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Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

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<strong>Lebensmittelwerbung</strong><br />

der Verbraucher nicht um Produktgefahren, die ihn berühren könnten, so<br />

kann das nicht dem Hersteller angelastet werden.<br />

Diese Kriterien gelten mit zunehmendem Alter auch <strong>für</strong> Kinder und Jugendliche.<br />

Allerdings darf der Hersteller annehmen, dass unerfahrene Kinder durch<br />

entsprechende Kenntnis ihrer Eltern geschützt werden und Eltern ihre Fürsorge-<br />

und Erziehungspflicht wahrnehmen. 34 Risikoverhütung und Aufklärung<br />

über Gefahren obliegt vor allem den Eltern. Diese elterliche Verantwortung<br />

entspricht der Eigenverantwortlichkeit des erwachsenen Konsumenten, auf<br />

die der Hersteller vertrauen darf. Es kann dem Hersteller nicht zugemutet<br />

werden, Fürsorge- und Erziehungsdefizite durch immer umfassendere Hinweis-<br />

und Warnpflichten auszugleichen. 35<br />

Dennoch kann sich in Einzelfällen aufgrund einer besonderen Sachverhaltskonstellation<br />

eine Verpflichtung des Herstellers ergeben, auf Folgen des Verzehrs<br />

eines Produkts hinzuweisen und vor ihnen zu warnen. Nämlich dann,<br />

wenn von ihnen Gefahren ausgehen, die wegen ihres Wirkungsmechanismus<br />

nur schwer erkennbar sind. In solchen Fällen muss der Hersteller die Funktionszusammenhänge<br />

klar machen, damit der Verwender erkennen kann, warum<br />

das Produkt gefährlich werden kann und dieses deutlich herausstellen. 36<br />

Diese Situation war in den in den 90er Jahren durch den Bundesgerichtshof<br />

entschiedenen „Kindertee-Entscheidungen“ gegeben. Von den Produkten als<br />

solchen, den Kindertees und den Fruchtsäften, ging dabei keine Gefahr aus.<br />

Diese konnte sich erst durch eine bestimmte Art der Verwendung realisieren,<br />

nämlich dadurch, dass das Produkt vor dem Schlafengehen oder während der<br />

Nacht als „Dauernuckel“ verabreicht wurde. Das führte zu einem häufigen<br />

oder andauerndem Umspülen der Milchzähne der Kinder mit den zuckerhaltigen<br />

Getränken. Die Verwendung kieferorthopädisch geformter Sauger anstelle<br />

der älteren Schnuller vergrößerte diese Gefahr noch, weil dadurch der Getränkestrahl<br />

an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne geleitet wird und damit<br />

an eine Stelle, an der kaum Speichelfluß stattfindet, der die Zähne durch<br />

seine Spülwirkung schützen kann. Diese Wirkungsweise sei <strong>für</strong> den Laien nicht<br />

ohne weiteres erkennbar, weshalb den Hersteller eine entsprechende Warn-<br />

und Hinweispflicht treffe, und er klar und deutlich herausstellen müsse, warum<br />

ein Produkt gefährlich werden könne. 37<br />

34 v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 24, Rn. 4, 5,6<br />

35 v. Westphalen, Produkthaftungshandbuch, § 24, Rn. 236,237,<br />

36 BGHZ VI ZR 7/91, zitiert nach juris KORE306969100, S. 9; BGHZ VI ZR 27/94, zitiert nach juris KORE<br />

309069500, S. 8<br />

37 BGHZ VI ZR 7/91, zitiert nach juris KORE306969100, S. 8; BGHZ VI ZR 27/94, zitiert nach juris KORE<br />

309069500, S. 8<br />

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