Kanalgebührenordnung - .PDF - Traunkirchen
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Gemeindeamt <strong>Traunkirchen</strong><br />
811-6-1998<br />
V e r o r d n u n g<br />
des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Traunkirchen</strong> vom 30. Oktober 1998 mit der eine<br />
Kanalgebührenordnung für <strong>Traunkirchen</strong> erlassen wird.<br />
Aufgrund des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28. in der Fassung der Gesetze<br />
LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 und des § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1997,<br />
BGBl. Nr. 201/1996 i.d.g.F., wird verordnet:<br />
§ 1<br />
Anschlussgebühr<br />
Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine<br />
Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen<br />
Grundstücke.<br />
§ 2<br />
Ausmaß der Anschlussgebühr<br />
1. Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2<br />
und Abs. 4 Euro 19,71; mindestens aber Euro 2.957,--<br />
2. Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschossiger Verbauung die Quadratmeteranzahl der<br />
bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der<br />
einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an<br />
das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle<br />
Quadratmeterzahl abzurunden. Dach- und Kellergeschosse sowie Dachräume werden nur in<br />
jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als<br />
Kellergaragen benützbar ausgebaut sind.<br />
3. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Grundflächen in die<br />
Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 einzubeziehen, die für Wohnzwecke benützbar ausgebaut<br />
sind (Wohntrakt).<br />
4. Für den Anschluß von unbebauten Grundstücken ist die Mindestanschlussgebühr zu<br />
entrichten.<br />
5. In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle geschaffen<br />
wird, ist für jede weitere Einmündungsstelle in das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz ein<br />
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Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc
Zuschlag im Ausmaß von 50 v.H. der Kanal-Mindest-Anschlussgebühr nach Absatz 1 zu<br />
entrichten und die Anschlußleitung vom Anschlußwerber selbst zu finanzieren.<br />
6. Bei nachträglicher Abänderung der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende<br />
Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender<br />
Maßgabe errechnet wird.<br />
a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten<br />
Kanal-Anschlussgebühr die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen<br />
Vorgänger bereits entrichtete Kanal-Anschlussgebühr entsprechend dieser<br />
Gebührenordnung abzusetzen.<br />
b) bei Änderung des angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau bzw.<br />
Neubau nach Abbruch ist die Kanal-Anschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten, als<br />
gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß<br />
Abs. 2 gegeben ist, jedoch nur, wenn die der Mindestanschlussgebühr entsprechende<br />
Fläche überschritten wird<br />
c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanal-Anschlussgebühren auf Grund einer<br />
Neuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.<br />
§ 3<br />
Vorauszahlung auf die Kanal-Anschlußgebühr<br />
1. Die zum Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichteten<br />
Grundstückseigentümer und Anrainer haben auf die von ihnen nach dieser<br />
Kanalgebührenordnung zu entrichtenden Kanal-Anschlussgebühren Vorauszahlungen zu<br />
leisten. Die Vorauszahlung beträgt 80 v.H. jenes Betrages, der von dem betreffenden<br />
Grundstückseigentümer oder Anrainer unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt<br />
der Vorschreibung der Vorauszahlung als Kanal-Anschlussgebühr zu entrichten wäre.<br />
2. Die Vorauszahlungen sind nach Baubeginn des gegenständlichen gemeindeeigenen,<br />
öffentlichen Kanalnetzes Bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Vorauszahlung ist innerhalb<br />
eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides fällig.<br />
3. Ergibt sich bei der Vorschreibung der Kanal-Anschlussgebühr, dass die von dem betreffenden<br />
Grundstückseigentümer oder Anrainer bereits geleistete Vorauszahlung die vorzuschreibende<br />
Kanal-Anschlussgebühr übersteigt, so hat die Gemeinde den Unterschiedsbetrag innerhalb<br />
von zwei Wochen ab der Vorschreibung der Kanal-Anschlussgebühr zurückzuzahlen.<br />
4. Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlungen die Verhältnisse derart, daß die Pflicht zur<br />
Entrichtung einer Kanal-Anschlussgebühr voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird, so<br />
hat die Gemeinde die Vorauszahlung innerhalb von vier Wochen ab der maßgeblichen<br />
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Kanalgebuehrenordnung mit aktuellen Gebühren.doc
Änderung, spätestens aber innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des gemeindeeigenen<br />
Kanalnetzes, verzinst mit 4 v.H. pro Jahr ab Leistung der Vorauszahlung, von Amts wegen<br />
zurückzuzahlen.<br />
§ 4<br />
Kanalbenützungsgebühren<br />
1. Die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke haben eine jährliche<br />
Kanalbenützungsgebühr zu entrichten. Diese besteht aus<br />
a) der Grundgebühr von Euro 18,17 je Anschluss und<br />
b) einer Gebühr von Euro 1,06 für jeden angeschlossenen m 2 der Bemessungsgrundlage<br />
nach § 2 Abs. 2 und<br />
c) der zusätzlichen Gebühr von Euro 1,50 pro m 3 verbrauchtem Wasser.<br />
Die Grundgebühr nach § 3 Abs. 1 a) und b) wird ab dem, dem Anschluß folgenden Monat<br />
gerechnet.<br />
2. Die Kanalbenützungsgebühr für Grundstücke, die an die gemeindeeigene<br />
Wasserversorgungsanlage nicht oder zum Teil nicht angeschlossen sind, wird nach dem<br />
durchschnittlichen Wasserverbrauch für Grundstücke ähnlicher Größe und Verwendung<br />
berechnet.<br />
3. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, bzw. bei angeschlossenen Objekten für die kein<br />
Wasserzähler besteht, berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr wie folgt:<br />
a) Soweit für den Wohntrakt ein eigener Wasserzähler besteht, ist die<br />
Kanalbenützungsgebühr nach Abs. 1 zu berechnen.<br />
b) Andernfalls berechnet sich die Kanalbenützungsgebühr nach dem Wasserverbrauch der<br />
Anzahl der Personen, die am 1. Jänner eines jeden Jahres im land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. im Objekt des angeschlossenen Grundstückes ihren<br />
ständigen Aufenthalt haben, wobei für jede Person ein Wasserverbrauch von 130 Liter<br />
pro Tag zugrunde gelegt wird.<br />
Für allenfalls in solchen Objekten vorhandene Fremdenbetten ist ein zusätzlicher<br />
Wasserverbrauch von täglich 20 Litern je Fremdenbett zugrunde zu legen. Diese<br />
ermittelte Wasserbezugsmenge ist sodann mit dem Betrag von Euro 1,40 pro m 3 zu<br />
vervielfachen.<br />
§ 6<br />
Entstehen des Abgabeanspruches<br />
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1. Die Kanal-Anschlussgebühr ist mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an<br />
das öffentliche Kanalnetz fällig; Geleistete Vorauszahlungen sind zu jenem Wert<br />
anzurechnen, der sich aus der Berücksichtigung der in den Quadratmetersatz eingeflossenen<br />
Preissteigerungskomponente gegenüber dem zum Zeitpunkt der Vorschreibung der<br />
Vorauszahlung kalkulierten Quadratmetersatz ergibt.<br />
2. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach § 2 Abs. 5<br />
lit a) oder b) dieser Kanalgebührenordnung, entsteht mit der Vollendung der Bauarbeiten. Die<br />
Vollendung der Bauarbeiten hat der Grundstückseigentümer binnen zwei Wochen der<br />
Gemeinde zu melden.<br />
3. Die Kanalbenützungsgebühren werden am Beginn eines Jahres auf Grund des<br />
Vorjahresverbrauches als Pauschalgebühren vorgeschrieben und sind in vier gleichen<br />
Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres zu<br />
je einem Viertel des Jahrespauschalbetrages fällig. Die Ablesung der Wasserzähler erfolgt<br />
jeweils im Monat September. Auf Grund dieser Ablesung hat die Verrechnung zu erfolgen.<br />
Der sich dabei eventuell ergebende Restbetrag ist am 15. Dezember des Verrechnungsjahres<br />
fällig, bzw. werden Guthaben rückverrechnet.<br />
4. In den angeführten Beträgen sind 10 v. H. Umsatzsteuer inbegriffen.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit dem auf den Ablauf der<br />
Kundmachungsfrist folgenden Tag, gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 1.12.1997<br />
außer Kraft.<br />
angeschlagen am: 4. November 1998<br />
abgenommen am: 19. November 1998<br />
Der Bürgermeister:<br />
Dir. Matthias Ellmauer e.h.<br />
Laut Erlaß des Amtes der O.Ö. Landesregierung, Zl.: Gem-541107/11-1999-GT vom 11. 2. 1999<br />
hat die gemäß § 101 O.ö. Gemeindeordnung 1990 durchgeführte Verordnungsprüfung keine<br />
Gesetzwidrigkeit ergeben.<br />
F.d.R.d.A.:<br />
Gemeindeamt <strong>Traunkirchen</strong>, am 24.2.1999<br />
AL Alois Schernberger<br />
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