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Download - Fachgebietes Ökonomie des Planens und Bauens ...

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5 Impulse für die Stadtentwicklung<br />

ist Erhaltungssatzungen als eine mögliche Anwendungsvoraussetzung<br />

für die betreffenden Programme<br />

eine neue Rolle zugekommen. Die Wirkung von<br />

Erhaltungssatzungen ist aber umstritten. Sie hängt<br />

nicht zuletzt von der Genehmigungspraxis vor Ort ab.<br />

Hier zeigen Beispiele gerade aus heterogener strukturierten<br />

Gebieten mit einer höheren Fluktuation, dass<br />

die Stabilisierungsfunktion der Satzungen nicht<br />

überschätzt werden sollte. Dies bedeutet für die<br />

Sanierung wiederum, dass einer konsequenten Durchsetzung<br />

der Ziele über das Instrument der Genehmigung<br />

nach § 144 BauGB, den Gr<strong>und</strong>stückserwerb von<br />

Treuhändern <strong>und</strong> die Festsetzung von Bebauungsplänen<br />

eine wichtige Rolle zukommt; aber auch, dass die<br />

Möglichkeiten einer Stabilisierung nach Auslaufen der<br />

Sanierung nicht sehr groß sind. Nicht intendierte<br />

Wirkungen einer übermäßigen sozialen Aufwertung<br />

lassen sich also schon vom Rechtsinstrumentarium her<br />

nur schwer abwenden, sondern vor allem verzögern<br />

<strong>und</strong> für die Ursprungsbevölkerung verträglich gestalten.<br />

Allerdings wird das Instrument der Erhaltungssatzung<br />

auch aktiv sanierungsbegleitend eingesetzt <strong>und</strong><br />

löst dann die Sanierung im Verlauf der Maßnahme als<br />

Schutzinstrument ab. So wurden etwa in Ottensen die<br />

vorhandenen Gewerbeeinheiten in den zum Teil stark<br />

verdichteten Blockinnenhöfen geschützt durch die<br />

blockweise Festlegung von Erhaltungsbereichen im<br />

Bebauungsplan. Der Erhalt <strong>des</strong> Kleingewerbes war<br />

dabei eines der Ziele der Sanierungsmaßnahme. Die aus<br />

der Nachbarschaft von Wohn- <strong>und</strong> Gewerbenutzung<br />

resultierenden Nutzungskonflikte wurden einzelfallweise<br />

<strong>und</strong> dank einer hohen Akzeptanz <strong>des</strong> Gewerbes in<br />

der Bevölkerung gelöst.<br />

Informelle Ergänzungs- <strong>und</strong> Ersatzinstrumente für<br />

formelle Instrumente finden sich – außer im Vorlauf zu<br />

Sanierungen mit Stadt- oder Stadtteilentwicklungsplänen,<br />

die sich allerdings in ihrer inhaltlichen Nähe zur<br />

Kahlschlagsanierung <strong>und</strong> City-Erweiterung in den<br />

1970er Jahren mancherorts offenbar als nicht quartiersbezogen<br />

genug herausgestellt haben (vgl. etwa<br />

München-Haidhausen, Programmpläne Hamburg-<br />

Ottensen,) – zunehmend in der Ausarbeitung von<br />

Rahmenplänen oder „Gebietstypenplänen“, die die<br />

Sanierung steuern sollen. Diese finden in größeren<br />

Quartieren eine Konkretisierung durch städtebauliche<br />

Feinuntersuchungen, „Blockkonzepte“ oder gar<br />

Teilblockkonzepte, welche die Sanierungsziele auf<br />

Blockebene konkretisieren <strong>und</strong> für einzelne Gr<strong>und</strong>stücke<br />

Bebauungsstrukturen <strong>und</strong> Gebäudehöhen sowie<br />

die Nutzung der Gebäude- <strong>und</strong> Freiflächen festlegen<br />

(z. B. Berlin Spandauer Vorstadt, München-Haidhausen,<br />

Neumarkt i.d. Oberpfalz). Koordinationsprobleme<br />

innerhalb der Verwaltungen sind dabei nicht bekannt<br />

geworden, zumal die wesentlichen Steuerungswirkungen<br />

<strong>des</strong> Sanierungsrechts sich auf den Umgang mit<br />

privaten Eigentümern beziehen. Die Gemeinden<br />

verzichten in manchen Gebieten vor dem Hintergr<strong>und</strong><br />

ihrer Schwierigkeiten mit Sanierungsbebauungsplänen<br />

interessanterweise sogar explizit auf deren Festsetzung<br />

zur Sicherung der Sanierungsziele. Teilweise hat sich<br />

diese Praxis erst im Laufe der Erfahrungen mit einer<br />

komplexen Sanierung herausgebildet, bei der deutlich<br />

wurde, dass im Sanierungsgebiet auftretende ständige<br />

Veränderungen von Rahmenbedingungen nur schwer<br />

mit einem Bebauungsplan sinnvoll aufgegriffen<br />

werden können. Über die Einbettung in gesamtstädtische<br />

Stadtentwicklungsprozesse kann dennoch eine<br />

abgestimmte Entwicklung verfolgt werden, zu der eine<br />

transparente Leitbildentwicklung <strong>und</strong> eine Fortschreibung<br />

der planerischen Konzepte gehören (Biberach).<br />

Außerdem bedeutet ein Verzicht auf Bebauungspläne<br />

nicht, dass im Rahmen der Sanierung die Drohung mit<br />

einer Anwendung von formellen Instrumenten wie der<br />

Enteignung unterbleiben würde, um Sanierungsziele<br />

gegenüber Privaten durchzusetzen (Köln-Severinsviertel).<br />

Die informellen Regelungen können durch<br />

ergänzende Stadtratsbeschlüsse zusätzlich unterstützt<br />

werden. Dies betrifft vor allem den Umgang mit<br />

sozialen Zielen, die eine besondere Bindung der<br />

Akteure in der Sanierung auf die Sanierungsziele<br />

bekräftigen <strong>und</strong> dazu beispielsweise Förder- <strong>und</strong><br />

Genehmigungsvoraussetzungen über Qualitätsstandards<br />

festlegen (München, Jena). Weiterhin angewandt<br />

werden bisweilen vielfältige Untersuchungen zum<br />

öffentlichen Raum <strong>und</strong> dem Wohnumfeld <strong>und</strong> zum<br />

Verkehr sowie Regelwerke für die Gestaltung, Gestaltungsfibeln<br />

<strong>und</strong> Gestaltungsbeiräte als Ergänzungsoder<br />

gar Ersatzinstrumente für Gestaltungssatzungen<br />

in historischen Altstädten, wobei letztere teilweise in<br />

Bebauungspläne integriert werden (Berlin Spandauer<br />

Vorstadt, Biberach, Schwäbisch Hall, Neumarkt i.d.<br />

Oberfalz), bis hin zu informellen Höhenzonierungsplänen<br />

zur Sicherung der Stadtsilhouette (Neumarkt i.d.<br />

Oberpalz). Zur Sicherung eines gestalterischen Zusammenhangs,<br />

der gerade in kleineren historischen<br />

Altstädten als wichtig angesehen wird, dient eine<br />

Bindung bestimmter Architekten an die Sanierungs-<br />

Langzeitwirkungen <strong>und</strong> Effektivierung der Städtebauförderung

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