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Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

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<strong>Lebensmittelwerbung</strong> Endbe-<br />

richt<br />

wertkennzeichnungs-Verordnung (NKV) und zahlreichen weiteren Verordnungen,<br />

die vorliegend aber nicht relevant sind, umgesetzt.<br />

Nach der LMKV sind u.a. Lebensmittel in Fertigpackungen, die an Endverbraucher<br />

abgegeben werden, mit den im einzelnen in § 3 der LMKV vorgeschriebenen<br />

Angaben zu versehen. Neben beispielsweise Verkehrsbezeichnung und<br />

Mindesthaltbarkeitsdatum ist dies insbesondere ein Verzeichnis der Zutaten.<br />

Dieses besteht aus einer Aufzählung der Zutaten des Lebensmittels, also der<br />

Stoffe, die bei seiner Herstellung verwendet werden, in absteigender Reihenfolge<br />

ihres Gewichts (§ 6 Abs. 1 LMKV).<br />

Die Angabe der Nährwerte eines Produkts ist <strong>für</strong> viele Produkte nicht verpflichtend,<br />

sondern freiwillig. Ausnahmen bestehen <strong>für</strong> bestimmte Produkte<br />

und Produktgruppen, die in der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung festgelegt<br />

sind. Eine Nährwertkennzeichnung, die den Brennwert, den Gehalt an<br />

Eiweiß, Fett und Kohlenhydraten und ggf. weiterer Werte aufgeführt, ist immer<br />

dann verpflichtend, wenn nährwertbezogene Angaben im Verkehr mit<br />

Lebensmitteln (Produktaufmachung) oder in der Werbung <strong>für</strong> Lebensmittel<br />

verwendet werden (§ 4 NKV). Unter einer nährwertbezogenen Angabe, die zu<br />

einer entsprechenden Kennzeichnung verpflichtet, ist jede Darstellung oder<br />

Aussage zu verstehen, mit der erklärt, suggeriert oder zum Ausdruck gebracht<br />

wird, dass ein Lebensmittel aufgrund seines Energie- oder Nährstoffgehaltes<br />

besondere Nährwerteigenschaften besitzt.<br />

Die NKV enthält zudem noch eine weitere Konkretisierung des lebensmittelrechtlichen<br />

Täuschungsschutzes nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG.§ 6 Abs. 1 NKV<br />

verbietet grundsätzlich jegliche Form der schlankheitsbezogenen Aufmachung<br />

und Werbung. Ziel dieser Regelung ist, zu verhindern, dass der Verbraucher zu<br />

der Auffassung gelangt, durch den Verzehr des beworbenen Produkts könne<br />

er sein Gewicht verringern, unerheblich ist dabei, ob das Produkt die ihm zugeschriebenen<br />

Wirkungen tatsächlich hat. Erfasst werden alle Aussagen, die<br />

unmittelbar oder mittelbar einen Zusammenhang zwischen Verzehr und Gewichtsverringerung<br />

herstellen. Wobei der Schlankheitsbezug nicht nur wörtliche<br />

Angaben, sondern auch bildliche Darstellungen, beispielsweise von besonders<br />

schlanken Menschen vermittelt werden kann. 19 In diesem Zusammenhang<br />

ist auf den Werbespot zu „Kellogg´s Special K“ hinzuweisen, der mit der<br />

Darstellung besonders schlanker junger Menschen signalisiert, dass man durch<br />

den Verzehr der Produkts ein ebensolches Aussehen erlangen kann, obwohl<br />

dies angesichts der Zusammensetzung und des Zuckergehaltes des Produkts<br />

schwerlich möglich sein dürfte. Auf der Internetseite von Kelloggs findet sich<br />

ein verbaler Hinweis, dass man mit hilfe von Cerealien sein Gewicht verringern<br />

kann (vgl. Kap. 3.4.3).<br />

19 Streinz-Leible, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. F. Rn. 491<br />

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