Download - Fachgebietes Ãkonomie des Planens und Bauens ...
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3 Verfahrensanalyse<br />
47<br />
Abschöpfung von Ausgleichsbeträgen wird gerade<br />
dann vermutet, wenn in größerem Umfang Ordnungsmaßnahmen<br />
geplant sind, für die sie außerdem<br />
Refinanzierungsmöglichkeiten bieten sollen. Dazu<br />
werden mitunter frühzeitig die Gutachterausschüsse in<br />
Kombination mit den Ergebnissen der Vorbereitenden<br />
Untersuchungen bei der Festlegung neuer Gebiete<br />
einbezogen. Die Einschätzung hierzu ist aber in der<br />
momentanen Umbruchsituation uneinheitlich – so<br />
wird betont, dass bisweilen in Gemeinden trotz<br />
Anzeichen für einen Preisverfall in peripheren Lan<strong>des</strong>teilen<br />
auch in den alten Bun<strong>des</strong>ländern vermutet wird,<br />
man könne noch Ausgleichsbeträge erzielen <strong>und</strong> daher<br />
das umfassende Verfahren gewählt wird. Auch ein<br />
Verzicht auf die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets<br />
kann wegen der größeren Spielräume bei der<br />
Entscheidung für das vereinfachte Verfahren eine Rolle<br />
spielen. Insgesamt wird der Leitsatz betont, dass durch<br />
die Wahl <strong>des</strong> Verfahrens die Durchführung der<br />
Sanierungsmaßnahme nicht erschwert werden solle.<br />
Ähnlich wie im Umgang mit den ausdifferenzierten<br />
Förderprogrammen werden auch im Umgang mit<br />
Sanierungsmaßnahmen im umfassenden Verfahren<br />
angesichts der schwierigen Abrechnung in strukturschwachen<br />
Räumen Kompetenzgrenzen erreicht, so<br />
dass umfassende Verfahren eher in den verwaltungsstarken<br />
Großstädten gut instrumentiert eingesetzt wurden.<br />
Sanierungsschwerpunkte <strong>und</strong> Verfahren: Zumin<strong>des</strong>t<br />
in einigen Ländern sind die Erfahrungen mit dem<br />
umfassenden Verfahren, soweit es mit hohem Finanzaufwand<br />
betrieben wurde, mitverantwortlich für eine<br />
Veränderung der Sanierungsschwerpunkte in Zeiten<br />
geringerer Fördermittelverfügbarkeit. So beschränken<br />
sich inzwischen einzelne Länder fast vollständig auf die<br />
Förderung von Projekten im öffentlichen Raum. In<br />
Bremen hat man sich komplett von umfassenden<br />
Maßnahmen verabschiedet, da davon ausgegangen<br />
wird, dass Private in der Regel mit ihren Investitionen<br />
nachziehen, wenn der öffentliche Raum aufgewertet<br />
wird. Diese alte Logik der öffentlichen Vorinvestitionen<br />
kann allerdings bekanntlich durch starke Abwanderungstendenzen<br />
konterkariert werden. Gerade<br />
umfassende Verfahren können in Gebieten mit<br />
Nachfrageproblemen „leer laufen“. Ob hier überhaupt<br />
die Festsetzung eines Sanierungsgebiets nötig ist, wird<br />
teilweise skeptisch gesehen.<br />
Gebietsstrategie <strong>und</strong> Instrumenteneinsatz<br />
In den meisten Fallstädten wurde versucht, durch die<br />
Festlegung räumlich vergleichsweise eng begrenzter<br />
Sanierungsgebiete eine ortsbezogene <strong>und</strong> bedürfnisgerechte<br />
Entwicklung zu gewährleisten. Dadurch wurde<br />
angestrebt, für je<strong>des</strong> einzelne Gebiet eine individuelle<br />
Zielsetzung festzulegen, die der jeweiligen städtebaulichen<br />
Situation entspricht. Ergänzt wurde dieses<br />
individuelle Vorgehen durch eine Fülle flankierender,<br />
meist informeller Instrumente:<br />
Hier ist an erster Stelle die Erarbeitung städtebaulicher<br />
Rahmenpläne mit übergeordneten Entwicklungzielen<br />
bei gleichzeitiger Flexibilität der Prozessplanung<br />
zur Offenhaltung der Entwicklungsmöglichkeiten für<br />
im Erneuerungsprozess aufkommende <strong>und</strong> im Laufe<br />
der Zeit sich verändernden Ideen, Ansprüche <strong>und</strong><br />
Vorstellungen der Bewohner, Gewerbetreibenden<br />
<strong>und</strong> Eigentümer zu nennen. Die Rahmenpläne<br />
werden von vielen Fallstädten als elementares <strong>und</strong><br />
praktikables Instrument zur Umsetzung der Sanierungsziele<br />
beschrieben (z. B. Bad Ol<strong>des</strong>loe, Bansin,<br />
Berlin-Spandauer Vorstadt, Mannheim). In einigen<br />
Kommunen (z. B. Esens, Hameln, Biberach) wurden<br />
für einzelne Bereiche der Sanierungsgebiete auf Basis<br />
der VU blockbezogene B-Pläne festgelegt. Dadurch<br />
konnte die notwendige Auseinandersetzung mit den<br />
Besonderheiten von Teilbereichen der Sanierungsgebiete<br />
befördert werden. Der Einsatz von Bebauungsplänen<br />
wurde <strong>und</strong> wird als zweite Stufe zur Sicherung<br />
der Sanierungsziele teilweise angewandt. Während<br />
die Sicherungsinstrumenten <strong>des</strong> BauGB (§ 170ff) in<br />
Kombination mit den Rahmenplänen ein hinreichend<br />
stabiles <strong>und</strong> flexibles Instrumentarium während<br />
Hauptarbeitsphase der Sanierung darstellen, so wurde<br />
mit der nahenden Entlassung aus der Sanierung der<br />
dauerhaften Sicherung der Sanierungsziele, auch im<br />
Sinne einer programmierten Nachsorge, durch die<br />
Aufstellung von Bebauungsplänen Rechnung getragen.<br />
Bebauungspläne können der ambitionierten<br />
Aufgabe, die Sanierungsziele nach Abschluss <strong>des</strong><br />
Sanierungsverfahrens weiterhin aufrechtzuerhalten,<br />
in der Regel nicht gerecht werden, was am Beispiel der<br />
Spandauer Vorstadt ablesbar ist. Hiervon sind naturgemäß<br />
vorrangig die ökonomischen <strong>und</strong> sozialen<br />
Ziele in besonderem Maße betroffen.<br />
Langzeitwirkungen <strong>und</strong> Effektivierung der Städtebauförderung