Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
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<strong>Lebensmittelwerbung</strong> Endbe-<br />
richt<br />
geriert, dass diese bestimmte Süßigkeit eben gerade nicht ungesund sei und<br />
sie im Gegenteil durch die Gabe der Produkte zu einer gesunden Ernährung<br />
ihrer Kinder beitragen. Gleiches gilt <strong>für</strong> Produkte wie etwa „Kinder pingui“ ,<br />
„Happy hippo“ oder die „Milchschnitte“. Durch Betonung eines Gesundheitsaspekts<br />
wird das Bild vermittelt, diese Produkte seien zumindest weniger ungesund<br />
als andere Süßigkeiten und tragen darüber hinaus sogar noch zu einer<br />
gesunden ausgewogenen Ernährung bei ( vgl. Kap.3.4.2).<br />
Klarzustellen ist aber in diesem Zusammenhang, dass verharmlosende Werbeangaben<br />
eine Hinweis- und Warnpflicht nicht begründen, sondern lediglich<br />
dazu führen, dass an eine bestehende Hinweispflicht besonders strenge Anforderungen<br />
zu stellen sind.<br />
Produkthaftungsgesetz<br />
Die haftungsbegründenden Voraussetzungen der Haftung <strong>für</strong> fehlerhafte Produkte<br />
nach dem Produkthaftungsgesetz decken sich im wesentlichen mit denen<br />
der deliktischen Haftung. Auch hier muss ein Schaden an einem der geschützten<br />
Rechtsgüter – Leben, Gesundheit, Körper oder Eigentum – durch<br />
einen Produktfehler eingetreten sein. Zwischen Fehler und Schaden muss ein<br />
Zurechnungszusammenhang bestehen, ferner muss rechtswidriges Handeln,<br />
d.h. die Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegen.<br />
Die Haftung des Herstellers <strong>für</strong> fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz<br />
unterscheidet sich von der deliktischen Haftung dadurch, dass sie<br />
als eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet wurde.<br />
Die Haftung aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere des allgemeinen<br />
Deliktsrechts, bleibt durch diejenige nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt<br />
(§ 15 Abs. 2 ProdHaftG). Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz<br />
und dem Deliktsrecht können nebeneinander geltend gemacht werden.<br />
Gleichwohl bleibt die deliktische Haftung nach dem Recht der unerlaubten<br />
Handlung eine wichtige Haftungsgrundlage, zumal sie <strong>für</strong> den Geschädigten<br />
deutliche Vorteile gegenüber der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz<br />
aufweist. So sieht das Produkthaftungsgesetz eine Selbstbeteiligung des Geschädigten<br />
sowie eine globale Haftungsbegrenzung bei Masseschäden vor.<br />
Zudem kann Schmerzensgeld nur aufgrund der verschuldensabhängigen deliktischen<br />
Haftung gefordert werden und auch die Verjährungsregelungen des<br />
Deliktsrechts sind <strong>für</strong> den Geschädigten vorteilhafter.<br />
3.2.5 EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene<br />
Angaben<br />
Die Organe der Europäischen Gemeinschaft arbeiten derzeit an einer Verordnung<br />
über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel<br />
(KOM (2003), 424 vom 16.07. 2003.<br />
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