11.11.2012 Aufrufe

Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Lebensmittelwerbung</strong> Endbe-<br />

richt<br />

geriert, dass diese bestimmte Süßigkeit eben gerade nicht ungesund sei und<br />

sie im Gegenteil durch die Gabe der Produkte zu einer gesunden Ernährung<br />

ihrer Kinder beitragen. Gleiches gilt <strong>für</strong> Produkte wie etwa „Kinder pingui“ ,<br />

„Happy hippo“ oder die „Milchschnitte“. Durch Betonung eines Gesundheitsaspekts<br />

wird das Bild vermittelt, diese Produkte seien zumindest weniger ungesund<br />

als andere Süßigkeiten und tragen darüber hinaus sogar noch zu einer<br />

gesunden ausgewogenen Ernährung bei ( vgl. Kap.3.4.2).<br />

Klarzustellen ist aber in diesem Zusammenhang, dass verharmlosende Werbeangaben<br />

eine Hinweis- und Warnpflicht nicht begründen, sondern lediglich<br />

dazu führen, dass an eine bestehende Hinweispflicht besonders strenge Anforderungen<br />

zu stellen sind.<br />

Produkthaftungsgesetz<br />

Die haftungsbegründenden Voraussetzungen der Haftung <strong>für</strong> fehlerhafte Produkte<br />

nach dem Produkthaftungsgesetz decken sich im wesentlichen mit denen<br />

der deliktischen Haftung. Auch hier muss ein Schaden an einem der geschützten<br />

Rechtsgüter – Leben, Gesundheit, Körper oder Eigentum – durch<br />

einen Produktfehler eingetreten sein. Zwischen Fehler und Schaden muss ein<br />

Zurechnungszusammenhang bestehen, ferner muss rechtswidriges Handeln,<br />

d.h. die Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegen.<br />

Die Haftung des Herstellers <strong>für</strong> fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz<br />

unterscheidet sich von der deliktischen Haftung dadurch, dass sie<br />

als eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet wurde.<br />

Die Haftung aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere des allgemeinen<br />

Deliktsrechts, bleibt durch diejenige nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt<br />

(§ 15 Abs. 2 ProdHaftG). Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz<br />

und dem Deliktsrecht können nebeneinander geltend gemacht werden.<br />

Gleichwohl bleibt die deliktische Haftung nach dem Recht der unerlaubten<br />

Handlung eine wichtige Haftungsgrundlage, zumal sie <strong>für</strong> den Geschädigten<br />

deutliche Vorteile gegenüber der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz<br />

aufweist. So sieht das Produkthaftungsgesetz eine Selbstbeteiligung des Geschädigten<br />

sowie eine globale Haftungsbegrenzung bei Masseschäden vor.<br />

Zudem kann Schmerzensgeld nur aufgrund der verschuldensabhängigen deliktischen<br />

Haftung gefordert werden und auch die Verjährungsregelungen des<br />

Deliktsrechts sind <strong>für</strong> den Geschädigten vorteilhafter.<br />

3.2.5 EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene<br />

Angaben<br />

Die Organe der Europäischen Gemeinschaft arbeiten derzeit an einer Verordnung<br />

über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel<br />

(KOM (2003), 424 vom 16.07. 2003.<br />

66

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!