten unterziehen wollen,<br />
haben – in Abstimmung mit den betrieblichen Erfordernissen<br />
– einmalig Anrecht auf eine Freistellung bei Erhalt des Arbeitsplatzes<br />
für die erforderliche Zeitspanne (bis zu drei Jahren)<br />
zur Rehabilitation. Dem entsprechenden Gesuch ist eine<br />
Bescheinigung über die Drogen- bzw. Alkoholabhängigkeit und<br />
das Rehabilitationsprogramm vorzulegen. Die betroffene Person<br />
muss weiters jeden Monat der Betriebsleitung eine Bestätigung<br />
der behandelnden Einrichtung über den Fortgang der<br />
Rehabilitation vorlegen.<br />
Das Arbeitsverhältnis gilt als aufgelöst, wenn die betreffende<br />
Person nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der<br />
Therapie oder am Ende der 3 Jahre oder nach einem freiwilligen<br />
Abbruch der Therapie die Arbeit wieder aufnimmt.<br />
Einem unbefristet beschäftigtem Familienmitglied einer zu Lasten<br />
lebenden drogenabhängigen Person kann die Betriebsleitung<br />
nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse eine Freistellung<br />
von höchstens 6 Monaten – gegebenenfalls unterteilt in<br />
mehrere Zeitspannen – gewähren, wenn es schriftlich darum<br />
ansucht und die Erklärung des Dienstes für Behandlung der<br />
Drogensucht bezüglich der geplanten Therapie beilegt. Es kann<br />
nur einmal um eine Verlängerung angesucht werden (das in<br />
diesem Absatz beschriebe Anrecht gilt nicht bei Alkoholabhängigkeit!)<br />
Die Freistellung für Rehabilitation und jene für die Pflege einer/eines<br />
Familienangehörigen bilden eine Dienstunterbrechung,<br />
deshalb steht keine Entlohnung zu und es reift kein<br />
Dienstalter an.<br />
Die Betriebe gewähren wohlwollend und in Einklang mit den<br />
betrieblichen Erfordernissen Ansuchen um zeitlich begrenzte<br />
Freistellungen in folgenden Fällen:<br />
- Freistellung von Beschäftigten mit HIV-Infektion;<br />
- Freistellung von Beschäftigten, die ehrenamtliche Tätigkeiten<br />
ausüben, die in das Landesregister eingetragen sind;<br />
- Freistellung von Beschäftigten, die Angehörige betreuen,<br />
die eine schwere Beeinträchtigung aufweisen.
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
Die Kündigungsfrist (Art. 33)<br />
Das Arbeitsverhältnis bei einer unbefristeten Anstellung darf<br />
nicht ohne Einhaltung der schriftlich festgelegten Kündigungsfrist<br />
beendet werden. Diese Frist beträgt:<br />
- 60 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 1 und 1<br />
super;<br />
- 30 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 2 und 3;<br />
- 14 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 4, 5, 6<br />
und 7.<br />
Die Kündigungsfrist entfällt während oder nach der Abwesenheit<br />
vom Dienst mit Recht auf Erhalt des Arbeitsplatzes bei Krankheit,<br />
Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft und Wehrdienst.<br />
Während der Kündigungsfrist hat die/der ArbeitnehmerIn Anrecht<br />
– sofern mit den Diensterfordernissen vereinbar – auf bezahlte<br />
Freistellungen zwecks Suche einer neuen Arbeitsstelle.<br />
Jede Vertragsseite kann den Arbeitsvertrag (sei er befristet oder<br />
unbefristet) fristlos aufkündigen, wenn ein Grund vorliegt, der<br />
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auch nur in provisorischer<br />
Weise – nicht erlaubt.<br />
Art. 2119 schließt allerdings den Konkurs und die Zwangsversteigerung<br />
als Grund für die fristlose Kündigung aus.<br />
Wenn die festgestellte Fehlleistung seitens einer ArbeitnehmerIn/eines<br />
Arbeitnehmers mit der fristlosen Entlassung sanktioniert<br />
werden kann, kann die Betriebsleitung eine vorbeugende<br />
Suspendierung vom Dienst mit Aussetzung der Entlohnung veranlassen,<br />
solange die notwendigen Erhebungen nicht abgeschlossen<br />
sind. Falls keine fristlose Entlassung zulässig ist, wird<br />
die Zeit der Suspendierung zum Dienstalter hinzugerechnet,<br />
wobei die Auswirkungen der evt. eingeleiteten Sanktionen seitens<br />
der Betriebsleitung aufrecht bleiben. Falls nicht anders vorgesehen,<br />
bleiben die Gesetzesbestimmungen zur individuellen<br />
Entlassung aufrecht.<br />
Gewerkschaftsrechte und<br />
Vertragsverhandlungen<br />
Gewerkschaftsrechte im Betrieb (Art. 39)<br />
Unter Beachtung der Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenstatut<br />
(Gesetz Nr. 300/1970) können die abhängig Beschäftigten<br />
in Betrieben mit weniger als 16 Bediensteten, sofern nicht<br />
zu einem größeren Unternehmen gehörig, eine/n Delegierte/n<br />
wählen, die/der die Belegschaft in Fragen der Arbeitstätigkeit<br />
im Betrieb gegenüber der Betriebsleitung vertritt.<br />
Diese/r Delegierte genießt eine Stunde bezahlte Freistellung<br />
pro Jahr und pro abhängig Beschäftigtem.<br />
Die Betriebsleitung muss an einem geeigneten Ort am Arbeitsplatz<br />
eine Anschlagtafel für die Mittelungen der Vertrags<br />
unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen anbringen.<br />
Die Mitteilungen sind von den Gewerkschaften oder vom Betriebsrat<br />
zu unterschreiben und dürfen nur gewerkschaftliche<br />
Themen in Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen betreffen.<br />
Am Brett können auch Gewerkschaftszeitungen angeschlagen<br />
werden. Der Betriebsdirektion ist jeweils eine Kopie<br />
des Anschlags auszuhändigen.<br />
Wenn ArbeitnehmerInnen bei einer Gewerkschaft Mitglied sind,<br />
können sie den monatlichen Beitrag vom Lohn abziehen und der<br />
Gewerkschaft überweisen lassen. Dazu reicht die Unterzeichnung<br />
einer Vollmacht, die von den GewerkschaftsvertreterInnen ausgehändigt<br />
wird. Auf der Vollmacht ist das Ablaufdatum der Mitgliedschaft<br />
und die Höhe des Betrags anzugeben, der während des<br />
Jahres nicht verändert werden darf. Auch die Annullierung der<br />
Vollmacht ist zu unterzeichnen und zu datieren. Die Betriebsleitung<br />
ist verpflichtet, den angegebenen Betrag monatlich an die<br />
angegebene Gewerkschaftsorganisation zu überweisen.<br />
In jedem Betrieb mit bis zu 15 abhängig Beschäftigten steht<br />
jeder/jedem von ihnen 8 Stunden Freistellung zu zwecks Teilnahme<br />
bei Gewerkschaftsversammlungen, die außerhalb<br />
der Arbeitszeit stattfinden.
Beschäftigte von Betrieben mit mehr als 35 Bediensteten können<br />
Gewerkschaftsfreistellungen beanspruchen, wenn sie Mitglied von<br />
Führungsgremien der Gewerkschaftsorganisationen sind. Um dieses<br />
Amt auszuüben, erhalten sie alle 2 Monate 8 Stunden Freistellung,<br />
wenn dies mit der Betriebstätigkeit vereinbar ist und wenn die jeweilige<br />
Gewerkschaft 48 Stunden davor ansucht.<br />
Die <strong>Kollektivvertrag</strong>sverhandlungen<br />
(Art. 37 und 38)<br />
Mit dem Abkommen von 1993 zwischen der Regierung und den<br />
Sozialpartnern sind <strong>Kollektivvertrag</strong>sverhandlungen auf 2 Ebenen<br />
vereinbart worden:<br />
- der gesamtstaatliche <strong>Kollektivvertrag</strong> auf Sektorenebene;<br />
- Landeszusatzverträge oder Betriebsabkommen.<br />
Folgende Verhandlungsgegenstände können nur im gesamtstaatlichen<br />
<strong>Kollektivvertrag</strong> geregelt werden:<br />
Dienstalter, Dauer der Arbeitszeit, Mindestlohn, Teuerungszulage,<br />
Berechnungsmethoden für die Entlohnung, Feiertage, Überstunden-,<br />
Festtags- und Nachtarbeit, Urlaub, Dienstalterszulage,<br />
Sonntagszulage, zusätzliche Monatslöhne, Versetzungen, Außendienst,<br />
Heiratsurlaub, Abfertigung, Gewerkschaftsrechte,<br />
Mensaersatzzulage, Arbeitsmarktbestimmungen, berufliche Einstufungen,<br />
Probezeit, Kranken- und Unfallzulage, Regelungen<br />
für die Führungskräfte, gesamtstaatliche Beobachtungsstelle,<br />
Chancengleichheit, sexuelle Belästigung, Mutterschaft, Maßnahmen<br />
bei Drogenabhängigkeit, Alkoholsucht, HIV-<br />
Erkrankung, Freistellung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und Betreuung<br />
behinderter Angehöriger und Zusatzrentenvorsorge.<br />
Auf Landes- oder Betriebsebene kann nur verhandelt werden<br />
über Lohnzusätze nach Maßgabe der Steigerung der Produktivität,<br />
der Qualität und anderer Kennzahlen im Rahmen der<br />
Konkurrenzfähigkeit sowie über betriebsinterne Regelungen, die<br />
nicht in Konflikt stehen zu gesamtstaatlichen Bestimmungen.<br />
Abkommen auf dieser Verhandlungsebene haben eine Geltungsdauer<br />
von 4 Jahren und können in der zweiten Hälfte der Geltungsdauer<br />
des gesamtstaatlichen <strong>Kollektivvertrag</strong>s ausgehandelt werden.<br />
Die Aufforderung zu Erneuerung des jeweiligen Vertrags sind<br />
rechtzeitig einzureichen, damit die Verhandlungen zwei Monate<br />
vor Verfall des alten Vertrags begonnen werden können. Jene<br />
Vertragsseite, die Vorschläge für die Vertragserneuerung erhalten<br />
hat, muss innerhalb von 20 Tagen auf die Vorschläge antworten.<br />
Während der zwei Monate nach der Unterbreitung der Vertragsplattform<br />
und dem Monat nach Verfall des alten Vertrags, jedenfalls<br />
in einem Zeitraum von drei Monaten ab Unterbreitung des<br />
Vertragsentwurfs enthalten sich beide Vertragsseiten einseitiger<br />
Maßnahmen (Kundgebungen, Streiks).<br />
Schutzklausel (Art. 47)<br />
Sofern in den vorausgehenden Artikeln nicht anders angeführt,<br />
bleiben die günstigeren wirtschaftlichen und rechtlichen Bestimmungen,<br />
die auf Betriebsebene eventuell bestehen, aufrecht.<br />
Vertragsdauer (Art. 48)<br />
Laut Abkommen zwischen Regierung und Sozialpartner hat der<br />
vorliegende Vertrag eine Geltungsdauer von 4 Jahren in Bezug auf<br />
die rechtlichen Bestimmungen und von 2 Jahren in Bezug auf die<br />
Entlohnung. Die Lohnerhöhung soll der programmierten Inflationsrate<br />
angepasst sein, bei der Bestimmung dieser Größe sind zu berücksichtigen:<br />
Einkommensentwicklung, Beschäftigung, Erhaltung<br />
der Kaufkraft der Löhne, allgemeine Wirtschaftsentwicklung, Wettbewerbsfähigkeit<br />
und Entwicklung des Sektors der <strong>Aufstiegsanlagen</strong><br />
sowie effektive Inflation im vorausgehenden Biennium.<br />
Wird der Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Verfall gekündigt,<br />
gilt er jeweils ein Jahr lang weiter. Die Seite, die den Vertrag aufkündigt,<br />
unterbreitet eine neue Plattform, damit drei Monate vor Vertragsverfall<br />
die Verhandlungen aufgenommen werden können. Die<br />
Gegenseite muss binnen 20 Tagen antworten. Keine der Vertragsseiten<br />
darf drei Monate lang keine einseitige Maßnahme (Kundgebungen,<br />
Streiks) in Zusammenhang mit der Vertragserneuerung<br />
ergreifen.
Die Gewerkschaftsorganisationen<br />
im Transportgewerbe in Südtirol<br />
Notizen<br />
Autonomer Südtiroler Gewerkschaftsbund ASGB<br />
Fachgewerkschaft Transport und Verkehr<br />
39100 Bozen – Bindergasse 30<br />
Tel. 0471/308224, Fax 0471/308201<br />
E-Mail: mdibiasi@asgb.org<br />
Fachsekretär: Markus Dibiasi<br />
Allgemeiner Gewerkschaftsbund AGB/CGIL<br />
Gewerkschaft Transport und Verkehr GTV/FILT<br />
39100 Bozen – Raiffeisenstraße 13<br />
Tel. 0471/971237, Fax 0471/976224<br />
E-Mail: filtcgil@dnet.it<br />
Fachsekretär: Michele Barbieri<br />
Südtiroler Gewerkschaftsbund SGBCISL<br />
Fachgewerkschaft Transport FIT<br />
39100 Bozen – Raiffeisenstraße 13<br />
Tel. 0471/978327, Fax 0471/302215<br />
E-Mail: josef.ploner@sgbcisl.it<br />
Fachsekretär: Josef Ploner<br />
Südtiroler Gewerkschaftskammer SGK/UIL<br />
Fachgewerkschaft Transport-Reinigungsdienste UILT<br />
39100 Bozen – Ada Bufulini-Str. 4<br />
Tel. 0471/245611, Fax 0471/245655<br />
E-Mail: uilbz@uilaltoadige.it<br />
Fachsekretär: Toni Serafini