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Download - Fachgebietes Ökonomie des Planens und Bauens ...

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5 Impulse für die Stadtentwicklung<br />

einer Zeit der städtebaulichen Moderne stammen <strong>und</strong><br />

teilweise noch das Besondere Städtebaurecht prägen,<br />

haben sich vielerorts städtebauliche Ziele entwickelt,<br />

die mit dem formellen Instrumentarium allein nicht<br />

zuverlässig erreicht werden können. Dies betrifft im<br />

Rahmen der stärker bestandsorientierten „Behutsamen<br />

Stadterneuerung“ besonders die Akzeptanz<br />

höherer Dichten <strong>und</strong> den Versuch einer sinnvollen<br />

Weiterentwicklung von nutzungsgemischten Strukturen.<br />

Hierzu wurde zwar durch die Einführung <strong>des</strong><br />

„Besonderen Wohngebiets“ vor längerer Zeit auch<br />

eine Anpassung <strong>des</strong> rechtlichen Instrumentariums<br />

vorgenommen, doch kommen weitere innovative<br />

Anwendungen <strong>des</strong> formellen Instrumentariums sowie<br />

eine kreative Anwendung informeller Instrumente zur<br />

Sicherstellung <strong>des</strong> Sanierungserfolgs zum Einsatz, die<br />

aber in der Regel lokal entwickelt <strong>und</strong> damit nur<br />

teilweise zum Gemeingut der Sanierungspraxis<br />

geworden sind. Dennoch sind sie lokal wesentlich für<br />

eine Akzeptanz nutzungsgemischter innerstädtischer<br />

Quartiere <strong>und</strong> damit die Realisierbarkeit <strong>des</strong> „nachmodernen“<br />

Leitbilds der Stadterneuerung. Dies macht ein<br />

einfacher (<strong>und</strong> hier etwas schematisierter) Vergleich<br />

zweier typischer Konfliktursachen in nutzungsgemischten<br />

Quartieren deutlich: der Industriebetrieb<br />

<strong>und</strong> der Ballsaal im Blockinnenbereich. Der Industriebetrieb<br />

ist schon aufgr<strong>und</strong> seiner eigenen Erschließungs-<br />

<strong>und</strong> Erweiterungsanforderungen häufig auf<br />

eine Standortalternative angewiesen, deren Wahl im<br />

Zuge der Sanierung durch Betriebsverlagerung<br />

unterstützt wird; nicht zuletzt <strong>des</strong>halb, weil die von<br />

dem Betrieb ausgehenden Lärm- <strong>und</strong> Schadstoffimmissionen<br />

unter Umständen nicht mit ges<strong>und</strong>en Wohn<strong>und</strong><br />

Lebensverhältnissen im Quartier vereinbar sind.<br />

Dagegen kann ein Ballsaal auf die Lage in einem<br />

nutzungsgemischten, kulturell geprägten Quartier<br />

angewiesen sein <strong>und</strong> leistet selbst einen Beitrag zu<br />

<strong>des</strong>sen Attraktivität. Die von ihm ausgehenden<br />

Störungen können aber ihrerseits mit einer Wohnnutzung<br />

im Konflikt stehen, wenngleich sie in einem<br />

geringeren Ausmaß als im ersten Beispiel entstehen.<br />

Die Anwendung der Möglichkeiten <strong>des</strong> Sanierungsrechts<br />

zur Verlagerung oder anderer Rechtsinstrumente<br />

zur erheblichen Nutzungseinschränkung<br />

wären überzogen <strong>und</strong> würden sich gegen die Sanierungsziele<br />

richten. Hier ist die Suche nach anderen<br />

Wegen angezeigt, die entstehenden Konflikte zu<br />

bewältigen.<br />

Die instrumentellen Innovationen lassen sich wie folgt<br />

einteilen:<br />

• situationsangepasste kreative Anwendungen <strong>des</strong><br />

formellen Instrumentariums,<br />

• Kombinationen verschiedener formeller Instrumente<br />

aus dem Besonderen Städtebaurecht,<br />

• informelle Ergänzungs- <strong>und</strong> Ersatzinstrumente für<br />

formelle Instrumente, begleitende Regelungen aus<br />

anderen Rechtsbereichen,<br />

• privatrechtliche Regelungen zur Konfliktbewältigung<br />

unter Beteiligung der öffentlichen Hand oder<br />

der Sanierungsträger,<br />

• kommunikative Strategien im Umgang mit<br />

kleineren Nutzungskonflikten.<br />

Situationsangepasste kreative Anwendungen finden<br />

sich etwa im Umgang mit Situationen wie dem oben<br />

genannten Beispiel. So ist etwa in der Spandauer<br />

Vorstadt in Berlin oder in München-Haidhausen durch<br />

einen „Gaststätten-Bebauungsplan“ versucht worden,<br />

die Attraktivität der Gebiete als Ausgehstandort mit<br />

den zunehmenden Beschwerden der Bewohner in<br />

Einklang zu bringen. Ähnliche Ansätze lassen sich – außerhalb<br />

der hier untersuchten Fallstudien – beispielsweise<br />

auch für die Tübinger Altstadt nennen, in der<br />

lange Zeit eine sehr rigide Praxis <strong>des</strong> Ausschlusses<br />

neuer Gaststätten verfolgt worden war, oder auch für<br />

andere Altstädte (Schwabach). Während anderswo<br />

Gaststätten-Bebauungspläne zum angemessenen<br />

planungsrechtlichen Umgang mit einem bestimmten<br />

Baugenehmigungsrecht erforderlich werden (vgl. etwa<br />

die Situation in Nürnberg) oder kein Regelungsbedarf<br />

gesehen wird (Glockenbachviertel München), wird also<br />

in attraktiven innerstädtischen Sanierungsgebieten das<br />

Instrument zum Schutz der Wohnfunktion differenziert<br />

genutzt, um einerseits Außengastronomie bis zu<br />

einem gewissen Grad zuzulassen, andererseits übermäßige<br />

Lärmbelästigungen zu vermeiden. Eine dauerhafte<br />

Stabilisierung der Balance zwischen Ausgehstandort<br />

<strong>und</strong> Wohnquartier ist damit allerdings nicht<br />

gesichert, wenn sich die Politik um eine Veränderung<br />

der planungsrechtlichen Situation bemüht. Immerhin<br />

bietet die Wahl <strong>des</strong> formalen Rechtsinstrumentariums<br />

aber die Garantie für ein neues Abwägungsverfahren,<br />

da die sich gegenüberstehenden Parteien (Kneipenbetreiber<br />

<strong>und</strong> Bewohner) sich in der Regel argumentativ<br />

schlagkräftig zu Wort melden. Klassischerweise<br />

werden die Rahmenplanaussagen gegen Ende der<br />

Sanierung in teilweise eine ganze Reihe einzelner<br />

Langzeitwirkungen <strong>und</strong> Effektivierung der Städtebauförderung

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