Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
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<strong>Lebensmittelwerbung</strong><br />
Worten, wenn es nicht das Sicherheitsniveau bietet, das der Verwender berechtigterweise<br />
erwarten kann. 27<br />
In Bezug auf die beworbenen <strong>Kinderprodukte</strong> mit hoher glykämischer Last<br />
könnte man daran denken, angesichts des hohen Fett- und/oder Zuckeranteils<br />
in deren Zusammensetzung einen Konstruktionsfehler zu sehen. Auch diese<br />
Auffassung wird allerdings von der aktuellen Rechtsprechung nicht gestützt.<br />
Das OLG Düsseldorf 28 hat in einem Schadensersatzprozeß eines an Diabetes<br />
erkrankten Klägers gegen den Hersteller der „Mars“ und „Snickers“ Schokoladenriegel<br />
einen Konstruktionsfehler verneint. Bei den zur Herstellung der<br />
Riegel verwendeten Zutaten (Zucker und Kakao) handele es sich um lebensmittelrechtlich<br />
nicht zu beanstandende Stoffe. Auch wenn ein Hersteller, den<br />
Anforderungen an seine Verkehrspflicht nicht schon dann genüge, wenn er<br />
gesetzlich vorgegebene Anforderungen erfülle, sei die Verwendung von Zucker<br />
auch vor dem Hintergrund der von ihm ausgehenden Gefahren nicht zu<br />
beanstanden. Zucker sei nicht nur Bestandteil allgemein anerkannter und tolerierter<br />
Genussmittel wie Pralinen und Kuchen, sondern auch in zahlreichen<br />
Nahrungsmitteln enthalten, die nicht im engeren Sinne als Genussmittel anzusehen<br />
seien. Die von ihm insbesondere bei häufigem und übermäßigem Verzehr<br />
ausgehenden Gefahren seien weithin seit langem bekannt. Es liege deshalb<br />
in der Selbstverantwortung des Einzelnen, zu entscheiden, ob er seine<br />
Ernährung eher an Gesundheitsbelangen oder eher am Genuss orientiere.<br />
Jedenfalls seien die Nahrungsmittelhersteller nicht gehalten, ihre Produkte von<br />
vornherein so zu konstruieren, dass sie in höchstem Masse der Gesundheit<br />
zugute kommen. Eine Rechtsordnung, die es sich zur Aufgabe mache, jede<br />
auch freiwillig in Kauf genommene Gefährdung von vornherein unmöglich zu<br />
machen, schränke die Freiheit und Selbstverantwortlichkeit des Einzelnen in<br />
unvertretbarer Weise ein.<br />
Folgt man dieser Rechtsprechung, wäre auch <strong>für</strong> die beworbenen <strong>Kinderprodukte</strong><br />
ein Konstruktionsfehler zu verneinen. Eine differenzierte Sicht, wäre<br />
hier aber gerade deshalb angebracht, weil zum Einen Mars und Snickers nicht<br />
suggeriern, ein gesundes Produkt zu sein und Kinder gerade nicht oder nicht<br />
in dem Umfange wie ein Erwachsener über die genannten Kenntnisse verfügen<br />
und auch kognitiv nicht in der Lage sind, ihr Verhalten an diesen auszurichten.<br />
Der Hersteller darf jedoch, wie auch bei den Instruktionspflichten,<br />
derzeit davon ausgehen und darauf vertrauen, dass unerfahrene Kinder durch<br />
die entsprechende Kenntnis ihrer Eltern geschützt werden, indem diese ihre<br />
Verantwortung im Rahmen ihrer Erziehungspflicht wahrnehmen. Wie im Zusammenhang<br />
mit der Wandlung des Verbraucherleitbildes durch die Rechtsprechung<br />
des Europäischen Gerichtshofes geschildert, werden an die Ver-<br />
27 LG Mönchengladbach, NJW-RR, S. 896(898)<br />
28 OLG Düsseldorf, VersR 2003, 912 ff. (9149<br />
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