Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
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<strong>Lebensmittelwerbung</strong><br />
in der Zutatenliste verzeichnet, so hat der verständige und informationsfähige<br />
Verbraucher die Möglichkeit, sich anhand der Zutatenliste über die Inhaltsstoffe<br />
eines Lebensmittels zu informieren und diese Informationen in seine Kaufentscheidung<br />
einzustellen. 17<br />
So ist beispielsweise die Bezeichnung „Bauernrotwurst“ <strong>für</strong> ein Fleischprodukt,<br />
das Nitritpökelsalz und Ascorbinsäure enthält, sofern diese in der Zutatenliste<br />
verzeichnet sind, nicht irreführend. 18<br />
Eine ähnlich undifferenzierte Argumentation dürfte im Falle der beworbenen<br />
<strong>Kinderprodukte</strong> zu erwarten sein. Auch hier wird die Rechtsprechung die Informationslasten<br />
dem Verbraucher zuordnen, der diese dann wiederum auch<br />
<strong>für</strong> seine unerfahrenen Kinder tragen müsste. Bei den beworbenen Produkten<br />
wird regelmäßig der hohe Zucker- und/oder Fettanteil verschleiert, indem ein<br />
vermeintlich positiver Aspekt überbetont und ein gesundheitsbezogenes Element<br />
in den Vordergrund gestellt wird. So wird etwa in dem Werbespot <strong>für</strong><br />
„Kinderschokolade“ auf die „Extraportion Milch“ hingewiesen und auf der<br />
Verpackung des Produkts ist ein gefülltes Milchglas abgebildet. Abgesehen<br />
davon, dass der Milchanteil allenfalls einem Esslöffel entspricht, wird damit<br />
zum einen von den negativen Eigenschaften, dem Zucker- und Fettanteil, abgelenkt<br />
und zum anderen suggeriert, solche Art Süßigkeiten könnten den<br />
Kindern wegen der gesunden Bestandteile ohne Bedenken verabreicht werden.<br />
Auch bei den ebenfalls stark zucker- und fetthaltigen Produkten „Kinder<br />
happy hippo croki“ oder „Kinder pingui“ wird der eher geringe Milchanteil in<br />
Werbespots und bei der Produktaufmachung überbetont. Ähnliches gilt <strong>für</strong><br />
Cerealien. Kelloggs beispielsweise stellt die Wichtigkeit von Cerealien <strong>für</strong> eine<br />
gesunde Ernährung anhand der Überbetonung der Getreidebestandteile und<br />
Mineralstoffe in den Vordergrund der Produktpräsentation. Abgesehen davon,<br />
dass hier eine Fehlinterpretation von ernährungswissenschaftlichen Kenntnissen<br />
erfolgt, werden auf der Internetseite zweifelhafte Studien zitiert, die dies<br />
belegen sollen. Quellenangaben zu diesen Studien gibt es natürlich nicht. Der<br />
Verbraucher wird darüber getäuscht, dass die beworbenen Cerealien eine<br />
hohe Energiedichte (ca. 400kcal/100g) aufweisen, die nicht mit dem betonten<br />
Gesundheitswert einhergeht. Ausgehend von der oben genannten Rechtsprechung<br />
ist aber zu erwarten, dass auch hier die Informationslast auf den mündigen<br />
Verbraucher, der sich über das gesetzlich vorgeschriebene Zutatenverzeichnis<br />
informiert und dieses würdigt, abgewälzt wird.<br />
Die Regelungen <strong>für</strong> die verpflichtende Kennzeichnung von Lebensmitteln sind<br />
europaweit in der Etikettierungsrichtlinie (EU-Richtlinie 200/13/EG) festgelegt<br />
und durch die Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV), die Nähr-<br />
17 Streinz-Leible, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. F. Rn. 563<br />
18 BayVGH, 20.10.1995 � Quelle<br />
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