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Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

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<strong>Lebensmittelwerbung</strong> Endbe-<br />

richt<br />

Unter Kennzeichnung bzw. Etikettierung sind nach dieser Richtlinie alle Angaben,<br />

Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder<br />

Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf jeglicher Art von<br />

Verpackung, Schriftstück, Tafel, Etikett, Ring oder Verschluss angebracht sind,<br />

und dieses Lebensmittel begleiten, oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen,<br />

zu verstehen.<br />

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) bildet auf nationaler<br />

Ebene die Grundlage des Lebensmittelrechts. Es enthält neben Begriffsbestimmungen<br />

und allgemeinen Grundsätzen auch Vorschriften über die Kennzeichnung<br />

von Lebensmitteln. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer Verordnungen,<br />

die die Kennzeichnung von Lebensmittel regulieren. So die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung<br />

(LMKV) und die Nährwertkennzeichnungsverordnung<br />

(NKV). Daneben bestehen umfangreiche Verordnungen, die<br />

einzelne Lebensmittelbereiche und Produktgruppen betreffen, etwa Säuglingsnahrung,<br />

gentechnisch veränderte Produkten oder Öko-Produkte.<br />

Auch das LMBG verfolgt neben dem Gesundheitsschutz den Schutz der<br />

Verbraucher vor Irreführung und Täuschung. § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG bildet<br />

die zentrale Norm des lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutzes. Danach ist<br />

es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder<br />

Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder <strong>für</strong> sie mit irreführenden<br />

Darstellungen oder Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt<br />

dabei u.a. insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,<br />

Angaben oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel,<br />

ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung,<br />

über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die <strong>für</strong> ihre Bewertung<br />

mitbestimmend sind, verwendet werden. Insoweit bestehen Überschneidungen<br />

mit dem wettbewerbsrechtlichen Täuschungsschutz nach §§ 3 und 5<br />

UWG. Auch hier ist <strong>für</strong> die Feststellung der Irreführung auf die Verkehrsauffassung<br />

abzustellen und das oben geschilderte Verbraucherleitbild zugrunde<br />

zu legen. Eine Produktaufmachung oder Produktwerbung, die nach § 5 UWG<br />

irreführend ist, ist dies damit auch nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG und umgekehrt.<br />

Eine Irreführung und damit ein Verstoß gegen § 17 LMBG und §§ 3,5 UWG<br />

ist in der Regel bei einem Verstoß gegen die Bezeichnungs- und Kennzeichnungsvorschriften<br />

gegeben. Ist ein Produkt hingegen nach der Etikettierungsrichtlinie<br />

bzw. den diese umsetzenden nationalen Regelungen gekennzeichnet,<br />

kann eine Irreführung i.S. § 17 Abs. 1 Nr. 5 nicht vorliegen. 16 Eine Irreführung<br />

ist demnach auch dann ausgeschlossen, wenn ein Produkt Inhaltsstoffe<br />

enthält, die der Verbraucher aufgrund der Aufmachung des Produkts darin<br />

zunächst nicht erwartet. Sind die in einem Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe<br />

16 Streinz-Leible, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. F. Rn. 409, 563<br />

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