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Becker, Krieger - Lebensmittelwerbung für Kinderprodukte

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<strong>Lebensmittelwerbung</strong><br />

Studien belegen zum Teil, dass sie die Gewohnheiten auch beeinflussen kann<br />

(vgl Hastings, 2003). Somit kann ein Werbeverbot auch zu einer langfristigen<br />

Umstellung der Faktoren bewirken, die insbesondere limitierte Kaufentscheidungen<br />

beeinflussen. Jedoch wurde die Art der Werbung in den Studien nicht<br />

erfasst. Es ist hierzulande momentan ein großer Unterschied im Werbestil zwischen<br />

<strong>Lebensmittelwerbung</strong> und Spielzeugwerbung festzustellen. Spielzeugwerbung<br />

ist wesentlich aggressiver und verstößt häufiger gegen bestehende<br />

Regelungen. Dies mag daran liegen, dass der Konkurrenzdruck bei Spielzeugherstellern<br />

größer ist. Hier jetzt ein Werbeverbot <strong>für</strong> Lebensmittel auszusprechen,<br />

gleichzeitig aber Spielzeugwerbung weiterhin uneingeschränkt zuzulassen,<br />

würde auf Unverständnis treffen. Hier wäre nur ein generelles Werbeverbot<br />

vor Kindern ein sinnvoller Weg. Allerdings ist die Wirkung der Produkte<br />

am point of sale größer als durch die Medien, so dass ein generelles Werbeverbot<br />

<strong>für</strong> <strong>Kinderprodukte</strong> mit hoher Energiedichte im Ergebnis ebenfalls nicht<br />

die beabsichtigten Wirkungen erzielen könnte. Zusätzlich sind Werbeverbote<br />

derzeit gefährdet, da der europäische Gerichtshof hier bestrebt ist, den Binnenmarkt<br />

über andere Ziele zu stellen (vgl. Urteil zum Werbeverbot <strong>für</strong> Alkohol<br />

in Schweden, http://www.sverige.de)<br />

Werbeverbot <strong>für</strong> Aussagen und Darstellung mit Gesundheitsbezug bei<br />

<strong>Kinderprodukte</strong>n mit ungünstigem Nährwertprofil<br />

Das Werbeverbot <strong>für</strong> Aussagen und Darstellungen mit Gesundheitsbezug<br />

knüpft an bestehenden Regelungen im UWG und LMBG an, die Irreführung<br />

und Täuschung untersagen. Es wäre also keine gesetzliche Neuregelung notwendig.<br />

Das Problem liegt also in der momentanen Rechtsprechung. Die gesetzlichen<br />

Regelungen würden bei entsprechender Auslegung und Anpassung<br />

des derzeit in der Rechtsprechung verwendeten, hohe Anforderungen stellenden<br />

Verbrauchleitbildes an die tatsächlichen Verhältnisse genügend Handhabe<br />

bieten.<br />

Verwendet man etwa ein Verbraucherleitbild, das auf der Konsumententypologie<br />

basiert, dürften die tatsächlichen situationsbedingten Verhältnisse der<br />

Konsumenten deutlich realistischer abgebildet sein als durch die normativen,<br />

realitätsfernen Annahmen der deutschen Rechtsprechung, die auf dem<br />

Verbraucherleitbild des EuGH aufbauen. Gerichtliche Entscheidungen der<br />

jüngsten Zeit (Katjes-Entscheidung) belegen, dass die Auslegung der geltenden<br />

gesetzlichen Regelungen nicht den tatsächlichen Konsumentenentscheidungen<br />

und dem Ernst der Lage entspricht. Der flüchtige Verbraucher, der,<br />

wie es eher der Realität entsprechen dürfte, vor dem Kauf nicht erst das Zutatenverzeichnis<br />

studiert und einer kritischen Würdigung unterzieht, kommt in<br />

der Rechtsprechung praktisch nicht mehr vor. Und auch zwischen Kindern<br />

und Erwachsenen wird kaum noch ein Unterschied gemacht.<br />

Tatsächlich zeigt die Datenlage allerdings auch, dass Aussagen mit Gesundheitsbezug<br />

nur von wenigen Firmen getroffen werden. Sie werben auch nicht<br />

mehr direkt <strong>für</strong> Kinder. Trotzdem kann ein Werbeverbot mit Gesundheitsbe-<br />

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