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Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag Aufstiegsanlagen 2007 ... - AFI-IPL

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Arbeitsförderungsinstitut<br />

Istituto per la Promozione dei Lavoratori<br />

Die wichtigen Bestimmungen für die ArbeitnehmerInnen samt<br />

Erläuterungen und Hinweisen aus dem<br />

<strong>Gesamtstaatlicher</strong> <strong>Kollektivvertrag</strong><br />

<strong>Aufstiegsanlagen</strong> <strong>2007</strong> – 2011<br />

vom 2. März <strong>2007</strong><br />

Text und Gestaltung: Konrad Walter - <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong>


Inhalt<br />

Einführung ........................................................................................................ 2<br />

Die Einstellung der ArbeitnehmerInnen ........................................................... 3<br />

Der Anwendungsbereich des <strong>Kollektivvertrag</strong>s (Art. 2) ...................................... 3<br />

Die Einstellung von Arbeitskräften (Art. 3) .................................................. 3<br />

Die berufliche Einstufung (Art. 4) ................................................................ 3<br />

Die Führungskräfte (Art. 5) .......................................................................... 5<br />

Probezeit (Art. 6) ......................................................................................... 5<br />

Befristete Arbeitsverträge (Art. 8) ................................................................ 5<br />

Atypische Arbeitsverträge (Art. 9 und 10) ................................................... 6<br />

Die Höhere Lehre (Art. 11) .......................................................................... 7<br />

Die Arbeitszeiten .............................................................................................. 7<br />

Arbeitszeit, Überstunden und Nacharbeit (Art. 7, 12 und 13) .................... 7<br />

Arbeitsfreie Zeiten ............................................................................................ 8<br />

Ruhetag und Arbeitsunterbrechungen (Art. 15 und 16) .............................. 8<br />

Ferien und Feiertage (Art. 24 und 25) ......................................................... 8<br />

Heiratsurlaub, Freistellungen und Militär-/ Zivildienst (Art. 12, 26 und 29) . 9<br />

Krankheit und Unfall (Art. 30) ...................................................................... 9<br />

Schwangerschaft und Elternurlaub (Art. 41) ............................................. 10<br />

Die Durchführung der Arbeit .......................................................................... 11<br />

Arbeitsdisziplin, Außendienst und Versetzung (Art. 27, 28, 31 und 46) .... 11<br />

Einstellung und Umwandlung der Betriebstätigkeit (Art. 36) .......................... 11<br />

Die Entlohnung .............................................................................................. 12<br />

Der normale Monatslohn (Art. 17, 18, 21 und 22) ..................................... 12<br />

13. und 14. Monatslohn (Art. 19 und 20) ................................................... 12<br />

Leistungsabhängige Zulagen (Art. 12, 14, 15, 23, 41) .............................. 13<br />

Die Abfertigung (Art. 34) ............................................................................ 13<br />

Zulage bei Todesfall (Art. 35) .................................................................... 13<br />

Disziplinarmaßnahmen .................................................................................. 14<br />

Disziplinarmaßnahmen (Art. 32) ................................................................ 14<br />

Besondere Rechte der Beschäftigten ................................................................ 15<br />

Chancengleichheit und sexuelle Belästigung (Art. 40 und 45) ................. 15<br />

Freistellungen von der Arbeit bei Suchtverhalten und Krankheiten,<br />

Ehrenamt und Pflegetätigkeit (Art. 42, 43 und 44) .................................... 15<br />

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ..................................................... 16<br />

Die Kündigungsfrist (Art. 33) ..................................................................... 16<br />

Gewerkschaftsrechte und Vertragsverhandlungen ....................................... 16<br />

Gewerkschaftsrechte im Betrieb (Art. 39) ................................................. 16<br />

Die <strong>Kollektivvertrag</strong>sverhandlungen (Art. 37 und 38) ............................... 17<br />

Schutzklausel (Art. 47) .............................................................................. 17<br />

Vertragsdauer (Art. 48) .............................................................................. 17<br />

Gewerkschaftsorganisationen im Transportgewerbe in Südtirol...…………..18<br />

Einführung<br />

Was ist ein <strong>Kollektivvertrag</strong><br />

Der „Gesamtstaatliche Arbeitskollektivvertrag“ (it. Contratto collettivo<br />

nazionale di lavoro, kurz CCNL) ist das Abkommen, das zwischen<br />

den Gewerkschaften und den Arbeitgeberorganisationen für das<br />

ganze Staatsgebiet für einen bestimmten Wirtschaftssektor abgeschlossen<br />

wird, in der Regel alle vier Jahre (die Entlohnung wird in<br />

der Regel alle zwei Jahre ausgehandelt). Neben den gesetzlichen<br />

Vorschriften ist der <strong>Kollektivvertrag</strong> die Grundlage der Zusammenarbeit<br />

zwischen dem Arbeitgeber und den ArbeitnehmerInnen. Im<br />

Vertrag sind die Rechte und Pflichten für beide Seiten aufgeschrieben.<br />

Deshalb ist es auch wichtig, dass jede/jeder abhängig Beschäftigte<br />

Bescheid weiß, was im <strong>Kollektivvertrag</strong> für den eigenen<br />

Sektor geschrieben steht. Weitere Bestimmungen können auch auf<br />

Landes- oder Betriebsebene ausgehandelt werden.<br />

Die vier Gewerkschaften des Transportwesens in Südtirol haben<br />

das Arbeitsförderungsinstitut ersucht, den gesamtstaatlichen<br />

Vertrag in deutscher Sprache wiederzugeben (original ist<br />

er natürlich auf italienisch verfasst und im Zweifelsfall gilt der<br />

italienisches Wortlaut). Der Vertrag enthält auch eine Reihe<br />

von Angaben, der nicht direkt die ArbeitnehmerInnen betrifft,<br />

sondern nur die Vertragsseiten, also die Gewerkschaften als<br />

Arbeitnehmervertretungen und Arbeitgeberverbände. Außerdem<br />

ist die Sprache eher technisch gehalten und für „Laien“<br />

nicht immer verständlich. Aus diesem Grund enthält diese<br />

Broschüre nicht eine wörtliche Übersetzung des italienischen<br />

Textes, sondern eine allgemein verständliche Darlegung der<br />

Inhalte samt Erläuterungen und Verweisen auf gesetzliche<br />

Bestimmungen. Es ist klar, dass im Zweifelsfall die Originalfassung<br />

des Vertrags ausschlaggebend ist.<br />

Selbstverständlich stehen die AktivistInnen der Transportgewerkschaften<br />

Südtirols in allen kollektivvertraglichen Fragen mit Rat<br />

und Tat zur Seite. Ihre Adressen befinden sich im Anhang.<br />

Konrad Walter – <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong>


Die Einstellung der ArbeitnehmerInnen<br />

Der Anwendungsbereich des <strong>Kollektivvertrag</strong>s (Art. 2)<br />

Die Bestimmungen des vorliegenden <strong>Kollektivvertrag</strong>s werden<br />

auf alle abhängig Beschäftigten von privaten <strong>Aufstiegsanlagen</strong><br />

angewandt (Seilbahnen, Sessellifte, Skilifte usw.)<br />

Die Einstellung von Arbeitskräften (Art. 3)<br />

Vor der Einstellung und in regelmäßigen Abständen muss sich<br />

die/der Beschäftigte einer ärztlichen Kontrollvisite unterziehen,<br />

um die Eignung für die auszuführenden Tätigkeiten festzustellen.<br />

Dabei dürfen laut Datenschutzgesetz nicht Krankheiten o-<br />

der Gebrechen dokumentiert werden, sondern lediglich die Fähigkeit<br />

(oder Unfähigkeit), bestimmte Arbeitstätigkeiten auszuführen,<br />

ohne persönliche Schäden zu riskieren.<br />

Bei der Einstellung muss der/die ArbeitnehmerIn der Betriebsleitung<br />

folgende Dokumente vorlegen:<br />

1. Identitätskarte oder einen anderen Ausweis,<br />

2. Strafregisterauszug (bei Gericht anzufordern),<br />

3. Steuernummer,<br />

4. Wohnsitzbescheinigung (bei der Gemeinde erhältlich),<br />

5. Arbeitsbüchlein, falls vorgeschrieben (das normale Arbeitsbüchlein<br />

wurde vor längerer Zeit abgeschafft),<br />

6. Familienbogen oder ein anderes Dokument, welches das<br />

Recht auf die Familienzulage bescheinigt (Gemeinde),<br />

7. evt. weitere Dokumente laut Gesetz oder Weisung der<br />

zuständigen Behörden.<br />

Die Betriebsleitung muss eine Empfangsbestätigung ausstellen<br />

für jene Dokumente, die sie bei sich behält. Bei Rückgabe dieser<br />

Dokumente muss die/der ArbeitnehmerIn die entsprechende<br />

Bestätigung ausstellen.<br />

Die/der ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, der Betriebsleitung jede<br />

Änderung des Wohnsitzes oder der Zustelladresse bekanntzugeben.<br />

Bei der Einstellung muss die Betriebleitung der eingestellten<br />

Arbeitskraft folgende schriftliche Informationen geben:<br />

1. Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses,<br />

2. Ort, wo die Arbeit zu verrichten ist,<br />

3. Einstufung und Höhe der Entlohnung,<br />

4. Dauer einer eventuellen Probezeit,<br />

5. Dauer des Arbeitsvertrags, ob unbefristet oder befristet<br />

(z.B. bei Saisonarbeit oder bei Ersatz für Elternurlaub),<br />

6. Eintragungen über den/die ArbeitnehmerIn im neuen<br />

Arbeitsbuch (Libro unico del lavoro) des Betriebes,<br />

7. Dienst- und Betriebsordnung, an die sich die Beschäftigten<br />

zu halten haben,<br />

8. alle anderen Vereinbarungen, einschließlich der Eignungstests.<br />

Die berufliche Einstufung (Art. 4)<br />

Jede Arbeitskraft wird je nach Qualifikation, Berufserfahrung und<br />

Bedarf des Betriebes in eine der acht Berufskategorien eingestuft,<br />

die den Gehaltsstufen entsprechen. Diese Kategorien umfassen<br />

Arbeitskräfte mit folgenden Eigenschaften und Aufgaben:<br />

Kategorie 1 super<br />

Führungskraft mit spezifischer Berufserfahrung und Qualifikationen<br />

mit Koordinierungsfunktion in verschiedenen Abteilungen und<br />

Dienstbereichen des Betriebes sowie eigenständiger Entscheidungsbefugnis<br />

innerhalb der allgemeinen Richtlinien des Betriebes.<br />

Kategorie 1<br />

Bedienstete mit spezifischen technischen Qualifikationen bezüglich<br />

einer komplexen Anlage (Anlagen mit Doppelseil oder<br />

mit Einzelseil mit automatischer Kupplung), wofür eine entsprechende<br />

Ausbildung, ein Zeugnis und technische Kenntnisse<br />

bezüglich der Anlage Voraussetzung sind (z.B. LeiterIn einer<br />

Anlage wie oben beschrieben); weiters Verwaltungs- und<br />

technische Angestellte mit besonderen Qualifikationen und Ei-


genständigkeit bei Initiativen im Rahmen der übertragenen Aufgaben<br />

und der allgemeinen Richtlinien des Betriebes.<br />

Kategorie 2<br />

Bedienstete mit spezifischen technischen Qualifikationen bezüglich<br />

einer weniger komplexen Anlage (auch mehrere Anlagen mit<br />

Einzelseil), wofür eine entsprechende Ausbildung und ein Zeugnis<br />

bezüglich der technischen Kenntnisse über die Anlagentechnik<br />

Voraussetzung sind (z.B. LeiterIn einer Anlage mit Doppelseil<br />

oder auch mehrerer Anlagen mit Einzelseil, einer Anlage mit<br />

mehr als vier Skiliften, Verantwortliche/r von komplexen Beschneiungsanlagen);<br />

weiters Verwaltungs- und technische Angestellte,<br />

die einen komplexen Dienst durchführen, wofür besondere<br />

berufliche Fähigkeiten und eigenständige Entscheidungen im<br />

Rahmen der allgemeinen Richtlinien Voraussetzung sind (z.B.<br />

BüroleiterIn, technische Koordination).<br />

Kategorie 3<br />

Bedienstete mit spezialisierten Kenntnissen und entsprechenden<br />

Berufszeugnissen bzw. mit langer Berufspraxis bezüglich der<br />

Überwachung, Führung und Wartung von Anlagen mit Doppelseil<br />

bzw. mit Einzelseil mit automatischer Kupplung; Angestellte mit<br />

Oberschuldiplom oder entsprechender Qualifikation und Erfahrung,<br />

welche gehobene Verwaltungs- oder technische Tätigkeiten mit<br />

operativer Eigenverantwortung ausführen (z.B. LeiterIn von bis zu<br />

vier Schleppliften, MaschinistInnen von Anlagen mit Doppelseil bzw.<br />

mit Einzelseil mit automatischer Kupplung, spezialisierte MechanikerInnen<br />

und ElektrikerInnen sowie BuchhalterInnen.<br />

Kategorie 4<br />

Bedienstete mit spezifischen Kenntnissen und entsprechenden<br />

Zeugnissen bezüglich der Überwachung, Führung und Wartung<br />

von Sesselliften sowie solche mit praktischen technischen<br />

Kenntnissen bezüglich der Arbeitstechnik, wie sie in Berufsschulen<br />

vermittelt werden, und mit einer angemessenen Erfahrung;<br />

Angestellte mit Koordinations- und Kontrollfunktionen in<br />

der Verwaltung, eventuell verbunden mit gehobenen ausführenden<br />

Tätigkeiten (z.B. KassiererIn mit Verantwortung für alle<br />

oder mehrere Kassen, SekretärIn, qualifizierte MechanikerInnen<br />

und ElektrikerInnen, SesselliftmaschinistInnen, FahrerInnen<br />

der Pistenwalzen, Verantwortliche für die künstliche Beschneiung,<br />

auch mit Koordinations- und Kontrollfunktion).<br />

Kategorie 5<br />

Bedienstete mit beruflichen Kenntnissen bezüglich der Funktion<br />

von Anlagen mit Doppelseil (Kabinenschaffner, Wartung<br />

von Schleppliften (z.B. SchleppliftmaschinistInnen, Bedienstete<br />

beim Einstieg bei Anlagen mit automatischer Kupplung,<br />

Verwaltungsangestellte mit Büropraxis, die Informatikanlagen<br />

benutzen, kassieren und Fahrkarten ausgeben sowie spezialisierte<br />

Rettungskräfte mit entsprechendem Zeugnis).<br />

Kategorie 6<br />

Bedienstete mit entsprechendem Zeugnis – falls vorgeschrieben<br />

– und einfachen Berufserfahrungen (Kartenausgabe, Bedienste<br />

beim Einstieg bei Ski- und Sesselliften sowie Seilbahnen,<br />

Rettungspersonal usw.).<br />

Kategorie 7<br />

Bedienstete ohne besondere Kenntnissen (Pistenwarte, Parkwächter,<br />

Schneeschaufler, Wärter, Handlanger).<br />

Die Bediensteten können auch für Tätigkeiten herangezogen<br />

werden, die nicht ihrer Einstufung entsprechen, wenn dies die<br />

Eigenschaften der Anlagen und die saisonalen Bedingungen<br />

erfordern. Die Entlohnung darf aber keinesfalls gekürzt werden.<br />

Wenn allerdings zweitweise eine Tätigkeit einer höheren<br />

Berufskategorie ausgeführt wird, ist für diese Zeitspanne der<br />

Lohn entsprechend zu erhöhen.<br />

An dieser Stelle wird auf das Gesetz Nr. 300/1970 – ArbeitnehmerInnenstatut<br />

– verwiesen, wo es im Art. 13 wörtlich heißt:<br />

„Dem/der ArbeitnehmerIn sind jene Arbeitstätigkeiten zuzuweisen,<br />

für die er/sie eingestellt wurde, oder jenen der höheren<br />

Berufskategorie, die er/sie in der Folge erreicht hat oder<br />

Obliegenheiten, die jenen entsprechen, welche sie/er zuletzt


ausgeübt hat, ohne dass ihr/ihm die Entlohnung gekürzt werden<br />

darf. Falls dem/der ArbeitnehmerIn höher eingestufte Tätigkeiten<br />

zugewiesen werden, hat er/sie das Recht auf die dieser<br />

Arbeit entsprechende Entlohnung. Die Zuweisung wird<br />

nach einer vom jeweiligen <strong>Kollektivvertrag</strong> festgelegten Zeit, in<br />

keinem Fall aber später als nach 3 Monaten, endgültig, falls<br />

nicht eine abwesende Arbeitkraft vertreten wird, die Anrecht<br />

auf Beibehaltung des Arbeitsplatzes hat. Der/die ArbeitnehmerIn<br />

darf auch nur aus erwiesenen technischen, organisatorischen<br />

oder produktionsbedingten Gründen aus einer Abteilung<br />

in eine andere versetzt werden. Jede gegenteilige Abmachung<br />

ist nichtig.“<br />

Bei wesentlichen technologischen Innovationen und organisatorischen<br />

Veränderungen werden die Einstufungen bei der Erneuerung<br />

des <strong>Kollektivvertrag</strong>s einvernehmlich neu geregelt.<br />

Die Führungskräfte (Art. 5)<br />

Führungskräfte (quadri) sind laut Gesetz 190/1985 Beschäftigte<br />

aus den Einstufungskategorien 1 und 1 super, die je nach dem<br />

Organisationsmodell des Betriebs kontinuierlich wichtige und<br />

hoch qualifizierte Tätigkeiten mit weit reichender Eigenverantwortung<br />

in Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensziele<br />

in den Bereichen Koordination, Betriebsführung,<br />

Forschung und Planung ausüben.<br />

Laut Art. 5 des genannten Gesetzes muss der Arbeitgeber die<br />

Führungskraft gegen die zivilrechtlichen Risiken gegenüber<br />

Drittpersonen bei nicht schwerwiegendem Selbstverschulden<br />

versichern und die Spesen sowie den Rechtsbeistand in Zivilund<br />

Strafgerichtsverfahren bei nicht schwerwiegendem und<br />

nicht vorsätzlichen Selbstverschulden anerkennen, sofern der<br />

Tatbestand mit dem Arbeitsauftrag zusammenhängt.<br />

Ab der schriftlichen Ernennung der Führungskraft erhält diese eine<br />

Funktionszulage von 118,79 € im Monat, ohne Auswirkungen<br />

auf ein eventuell ausgezahltes individuelles Superminimum und<br />

auf Zulagen gemäß dezentraler Abkommen laut Art. 36.<br />

Außerdem gelten für die Führungskräfte die vertraglichen<br />

Bestimmungen wie für die Angesellten.<br />

Probezeit (Art. 6)<br />

Für neu eingestellte Arbeitskräfte, sei es ohne oder mit Befristung,<br />

kann laut Art. 2096 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine<br />

Probezeit vorgesehen sein, die – je nach Einstufung - höchstens<br />

folgende Dauer hat:<br />

Kategorie 1 super<br />

Kategorie 1<br />

Kategorie 2<br />

Kategorie 3<br />

Kategorie 4, 5, 6 und 7<br />

90 effektive Arbeitstage<br />

60 effektive Arbeitstage<br />

45 effektive Arbeitstage<br />

30 effektive Arbeitstage<br />

15 effektive Arbeitstage<br />

Diese Probezeit kann auf Antrag der eingestellten Person bis<br />

auf 6 Monate verlängert werden, wenn sie Studientitel oder<br />

Befähigungsnachweise erreichen muss, die für die Ausübung<br />

der Tätigkeit beim Betrieb erforderlich sind.<br />

Befristete Arbeitsverträge (Art. 8)<br />

Die befristete Einstellung ist geregelt vom Gesetzesvertretenden<br />

Dekrets (GvD) Nr. 369/2001 und muss schriftlich<br />

festgelegt sein (andernfalls gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet).<br />

Für ein befristetes Arbeitsverhältnis gelten die<br />

selben Gesetzesbestimmungen wie für ein unbefristetes.<br />

Das gilt auch für die Abfertigung.<br />

Befristet Beschäftigte haben bei unbefristeten Neueinstellungen<br />

Vorrang. Falls sie mit anderen Tätigkeitsbereichen<br />

betraut werden oder zwei Jahre lang nicht mehr im Betrieb<br />

beschäftigt waren, müssen sie die Probezeit absolvieren<br />

(siehe Art. 6).<br />

Für Arbeitskräfte mit Befähigungsnachweisen gelten bei<br />

der Einstufung die selben Regeln wie für die fix angestellten<br />

Arbeitskräfte.


Atypische Arbeitsverträge (Art. 9 und 10)<br />

Eine Einstellung kann auch mittels atypischer Arbeitsverträge erfolgen.<br />

Bei einer befristeten Arbeitskräfteüberlassung laut Art. 20<br />

und folgende des GvD Nr. 276/2003 müssen technische, produktionsbedingte,<br />

organisatorische Gründe oder die Ersetzung einer<br />

abwesenden Arbeitskraft vorliegen. Diese Anstellungsform darf 8%<br />

der normalen Belegschaft und vier Personen nicht überschreiten,<br />

andernfalls muss die Zustimmung der Gewerkschaftsorganisationen<br />

und des Betriebsrats eingeholt werden. Diese Instanzen sind<br />

vor der Einstellung seitens der Betriebsleitung bezüglich Anzahl der<br />

Verträge, Ursachen der Einstellung, betroffene Tätigkeitsbereiche<br />

und Dauer der Anstellung zu Rate zu ziehen.<br />

Laut GvD Nr. 369/2001 ist nicht erlaubt: die Ersetzung von Arbeitskräften<br />

bei Streik, nach Kollektiventlassungen und Überstellungen<br />

in den Lohnausgleich. Eine Verlängerung des befristeten<br />

Arbeitsvertrags ist nur mit Einverständnis der/des jeweiligen Beschäftigten<br />

möglich. Bei einer Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnis<br />

ist eine Lohnerhöhung verpflichtend. Bei Überschreitung<br />

der Frist um 20 bzw. 30 Arbeitstage ist eine Umwandlung<br />

in ein fixes Arbeitsverhältnis vorgeschrieben (je nachdem, ob<br />

die Anstellung unter oder über 6 Monaten gedauert hat) bzw. bei<br />

Wiedereinstellung innerhalb von 10 Tagen.<br />

Die Teilzeitbeschäftigung dient sowohl der Bewältigung der<br />

anfallenden Tätigkeiten im Verlauf des Tages, der Woche, des<br />

Monats und des Jahres als auch Berücksichtigung der Bedürfnisse<br />

der Arbeitskräfte selbst.<br />

Teilzeitarbeitskräfte erhalten einen Lohn im Verhältnis zu den Vollzeitbeschäftigten<br />

und können – nach Mitteilung an den Betriebsrat<br />

bzw. an die Gewerkschaftsorganisationen – gemäß betrieblichen<br />

Erfordernissen zu einem anderen Stundenplan verpflichtet werden<br />

als die Vollzeitbeschäftigten. Die Arbeitszeit (pro Tag, Woche, Monat<br />

und Jahr) ist im Arbeitsvertrag schriftlich festzulegen.<br />

Die horizontale Teilzeitarbeit (einige Stunden pro Arbeitstag)<br />

ist in der Regel kontinuierlich, außer die betroffene Person<br />

stimmt einer diskontinuierlichen Aufteilung der Arbeitszeit zu.<br />

Bei einer vertikalen Arbeitszeit (volle Arbeitszeit an den im<br />

Voraus bestimmten Tagen, Wochen oder Monaten im Jahr)<br />

sind Überstunden im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen<br />

Bestimmungen zulässig.<br />

Bei diesen Formen der Arbeitszeiteinteilung als auch bei der<br />

gemischten Teilzeitarbeit kann eine Zusatzarbeitszeit festgelegt<br />

werden, falls<br />

a) die betroffene Arbeitskraft einverstanden ist,<br />

b) unvorhergesehene oder vorhersehbare, aber zeitlich beschränkte,<br />

besondere, vorher bestimmte und zeitlich beschränkte<br />

Tätigkeiten oder Bildungsinitiativen anfallen.<br />

Dabei darf aber die übliche Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte<br />

überschritten werden. Die Teilzeitarbeitskraft erhält<br />

für die Mehrarbeit einen Lohnaufschlag von 25%. Eine Weigerung<br />

zur Ableistung dieser Mehrarbeit darf nicht als Grund für<br />

die Entlassung oder für Disziplinarmaßnahmen ins Feld geführt<br />

werden.<br />

Die Festlegung von flexiblen und/oder elastischen Arbeitszeiten,<br />

deren Dauer und Verlagerung kann nur nach Vereinbarung<br />

mit der betroffenen Arbeitskraft und – was die Begründung<br />

betrifft – mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen<br />

erfolgen. Die Anwendung der Veränderung muss<br />

mindestens 48 Stunden vorher angekündigt werden. Die/der<br />

Beschäftigte kann von der Vereinbarung der neuen Arbeitszeitregelung<br />

zurücktreten, aber nur<br />

a) bei Vorliegen objektiver Gründe,<br />

b) erst drei Monate nach Beginn der neuen Arbeitszeit und<br />

c) mit einer Vorankündigung von mindestens 14 Taben.<br />

Bei der Berücksichtigung der Anfragen um Teilzeitarbeit muss<br />

der Arbeitgeber folgende Prioritätskriterien berücksichtigen:<br />

- Familien mit nur einem Elternteil,<br />

- Familien mit einem Mitglied mit Behinderung,<br />

- Anzahl der Kinder und deren Alter,<br />

- Datum des Antrags auf Teilzeitarbeit.


Die Umwandlung eines Teilzeit- in einen Vollzeitvertrag ist je<br />

nach den organisatorischen und technischen Erfordernissen in<br />

der Produktion möglich. Als Vorzugskriterien gelten die vier<br />

oben genannten Bedingungen.<br />

Die Teilzeitbeschäftigung ist geregelt vom GvD Nr. 61/2000 und<br />

vom GvD Nr. 369/2001. Diese Bestimmungen legen u. a. fest:<br />

die schriftliche Form, die verpflichtende Angabe der Stundenzahl<br />

und die zeitliche Einteilung der Arbeit, die in den Kollektivverträgen<br />

zu regelnden Details, die Zustimmung der Arbeitskraft<br />

bei Änderungen der Arbeitszeit, die Lohnerhöhung für die Zusatzarbeitsstunden<br />

um 50%, das Rücktrittsrecht von der Vollzeitarbeit<br />

aufgrund familiärer und gesundheitlicher Bedingungen<br />

bzw. der Verpflichtung gegenüber anderen Arbeitgebern bzw.<br />

wegen einer selbständigen Berufstätigkeit.<br />

Die Höhere Lehre (Art. 11)<br />

Diese Lehre der 2. Stufe soll Jugendliche zwischen 18 und 29 Jahren<br />

laut GvD Nr. 276/2003 zu einer beruflichen Zusatzqualifikation<br />

oder Spezialisierung führen und dauert in der Regel zwischen anderthalb<br />

und drei Jahre. Die Lehrlinge dürfen nicht in die unterste<br />

Kategorie (7) eingestuft werden. Der Lehrlingsvertrag hat eine beschränkte<br />

Dauer, wie in der folgenden Tabelle angegeben.<br />

Kategorie 1 s 1 2 3 4 5 6<br />

Dauer (Monate) 48 48 48 48 36 24 24<br />

Die Entlohnung ist je nach Lehrberuf und Lehrabschnitt laut den<br />

in Südtirol geltenden Lehrverträgen geregelt, ebenso sind die<br />

gesetzlichen Bestimmungen im neuen Lehrlingsgesetz (Landesgesetz<br />

Nr. 2/2006) festgehalten 1 .<br />

In der Regel wird der Lehrling/das Lehrmädchen im Betrieb als<br />

normale Arbeitskraft übernommen. In diesem Fall wird die Zeit<br />

als Lehrling wird als normales Dienstalter angerechnet.<br />

1 Siehe dazu Lehrlingskalender, herausgegeben vom <strong>AFI</strong>-<strong>IPL</strong><br />

Die Arbeitszeiten<br />

Arbeitszeit, Überstunden und Nacharbeit<br />

(Art. 7, 12 und 13)<br />

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die<br />

auch unregelmäßig auf die Arbeitstage aufgeteilt werden kann.<br />

Angesichts der Saisonarbeit, der Auslastung der <strong>Aufstiegsanlagen</strong>,<br />

der Witterungsbedingungen usw. gelten folgende Regeln:<br />

1. die Höchstdauer der Wochenarbeitszeit beträgt 54 Stunden;<br />

2. die Überstunden sind auf durchschnittlich 48 pro Woche beschränkt;<br />

3. der Durchschnitt der Arbeitszeit wird laut GvD Nr. 66/2003<br />

für befristet Beschäftigte innerhalb von 12 Monaten, für<br />

unbefristet Beschäftigte innerhalb von 8 Monaten berechnet.<br />

Art. 4 des GvD Nr. 66besagt: Innerhalb von 7 Tagen darf der<br />

Durchschnitt der Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten,<br />

Überstunden inbegriffen. Der Gesamtdurchschnitt der Arbeitszeit<br />

wird auf höchstens 4 Monate berechnet, in den Kollektivverträgen<br />

kann dieser Zeitraum auf 6 Monate erhöht<br />

werden, bei Vorliegen objektiver Gründe sogar auf 12 Monate.<br />

Pro Jahr sind nur 250 Überstunden zulässig, die im Voraus<br />

zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn zu vereinbaren<br />

sind.<br />

Nach Absprache mit dem Betriebsrat oder den zuständigen<br />

Gewerkschaftsorganisationen sind zusätzliche Überstunden<br />

über das Limit von 54 Stunden pro Woche erlaubt in folgenden<br />

Fällen:<br />

- außergewöhnlicher technisch-organisatorischer Bedarf, sofern<br />

dieser nicht durch die Einstellung weiterer Arbeitskräfte<br />

gedeckt werden kann;<br />

- Eintreten höherer Gewalt;


- Gefahr oder Schaden für Personen oder Funktion der Betriebsanlagen;<br />

- Veranstaltungen in Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit;<br />

- unvorhersehbare Ereignisse technischer oder umweltbedingter<br />

Natur in Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit der<br />

Anlagen und Skipisten.<br />

Die Arbeitszeiten über 40 Stunden pro Woche hinaus gelten als<br />

Überstunden.<br />

Ausschließlich zwecks Einhaltung der durchschnittlichen Arbeitszeit<br />

pro Woche (48 Stunden) kann den betroffenen Beschäftigten<br />

eine individuelle Ausgleichsruhezeit im Ausmaß der<br />

überzähligen Arbeitsstunden gewährt werden. Wenn dies nicht<br />

möglich ist, wird eine Zusatzentlohnung zuerkannt (siehe Abschnitt<br />

Entlohnung).<br />

Im Lauf des Arbeitstages ist dem Personal eine Pause für das<br />

Mittagessen zu gewährleisten, die in der Regel 1 Stunde dauert,<br />

mit Rücksicht auf die anfallende Arbeit zwischen 11.00 und<br />

15.00 Uhr beansprucht und gegebenenfalls auch turnusmäßig<br />

in Anspruch genommen werden muss. Diese Pause gilt nicht als<br />

Arbeitszeit.<br />

Nachtarbeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) ist im Voraus<br />

mit dem Betriebsrat bzw. den Gewerkschaftsorganisationen<br />

zu besprechen in Hinblick auf die Zeiträume, die Abwicklung<br />

und die technisch-produktionsbedingten Gründe. Die Betriebsleitung<br />

muss dafür sorgen, dass Beschäftigte, die kontinuierlich<br />

Nachtarbeit verrichten, sich einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung<br />

und periodischen Kontrollen (mindestens<br />

alle zwei Jahre) unterziehen, und für etwaige Kosten aufkommen.<br />

Bei Bedarf kann die Betriebsleitung flexible Arbeitszeiten einführen,<br />

soweit es die Arbeitsmarktgesetze erlauben und nach<br />

einer Aussprache mit den zuständigen Gewerkschaftsorganisationen.<br />

Arbeitsfreie Zeiten<br />

Ruhetag und Arbeitsunterbrechungen<br />

(Art. 15 und 16)<br />

Jede/r Beschäftigte hat Anrecht auf einen wöchentlichen Ruhetag,<br />

der nicht auf den Sonntag fallen muss. Bei besonderen<br />

Ereignissen darf die Betriebsleitung den üblichen Ruhetag<br />

verschieben, aber nicht mehr als um sechs Tage und nach<br />

Anhörung der betroffenen Person, die eine spezielle Zulage<br />

erhält. Entfällt in absoluten Ausnahmefällen der wöchentliche<br />

Ruhetag gänzlich, ist die Feiertagszulage zu entrichten (siehe<br />

Abschnitt Entlohnung).<br />

Bei Unterbrechungen der Beförderungstätigkeit aus Witterungsgründen<br />

und falls keine anderweitige Beschäftigung der<br />

Bediensteten möglich ist, steht denselben für die Hälfte der<br />

ausgefallenen Arbeitsstunden eine Zulage zu (siehe Abschnitt<br />

Entlohnung), die andere Hälfte der Zeit kann in der darauffolgenden<br />

Woche eingeholt werden, ohne dass diese Arbeitsstunden<br />

entlohnt werden.<br />

Falls die betroffenen Beschäftigten rechtzeitig informiert werden,<br />

kann der ausgefallene Arbeitstag als wöchentlicher Ruhetag als<br />

Ersatz für den turnusmäßigen Ruhetags betrachtet werden.<br />

Fällt die Arbeit wegen höherer Gewalt für mehrere Tage aus,<br />

muss der Betrieb die ersten 4 Tage entlohnen, kann aber die<br />

verlorenen Arbeitsstunden innerhalb von 30 Tagen ab der<br />

Wiederaufnahme der Betriebstätigkeit nachholen lassen, aber<br />

nur im Ausmaß von höchstens anderthalb Stunden pro Tag,<br />

ohne dass diese Arbeitszeit entlohnt wird.<br />

Ferien und Feiertage (Art. 24 und 25)<br />

Jede/r abhängig Beschäftigte hat pro Jahr im Dienst Anrecht<br />

auf 4 Wochen bezahlte Ferien (Urlaub), zwei davon (nacheinander,<br />

wenn die/der Beschäftigte das beantragt) müssen im<br />

Jahr, in welchem sie anreifen, gewährt werden, die anderen<br />

beiden auch innerhalb einer weiteren Frist von 18 Monaten.


Auf jeden Fall reift pro Dienstmonat ein Zwölftel der Gesamtferien<br />

pro Jahr an. Dabei wird ein Monatsteil von mindestens 15<br />

Tagen als ganzer Monat bewertet. Bei Auflösung des Arbeitsvertrags<br />

werden die verbleibenden, also nicht genutzten Ferien<br />

ausgezahlt im Ausmaß eines normalen Tageslohns pro nicht<br />

genossenem Ferientag. Die Kündigungsfrist darf nicht als Ferienzeit<br />

betrachten werden.<br />

In jedem Jahr nach dem ersten Dienstjahr kommen nochmals zwei<br />

Ferientage dazu. Die Ferienzeit ist zwischen ArbeitnehmerIn und<br />

Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Ferienwoche wird mit 6 Arbeitstagen<br />

berechnet, egal wie viele Arbeitsstunden der Tag enthält.<br />

Als Feiertage gelten (außer den wöchentlichen Ruhetagen):<br />

- Neujahrstag (1. Jänner),<br />

- Heilige Drei Könige (6. Jänner),<br />

- Tag der Befreiung vom Faschismus (25. April),<br />

- Ostermontag (variabel)<br />

- Tag der Arbeit (1. Mai),<br />

- Tag der Ausrufung der Republik (2. Juni),<br />

- Maria Himmelfahrt (15. August),<br />

- Allerheiligen (1. November),<br />

- Maria Empfängnis (8. Dezember),<br />

- Weihnachten (25. Dezember),<br />

- Stephanstag (26. Dezember),<br />

- Örtlicher Patronatstag (variabel).<br />

Fällt der wöchentliche Ruhetag einer Arbeitskraft auf einen dieser<br />

Feiertage, muss ein zusätzlicher Tageslohn ausgezahlt werden.<br />

Als Ersatz für die im Jahr 1977 abgeschafften Feiertage haben die<br />

ArbeitnehmerInnen Anrecht auf 4 mal 8 Stunden als persönliche<br />

Freistellung (zusätzlich zu den Ferien laut Art. 24). Um diese Freistellung<br />

ist anzusuchen, bei der Gewährung ist auf den Arbeitsaufwand<br />

des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Falls diese Freistellungen<br />

nicht genossen werden können, ist der entsprechende<br />

Lohnanteil zu entrichten. Auch für den verlegten Feiertag am 4.<br />

November ist ein normaler Tageslohn auszuzahlen.<br />

Heiratsurlaub, Freistellungen und Militär-/<br />

Zivildienst (Art. 12, 26 und 29)<br />

Bei Heirat steht der/dem ArbeitnehmerIn eine ununterbrochene<br />

bezahlte Freistellung von 14 Kalendertagen zu, wobei alle von<br />

Seiten des NISF/INPS zustehenden Beiträge abgezogen werden.<br />

Darüber hinaus kann die/der Betroffene um weitere Freistellungen<br />

ansuchen, die zu begründen sind, aber von der Betriebsleitung in<br />

Hinblick auf die Arbeitserfordernisse nicht gewährt werden müssen.<br />

Jede/r Beschäftigte hat Anrecht auf individuelle Freistellungen<br />

zu je 8 Stunden im Ausmaß von insgesamt 80 Stunden pro<br />

Jahr, die zu entlohnen sind, die allerdings nicht in der Hochsaison<br />

beansprucht werden dürfen und mit den Arbeitserfordernissen<br />

des Betriebs abzustimmen sind.<br />

Bei Ableistung des nunmehr freiwilligen Militär- oder Zivildienstes<br />

haben die ArbeitnehmerInnen kein Anrecht auf die Erhaltung<br />

des Arbeitsplatzes im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen<br />

Bestimmungen (Gesetz Nr. 226/2004).<br />

Krankheit und Unfall (Art. 30)<br />

Bei Krankheit oder Unfall (außer Arbeitsunfall) ist die Betriebsleitung<br />

am selben Tag oder spätestens am Tag darauf zu verständigen.<br />

Innerhalb von höchstens 3 Tagen ist dem Betrieb<br />

ein ärztliches Zeugnis zu übermitteln. Außer in Fälle von triftigen<br />

Hinderungsgründen gilt die Abwesenheit als unentschuldigt,<br />

wenn die Benachrichtigung und die Übermittlung des ärztlichen<br />

Zeugnisses nicht zeitgerecht erfolgt.<br />

Ein Unfall am Arbeitsplatz (und auf dem Weg zum bzw. auf dem<br />

Heimweg vom Arbeitsplatz) ist der/dem unmittelbar Vorgesetzten<br />

sofort zu melden, damit Erste-Hilfe-Maßnahmen und die vorgeschriebenen<br />

Pflichtmeldungen sofort eingeleitet werden können.<br />

Bei Krankheit und Unfall hat die Arbeitskraft (allerdings erst<br />

nach der Beendigung der Probezeit) Anrecht auf den Erhalt<br />

des Arbeitsplatzes, und zwar:<br />

- über 6 Monate bis zu einem Dienstalter von 3 Jahren;


- über 9 Monate bei einem Dienstalter zwischen 3 und 6 Monaten;<br />

- über 12 Monate bei einem Dienstalter über 6 Monaten;<br />

- bis zur Genesung oder der Stabilisierung des Zustandes,<br />

wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt;<br />

- bis zum Ende der Vertragsfrist bei befristetem Arbeitsverhältnis;<br />

- bis zu 10 Monaten im Zeitraum von 12 Monaten, wenn es<br />

sich um mehrere Krankheiten oder Rückfällen handelt.<br />

Das Kranken- bzw. Unfallgeld wird von den einschlägigen Gesetzen<br />

geregelt. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:<br />

- während der ersten 3 Tage Abwesenheit wegen Krankheit<br />

oder Unfall (außer Arbeitsunfall) bezahlt der Betrieb das<br />

Krankengeld im Ausmaß von 50% des normalen Lohns;<br />

- bei längerer Abwesenheit wird das Krankengeld vom 4. bis<br />

zum 12. Genesungstag seitens des NISF/INPS vom Betrieb<br />

auf 80% des normalen Lohns aufgestockt;<br />

- ab dem 13. Tag der Krankheit bis zur Genesung bzw. bis zur<br />

Höchstdauer der Zahlung, wie vom NISF/INPS festgelegt, stockt<br />

der Betrieb das Krankengeld auf 100% des normalen Lohns auf.<br />

Bei Arbeitunfall wird das Unfallgeld des Unfallinstituts INAIL vom<br />

Betrieb vom 1. bis zum 180. Tag der Abwesenheit aufgestockt.<br />

Die Aufstockung durch den Betrieb erfolgt nur für jene Tage, für<br />

welche das zuständige Versicherungsinstitut das Kranken- bzw.<br />

Unfallgeld bezahlt.<br />

Im Falle von befristeten Arbeitsverträgen erfolgt die Aufstockung des<br />

Krankengeldes durch den Betrieb erst nach dem 60. Arbeitstag.<br />

Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall wird bis zum Ende<br />

des Anrechts auf Erhalt des Arbeitsplatzes als Dienstalter<br />

angerechnet. Nach Ablauf dieses Anrechts sind alle Zulagen fällig,<br />

inklusive der Ersatzzulage für die Kündigungsfrist. Falls der<br />

Betrieb die/den ArbeitnehmerIn nicht kündigt, bleibt das Arbeitsverhältnis<br />

suspendiert, das Dienstalter erhöht sich während dieser<br />

Suspendierung also nicht.<br />

Achtung! Laut Gesetzesdekret Nr. 112/2008 werden bei Krankheit<br />

ärztliche Kontrollvisiten zuhause nunmehr von 8-13 und von<br />

14-20 Uhr durchgeführt. Bekanntlich wird die Abwesenheit (außer<br />

in Fällen von Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitationsmaßnahmen)<br />

sanktioniert.<br />

Schwangerschaft und Elternurlaub (Art. 41)<br />

Das Gesetz Nr. 1204/1971, abgeändert vom Gesetz Nr. 53/2000,<br />

regelt die obligatorische und die fakultative (freiwillige) Abwesenheit<br />

vom Arbeitsplatz bei Schwangerschaft und nach der Geburt<br />

des Kindes.<br />

Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Einheitstext zu Mutterschaft<br />

und Vaterschaft (GvD Nr. 151/2001) besagen:<br />

- Frauen in der Schwangerschaft dürfen nicht zu gefährlichen,<br />

schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeiten<br />

sowie zur Nachtarbeit herangezogen werden und erhalten<br />

Freistellungen zwecks ärztlicher Untersuchungen;<br />

- die Frau ist 5 Monate im obligatorischen Mutterschaftsurlaub,<br />

entweder 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt<br />

oder 1 Monat vor und 4 Monate nach der Geburt (in letzt<br />

genannten Fall ist ein ärztlicher Attest und ein Gesuch an<br />

den Arbeitgeber zu richten);<br />

- die Freistellung nach der Geburt des Kindes kann auch der<br />

Vater in Anspruch nehmen;<br />

- der fakultative Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaub dauert 6<br />

Monate. Wenn der Vater für mindestens 3 Monate den Urlaub<br />

beansprucht, dann steigt der Zeitraum insgesamt auf<br />

11 Monate;<br />

- die Abwesenheit bei Geburt eines Kindes kann insgesamt<br />

also 10 Monate dauern bzw. 11, wenn der Vater des Kindes<br />

mindestens 3 Monate in Anspruch nimmt;<br />

- der Elternurlaub kann auch nur zeitweise (z.B. einige Tage<br />

in der Woche) beansprucht werden, davon muss der Arbeitgeber<br />

allerdings mindestens 14 Tage im Voraus informiert<br />

werden;<br />

- die Mutter oder der Vater kann zwecks Betreuung des Kindes<br />

ein Jahr lang nach der Geburt eine Freistellung von 2<br />

Stunden (bei einer täglichen Arbeitszeit über 6 Stunden)<br />

bzw. 1 Stunde beantragen;<br />

- für die Betreuung kranker Kinder gibt es weitere Freistellungen<br />

bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.


Die Durchführung der Arbeit<br />

Arbeitsdisziplin, Außendienst und Versetzung<br />

(Art. 27, 28, 31 und 46)<br />

Die ArbeitnehmerInnen sind im Betrieb verpflichtet, die Vorschriften<br />

laut Art. 2104 und 2105 des Zivilgesetzbuchs zu befolgen.<br />

Art. 2104: „Arbeitsfleiß – Die/der ArbeitnehmerIn muss bei der<br />

zugewiesenen Arbeit den erforderlichen Fleiß an den Tag legen,<br />

im Interesse des Unternehmens und der Wirtschaft insgesamt.<br />

Sie/er muss überdies die Arbeitsanordnungen und die Arbeitsdisziplin<br />

seitens der Unternehmensleitung und der Vorgesetzten<br />

befolgen.“<br />

Art. 2105: „Treuepflicht - Die/der ArbeitnehmerIn darf keine Geschäfte<br />

zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter abwickeln, die in Konkurrenz<br />

zum Arbeitgeber stehen, und keine Informationen organisatorischer<br />

oder produktionstechnischer Art weiterleiten oder verwenden,<br />

wenn sie für das Unternehmen von Nachteil sein könnten.“<br />

Insbesondere sind die Bediensteten dazu angehalten:<br />

- die Anordnungen seitens des Unternehmens gewissenhaft<br />

auszuführen, wie sie von Vorgesetzten gegeben werden;<br />

- sich den UnternehmensvertreterInnen und allen MitarbeiterInnen,<br />

den Lieferanten und KundInnen gegenüber korrekt zu verhalten;<br />

- während der Dienstzeit keine alkoholischen Getränke zu<br />

konsumieren;<br />

- die Arbeitszeit einzuhalten und die diesbezüglichen Vorkehrungen<br />

zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit zu treffen:<br />

Stempelkarten ein- und ausstempeln, sich nicht vor Dienstschluss<br />

bzw. dem Turnuswechsel vom Arbeitsplatz entfernen,<br />

außer dies wird ausdrücklich erlaubt;<br />

- alle anvertrauten Arbeitsgeräte und -anlagen im guten Zustand zu<br />

erhalten und bei Dienstende den zuständigen Personen alle im<br />

Betriebsgelände gefundenen Gegenstände zu übergeben;<br />

- keine Arbeitstätigkeit bei anderen Arbeitgebern auszuführen,<br />

außer dies wird vom eigenen Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet.<br />

Bedienstete, die außerhalb des Dienstsitzes (im Außendienst) Arbeiten<br />

verrichten müssen, erhalten die Fahrtspesen und allfällige weitere<br />

Ausgaben vergütet, wenn sie die entsprechenden Unterlagen<br />

(Fahrkarten, Steuerquittungen usw.) vorlegen. Vergütet werden<br />

Bahnfahrten 1. Klasse, Verpflegung im Rahmen der „Normalität“, Hotelrechnungen<br />

(2. Kategorie), weitere Spesen, die von der Betriebsleitung<br />

im Voraus genehmigt wurden und belegt werden. Diese<br />

Rückvergütungen sind nicht Teil der Entlohnung. Falls eine Außendienstzulage<br />

ausgezahlt wird, kann die/der betroffene Bedienstete<br />

zwischen dieser oder der obgenannten Spesenvergütung optieren.<br />

Im Falle einer Versetzung in einen anderen Dienstsitz, die<br />

auch einen Wechsel des Wohnorts bedingt, stehen der/dem<br />

Bediensteten folgende Spesenvergütungen zu:<br />

- die belegten Umzugskosten (außer der Betrieb besorgt den<br />

Umzug auf eigene Kosten);<br />

- die Mietgebühren für die nicht benutzte Wohnung im Rahmen<br />

der Kündigungsfrist, sofern die betroffene Person die<br />

Anordnung des Umzugs nicht früh genug erhalten hat, um<br />

die Miete rechtzeitig kündigen zu können.<br />

Die Schwerarbeit wird nach Maßgabe des GvD Nr. 374/1993 definiert.<br />

Darin heißt es allgemein: „Als Schwerarbeit gelten Tätigkeiten<br />

mit besonders intensiver und dauerhafter physischer oder<br />

psychischer Anstrengung unter Bedingungen, die mittels keiner<br />

Vorkehrung verbessert werden können.“ Dazu gehören etwa laufende<br />

Nachtarbeit, Arbeit untertage oder in engen Räumlichkeiten,<br />

in der Luft, bei niederen Temperaturen. Betroffene erhalten<br />

eine vorgezogene Pensionierung und Erschwerniszulagen.<br />

Eine Beobachtungsstelle auf gesamtstaatlicher Ebene verfolgt<br />

die gesetzgeberische Entwicklung in diesem Bereich.<br />

Einstellung und Umwandlung der Betriebstätigkeit<br />

(Art. 36)<br />

Jedwede Einstellung oder Umwandlung der Betriebstätigkeit ist kein<br />

Grund an sich für die Auflösung des Arbeitsvertrags. Die Beschäftigten<br />

behalten alle Rechte gegenüber den neuen Eigentümern.


Die Entlohnung<br />

Der normale Monatslohn (Art. 17, 18, 21 und 22)<br />

Der Monatslohn enthält folgende Elemente und ist innerhalb des<br />

15. des nachfolgenden Monats auszuzahlen:<br />

1) Grundlohn (unterteilt in 26 Tageslöhne und 173 Stundenlöhne);<br />

2) Teuerungszulage (bis 1992 alle 3 Monate der Inflation angepasste<br />

automatische Lohnerhöhung, danach ausgehandelt);<br />

3) Dienstalterszulage;<br />

4) Mensaersatzzulage;<br />

5) verschiedene Lohnzusätze (nicht an Leistungen gebunden).<br />

Der Monatslohn ist zusammengesetzt aus.<br />

ad 1) Grundlohn<br />

Einstufung Parameter Ab 1.1.07 Ab 1.9.07 Ab 1.2.08<br />

1 super 210 1.221,95 1.279,88 1.308,85<br />

1 195 1.134,79 1.188,58 1.215,48<br />

2 176 1.024,45 1.073,00 1.097,28<br />

3 160 931,01 975,15 997,22<br />

4 145 843,59 883,59 903,59<br />

5 130 756,69 792,55 810,48<br />

6 120 698,51 731,61 748,16<br />

7 100 582,14 609,73 623,52<br />

ad 2) ehemalige Teuerungszulage<br />

Einstufung Parameter Ab 1.1.07 Ab 1.9.07 Ab 1.2.08<br />

1 super 210 57,93 57,93 28,97<br />

1 195 53,79 53,79 26,90<br />

2 176 48,55 48,55 24,28<br />

3 160 44,14 44,14 22,07<br />

4 145 40,00 40,00 20,00<br />

5 130 35,86 35,86 17,93<br />

6 120 33,10 33,10 16,55<br />

7 100 27,59 27,59 13,79<br />

ad 3) Die Dienstalterszulage wird jeweils nach zwei Dienstjahren<br />

fällig, und zwar im Ausmaß von 5% des jeweiligen<br />

Grundlohns laut der Tabelle unter ad 1), aber nur bis 5. Quinquennium<br />

(also bis zum 25. Dienstjahr). Fällig wird diese Zulage<br />

jeweils am 1. Tag des Monats nach Vollendung des zweijährigen<br />

Dienstalters. Bei der Überstellung in eine höhere Berufskategorie<br />

behält die/der Bedienstete die Anzahl der<br />

Dienstaltersvorrückungen und den Anteil der neuen Vorrückung<br />

bei.<br />

ad 4) Die Mensaersatzzulage ist in Betrieben auszuzahlen,<br />

wo kein Mensadienst angeboten wird oder wo die ArbeitnehmerInnen<br />

nicht in einem konventionierten Gastlokal Mittag essen<br />

können oder wo nicht gewährleistet wird, dass sie zum<br />

Mittagessen nach Hause fahren können. Diese Zulage beträgt<br />

15,49 € pro Monat.<br />

ad 5) Fixe Lohnzusätze zum Monatslohn werden in folgenden<br />

Fällen ausbezahlt:<br />

a) Kassenzulage für Arbeitskräfte, die kontinuierlich und vorwiegend<br />

mit Geld zu tun haben (kassieren, auszahlen) und für<br />

Fehler selbst haften (dies muss schriftlich festgelegt werden)<br />

im Ausmaß von 9% des Grundgehalts in der jeweiligen Einstufung;<br />

b) das Feriengeld in der Höhe des normalen Lohns für den<br />

entsprechenden Zeitraum.<br />

13. und 14. Monatslohn (Art. 19 und 20)<br />

Innerhalb 20. Dezember jeden Jahres erhält jede/r Beschäftigte<br />

den 13. Monatslohn (Weihnachtsgeld genannt) in der Höhe<br />

des zuletzt erhaltenen Lohnes (ohne Überstundenzulagen)<br />

ausbezahlt. Wenn die betreffende Person nicht das volle Jahr<br />

lang gearbeitet hat, erhält sie 1/12 des Gesamtbetrages für jeden<br />

Monat, an dem sie mindestens 15 Kalendertage angestellt<br />

war.


Zusammen mit dem Juni-Lohn erhält jede/r Beschäftigte den 14.<br />

Monatslohn (Jahresprämie genannt) in der Höhe des zuletzt<br />

erhaltenen Lohnes (ohne Überstundenzulagen) ausbezahlt.<br />

Wenn die betreffende Person nicht das volle Jahr lang gearbeitet<br />

hat, erhält sie 1/12 des Gesamtbetrages für jeden Monat, an<br />

dem sie mindestens 15 Kalendertage angestellt war. Wer vor<br />

Jahresende aus dem Dienst ausscheidet, muss den entsprechenden<br />

Betrag rückerstatten (wird meist mit dem fälligen Lohn<br />

verrechnet).<br />

Leistungsabhängige Zulagen (Art. 12, 14, 15, 23, 41)<br />

Es gibt eine Reihe von Zulagen, die für bestimmte Arbeitsleistungen<br />

- über den normalen Stundenlohn laut Lohntabelle hinaus<br />

- gezahlt werden:<br />

a) die Arbeit am wöchentlichen Ruhetag ist mit einem Zuschlag<br />

von 20% zu vergüten;<br />

b) die Überstundenzulage: Jede Arbeitsstunde in der Woche,<br />

die über die 40. Stunde hinausgeht, ist mit einem Aufschlag<br />

von 20% zu entlohnen, ab der 49. Arbeitsstunde in der Woche<br />

ist ein Zuschlag von 25% zu entrichten;<br />

c) die Zulage für nicht genossenen Zeitausgleich nach<br />

Überstunden („Ersatzruhezeit“): Wenn der Zeitausgleich für<br />

geleistete Arbeitsstunden über der 48. innerhalb einer Woche<br />

nicht möglich ist, zahlt der Betrieb dafür eine Zulage von<br />

25% (natürlich samt dem üblichen Stundenlohn);<br />

d) die normale Nachtarbeit (22.00-06.00 Uhr) (nicht als Überstunden)<br />

ist mit einem Aufschlag von 25% zu entlohnen;<br />

e) die Überstunden während der Nacht (22.00-06.00 Uhr)<br />

sind mit einem Aufschlag von 50% zu entlohnen;<br />

f) die Arbeit an Ersatzruhetagen und an Feiertagen unter<br />

der Woche sowie an den Nationalfeiertagen ist mit 50%-<br />

igen Aufschlag zu entlohnen;<br />

g) 50% kommen hingegen zum Lohn für Überstunden an Feiertagen<br />

dazu;<br />

h) für die Überstundenarbeit an Feiertagen während der<br />

Nacht ist hingegen ein Aufschlag von 60% fällig;<br />

i) die Sonntagszulage erhalten alle Arbeitskräfte, die an den<br />

Sonntagen arbeiten, für jeden Sonntag im Dienst 8,23 €.<br />

Diese Zulage kann nicht mit anderen Zulagen für die Arbeit<br />

am Sonntag kumuliert werden;<br />

j) während der obligatorischen Abwesenheit bei Schwangerschaft<br />

und nach der Geburt des Kindes, insgesamt für höchstens<br />

5 Monate, erhält die Beschäftigte eine Ergänzungszulage<br />

seitens des Betriebes, welche die entsprechende Zulage<br />

des NISF/INIPS auf 100% des Tageslohnes aufstockt.<br />

Die Abfertigung (Art. 34)<br />

Seit 1982 ist die Abfertigung vom Gesetz Nr. 297/1982 geregelt.<br />

Bei jeder Auflösung eines Vertrages über eine abhängige<br />

Beschäftigung hat die/der ArbeitnehmerIn ab Beendigung der<br />

Probezeit Anrecht auf die Abfertigung nach den Bestimmungen<br />

des genannten Gesetzes.<br />

Pro Dienstjahr reift seit dem genannten Jahr eine Quote eines<br />

Jahreslohns dividiert durch 13,5 an. Die Beträge sind der Inflation<br />

anzupassen. Nach 8 Dienstjahren kann die Auszahlung<br />

der Abfertigung bis zu 70% beantragt werden. Seit <strong>2007</strong> kann<br />

die anreifende Abfertigung auch einem Zusatzrentenfond<br />

übermittelt werden.<br />

N.B. Für die Zeit bis zum 31. Mai 1982 gelten andere Regeln<br />

für die Berechnung der Abfertigung, die je nach Dienstalter<br />

und für ArbeiterInnen und Angestellte unterschiedlich sind.<br />

Zulage bei Todesfall (Art. 35)<br />

Bei Todesfalls einer abhängig beschäftigten Person mit unbefristetem<br />

Arbeitsvertrag wird die Zulage für die nicht eingehaltene<br />

Kündigungsfrist und die Abfertigung laut Kriterien in Art.<br />

2122 des Zivilgesetzbuches zu entrichten.<br />

Die Beträge sind an der/dem EhepartnerIn, den Kindern und<br />

den zu Lasten lebenden Angehörigen innerhalb des 3. Grades<br />

und Verschwägerten innerhalb des 2. Grades auszuhändigen.


Disziplinarmaßnahmen<br />

Disziplinarmaßnahmen (Art. 32)<br />

Eine/ein ArbeitnehmerIn, welche die Verpflichtungen gegenüber<br />

dem Betrieb nicht erfüllt, erhält den Lohn für die<br />

unterlassene Arbeit nicht ausbezahlt und kann überdies von<br />

der Betriebsleitung – je nach dem Ausmaß des Vergehens<br />

– mit einer der folgenden Disziplinarmaßnahmen belegt<br />

werden:<br />

- mündliche Mahnung oder schriftliche Rüge bei geringen Verstößen,<br />

die jedenfalls die Sicherheit des Betriebs nicht berühren;<br />

- Geldbuße bis zu einem Höchstmaß von 4 normalen Stundenlöhnen<br />

bei Fehlhandlungen, die sich deutlich auf die Ordnung,<br />

die Tätigkeit oder das Vermögen des Betriebs auswirken;<br />

- Suspendierung von der Arbeit mit entsprechender Kürzung<br />

des Lohns bis zu höchstens 10 Arbeitstagen bei Vergehen,<br />

die sich beträchtlich auf die Ordnung, die Tätigkeit oder das<br />

Vermögen des Betriebs auswirken;<br />

Die Wiederholung desselben Vergehens kann mit einer strengeren<br />

Maßnahme bestraft werden.<br />

Bei jedem Vergehen steht es der Betriebsleitung frei, wenn es<br />

die besonderen Umstände als ratsam erscheinen lassen, eine<br />

weniger strenge Maßnahme als oben angeführt, zu verhängen.<br />

Keine Disziplinarmaßnahme außer der mündlichen Mahnung<br />

kann verhängt werden ohne eine vorausgehende Vorhaltung<br />

des Vergehens. Diese Vorhaltung muss rechtzeitig<br />

– höchstens innerhalb von 20 Tagen – erfolgen, sobald die<br />

Betriebsleitung Kenntnis vom Vergehen, von den Umständen<br />

und der persönlichen Verantwortung Kunde erhalten<br />

hat.<br />

Die beschuldigte Person kann innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt<br />

der Mitteilung der Betriebsleitung eine Rechtfertigung unterbreiten<br />

und kann sich an eine Gewerkschaft, der sie angehört<br />

oder einen entsprechenden Auftrag gibt, oder an ein Mitglied<br />

des Betriebsrats wenden.<br />

Die eventuelle Mitteilung der Disziplinarmaßnahme muss der<br />

betreffenden Person innerhalb von 10 Tagen nach dem Ablauf<br />

der Frist für eine Rechtfertigung seitens der Person selbst<br />

schriftlich zugestellt werden. Die Mitteilung muss die Gründe<br />

für die Disziplinarmaßnahme enthalten.<br />

Die/der beschuldigte ArbeitnehmerIn kann sich an die Gerichtsbarkeit<br />

wenden oder innerhalb von 20 Tagen – auch über<br />

die gewerkschaftliche Vertretung – eine Sitzung des Schiedsgerichts<br />

beim Arbeitsmarktservice des Landes beantragen,<br />

das zusammengesetzt ist aus einer Vertretung beider Seiten<br />

sowie einer weiteren Person, die gemeinsam bestimmt wird<br />

(meist der Direktor des Arbeitservice - früher Landesarbeitsamt).<br />

Die Strafe für das Vergehen bleibt bis zum Schiedsspruch<br />

des genannten Kollegiums ausgesetzt.<br />

Wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Einladung<br />

seitens des Arbeitsservice eine Vertretung in der<br />

Causa ernennt, bleibt die Disziplinarmaßnahme gegenstandslos.<br />

Falls sich der Arbeitgeber an das Gericht wendet, wird die<br />

Maßnahme bis zum endgültigen Urteil ausgesetzt.<br />

Verhängte Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von 2<br />

Jahren seit ihrer Verhängung in keinerlei Hinsicht mehr eine<br />

Auswirkung haben.<br />

Beabsichtigt der Betrieb, von der betreffenden Person einen<br />

Schadenersatz zu fordern, muss er vorher zumindest die Vorhaltung<br />

samt der Höhe des Schadens schriftlich vorgelegt haben.


Besondere Rechte der Beschäftigten<br />

Chancengleichheit und sexuelle Belästigung<br />

(Art. 40 und 45)<br />

Die Vertragsseiten wollen Studien und Forschungsprojekte zur<br />

Förderung positiver Aktionen zugunsten der Frauen in Hinblick<br />

auf die Gleichberechtigung in Durchführung des Gesetzes Nr.<br />

125/1991 starten. Eine paritätische, 6-köpfige Kommission für<br />

Chancengleichheit soll auf gesamtstaatlicher Ebene die Beschäftigungslage<br />

bei den <strong>Aufstiegsanlagen</strong> untersuchen, insbesondere<br />

zu Themen der Chancengleichheit zwischen Mann und<br />

Frau in Bezug auf die Einführung neuer Technologien, des Gesundheitsschutzes<br />

der Frauen und der Verhinderung von sexueller<br />

Belästigung. Weiters soll die Kommission Empfehlungen<br />

aussprechen bezüglich des Zugangs zur Arbeitswelt, zu Weiterbildungsmaßnahmen<br />

und zur Berufskarriere, zum Abbau von<br />

Diskriminierung und zur Umsetzung positiver Aktionen sowie zur<br />

Umsetzung der Gesetzgebung in Italien und Europa bezüglich<br />

der Chancengleichheit, auch in Zusammenarbeit mit anderen<br />

Kommissionen für die Chancengleichheit.<br />

Die Betriebe setzen die öffentliche Kampagne laut Empfehlung<br />

der Europäischen Kommission vom 27.02.1991 und der Resolution<br />

des Europaparlaments vom 11.02.1994 bezüglich der Sensibilisierung<br />

zum Thema sexuelle Belästigung um, auch mittels<br />

des Verhaltenskodex gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.<br />

Freistellungen von der Arbeit bei Suchtverhalten<br />

und Krankheiten, Ehrenamt und Pflegetätigkeit<br />

(Art. 42, 43 und 44)<br />

Unbefristet Beschäftigte mit Drogensucht und Alkoholabhängigkeit,<br />

die sich einer Therapie und Rehabilitationsmaßnahme<br />

bei Sozial- und Gesundheitsdiensten unterziehen wollen,<br />

haben – in Abstimmung mit den betrieblichen Erfordernissen<br />

– einmalig Anrecht auf eine Freistellung bei Erhalt des Arbeitsplatzes<br />

für die erforderliche Zeitspanne (bis zu drei Jahren)<br />

zur Rehabilitation. Dem entsprechenden Gesuch ist eine<br />

Bescheinigung über die Drogen- bzw. Alkoholabhängigkeit und<br />

das Rehabilitationsprogramm vorzulegen. Die betroffene Person<br />

muss weiters jeden Monat der Betriebsleitung eine Bestätigung<br />

der behandelnden Einrichtung über den Fortgang der<br />

Rehabilitation vorlegen.<br />

Das Arbeitsverhältnis gilt als aufgelöst, wenn die betreffende<br />

Person nicht innerhalb von 7 Tagen nach Beendigung der<br />

Therapie oder am Ende der 3 Jahre oder nach einem freiwilligen<br />

Abbruch der Therapie die Arbeit wieder aufnimmt.<br />

Einem unbefristet beschäftigtem Familienmitglied einer zu Lasten<br />

lebenden drogenabhängigen Person kann die Betriebsleitung<br />

nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse eine Freistellung<br />

von höchstens 6 Monaten – gegebenenfalls unterteilt in<br />

mehrere Zeitspannen – gewähren, wenn es schriftlich darum<br />

ansucht und die Erklärung des Dienstes für Behandlung der<br />

Drogensucht bezüglich der geplanten Therapie beilegt. Es kann<br />

nur einmal um eine Verlängerung angesucht werden (das in<br />

diesem Absatz beschriebe Anrecht gilt nicht bei Alkoholabhängigkeit!)<br />

Die Freistellung für Rehabilitation und jene für die Pflege einer/eines<br />

Familienangehörigen bilden eine Dienstunterbrechung,<br />

deshalb steht keine Entlohnung zu und es reift kein<br />

Dienstalter an.<br />

Die Betriebe gewähren wohlwollend und in Einklang mit den<br />

betrieblichen Erfordernissen Ansuchen um zeitlich begrenzte<br />

Freistellungen in folgenden Fällen:<br />

- Freistellung von Beschäftigten mit HIV-Infektion;<br />

- Freistellung von Beschäftigten, die ehrenamtliche Tätigkeiten<br />

ausüben, die in das Landesregister eingetragen sind;<br />

- Freistellung von Beschäftigten, die Angehörige betreuen,<br />

die eine schwere Beeinträchtigung aufweisen.


Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

Die Kündigungsfrist (Art. 33)<br />

Das Arbeitsverhältnis bei einer unbefristeten Anstellung darf<br />

nicht ohne Einhaltung der schriftlich festgelegten Kündigungsfrist<br />

beendet werden. Diese Frist beträgt:<br />

- 60 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 1 und 1<br />

super;<br />

- 30 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 2 und 3;<br />

- 14 Kalendertage für Beschäftigte in den Kategorien 4, 5, 6<br />

und 7.<br />

Die Kündigungsfrist entfällt während oder nach der Abwesenheit<br />

vom Dienst mit Recht auf Erhalt des Arbeitsplatzes bei Krankheit,<br />

Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft und Wehrdienst.<br />

Während der Kündigungsfrist hat die/der ArbeitnehmerIn Anrecht<br />

– sofern mit den Diensterfordernissen vereinbar – auf bezahlte<br />

Freistellungen zwecks Suche einer neuen Arbeitsstelle.<br />

Jede Vertragsseite kann den Arbeitsvertrag (sei er befristet oder<br />

unbefristet) fristlos aufkündigen, wenn ein Grund vorliegt, der<br />

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – auch nur in provisorischer<br />

Weise – nicht erlaubt.<br />

Art. 2119 schließt allerdings den Konkurs und die Zwangsversteigerung<br />

als Grund für die fristlose Kündigung aus.<br />

Wenn die festgestellte Fehlleistung seitens einer ArbeitnehmerIn/eines<br />

Arbeitnehmers mit der fristlosen Entlassung sanktioniert<br />

werden kann, kann die Betriebsleitung eine vorbeugende<br />

Suspendierung vom Dienst mit Aussetzung der Entlohnung veranlassen,<br />

solange die notwendigen Erhebungen nicht abgeschlossen<br />

sind. Falls keine fristlose Entlassung zulässig ist, wird<br />

die Zeit der Suspendierung zum Dienstalter hinzugerechnet,<br />

wobei die Auswirkungen der evt. eingeleiteten Sanktionen seitens<br />

der Betriebsleitung aufrecht bleiben. Falls nicht anders vorgesehen,<br />

bleiben die Gesetzesbestimmungen zur individuellen<br />

Entlassung aufrecht.<br />

Gewerkschaftsrechte und<br />

Vertragsverhandlungen<br />

Gewerkschaftsrechte im Betrieb (Art. 39)<br />

Unter Beachtung der Bestimmungen im ArbeitnehmerInnenstatut<br />

(Gesetz Nr. 300/1970) können die abhängig Beschäftigten<br />

in Betrieben mit weniger als 16 Bediensteten, sofern nicht<br />

zu einem größeren Unternehmen gehörig, eine/n Delegierte/n<br />

wählen, die/der die Belegschaft in Fragen der Arbeitstätigkeit<br />

im Betrieb gegenüber der Betriebsleitung vertritt.<br />

Diese/r Delegierte genießt eine Stunde bezahlte Freistellung<br />

pro Jahr und pro abhängig Beschäftigtem.<br />

Die Betriebsleitung muss an einem geeigneten Ort am Arbeitsplatz<br />

eine Anschlagtafel für die Mittelungen der Vertrags<br />

unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen anbringen.<br />

Die Mitteilungen sind von den Gewerkschaften oder vom Betriebsrat<br />

zu unterschreiben und dürfen nur gewerkschaftliche<br />

Themen in Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen betreffen.<br />

Am Brett können auch Gewerkschaftszeitungen angeschlagen<br />

werden. Der Betriebsdirektion ist jeweils eine Kopie<br />

des Anschlags auszuhändigen.<br />

Wenn ArbeitnehmerInnen bei einer Gewerkschaft Mitglied sind,<br />

können sie den monatlichen Beitrag vom Lohn abziehen und der<br />

Gewerkschaft überweisen lassen. Dazu reicht die Unterzeichnung<br />

einer Vollmacht, die von den GewerkschaftsvertreterInnen ausgehändigt<br />

wird. Auf der Vollmacht ist das Ablaufdatum der Mitgliedschaft<br />

und die Höhe des Betrags anzugeben, der während des<br />

Jahres nicht verändert werden darf. Auch die Annullierung der<br />

Vollmacht ist zu unterzeichnen und zu datieren. Die Betriebsleitung<br />

ist verpflichtet, den angegebenen Betrag monatlich an die<br />

angegebene Gewerkschaftsorganisation zu überweisen.<br />

In jedem Betrieb mit bis zu 15 abhängig Beschäftigten steht<br />

jeder/jedem von ihnen 8 Stunden Freistellung zu zwecks Teilnahme<br />

bei Gewerkschaftsversammlungen, die außerhalb<br />

der Arbeitszeit stattfinden.


Beschäftigte von Betrieben mit mehr als 35 Bediensteten können<br />

Gewerkschaftsfreistellungen beanspruchen, wenn sie Mitglied von<br />

Führungsgremien der Gewerkschaftsorganisationen sind. Um dieses<br />

Amt auszuüben, erhalten sie alle 2 Monate 8 Stunden Freistellung,<br />

wenn dies mit der Betriebstätigkeit vereinbar ist und wenn die jeweilige<br />

Gewerkschaft 48 Stunden davor ansucht.<br />

Die <strong>Kollektivvertrag</strong>sverhandlungen<br />

(Art. 37 und 38)<br />

Mit dem Abkommen von 1993 zwischen der Regierung und den<br />

Sozialpartnern sind <strong>Kollektivvertrag</strong>sverhandlungen auf 2 Ebenen<br />

vereinbart worden:<br />

- der gesamtstaatliche <strong>Kollektivvertrag</strong> auf Sektorenebene;<br />

- Landeszusatzverträge oder Betriebsabkommen.<br />

Folgende Verhandlungsgegenstände können nur im gesamtstaatlichen<br />

<strong>Kollektivvertrag</strong> geregelt werden:<br />

Dienstalter, Dauer der Arbeitszeit, Mindestlohn, Teuerungszulage,<br />

Berechnungsmethoden für die Entlohnung, Feiertage, Überstunden-,<br />

Festtags- und Nachtarbeit, Urlaub, Dienstalterszulage,<br />

Sonntagszulage, zusätzliche Monatslöhne, Versetzungen, Außendienst,<br />

Heiratsurlaub, Abfertigung, Gewerkschaftsrechte,<br />

Mensaersatzzulage, Arbeitsmarktbestimmungen, berufliche Einstufungen,<br />

Probezeit, Kranken- und Unfallzulage, Regelungen<br />

für die Führungskräfte, gesamtstaatliche Beobachtungsstelle,<br />

Chancengleichheit, sexuelle Belästigung, Mutterschaft, Maßnahmen<br />

bei Drogenabhängigkeit, Alkoholsucht, HIV-<br />

Erkrankung, Freistellung bei ehrenamtlichen Tätigkeiten und Betreuung<br />

behinderter Angehöriger und Zusatzrentenvorsorge.<br />

Auf Landes- oder Betriebsebene kann nur verhandelt werden<br />

über Lohnzusätze nach Maßgabe der Steigerung der Produktivität,<br />

der Qualität und anderer Kennzahlen im Rahmen der<br />

Konkurrenzfähigkeit sowie über betriebsinterne Regelungen, die<br />

nicht in Konflikt stehen zu gesamtstaatlichen Bestimmungen.<br />

Abkommen auf dieser Verhandlungsebene haben eine Geltungsdauer<br />

von 4 Jahren und können in der zweiten Hälfte der Geltungsdauer<br />

des gesamtstaatlichen <strong>Kollektivvertrag</strong>s ausgehandelt werden.<br />

Die Aufforderung zu Erneuerung des jeweiligen Vertrags sind<br />

rechtzeitig einzureichen, damit die Verhandlungen zwei Monate<br />

vor Verfall des alten Vertrags begonnen werden können. Jene<br />

Vertragsseite, die Vorschläge für die Vertragserneuerung erhalten<br />

hat, muss innerhalb von 20 Tagen auf die Vorschläge antworten.<br />

Während der zwei Monate nach der Unterbreitung der Vertragsplattform<br />

und dem Monat nach Verfall des alten Vertrags, jedenfalls<br />

in einem Zeitraum von drei Monaten ab Unterbreitung des<br />

Vertragsentwurfs enthalten sich beide Vertragsseiten einseitiger<br />

Maßnahmen (Kundgebungen, Streiks).<br />

Schutzklausel (Art. 47)<br />

Sofern in den vorausgehenden Artikeln nicht anders angeführt,<br />

bleiben die günstigeren wirtschaftlichen und rechtlichen Bestimmungen,<br />

die auf Betriebsebene eventuell bestehen, aufrecht.<br />

Vertragsdauer (Art. 48)<br />

Laut Abkommen zwischen Regierung und Sozialpartner hat der<br />

vorliegende Vertrag eine Geltungsdauer von 4 Jahren in Bezug auf<br />

die rechtlichen Bestimmungen und von 2 Jahren in Bezug auf die<br />

Entlohnung. Die Lohnerhöhung soll der programmierten Inflationsrate<br />

angepasst sein, bei der Bestimmung dieser Größe sind zu berücksichtigen:<br />

Einkommensentwicklung, Beschäftigung, Erhaltung<br />

der Kaufkraft der Löhne, allgemeine Wirtschaftsentwicklung, Wettbewerbsfähigkeit<br />

und Entwicklung des Sektors der <strong>Aufstiegsanlagen</strong><br />

sowie effektive Inflation im vorausgehenden Biennium.<br />

Wird der Vertrag nicht mindestens 3 Monate vor Verfall gekündigt,<br />

gilt er jeweils ein Jahr lang weiter. Die Seite, die den Vertrag aufkündigt,<br />

unterbreitet eine neue Plattform, damit drei Monate vor Vertragsverfall<br />

die Verhandlungen aufgenommen werden können. Die<br />

Gegenseite muss binnen 20 Tagen antworten. Keine der Vertragsseiten<br />

darf drei Monate lang keine einseitige Maßnahme (Kundgebungen,<br />

Streiks) in Zusammenhang mit der Vertragserneuerung<br />

ergreifen.


Die Gewerkschaftsorganisationen<br />

im Transportgewerbe in Südtirol<br />

Notizen<br />

Autonomer Südtiroler Gewerkschaftsbund ASGB<br />

Fachgewerkschaft Transport und Verkehr<br />

39100 Bozen – Bindergasse 30<br />

Tel. 0471/308224, Fax 0471/308201<br />

E-Mail: mdibiasi@asgb.org<br />

Fachsekretär: Markus Dibiasi<br />

Allgemeiner Gewerkschaftsbund AGB/CGIL<br />

Gewerkschaft Transport und Verkehr GTV/FILT<br />

39100 Bozen – Raiffeisenstraße 13<br />

Tel. 0471/971237, Fax 0471/976224<br />

E-Mail: filtcgil@dnet.it<br />

Fachsekretär: Michele Barbieri<br />

Südtiroler Gewerkschaftsbund SGBCISL<br />

Fachgewerkschaft Transport FIT<br />

39100 Bozen – Raiffeisenstraße 13<br />

Tel. 0471/978327, Fax 0471/302215<br />

E-Mail: josef.ploner@sgbcisl.it<br />

Fachsekretär: Josef Ploner<br />

Südtiroler Gewerkschaftskammer SGK/UIL<br />

Fachgewerkschaft Transport-Reinigungsdienste UILT<br />

39100 Bozen – Ada Bufulini-Str. 4<br />

Tel. 0471/245611, Fax 0471/245655<br />

E-Mail: uilbz@uilaltoadige.it<br />

Fachsekretär: Toni Serafini

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