Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

11.11.2012 Aufrufe

Lebensmittelwerbung Studien belegen zum Teil, dass sie die Gewohnheiten auch beeinflussen kann (vgl Hastings, 2003). Somit kann ein Werbeverbot auch zu einer langfristigen Umstellung der Faktoren bewirken, die insbesondere limitierte Kaufentscheidungen beeinflussen. Jedoch wurde die Art der Werbung in den Studien nicht erfasst. Es ist hierzulande momentan ein großer Unterschied im Werbestil zwischen Lebensmittelwerbung und Spielzeugwerbung festzustellen. Spielzeugwerbung ist wesentlich aggressiver und verstößt häufiger gegen bestehende Regelungen. Dies mag daran liegen, dass der Konkurrenzdruck bei Spielzeugherstellern größer ist. Hier jetzt ein Werbeverbot für Lebensmittel auszusprechen, gleichzeitig aber Spielzeugwerbung weiterhin uneingeschränkt zuzulassen, würde auf Unverständnis treffen. Hier wäre nur ein generelles Werbeverbot vor Kindern ein sinnvoller Weg. Allerdings ist die Wirkung der Produkte am point of sale größer als durch die Medien, so dass ein generelles Werbeverbot für Kinderprodukte mit hoher Energiedichte im Ergebnis ebenfalls nicht die beabsichtigten Wirkungen erzielen könnte. Zusätzlich sind Werbeverbote derzeit gefährdet, da der europäische Gerichtshof hier bestrebt ist, den Binnenmarkt über andere Ziele zu stellen (vgl. Urteil zum Werbeverbot für Alkohol in Schweden, http://www.sverige.de) Werbeverbot für Aussagen und Darstellung mit Gesundheitsbezug bei Kinderprodukten mit ungünstigem Nährwertprofil Das Werbeverbot für Aussagen und Darstellungen mit Gesundheitsbezug knüpft an bestehenden Regelungen im UWG und LMBG an, die Irreführung und Täuschung untersagen. Es wäre also keine gesetzliche Neuregelung notwendig. Das Problem liegt also in der momentanen Rechtsprechung. Die gesetzlichen Regelungen würden bei entsprechender Auslegung und Anpassung des derzeit in der Rechtsprechung verwendeten, hohe Anforderungen stellenden Verbrauchleitbildes an die tatsächlichen Verhältnisse genügend Handhabe bieten. Verwendet man etwa ein Verbraucherleitbild, das auf der Konsumententypologie basiert, dürften die tatsächlichen situationsbedingten Verhältnisse der Konsumenten deutlich realistischer abgebildet sein als durch die normativen, realitätsfernen Annahmen der deutschen Rechtsprechung, die auf dem Verbraucherleitbild des EuGH aufbauen. Gerichtliche Entscheidungen der jüngsten Zeit (Katjes-Entscheidung) belegen, dass die Auslegung der geltenden gesetzlichen Regelungen nicht den tatsächlichen Konsumentenentscheidungen und dem Ernst der Lage entspricht. Der flüchtige Verbraucher, der, wie es eher der Realität entsprechen dürfte, vor dem Kauf nicht erst das Zutatenverzeichnis studiert und einer kritischen Würdigung unterzieht, kommt in der Rechtsprechung praktisch nicht mehr vor. Und auch zwischen Kindern und Erwachsenen wird kaum noch ein Unterschied gemacht. Tatsächlich zeigt die Datenlage allerdings auch, dass Aussagen mit Gesundheitsbezug nur von wenigen Firmen getroffen werden. Sie werben auch nicht mehr direkt für Kinder. Trotzdem kann ein Werbeverbot mit Gesundheitsbe- 123

Lebensmittelwerbung Endbe- richt zug bei Kinderprodukten sinnvoll sein, wenn auch die Darstellungsweise einbezogen wird. Die betroffenen Hersteller treten durchaus massiv in der Werbung auf und haben somit eine gewisse Verantwortung für die subtile Botschaft an die Konsumenten zu tragen. Der Milchanteil in ferrero-Produkten ist so gering, dass es nicht zulässig sein sollte, diesen zu betonen, um das Produkt aufzuwerten. Besonders gesund sind die betreffenden Produkte keinesfalls, daher sollten sie auch nicht so dargestellt werden. Ein langfristiger Lerneffekt durch die Werbung ist nach den oben dargestellten Erkenntnissen zu vermuten. Das Problem der Spontankäufe wird nach wie vor bestehen bleiben. Insgesamt betrifft diese Maßnahme nur wenige Hersteller. Es sind eindeutige Kriterien zur Beurteilung einer fälschlicherweise gesunden Darstellung erforderlich, die in der Rechtsprechung anwendbar sind. Für die Analyse der Werbung wurden einfache Kriterien angelegt, die auch in der Rechtsprechung anwendbar wären. So wurde die Abbildung zusammen mit Milch, Kornähren und Obst als gesundheitsbezogene Darstellung gewertet. Bei subtilen Botschaften über die Wirkung bei Verzehr (Beispiel froop Fruchtwolke, Müller Drink oder Dextro energy) könnte man ebenfalls über eine Festlegung von Kriterien nachdenken. Allerdings müsste sich die Rechtsprechung auch ein differenzierteres Verbraucherleitbild zu eigen machen und damit die moderne Werbewirkungsforschung reflektieren. Strengere Vorschriften für Aufmachung und Verpackung bei ungünstigem Nährwertprofil Diese Maßnahme knüpft an den Verordnungsvorschlag des europäischen Parlaments an (siehe 3.1.4). Sie erweitert die vorhergehende Maßnahme um den Faktor, der bisher noch nicht berücksichtigt wurde, aber aus Sicht der Werbewirksamkeit eine sehr wichtige Rolle spielt und gleichzeitig alle Lebensmittelhersteller, nicht nur die Werbenden betrifft: Die Richtlinie soll beispielweise verhindern, dass ein Produkt mit dem Aufdruck fettfrei werben darf, wenn es insgesamt ein ungünstiges Nährwertprofil etwa aufgrund eines hohen Zuckeranteils aufweist. Diese Vorschriften könnten noch erweitert werden um Kriterien der gesundheitsbezogenen Darstellung wie auch für die Werbung genannt (Obst, Kornähren, Milch). Demnach dürfte ein Produkt nicht mit dieser Art der Abbildung auf der Verpackung werben, wenn es ein ungünstiges Nährstoffprofil, beispielsweise eine hohe Energiedichte aufweist. Die betroffenen Hersteller können nach wie vor ihre Verpackung ansprechend gestalten. Sie müssen lediglich die gesunde Darstellung von nicht als gesund zu bezeichnenden Produkte unterlassen. Hier hätte man zusätzlich zu der Wirkung über die Werbung in Form von Anzeigen, Fernsehspots und Internetpräsentation noch einen weiteren Effekt auf die Produktaufmachung und damit auf die Spontankäufe. Da hier die Verpackung einen wesentlichen Anteil hat, ist eine positive Wirkung zu erwarten. Man ermöglicht dadurch den eiligen Verbrau- 124

<strong>Lebensmittelwerbung</strong> Endbe-<br />

richt<br />

zug bei <strong>Kinderprodukte</strong>n sinnvoll sein, wenn auch die Darstellungsweise einbezogen<br />

wird. Die betroffenen Hersteller treten durchaus massiv in der Werbung<br />

auf und haben somit eine gewisse Verantwortung <strong>für</strong> die subtile Botschaft<br />

an die Konsumenten zu tragen. Der Milchanteil in ferrero-Produkten ist<br />

so gering, dass es nicht zulässig sein sollte, diesen zu betonen, um das Produkt<br />

aufzuwerten. Besonders gesund sind die betreffenden Produkte keinesfalls,<br />

daher sollten sie auch nicht so dargestellt werden. Ein langfristiger Lerneffekt<br />

durch die Werbung ist nach den oben dargestellten Erkenntnissen zu<br />

vermuten. Das Problem der Spontankäufe wird nach wie vor bestehen bleiben.<br />

Insgesamt betrifft diese Maßnahme nur wenige Hersteller. Es sind eindeutige<br />

Kriterien zur Beurteilung einer fälschlicherweise gesunden Darstellung erforderlich,<br />

die in der Rechtsprechung anwendbar sind. Für die Analyse der Werbung<br />

wurden einfache Kriterien angelegt, die auch in der Rechtsprechung<br />

anwendbar wären. So wurde die Abbildung zusammen mit Milch, Kornähren<br />

und Obst als gesundheitsbezogene Darstellung gewertet. Bei subtilen Botschaften<br />

über die Wirkung bei Verzehr (Beispiel froop Fruchtwolke, Müller<br />

Drink oder Dextro energy) könnte man ebenfalls über eine Festlegung von<br />

Kriterien nachdenken. Allerdings müsste sich die Rechtsprechung auch ein<br />

differenzierteres Verbraucherleitbild zu eigen machen und damit die moderne<br />

Werbewirkungsforschung reflektieren.<br />

Strengere Vorschriften <strong>für</strong> Aufmachung und Verpackung bei ungünstigem<br />

Nährwertprofil<br />

Diese Maßnahme knüpft an den Verordnungsvorschlag des europäischen Parlaments<br />

an (siehe 3.1.4). Sie erweitert die vorhergehende Maßnahme um den<br />

Faktor, der bisher noch nicht berücksichtigt wurde, aber aus Sicht der Werbewirksamkeit<br />

eine sehr wichtige Rolle spielt und gleichzeitig alle Lebensmittelhersteller,<br />

nicht nur die Werbenden betrifft: Die Richtlinie soll beispielweise<br />

verhindern, dass ein Produkt mit dem Aufdruck fettfrei werben darf, wenn es<br />

insgesamt ein ungünstiges Nährwertprofil etwa aufgrund eines hohen Zuckeranteils<br />

aufweist. Diese Vorschriften könnten noch erweitert werden um Kriterien<br />

der gesundheitsbezogenen Darstellung wie auch <strong>für</strong> die Werbung genannt<br />

(Obst, Kornähren, Milch). Demnach dürfte ein Produkt nicht mit dieser<br />

Art der Abbildung auf der Verpackung werben, wenn es ein ungünstiges<br />

Nährstoffprofil, beispielsweise eine hohe Energiedichte aufweist. Die betroffenen<br />

Hersteller können nach wie vor ihre Verpackung ansprechend gestalten.<br />

Sie müssen lediglich die gesunde Darstellung von nicht als gesund zu bezeichnenden<br />

Produkte unterlassen. Hier hätte man zusätzlich zu der Wirkung über<br />

die Werbung in Form von Anzeigen, Fernsehspots und Internetpräsentation<br />

noch einen weiteren Effekt auf die Produktaufmachung und damit auf die<br />

Spontankäufe. Da hier die Verpackung einen wesentlichen Anteil hat, ist eine<br />

positive Wirkung zu erwarten. Man ermöglicht dadurch den eiligen Verbrau-<br />

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