Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
Lebensmittelwerbung Endbe- richt wertkennzeichnungs-Verordnung (NKV) und zahlreichen weiteren Verordnungen, die vorliegend aber nicht relevant sind, umgesetzt. Nach der LMKV sind u.a. Lebensmittel in Fertigpackungen, die an Endverbraucher abgegeben werden, mit den im einzelnen in § 3 der LMKV vorgeschriebenen Angaben zu versehen. Neben beispielsweise Verkehrsbezeichnung und Mindesthaltbarkeitsdatum ist dies insbesondere ein Verzeichnis der Zutaten. Dieses besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels, also der Stoffe, die bei seiner Herstellung verwendet werden, in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts (§ 6 Abs. 1 LMKV). Die Angabe der Nährwerte eines Produkts ist für viele Produkte nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Ausnahmen bestehen für bestimmte Produkte und Produktgruppen, die in der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung festgelegt sind. Eine Nährwertkennzeichnung, die den Brennwert, den Gehalt an Eiweiß, Fett und Kohlenhydraten und ggf. weiterer Werte aufgeführt, ist immer dann verpflichtend, wenn nährwertbezogene Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln (Produktaufmachung) oder in der Werbung für Lebensmittel verwendet werden (§ 4 NKV). Unter einer nährwertbezogenen Angabe, die zu einer entsprechenden Kennzeichnung verpflichtet, ist jede Darstellung oder Aussage zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund seines Energie- oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Die NKV enthält zudem noch eine weitere Konkretisierung des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG.§ 6 Abs. 1 NKV verbietet grundsätzlich jegliche Form der schlankheitsbezogenen Aufmachung und Werbung. Ziel dieser Regelung ist, zu verhindern, dass der Verbraucher zu der Auffassung gelangt, durch den Verzehr des beworbenen Produkts könne er sein Gewicht verringern, unerheblich ist dabei, ob das Produkt die ihm zugeschriebenen Wirkungen tatsächlich hat. Erfasst werden alle Aussagen, die unmittelbar oder mittelbar einen Zusammenhang zwischen Verzehr und Gewichtsverringerung herstellen. Wobei der Schlankheitsbezug nicht nur wörtliche Angaben, sondern auch bildliche Darstellungen, beispielsweise von besonders schlanken Menschen vermittelt werden kann. 19 In diesem Zusammenhang ist auf den Werbespot zu „Kellogg´s Special K“ hinzuweisen, der mit der Darstellung besonders schlanker junger Menschen signalisiert, dass man durch den Verzehr der Produkts ein ebensolches Aussehen erlangen kann, obwohl dies angesichts der Zusammensetzung und des Zuckergehaltes des Produkts schwerlich möglich sein dürfte. Auf der Internetseite von Kelloggs findet sich ein verbaler Hinweis, dass man mit hilfe von Cerealien sein Gewicht verringern kann (vgl. Kap. 3.4.3). 19 Streinz-Leible, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. F. Rn. 491 58
3.2.4 Produkthaftung Lebensmittelwerbung Unter Produkthaftung versteht man das Einstehen des Herstellers für durch sein Produkt ausgelöste Schäden, die der Verwender oder sonstige Personen infolge der Fehlerhaftigkeit des Produkts erleiden. Die Regelungen der Produkthaftung erfassen nicht nur Lebensmittel, sondern alle Arten von Produkten. Dabei wird zwischen vertraglichen und deliktischen Haftungsansprüchen (§ 823 BGB) und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz unterschieden. Allerdings können die vertraglichen Ansprüche für die Produktgruppe der Lebensmittel außer Betracht bleiben. Die vertragliche Haftung setzt eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Hersteller und Verbraucher voraus. Da Lebensmittel zumeist bei einem Händler und nicht unmittelbar vom Hersteller erworben werden, bestehen solche Beziehungen in der Regel nicht. 3.1.1.1 Deliktische Produkthaftung Deliktische Produkthaftung setzt grundsätzlich eine nachteilige Beeinträchtigung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum (Schaden) voraus. Im Falle der Produkthaftung besteht die den Schaden auslösende Verletzungshandlung in dem Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts. 20 Zwischen dem Produktfehler und dem Schaden muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen, was bedeutet, dass das Verhalten des Schädigers ursächlich für den eingetretenen Schaden sein muss. Dabei ist jedes Ereignis kausal, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg/Schaden entfiele, . 21 Das Verhalten des Herstellers muss darüber hinaus auch rechtswidrig sein, d.h. es muss von der Rechtsordnung missbilligt werden. Zudem setzt die deliktische Haftung schuldhaftes Handeln, also vorsätzliches oder fahrlässiges Herbeiführen des Schadens voraus; an dieser Stelle ist zu prüfen, ob die Gefahr für den Hersteller erkennbar war. Im Bereich der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden durch die beworbenen Lebensmittel mit hoher glykämischer Last ist Hauptaugenmerk die Frage zu legen, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt fehlerhaft ist. Untrennbar mit der Fehlerhaftigkeit verbunden ist die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Hersteller, auf die in diesem Zusammenhang näher einzugehen ist. 20 Palandt-Thomas, § 823, Rn. 2 und 202 21 Palandt-Heinrichs, Vor § 249, Rn. 54 ff. 59
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3.2.4 Produkthaftung<br />
<strong>Lebensmittelwerbung</strong><br />
Unter Produkthaftung versteht man das Einstehen des Herstellers <strong>für</strong> durch<br />
sein Produkt ausgelöste Schäden, die der Verwender oder sonstige Personen<br />
infolge der Fehlerhaftigkeit des Produkts erleiden. Die Regelungen der Produkthaftung<br />
erfassen nicht nur Lebensmittel, sondern alle Arten von Produkten.<br />
Dabei wird zwischen vertraglichen und deliktischen Haftungsansprüchen<br />
(§ 823 BGB) und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz unterschieden.<br />
Allerdings können die vertraglichen Ansprüche <strong>für</strong> die Produktgruppe der<br />
Lebensmittel außer Betracht bleiben. Die vertragliche Haftung setzt eine unmittelbare<br />
vertragliche Beziehung zwischen Hersteller und Verbraucher voraus.<br />
Da Lebensmittel zumeist bei einem Händler und nicht unmittelbar vom<br />
Hersteller erworben werden, bestehen solche Beziehungen in der Regel nicht.<br />
3.1.1.1 Deliktische Produkthaftung<br />
Deliktische Produkthaftung setzt grundsätzlich eine nachteilige Beeinträchtigung<br />
von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum (Schaden) voraus.<br />
Im Falle der Produkthaftung besteht die den Schaden auslösende Verletzungshandlung<br />
in dem Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts. 20 Zwischen<br />
dem Produktfehler und dem Schaden muss zudem ein Kausalzusammenhang<br />
bestehen, was bedeutet, dass das Verhalten des Schädigers ursächlich<br />
<strong>für</strong> den eingetretenen Schaden sein muss. Dabei ist jedes Ereignis kausal,<br />
das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg/Schaden entfiele,<br />
. 21<br />
Das Verhalten des Herstellers muss darüber hinaus auch rechtswidrig sein, d.h.<br />
es muss von der Rechtsordnung missbilligt werden. Zudem setzt die deliktische<br />
Haftung schuldhaftes Handeln, also vorsätzliches oder fahrlässiges Herbeiführen<br />
des Schadens voraus; an dieser Stelle ist zu prüfen, ob die Gefahr<br />
<strong>für</strong> den Hersteller erkennbar war.<br />
Im Bereich der Haftung <strong>für</strong> Körper- und Gesundheitsschäden durch die beworbenen<br />
Lebensmittel mit hoher glykämischer Last ist Hauptaugenmerk die<br />
Frage zu legen, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt fehlerhaft ist.<br />
Untrennbar mit der Fehlerhaftigkeit verbunden ist die Frage nach der Rechtswidrigkeit<br />
des Verhaltens der Hersteller, auf die in diesem Zusammenhang<br />
näher einzugehen ist.<br />
20 Palandt-Thomas, § 823, Rn. 2 und 202<br />
21 Palandt-Heinrichs, Vor § 249, Rn. 54 ff.<br />
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