Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
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<strong>Lebensmittelwerbung</strong> Endbe-<br />
richt<br />
Unter Kennzeichnung bzw. Etikettierung sind nach dieser Richtlinie alle Angaben,<br />
Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder<br />
Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von<br />
Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind,<br />
und dieses Lebensmittel begleiten, oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen,<br />
zu verstehen.<br />
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) bildet auf nationaler<br />
Ebene die Grundlage des Lebensmittelrechts. Es enthält neben Begriffsbestimmungen<br />
und allgemeinen Grundsätzen auch Vorschriften über die Kennzeichnung<br />
von Lebensmitteln. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Verordnungen,<br />
die die Kennzeichnung von Lebensmittel regulieren. So die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<br />
(LMKV) und die Nährwertkennzeichnungsverordnung<br />
(NKV). Daneben bestehen umfangreiche Verordnungen, die<br />
einzelne Lebensmittelbereiche und Produktgruppen betreffen, etwa Säuglingsnahrung,<br />
gentechnisch veränderte Produkten oder Öko-Produkte.<br />
Auch das LMBG verfolgt neben dem Gesundheitsschutz den Schutz der<br />
Verbraucher vor Irreführung und Täuschung. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG bildet<br />
die zentrale Norm des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes. Danach ist<br />
es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder<br />
Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder <strong>für</strong> sie mit irreführenden<br />
Darstellungen oder Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt<br />
dabei u.a. insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,<br />
Angaben oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel,<br />
ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung,<br />
über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die <strong>für</strong> ihre Bewertung<br />
mitbestimmend sind, verwendet werden. Insoweit bestehen Überschneidungen<br />
mit dem wettbewerbsrechtlichen Täuschungsschutz nach §§ 3 und 5<br />
UWG. Auch hier ist <strong>für</strong> die Feststellung der Irreführung auf die Verkehrsauffassung<br />
abzustellen und das oben geschilderte Verbraucherleitbild zugrunde<br />
zu legen. Eine Produktaufmachung oder Produktwerbung, die nach § 5 UWG<br />
irreführend ist, ist dies damit auch nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG und umgekehrt.<br />
Eine Irreführung und damit ein Verstoß gegen § 17 LMBG und §§ 3,5 UWG<br />
ist in der Regel bei einem Verstoß gegen die Bezeichnungs- und Kennzeichnungsvorschriften<br />
gegeben. Ist ein Produkt hingegen nach der Etikettierungsrichtlinie<br />
bzw. den diese umsetzenden nationalen Regelungen gekennzeichnet,<br />
kann eine Irreführung i.S. § 17 Abs. 1 Nr. 5 nicht vorliegen. 16 Eine Irreführung<br />
ist demnach auch dann ausgeschlossen, wenn ein Produkt Inhaltsstoffe<br />
enthält, die der Verbraucher aufgrund der Aufmachung des Produkts darin<br />
zunächst nicht erwartet. Sind die in einem Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe<br />
16 Streinz-Leible, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. F. Rn. 409, 563<br />
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