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124 6 Ansatzpunkte für eine Weiterentwicklung von Sanierungsmaßnahmen der Erwerb von Schlüsselgrundstücken lange hingezogen hat, • starke und unerwartete Bodenkontaminationen, • die geringe wirtschaftliche Dynamik in vom Strukturwandel besonders betroffenen Gemeinden, • die Kritik von Bürgerinitiativen an bestimmten geplanten Maßnahmen • sowie ein zurückhaltender Umgang mit der Ausgleichsbetragserhebung und der Abrechnung. Es gibt also auch objektive Gründe für Verzögerungen. Rechtliche Vorkehrungen, die die Sanierungsdauer begrenzen, stoßen im Einzelfall auf objektive Schwierigkeiten. Die Abrechnung der Sanierung ist bei einzelnen Posten schwierig, wie etwa bei Miet- und Pachteinnahmen oder beim Einsatz unterschiedlicher Fördermittelquellen. Vor allem in Kommunen, die in der Verwaltung einen Generationswechsel durchleben, wird dies zum Problem. Überdies ist nicht überall geklärt, was mit Restmitteln geschehen soll, die in absehbarer Zeit abzubauen sind. Haushaltssicherungskonzepte und Handlungsfähigkeit der Kommunen: Schwierige haushaltsrechtliche Rahmenbedingungen von Kommunen können sich unterschiedlich auf das Sanierungshandeln auswirken. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Gemeinden in Haushaltsnotlage Sicherungskonzepte aufstellen müssen und wegen deren externer Prüfung und Genehmigung an Handlungsspielraum verlieren. Die Konsequenzen schlagen sich in unterschiedlichem Ausmaß in der Personalpolitik, der Vergabe von Fremdaufträgen und der Finanzierung von freiwilligen Leistungen sowie in der Struktur des Sanierungsbedarfs nieder. Der erste Aspekt dürfte sich indirekt auf das Sanierungsergebnis auswirken, wenn beispielsweise die Einsparung von Personal zu einer weniger strategisch angelegten, reaktiven Aufgabenerledigung führt und dabei aufwendigere Verfahren einer Mobilisierung von Grundstücken in klein parzellierten oder stark verbauten innerstädtischen Blöcken gar nicht erst versucht werden sowie innovative Ansätze einer Verzahnung unterschiedlichster Ressorts, einer Mobilisierung ergänzender Ressourcen, eines intensiven Erfahrungsaustauschs mit anderen Gemeinden und einer partnerschaftlichen Entwicklung von Sanierungskonzepten mit privaten Grundstückseigentümern, Unternehmern und Sanierungsbetroffenen zu kurz kommen. Diese Tendenzen lassen sich aber nur äußerst schwer in einen nachweisbaren Bezug zur Personalausstattung bringen. In dieser Untersuchung ließen sich nur Vermutungen anstellen. Die erschwerte Vergabe von Fremdaufträgen ist eine mehr oder weniger direkte Folge der Reduzierung des gemeindlichen Handlungsspektrums auf Pflichtaufgaben in Haushaltsnotlagen oder ähnlichen Situationen. Sie betreffen sowohl die Kofinanzierung von quartierspolitisch wichtigen sozialen Infrastruktureinrichtungen als auch die Beauftragung von Untersuchungen zur Stadtteilentwicklung. Hier sind deutliche Folgen in den Gemeinden augenscheinlich und werden auch immer wieder berichtet. Einzelne Gemeinden in der Haushaltssicherung dürfen überdies gar keine Fördermittel mehr annehmen, weil es schwierig ist, in der Haushaltssicherung freiwillige Maßnahmen, als die Projekte innerhalb der Sanierung angesehen werden, in Dringlichkeitslisten unterzubringen, die von der Kommunalaufsicht genehmigt werden müssen. Mit der Doppik-Umstellung hat sich z. B. in Nordrhein-Westfalen so eine Verschiebung zugunsten von Sachaufwand und zulasten von Investitionen ergeben, der die Sanierungsdurchführung erschwert. Betroffen sind etwa wegfallende Baukostenzuschüsse für private Sanierungsmaßnahmen. Besonders schwierig ist die Lage in den Gemeinden, die nicht einmal ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorlegen. Schließlich ist auch der anders strukturierte Sanierungsbedarf zu diskutieren: Haushaltsnotlagen gehen einher mit wirtschaftlichem Niedergang, der sich in tendenziell hohen Leerstandsraten und Anteilen altindustrieller oder anderer überkommener Bestände und Brachen niederschlägt. Die Aufwertung von öffentlichen Räumen oder die Schaffung öffentlicher Einrichtungen, so sie denn durch die Sanierung möglich war oder ist, stellt mit geringerer Wahrscheinlichkeit als in florierenden Kommunen einen unzureichenden Anreiz für die oftmals ohnehin in geringerem Maß als anderswo investitionswilligen und investitionsfähigen privaten Akteure dar, sich mit aus eigener Kraft im Sanierungsgebiet zu engagieren. Dementsprechend sind die Wirkungen der Sanierung über die Zeit tendenziell als nur beschränkt ausreichend anzusehen, wenn über die Zeit zusätzlicher Sanierungsbedarf neu entsteht. Zusammenfassend können – wenngleich eine Reihe anderer Faktoren das Bild überlagern – die Ursachen und Folgen von Haushaltsnotlagen als ein wesentliches Hemmnis für den Sanierungserfolg angesehen werden. Langzeitwirkungen und Effektivierung der Städtebauförderung

6 Ansatzpunkte für eine Weiterentwicklung von Sanierungsmaßnahmen 125 6.2 Erfolgsfaktoren der Sanierung in der derzeitigen Praxis Die Festlegung der Sanierungsziele Ehrgeizige Sanierungsziele können zwar die Erneuerung beflügeln, müssen aber im engen Zusammenspiel mit den Betroffenen und den Eigentümern sowie in Kenntnis der Rahmenbedingungen für private und öffentliche Investitionen aufgestellt werden. Insbesondere unterscheiden sich diesbezüglich mieter- und eigentümerorientierte Sanierungsgebiete deutlich. Bis heute erscheint eher die Angemessenheit von Aufwertungszielen für den Erfolg einer Sanierung ausschlaggebender als etwa eine umfassende „Durchsanierung“. Die Rolle von Information, Kommunikation und Beteiligung In komplexen Akteurskonstellationen wie der Bestandsentwicklung spielen erfahrungsgemäß Information, Beratung, Kooperation, Kommunikation und Beteiligung eine zentrale Rolle, was nahezu überall anerkannt wird. Explizit betont wird dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der schlechten Erfahrungen mit wenig vorbereiteten Ausgleichsbetragserhebungsverfahren. Interessant ist der Hinweis auf eine intensive Beteiligung bereits im Verfahren der Zielfindung. Weiterhin zu beachten ist, dass hier Sanierungsbeauftragte, wird ihnen eine zentrale Rolle knapp „unterhalb“ der eines Sanierungsträgers eingeräumt, hervorragende Möglichkeiten bieten, vor allem dann, wenn sie tatsächlich „vor Ort“ sind. Das Spannungsfeld von Flexibilität und Zielorientierung Wo es bei Sanierungsmaßnahmen gelang, Flexibilität in der Durchführung durch ein angemessenes Maß an „Autonomie“ der Verfahrensbeteiligten zu sichern, scheint sich – so zumindest deren eigene Einschätzung – eine effektive Durchführung sicherstellen zu lassen. Dagegen kann eine zu enge Bindung an Stadtratsbeschlussvorbehalte die Sanierungsdurchführung lähmen. Allerdings hängt es vom Stadtrat selbst ab, wie „politisch“ er die Einzelentscheidungen in der Durchführung einschätzt. Positiv wird daher von einer Abschichtung von Verantwortung berichtet, die Grundsatzentscheidungen etwa zu einer Veränderung der Sanierungsziele dem Stadtrat vorbehält, aber im konkreten Durchführungsfall dem Sanierungsträger (falls ein solcher eingeschaltet ist) über Pauschalhaushalte oder andere Formen der Handlungsvollmacht hinreichende Freiheit in der Umsetzung gibt. Eine solche Einschätzung wird aus Sicht des Sanierungsträgers immer in dessen Eigeninteresse sein und muss daher an sich nicht weiter verwundern. Interessant wird sie dann, wenn man die betrachteten Einzelfälle hinzuzieht, für die die Flexibilität eingefordert wird: Hier verweisen die Durchführungsexperten der Träger auf die Interessenüberlagerungen in der Bestandsentwicklung, die innovativen Versuche, über gewagte Rechtskonstruktionen dem Ziel einer bestandsorientierten und nutzungsgemischten Entwicklung Rechnung zu tragen und die Notwendigkeit, angesichts von Sonderkonstellationen, die die „Leistungsfähigkeit“ eines Quartiers im Hinblick auf seine Integration sozial Benachteiligter usw. prägen, auch besondere Verfahrenslösungen umzusetzen. Das buchstabengenaue Beharren auf Rechtsvorschriften, die nicht für den komplexen Bestandsentwicklungszusammenhang gemacht worden sind und teilweise noch aus der Zeit der Funktionstrennungsideologie stammen, erschwert hier eine Umsetzung von einzelfallgerechten Konfliktlösungsmechanismen. Sie sind teilweise auf privatrechtliche Vereinbarungen unterhalb der Schwelle des Baurechts, direkte Gespräche zwischen den Betroffenen sowie eine kreative Auslegung rechtlicher Vorschriften angewiesen. Langzeitwirkungen und Effektivierung der Städtebauförderung

6 Ansatzpunkte für eine Weiterentwicklung von Sanierungsmaßnahmen<br />

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6.2 Erfolgsfaktoren der Sanierung in der<br />

derzeitigen Praxis<br />

Die Festlegung der Sanierungsziele<br />

Ehrgeizige Sanierungsziele können zwar die Erneuerung<br />

beflügeln, müssen aber im engen Zusammenspiel<br />

mit den Betroffenen <strong>und</strong> den Eigentümern sowie<br />

in Kenntnis der Rahmenbedingungen für private <strong>und</strong><br />

öffentliche Investitionen aufgestellt werden. Insbesondere<br />

unterscheiden sich diesbezüglich mieter- <strong>und</strong><br />

eigentümerorientierte Sanierungsgebiete deutlich.<br />

Bis heute erscheint eher die Angemessenheit von<br />

Aufwertungszielen für den Erfolg einer Sanierung<br />

ausschlaggebender als etwa eine umfassende „Durchsanierung“.<br />

Die Rolle von Information, Kommunikation <strong>und</strong><br />

Beteiligung<br />

In komplexen Akteurskonstellationen wie der Bestandsentwicklung<br />

spielen erfahrungsgemäß Information,<br />

Beratung, Kooperation, Kommunikation <strong>und</strong><br />

Beteiligung eine zentrale Rolle, was nahezu überall<br />

anerkannt wird. Explizit betont wird dies nicht zuletzt<br />

vor dem Hintergr<strong>und</strong> der schlechten Erfahrungen mit<br />

wenig vorbereiteten Ausgleichsbetragserhebungsverfahren.<br />

Interessant ist der Hinweis auf eine intensive<br />

Beteiligung bereits im Verfahren der Zielfindung.<br />

Weiterhin zu beachten ist, dass hier Sanierungsbeauftragte,<br />

wird ihnen eine zentrale Rolle knapp „unterhalb“<br />

der eines Sanierungsträgers eingeräumt,<br />

hervorragende Möglichkeiten bieten, vor allem dann,<br />

wenn sie tatsächlich „vor Ort“ sind.<br />

Das Spannungsfeld von Flexibilität <strong>und</strong> Zielorientierung<br />

Wo es bei Sanierungsmaßnahmen gelang, Flexibilität<br />

in der Durchführung durch ein angemessenes Maß an<br />

„Autonomie“ der Verfahrensbeteiligten zu sichern,<br />

scheint sich – so zumin<strong>des</strong>t deren eigene Einschätzung<br />

– eine effektive Durchführung sicherstellen zu<br />

lassen. Dagegen kann eine zu enge Bindung an<br />

Stadtratsbeschlussvorbehalte die Sanierungsdurchführung<br />

lähmen. Allerdings hängt es vom Stadtrat<br />

selbst ab, wie „politisch“ er die Einzelentscheidungen<br />

in der Durchführung einschätzt. Positiv wird daher<br />

von einer Abschichtung von Verantwortung berichtet,<br />

die Gr<strong>und</strong>satzentscheidungen etwa zu einer<br />

Veränderung der Sanierungsziele dem Stadtrat<br />

vorbehält, aber im konkreten Durchführungsfall dem<br />

Sanierungsträger (falls ein solcher eingeschaltet ist)<br />

über Pauschalhaushalte oder andere Formen der<br />

Handlungsvollmacht hinreichende Freiheit in der<br />

Umsetzung gibt. Eine solche Einschätzung wird aus<br />

Sicht <strong>des</strong> Sanierungsträgers immer in <strong>des</strong>sen Eigeninteresse<br />

sein <strong>und</strong> muss daher an sich nicht weiter<br />

verw<strong>und</strong>ern. Interessant wird sie dann, wenn man die<br />

betrachteten Einzelfälle hinzuzieht, für die die Flexibilität<br />

eingefordert wird: Hier verweisen die Durchführungsexperten<br />

der Träger auf die Interessenüberlagerungen<br />

in der Bestandsentwicklung, die innovativen<br />

Versuche, über gewagte Rechtskonstruktionen dem<br />

Ziel einer bestandsorientierten <strong>und</strong> nutzungsgemischten<br />

Entwicklung Rechnung zu tragen <strong>und</strong> die<br />

Notwendigkeit, angesichts von Sonderkonstellationen,<br />

die die „Leistungsfähigkeit“ eines Quartiers im<br />

Hinblick auf seine Integration sozial Benachteiligter<br />

usw. prägen, auch besondere Verfahrenslösungen<br />

umzusetzen. Das buchstabengenaue Beharren auf<br />

Rechtsvorschriften, die nicht für den komplexen<br />

Bestandsentwicklungszusammenhang gemacht<br />

worden sind <strong>und</strong> teilweise noch aus der Zeit der<br />

Funktionstrennungsideologie stammen, erschwert<br />

hier eine Umsetzung von einzelfallgerechten Konfliktlösungsmechanismen.<br />

Sie sind teilweise auf privatrechtliche<br />

Vereinbarungen unterhalb der Schwelle<br />

<strong>des</strong> Baurechts, direkte Gespräche zwischen den<br />

Betroffenen sowie eine kreative Auslegung rechtlicher<br />

Vorschriften angewiesen.<br />

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