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Kanalgebührenordnung - .PDF - Traunkirchen

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Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen<br />

Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen<br />

zurückzuzahlen.<br />

§ 4<br />

Kanalbenützungsgebühren<br />

1. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche<br />

Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese besteht aus<br />

a) der Grundgebühr von Euro 18,17 je Anschluss und<br />

b) einer Gebühr von Euro 1,06 für jeden angeschlossenen m 2 der Bemessungsgrundlage<br />

nach § 2 Abs. 2 und<br />

c) der zusätzlichen Gebühr von Euro 1,50 pro m 3 verbrauchtem Wasser.<br />

Die Grundgebühr nach § 3 Abs. 1 a) und b) wird ab dem, dem Anschluß folgenden Monat<br />

gerechnet.<br />

2. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene<br />

Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil nicht angeschlossen sind, wird nach dem<br />

durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung<br />

berechnet.<br />

3. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bzw. bei angeschlossenen Objekten für die kein<br />

Wasserzähler besteht, berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr wie folgt:<br />

a) Soweit für den Wohntrakt ein eigener Wasserzähler besteht, ist die<br />

Kanalbenützungsgebühr nach Abs. 1 zu berechnen.<br />

b) Andernfalls berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch der<br />

Anzahl der Personen, die am 1. Jänner eines jeden Jahres im land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. im Objekt des angeschlossenen Grundstückes ihren<br />

ständigen Aufenthalt haben, wobei für jede Person ein Wasserverbrauch von 130 Liter<br />

pro Tag zugrunde gelegt wird.<br />

Für allenfalls in solchen Objekten vorhandene Fremdenbetten ist ein zusätzlicher<br />

Wasserverbrauch von täglich 20 Litern je Fremdenbett zugrunde zu legen. Diese<br />

ermittelte Wasserbezugsmenge ist sodann mit dem Betrag von Euro 1,40 pro m 3 zu<br />

vervielfachen.<br />

§ 6<br />

Entstehen des Abgabeanspruches<br />

Seite 3<br />

Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc

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