08.01.2015 Aufrufe

Kanalgebührenordnung - .PDF - Traunkirchen

Kanalgebührenordnung - .PDF - Traunkirchen

Kanalgebührenordnung - .PDF - Traunkirchen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gemeindeamt <strong>Traunkirchen</strong><br />

811-6-1998<br />

V e r o r d n u n g<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Traunkirchen</strong> vom 30. Oktober 1998 mit der eine<br />

Kanalgebührenordnung für <strong>Traunkirchen</strong> erlassen wird.<br />

Aufgrund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28. in der Fassung der Gesetze<br />

LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997,<br />

BGBl. Nr. 201/1996 i.d.g.F., wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Anschlussgebühr<br />

Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine<br />

Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen<br />

Grundstücke.<br />

§ 2<br />

Ausmaß der Anschlussgebühr<br />

1. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2<br />

und Abs. 4 Euro 19,71; mindestens aber Euro 2.957,--<br />

2. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Verbauung die Quadratmeteranzahl der<br />

bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der<br />

einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an<br />

das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle<br />

Quadratmeterzahl abzurunden. Dach- und Kellergeschosse sowie Dachräume werden nur in<br />

jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als<br />

Kellergaragen benützbar ausgebaut sind.<br />

3. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Grundflächen in die<br />

Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 einzubeziehen, die für Wohnzwecke benützbar ausgebaut<br />

sind (Wohntrakt).<br />

4. Für den Anschluß von unbebauten Grundstücken ist die Mindestanschlussgebühr zu<br />

entrichten.<br />

5. In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen<br />

wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein<br />

Seite 1<br />

Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc


Zuschlag im Ausmaß von 50 v.H. der Kanal-Mindest-Anschlussgebühr nach Absatz 1 zu<br />

entrichten und die Anschlußleitung vom Anschlußwerber selbst zu finanzieren.<br />

6. Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende<br />

Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender<br />

Maßgabe errechnet wird.<br />

a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten<br />

Kanal-Anschlussgebühr die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen<br />

Vorgänger bereits entrichtete Kanal-Anschlussgebühr entsprechend dieser<br />

Gebührenordnung abzusetzen.<br />

b) bei Änderung des angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau bzw.<br />

Neubau nach Abbruch ist die Kanal-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als<br />

gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß<br />

Abs. 2 gegeben ist, jedoch nur, wenn die der Mindestanschlussgebühr entsprechende<br />

Fläche überschritten wird<br />

c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanal-Anschlussgebühren auf Grund einer<br />

Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />

§ 3<br />

Vorauszahlung auf die Kanal-Anschlußgebühr<br />

1. Die zum Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten<br />

Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser<br />

Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanal-Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu<br />

leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden<br />

Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt<br />

der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanal-Anschlussgebühr zu entrichten wäre.<br />

2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen,<br />

öffentlichen Kanalnetzes Bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb<br />

eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig.<br />

3. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanal-Anschlussgebühr, dass die von dem betreffenden<br />

Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende<br />

Kanal-Anschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb<br />

von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanal-Anschlussgebühr zurückzuzahlen.<br />

4. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur<br />

Entrichtung einer Kanal-Anschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so<br />

hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen<br />

Seite 2<br />

Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc


Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen<br />

Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen<br />

zurückzuzahlen.<br />

§ 4<br />

Kanalbenützungsgebühren<br />

1. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche<br />

Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese besteht aus<br />

a) der Grundgebühr von Euro 18,17 je Anschluss und<br />

b) einer Gebühr von Euro 1,06 für jeden angeschlossenen m 2 der Bemessungsgrundlage<br />

nach § 2 Abs. 2 und<br />

c) der zusätzlichen Gebühr von Euro 1,50 pro m 3 verbrauchtem Wasser.<br />

Die Grundgebühr nach § 3 Abs. 1 a) und b) wird ab dem, dem Anschluß folgenden Monat<br />

gerechnet.<br />

2. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene<br />

Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil nicht angeschlossen sind, wird nach dem<br />

durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung<br />

berechnet.<br />

3. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bzw. bei angeschlossenen Objekten für die kein<br />

Wasserzähler besteht, berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr wie folgt:<br />

a) Soweit für den Wohntrakt ein eigener Wasserzähler besteht, ist die<br />

Kanalbenützungsgebühr nach Abs. 1 zu berechnen.<br />

b) Andernfalls berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch der<br />

Anzahl der Personen, die am 1. Jänner eines jeden Jahres im land- und<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. im Objekt des angeschlossenen Grundstückes ihren<br />

ständigen Aufenthalt haben, wobei für jede Person ein Wasserverbrauch von 130 Liter<br />

pro Tag zugrunde gelegt wird.<br />

Für allenfalls in solchen Objekten vorhandene Fremdenbetten ist ein zusätzlicher<br />

Wasserverbrauch von täglich 20 Litern je Fremdenbett zugrunde zu legen. Diese<br />

ermittelte Wasserbezugsmenge ist sodann mit dem Betrag von Euro 1,40 pro m 3 zu<br />

vervielfachen.<br />

§ 6<br />

Entstehen des Abgabeanspruches<br />

Seite 3<br />

Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc


1. Die Kanal-Anschlussgebühr ist mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an<br />

das öffentliche Kanalnetz fällig; Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert<br />

anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen<br />

Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der<br />

Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.<br />

2. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs. 5<br />

lit a) oder b) dieser Kanalgebührenordnung, entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten. Die<br />

Vollendung der Bauarbeiten hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen der<br />

Gemeinde zu melden.<br />

3. Die Kanalbenützungsgebühren werden am Beginn eines Jahres auf Grund des<br />

Vorjahresverbrauches als Pauschalgebühren vorgeschrieben und sind in vier gleichen<br />

Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres zu<br />

je einem Viertel des Jahrespauschalbetrages fällig. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt<br />

jeweils im Monat September. Auf Grund dieser Ablesung hat die Verrechnung zu erfolgen.<br />

Der sich dabei eventuell ergebende Restbetrag ist am 15. Dezember des Verrechnungsjahres<br />

fällig, bzw. werden Guthaben rückverrechnet.<br />

4. In den angeführten Beträgen sind 10 v. H. Umsatzsteuer inbegriffen.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />

Kundmachungsfrist folgenden Tag, gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 1.12.1997<br />

außer Kraft.<br />

angeschlagen am: 4. November 1998<br />

abgenommen am: 19. November 1998<br />

Der Bürgermeister:<br />

Dir. Matthias Ellmauer e.h.<br />

Laut Erlaß des Amtes der O.Ö. Landesregierung, Zl.: Gem-541107/11-1999-GT vom 11. 2. 1999<br />

hat die gemäß § 101 O.ö. Gemeindeordnung 1990 durchgeführte Verordnungsprüfung keine<br />

Gesetzwidrigkeit ergeben.<br />

F.d.R.d.A.:<br />

Gemeindeamt <strong>Traunkirchen</strong>, am 24.2.1999<br />

AL Alois Schernberger<br />

Seite 4<br />

Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!