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Der Mordfall Jakob von Metzler – durfte dem Entführer ... - Steinerlh.de

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Gern wird hier <strong><strong>de</strong>m</strong> Täter zusätzlich noch <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>s Artikel 104 GG zugestan<strong>de</strong>n,<br />

wonach festgehaltene Personen we<strong>de</strong>r seelisch noch körperlich misshan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Dieser Artikel zielt jedoch ein<strong>de</strong>utig darauf ab, dass die Abhängigkeit <strong>von</strong> Festgenommen<br />

nicht zu willkürlichen Misshandlungen führen darf. Dies ist hier nicht geschehen. Die Polizei<br />

hat einem überführten Verbrecher Schmerzen angedroht, damit er das Versteck <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

preisgibt und nicht, um willkürlich staatliche Gewalt auszuüben. Somit ergibt sich <strong>de</strong>r<br />

verfassungsrechtliche Schutz <strong>de</strong>s Täters ebenfalls aus <strong><strong>de</strong>m</strong> Artikel 2 GG und unterliegt <strong>de</strong>r<br />

dort manifestierten Einschränkungsmöglichkeit gem. Abs. 2. Ohne diese Einschränkung<br />

hätten die Justiz und die Polizei keinerlei Eingriffsbefugnisse. Eine Wohnungsdurchsuchung,<br />

die Beschlagnahme <strong>von</strong> Gegenstän<strong>de</strong>n, die Festnahme eines Verbrechers – alle diese<br />

Dinge wären ohne die speziellen Regelungen außerhalb <strong>de</strong>s Grundgesetzes unmöglich.<br />

Um jedoch jeman<strong>de</strong>n tatsächlich anklagen und für ein Fehlverhalten zur Rechenschaft<br />

ziehen zu können, hilft uns das Grundgesetz nicht weiter. Dieses beinhaltet lediglich<br />

Basisbestimmungen, die für <strong>de</strong>n Gesetzgeber verbindlich sind, wenn dieser konkrete<br />

Verhaltensvorschriften und die Strafbarkeit durch Spezialgesetze, hier das Strafgesetzbuch,<br />

regelt. Insofern ist es egal, unter welchen verfassungsrechtlichen Schutz man <strong>de</strong>n Täter<br />

stellen will. Sein Fehlverhalten ist genau so ausschließlich mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Strafgesetzbuches zu sanktionieren, wie das Verhalten <strong>de</strong>r Frankfurter Polizeibeamten. Was<br />

also unter welchen Umstän<strong>de</strong>n strafbar ist, regelt das Strafgesetzbuch und nicht das<br />

Grundgesetz.<br />

Da es in Fällen wie <strong><strong>de</strong>m</strong> vorliegen<strong>de</strong>n unvermeidbar ist, dass ein Grundrecht verletzt wird,<br />

musste <strong>de</strong>r Gesetzgeber für solche Konflikte in <strong>de</strong>n Spezialgesetzen eine Lösung vorsehen. Er<br />

hat dies getan, in<strong><strong>de</strong>m</strong> er die einzige sich anbieten<strong>de</strong> sinnvolle Möglichkeit legalisiert hat:<br />

Wer eine Rechtsgüterabwägung in einem eng vorgegebenen Rahmen vornimmt, han<strong>de</strong>lt<br />

nicht rechtswidrig. Ob man es wahr haben will o<strong>de</strong>r nicht - im § 34 StGB (rechtfertigen<strong>de</strong>r<br />

Notstand) steht wörtlich:<br />

"Wer in einer gegenwärtigen, nicht an<strong>de</strong>rs abwendbaren Gefahr für Leben,<br />

Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Rechtsgut eine Tat begeht,<br />

um die Gefahr <strong>von</strong> sich o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren abzuwen<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt nicht<br />

rechtswidrig, wenn bei Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen,<br />

namentlich <strong>de</strong>r betroffenen Rechtsgüter und <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r ihnen<br />

drohen<strong>de</strong>n Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte<br />

wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein<br />

angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwen<strong>de</strong>n."<br />

Wie ist das Verhalten <strong>von</strong> Wolfgang Daschner rechtlich zu bewerten<br />

Er hat <strong><strong>de</strong>m</strong> Täter Schmerzen androhen lassen und damit am ehesten gegen die Vorschriften<br />

<strong>de</strong>s § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) verstoßen. Das aber nur, wenn <strong>de</strong>r hierbei<br />

entstan<strong>de</strong>ne psychische Druck das Wohlbefin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mör<strong>de</strong>rs nicht unerheblich<br />

beeinträchtigt hat. Auch wenn schwer feststellbar ist, was zum Wohlbefin<strong>de</strong>n eines<br />

Verbrechers beiträgt, <strong>de</strong>r ein Kind getötet hat, nun zur bitteren Einsicht <strong>de</strong>r Sinnlosigkeit einer<br />

solchen Tat kommen muss und vor <strong>de</strong>n Scherben seiner eigenen Existenz steht, könnte man<br />

diesen Tatbestand als erfüllt ansehen. Mehr gibt das Strafrecht nicht her.<br />

<strong>Der</strong> Vorwurf einer „Folter“ ist vollkommen unangebracht, weil es erstens diesen Tatbestand<br />

im <strong>de</strong>utschen Strafrecht überhaupt nicht gibt und zweitens man sich darunter auch etwas<br />

ganz an<strong>de</strong>res vorstellen darf. Gäfgen als Folteropfer zu sehen ist eine nicht zu überbieten<strong>de</strong><br />

Verhöhnung <strong>de</strong>rer, die eine wirkliche Folter ertragen mussten.

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