Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte
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<strong>Lebensmittelwerbung</strong><br />
an die Fähigkeit der Verbraucher, Informationen aufzunehmen, zu verstehen<br />
und zu würdigen. 12<br />
Soweit es sich um die täuschungsrechtliche Beurteilung der äußeren Darbietung<br />
eines Lebensmittels handelt, ist das Verbraucherleitbild des EuGH auch<br />
bei reinen Inlandssachverhalten heranzuziehen. Lebensmittelrecht ist heute<br />
weitgehend Gemeinschaftsrecht und daher auch im Lichte dessen auszulegen.<br />
Auch wenn die Etikettierungsrichtlinie, auf der der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz<br />
beruht, keine unmittelbare Anwendung auf den wettbewerbsrechtlichen<br />
Täuschungsschutz findet, und hier im Grunde genommen die<br />
strengeren Maßstäbe der deutschen Rechtsprechung Anwendung finden<br />
könnten, so lässt sie diesen doch nicht unbeeinflusst. Zum einem verfolgen<br />
sowohl der wettbewerbsrechtliche wie auch der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz<br />
gleiche Ziele, nämlich den Schutz der Allgemeinheit und damit<br />
der Verbraucher. Zum anderen würde es oftmals wenig Sinn machen, bestimmte<br />
Angaben im Rahmen der Etikettierung aufgrund des weiter gefassten<br />
EU-Verbraucherleitbildes zuzulassen und diese dann im Bereich der Werbung<br />
zu verbieten, weil sie von dem flüchtigen Verbraucher des inländischen Rechts<br />
nicht verstanden würden. 13 In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen<br />
werden, dass auch der BGH, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben folgend,<br />
inzwischen das Leitbild vom durchschnittlich informierten Verbraucher in das<br />
deutsche Wettbewerbsrecht eingeführt hat.<br />
Davon ausgehend, ist eine Irreführung durch Werbung und Produktaufmachung<br />
in der Regel dann ausgeschlossen, wenn sich das <strong>für</strong> den Verbraucher<br />
Wesentliche der Zutatenliste entnehmen lässt und diese den gesetzlichen Ansprüchen<br />
des Lebensmittelkennzeichnungsrechts entspricht.<br />
Das Landgericht Kleve hatte kürzlich über eine Klage des Bundesverbandes<br />
der Verbraucherzentralen zu entscheiden, in der es um die Frage ging, ob der<br />
Aufdruck der Worte „ohne Fett“ auf Fruchtgummiprodukten irreführend sei. 14<br />
Der VZBV vertrat die Auffassung, der Aufdruck sei u.a. deshalb irreführend,<br />
weil ein positiver gesundheitlicher Aspekt suggeriert und gleichzeitig die Gesundheitsgefahren,<br />
die aus dem hohen Zuckeranteil des Produkts resultieren,<br />
verschleiert würden. Es werde ferner suggeriert, dass man sich mit dem Produkt<br />
kalorienbewusst ernähren könne, und eine relevante Gewichtszunahme<br />
durch den Genuss der Produkte nicht zu be<strong>für</strong>chten sei, der Verzehr nicht<br />
„fett“ mache. Dem Kläger ging es dabei insbesondere auch um den Schutz<br />
von Kindern und Jugendlichen als Adressaten des Werbeaufdrucks.<br />
12 BT-Drs. 15/1675, S. 21<br />
13 Streinz-Leible, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. F. Rn. 563<br />
14 Landgericht Kleve, Urteil vom 5. November 2004, Az.: 8 O 69/04<br />
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