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Kanalgebührenordnung - .PDF - Traunkirchen

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Zuschlag im Ausmaß von 50 v.H. der Kanal-Mindest-Anschlussgebühr nach Absatz 1 zu<br />

entrichten und die Anschlußleitung vom Anschlußwerber selbst zu finanzieren.<br />

6. Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende<br />

Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender<br />

Maßgabe errechnet wird.<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten<br />

Kanal-Anschlussgebühr die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen<br />

Vorgänger bereits entrichtete Kanal-Anschlussgebühr entsprechend dieser<br />

Gebührenordnung abzusetzen.<br />

b) bei Änderung des angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau bzw.<br />

Neubau nach Abbruch ist die Kanal-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als<br />

gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß<br />

Abs. 2 gegeben ist, jedoch nur, wenn die der Mindestanschlussgebühr entsprechende<br />

Fläche überschritten wird<br />

c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanal-Anschlussgebühren auf Grund einer<br />

Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 3<br />

Vorauszahlung auf die Kanal-Anschlußgebühr<br />

1. Die zum Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten<br />

Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser<br />

Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanal-Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu<br />

leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden<br />

Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt<br />

der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanal-Anschlussgebühr zu entrichten wäre.<br />

2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen,<br />

öffentlichen Kanalnetzes Bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb<br />

eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig.<br />

3. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanal-Anschlussgebühr, dass die von dem betreffenden<br />

Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende<br />

Kanal-Anschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb<br />

von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanal-Anschlussgebühr zurückzuzahlen.<br />

4. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur<br />

Entrichtung einer Kanal-Anschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so<br />

hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen<br />

Seite 2<br />

Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc

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