Der Mordfall Jakob von Metzler â durfte dem Entführer ... - Steinerlh.de
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Gern wird hier <strong><strong>de</strong>m</strong> Täter zusätzlich noch <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>s Artikel 104 GG zugestan<strong>de</strong>n,<br />
wonach festgehaltene Personen we<strong>de</strong>r seelisch noch körperlich misshan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
Dieser Artikel zielt jedoch ein<strong>de</strong>utig darauf ab, dass die Abhängigkeit <strong>von</strong> Festgenommen<br />
nicht zu willkürlichen Misshandlungen führen darf. Dies ist hier nicht geschehen. Die Polizei<br />
hat einem überführten Verbrecher Schmerzen angedroht, damit er das Versteck <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />
preisgibt und nicht, um willkürlich staatliche Gewalt auszuüben. Somit ergibt sich <strong>de</strong>r<br />
verfassungsrechtliche Schutz <strong>de</strong>s Täters ebenfalls aus <strong><strong>de</strong>m</strong> Artikel 2 GG und unterliegt <strong>de</strong>r<br />
dort manifestierten Einschränkungsmöglichkeit gem. Abs. 2. Ohne diese Einschränkung<br />
hätten die Justiz und die Polizei keinerlei Eingriffsbefugnisse. Eine Wohnungsdurchsuchung,<br />
die Beschlagnahme <strong>von</strong> Gegenstän<strong>de</strong>n, die Festnahme eines Verbrechers – alle diese<br />
Dinge wären ohne die speziellen Regelungen außerhalb <strong>de</strong>s Grundgesetzes unmöglich.<br />
Um jedoch jeman<strong>de</strong>n tatsächlich anklagen und für ein Fehlverhalten zur Rechenschaft<br />
ziehen zu können, hilft uns das Grundgesetz nicht weiter. Dieses beinhaltet lediglich<br />
Basisbestimmungen, die für <strong>de</strong>n Gesetzgeber verbindlich sind, wenn dieser konkrete<br />
Verhaltensvorschriften und die Strafbarkeit durch Spezialgesetze, hier das Strafgesetzbuch,<br />
regelt. Insofern ist es egal, unter welchen verfassungsrechtlichen Schutz man <strong>de</strong>n Täter<br />
stellen will. Sein Fehlverhalten ist genau so ausschließlich mit <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches zu sanktionieren, wie das Verhalten <strong>de</strong>r Frankfurter Polizeibeamten. Was<br />
also unter welchen Umstän<strong>de</strong>n strafbar ist, regelt das Strafgesetzbuch und nicht das<br />
Grundgesetz.<br />
Da es in Fällen wie <strong><strong>de</strong>m</strong> vorliegen<strong>de</strong>n unvermeidbar ist, dass ein Grundrecht verletzt wird,<br />
musste <strong>de</strong>r Gesetzgeber für solche Konflikte in <strong>de</strong>n Spezialgesetzen eine Lösung vorsehen. Er<br />
hat dies getan, in<strong><strong>de</strong>m</strong> er die einzige sich anbieten<strong>de</strong> sinnvolle Möglichkeit legalisiert hat:<br />
Wer eine Rechtsgüterabwägung in einem eng vorgegebenen Rahmen vornimmt, han<strong>de</strong>lt<br />
nicht rechtswidrig. Ob man es wahr haben will o<strong>de</strong>r nicht - im § 34 StGB (rechtfertigen<strong>de</strong>r<br />
Notstand) steht wörtlich:<br />
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht an<strong>de</strong>rs abwendbaren Gefahr für Leben,<br />
Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum o<strong>de</strong>r ein an<strong>de</strong>res Rechtsgut eine Tat begeht,<br />
um die Gefahr <strong>von</strong> sich o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren abzuwen<strong>de</strong>n, han<strong>de</strong>lt nicht<br />
rechtswidrig, wenn bei Abwägung <strong>de</strong>r wi<strong>de</strong>rstreiten<strong>de</strong>n Interessen,<br />
namentlich <strong>de</strong>r betroffenen Rechtsgüter und <strong>de</strong>s Gra<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r ihnen<br />
drohen<strong>de</strong>n Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte<br />
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein<br />
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwen<strong>de</strong>n."<br />
Wie ist das Verhalten <strong>von</strong> Wolfgang Daschner rechtlich zu bewerten<br />
Er hat <strong><strong>de</strong>m</strong> Täter Schmerzen androhen lassen und damit am ehesten gegen die Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s § 340 StGB (Körperverletzung im Amt) verstoßen. Das aber nur, wenn <strong>de</strong>r hierbei<br />
entstan<strong>de</strong>ne psychische Druck das Wohlbefin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Mör<strong>de</strong>rs nicht unerheblich<br />
beeinträchtigt hat. Auch wenn schwer feststellbar ist, was zum Wohlbefin<strong>de</strong>n eines<br />
Verbrechers beiträgt, <strong>de</strong>r ein Kind getötet hat, nun zur bitteren Einsicht <strong>de</strong>r Sinnlosigkeit einer<br />
solchen Tat kommen muss und vor <strong>de</strong>n Scherben seiner eigenen Existenz steht, könnte man<br />
diesen Tatbestand als erfüllt ansehen. Mehr gibt das Strafrecht nicht her.<br />
<strong>Der</strong> Vorwurf einer „Folter“ ist vollkommen unangebracht, weil es erstens diesen Tatbestand<br />
im <strong>de</strong>utschen Strafrecht überhaupt nicht gibt und zweitens man sich darunter auch etwas<br />
ganz an<strong>de</strong>res vorstellen darf. Gäfgen als Folteropfer zu sehen ist eine nicht zu überbieten<strong>de</strong><br />
Verhöhnung <strong>de</strong>rer, die eine wirkliche Folter ertragen mussten.