Kanalgebührenordnung - .PDF - Traunkirchen
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Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen<br />
Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen<br />
zurückzuzahlen.<br />
§ 4<br />
Kanalbenützungsgebühren<br />
1. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche<br />
Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese besteht aus<br />
a) der Grundgebühr von Euro 18,17 je Anschluss und<br />
b) einer Gebühr von Euro 1,06 für jeden angeschlossenen m 2 der Bemessungsgrundlage<br />
nach § 2 Abs. 2 und<br />
c) der zusätzlichen Gebühr von Euro 1,50 pro m 3 verbrauchtem Wasser.<br />
Die Grundgebühr nach § 3 Abs. 1 a) und b) wird ab dem, dem Anschluß folgenden Monat<br />
gerechnet.<br />
2. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene<br />
Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil nicht angeschlossen sind, wird nach dem<br />
durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung<br />
berechnet.<br />
3. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bzw. bei angeschlossenen Objekten für die kein<br />
Wasserzähler besteht, berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr wie folgt:<br />
a) Soweit für den Wohntrakt ein eigener Wasserzähler besteht, ist die<br />
Kanalbenützungsgebühr nach Abs. 1 zu berechnen.<br />
b) Andernfalls berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch der<br />
Anzahl der Personen, die am 1. Jänner eines jeden Jahres im land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. im Objekt des angeschlossenen Grundstückes ihren<br />
ständigen Aufenthalt haben, wobei für jede Person ein Wasserverbrauch von 130 Liter<br />
pro Tag zugrunde gelegt wird.<br />
Für allenfalls in solchen Objekten vorhandene Fremdenbetten ist ein zusätzlicher<br />
Wasserverbrauch von täglich 20 Litern je Fremdenbett zugrunde zu legen. Diese<br />
ermittelte Wasserbezugsmenge ist sodann mit dem Betrag von Euro 1,40 pro m 3 zu<br />
vervielfachen.<br />
§ 6<br />
Entstehen des Abgabeanspruches<br />
Seite 3<br />
Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc