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Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

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<strong>Lebensmittelwerbung</strong><br />

an die Fähigkeit der Verbraucher, Informationen aufzunehmen, zu verstehen<br />

und zu würdigen. 12<br />

Soweit es sich um die täuschungsrechtliche Beurteilung der äußeren Darbietung<br />

eines Lebensmittels handelt, ist das Verbraucherleitbild des EuGH auch<br />

bei reinen Inlandssachverhalten heranzuziehen. Lebensmittelrecht ist heute<br />

weitgehend Gemeinschaftsrecht und daher auch im Lichte dessen auszulegen.<br />

Auch wenn die Etikettierungsrichtlinie, auf der der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz<br />

beruht, keine unmittelbare Anwendung auf den wettbewerbsrechtlichen<br />

Täuschungsschutz findet, und hier im Grunde genommen die<br />

strengeren Maßstäbe der deutschen Rechtsprechung Anwendung finden<br />

könnten, so lässt sie diesen doch nicht unbeeinflusst. Zum einem verfolgen<br />

sowohl der wettbewerbsrechtliche wie auch der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz<br />

gleiche Ziele, nämlich den Schutz der Allgemeinheit und damit<br />

der Verbraucher. Zum anderen würde es oftmals wenig Sinn machen, bestimmte<br />

Angaben im Rahmen der Etikettierung aufgrund des weiter gefassten<br />

EU-Verbraucherleitbildes zuzulassen und diese dann im Bereich der Werbung<br />

zu verbieten, weil sie von dem flüchtigen Verbraucher des inländischen Rechts<br />

nicht verstanden würden. 13 In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen<br />

werden, dass auch der BGH, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben folgend,<br />

inzwischen das Leitbild vom durchschnittlich informierten Verbraucher in das<br />

deutsche Wettbewerbsrecht eingeführt hat.<br />

Davon ausgehend, ist eine Irreführung durch Werbung und Produktaufmachung<br />

in der Regel dann ausgeschlossen, wenn sich das <strong>für</strong> den Verbraucher<br />

Wesentliche der Zutatenliste entnehmen lässt und diese den gesetzlichen Ansprüchen<br />

des Lebensmittelkennzeichnungsrechts entspricht.<br />

Das Landgericht Kleve hatte kürzlich über eine Klage des Bundesverbandes<br />

der Verbraucherzentralen zu entscheiden, in der es um die Frage ging, ob der<br />

Aufdruck der Worte „ohne Fett“ auf Fruchtgummiprodukten irreführend sei. 14<br />

Der VZBV vertrat die Auffassung, der Aufdruck sei u.a. deshalb irreführend,<br />

weil ein positiver gesundheitlicher Aspekt suggeriert und gleichzeitig die Gesundheitsgefahren,<br />

die aus dem hohen Zuckeranteil des Produkts resultieren,<br />

verschleiert würden. Es werde ferner suggeriert, dass man sich mit dem Produkt<br />

kalorienbewusst ernähren könne, und eine relevante Gewichtszunahme<br />

durch den Genuss der Produkte nicht zu be<strong>für</strong>chten sei, der Verzehr nicht<br />

„fett“ mache. Dem Kläger ging es dabei insbesondere auch um den Schutz<br />

von Kindern und Jugendlichen als Adressaten des Werbeaufdrucks.<br />

12 BT-Drs. 15/1675, S. 21<br />

13 Streinz-Leible, Lebensmittelrechts-Handbuch, III. F. Rn. 563<br />

14 Landgericht Kleve, Urteil vom 5. November 2004, Az.: 8 O 69/04<br />

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