Ãnderung Ihrer Versicherungsbedingungen - Standard Life
Ãnderung Ihrer Versicherungsbedingungen - Standard Life
Ãnderung Ihrer Versicherungsbedingungen - Standard Life
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Änderung <strong>Ihrer</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
Auszug aus Ihren bisherigen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
AIRBAG (AID/4/1001/IV/07/04)<br />
Neue Fassung der aufgeführten Regelungen<br />
Änderungen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet<br />
Kurzerläuterung<br />
[…]<br />
Ergänzende Bedingungen für den Berufsunfähigkeitsschutz<br />
[…]<br />
§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden<br />
(1) Wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in Betracht<br />
kommen, muß uns dies unverzüglich mitgeteilt werden.<br />
(2) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, so<br />
sind uns auf Kosten des Ansprucherhebenden unverzüglich<br />
folgende Unterlagen einzureichen:<br />
(a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit,<br />
(b) ausführliche Berichte der Ärzte, welche die versicherte<br />
Person gegenwärtig behandeln oder behandelt oder untersucht<br />
haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche<br />
Dauer des Leidens sowie über die Pflegestufe bzw.<br />
die Anzahl der erreichten Pflegepunkte,<br />
(c) ausführliche Angaben und Unterlagen über den Beruf der<br />
versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die<br />
eingetretenen Veränderungen,<br />
(d) bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz (6) dieser<br />
[…]<br />
Ergänzende Bedingungen für den Berufsunfähigkeitsschutz<br />
[…]<br />
§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten,<br />
wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden<br />
(1) Wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit in Betracht<br />
kommen, muß uns dies unverzüglich mitgeteilt werden.<br />
(2) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt, so<br />
sind uns auf Kosten des Ansprucherhebenden unverzüglich<br />
folgende Unterlagen einzureichen:<br />
(a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit,<br />
(b) ausführliche Berichte der Ärzte, welche die versicherte<br />
Person gegenwärtig behandeln oder behandelt oder untersucht<br />
haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche<br />
Dauer des Leidens sowie über die Pflegestufe bzw.<br />
die Anzahl der erreichten Pflegepunkte,<br />
(c) ausführliche Angaben und Unterlagen über den Beruf der<br />
versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit zum Zeitpunkt<br />
des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die<br />
eingetretenen Veränderungen,<br />
(d) bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz (6) dieser<br />
AID_4_1001_IV_07_04_VVG_09_08 <strong>Standard</strong> <strong>Life</strong> Seite 1 von 4
Auszug aus Ihren bisherigen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
AIRBAG (AID/4/1001/IV/07/04)<br />
Neue Fassung der aufgeführten Regelungen<br />
Änderungen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet<br />
Kurzerläuterung<br />
Bedingungen der Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers<br />
hinsichtlich der vollen Erwerbsminderung,<br />
(e) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich<br />
eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die<br />
mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege.<br />
Bedingungen der Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers<br />
hinsichtlich der vollen Erwerbsminderung,<br />
(e) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich<br />
eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die<br />
mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege.<br />
(3) Wir können außerdem – auf unsere Kosten – weitere<br />
notwendige Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise – auch<br />
über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen<br />
– sowie weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns<br />
beauftragte Ärzte verlangen. Hält sich die versicherte Person<br />
im Ausland auf, können wir verlangen, daß die erforderlichen<br />
ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland bzw. in Österreich oder durch einen von uns zu<br />
benennenden Arzt, z. B. der deutschen Botschaft bzw. der<br />
österreichischen Botschaft des jeweiligen Landes, durchgeführt<br />
werden.<br />
(4)<br />
Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige<br />
Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung<br />
war oder sein wird, andere (Personen-) Versicherer, gesetzliche<br />
Rentenversicherungsträger und weitere Behörden zu<br />
ermächtigen, uns auf Verlangen sachdienliche Auskünfte zu<br />
erteilen.<br />
(3) Wir können außerdem – auf unsere Kosten – weitere<br />
notwendige Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise – auch<br />
über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen<br />
– sowie weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns<br />
beauftragte Ärzte verlangen. Hält sich die versicherte Person<br />
im Ausland auf, können wir verlangen, daß die erforderlichen<br />
ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik<br />
Deutschland bzw. in Österreich oder durch einen von uns zu<br />
benennenden Arzt, z. B. der deutschen Botschaft bzw. der<br />
österreichischen Botschaft des jeweiligen Landes, durchgeführt<br />
werden.<br />
(4)<br />
(a) Die versicherte Person hat grundsätzlich Ärzte, Krankenhäuser,<br />
sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime, bei denen<br />
sie in Behandlung war oder sein wird, andere Personenversicherer,<br />
gesetzliche Rentenversicherungsträger und weitere<br />
Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen diejenigen<br />
personenbezogenen Gesundheitsdaten mitzuteilen, deren<br />
Kenntnis für die Beurteilung des zu versichernden Risikos<br />
oder der Leistungspflicht erforderlich ist.<br />
(b) Wir werden die versicherte Person vor jeder einzelnen<br />
Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten über die<br />
beabsichtigte Erhebung unterrichten und sie auf die Möglichkeit<br />
hinweisen, der Erhebung zu widersprechen. Zudem<br />
kann die versicherte Person jederzeit verlangen, dass eine<br />
Erhebung nur erfolgt, wenn sie in die einzelne Erhebung<br />
eingewilligt hat und/oder eine bereits gewährte Ermächtigung<br />
widerrufen. Auf diese Rechte werden wir die versicherte<br />
Person gesondert hinweisen.<br />
(c) Solange die versicherte Person ihrer Mitwirkungsobliegenheit<br />
nicht nachkommt, können wir die Versicherungsleistung<br />
nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 bis 4 der Ergänzenden<br />
Im neuen § 213 VVG hat der Gesetzgeber erstmals geregelt,<br />
unter welchen Voraussetzungen die Erhebung personenbezogener<br />
Gesundheitsdaten bei Dritten möglich ist. Die neue<br />
Regelung in § 5 Abs. 4 wurde entsprechend der gesetzlichen<br />
Regelung des § 213 VVG gestaltet.<br />
AID_4_1001_IV_07_04_VVG_09_08 <strong>Standard</strong> <strong>Life</strong> Seite 2 von 4
Auszug aus Ihren bisherigen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
AIRBAG (AID/4/1001/IV/07/04)<br />
Neue Fassung der aufgeführten Regelungen<br />
Änderungen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet<br />
Kurzerläuterung<br />
Bedingungen für den Berufsunfähigkeitsschutz verweigern.<br />
(5) Die versicherte Person ist verpflichtet, zumutbaren ärztlichen<br />
Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen<br />
Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen,<br />
die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen<br />
verbunden sind und die zudem sichere Aussicht auf Besserung<br />
bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen und<br />
Hilfsmittel des täglichen Lebens, wie z. B. das Einhalten von<br />
Diäten, die Verwendung von orthopädischen oder anderen<br />
Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung<br />
von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen<br />
Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen.<br />
Läßt die versicherte Person darüber hinaus operative Behandlungsmaßnahmen,<br />
die der untersuchende oder behandelnde<br />
Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die<br />
Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies<br />
einer Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen nicht<br />
entgegen. Die Befolgung solcher Anordnungen ist nicht<br />
Voraussetzung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsleistungen.<br />
(5) Die versicherte Person ist verpflichtet, zumutbaren ärztlichen<br />
Anweisungen zur Besserung ihrer gesundheitlichen<br />
Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind dabei Maßnahmen,<br />
die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen<br />
verbunden sind und die zudem sichere Aussicht auf Besserung<br />
bieten. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen und<br />
Hilfsmittel des täglichen Lebens, wie z. B. das Einhalten von<br />
Diäten, die Verwendung von orthopädischen oder anderen<br />
Heil- und Hilfsmitteln (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung<br />
von Seh- und Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen<br />
Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen.<br />
Läßt die versicherte Person darüber hinaus operative Behandlungsmaßnahmen,<br />
die der untersuchende oder behandelnde<br />
Arzt anordnet, um die Heilung zu fördern oder die<br />
Berufsunfähigkeit zu mindern, nicht durchführen, steht dies<br />
einer Anerkennung von Berufsunfähigkeitsleistungen nicht<br />
entgegen. Die Befolgung solcher Anordnungen ist nicht<br />
Voraussetzung für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsleistungen.<br />
[…]<br />
§ 9 Was gilt bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten<br />
Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 5 Absätze (2) bis (4),<br />
§ 7 oder § 8 Absatz (5) dieser Bedingungen von Ihnen, der<br />
versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich<br />
oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der<br />
Verpflichtung zur Leistung frei.<br />
[…]<br />
§ 9 Was gilt bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten<br />
(1) Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 5 Absätze (2) bis<br />
(4), § 7 oder § 8 Absatz (5) dieser Bedingungen von Ihnen,<br />
der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden<br />
vorsätzlich […] nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung<br />
zur Leistung frei.<br />
(2) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit<br />
sind wir berechtigt, die Leistung in einem der<br />
Schwere Ihres Verschuldens oder des Verschuldens der versicherten<br />
Person oder des Ansprucherhebenden entsprechen-<br />
Wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt oder<br />
bereits wegen Berufsunfähigkeit erbracht werden, bestehen<br />
Mitwirkungspflichten. § 9 nennt zunächst die Vorschriften,<br />
welche diese vertraglichen Mitwirkungspflichten im Einzelnen<br />
beschreiben. Im Folgenden regelt § 9 die Rechtsfolgen<br />
der Verletzung dieser Mitwirkungspflichten. Die Rechtsfolgen<br />
einer solchen Verletzung wurden vom Gesetzgeber in<br />
§ 28 VVG neu gestaltet. Wir haben § 9 entsprechend der<br />
gesetzlichen Vorgaben angepasst.<br />
AID_4_1001_IV_07_04_VVG_09_08 <strong>Standard</strong> <strong>Life</strong> Seite 3 von 4
Auszug aus Ihren bisherigen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />
AIRBAG (AID/4/1001/IV/07/04)<br />
Neue Fassung der aufgeführten Regelungen<br />
Änderungen sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet<br />
Kurzerläuterung<br />
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht<br />
bleiben die Ansprüche jedoch insoweit bestehen, als die<br />
Verletzung ohne Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang<br />
unserer Leistungspflicht ist.<br />
Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, entstehen<br />
unsere Leistungspflichten wieder ab Beginn des Monats, in<br />
dem die Mitwirkungspflicht erfüllt wird.<br />
[…]<br />
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen<br />
einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.<br />
(3) Abweichend von Absatz 1, 2 sind wir zur Leistung verpflichtet,<br />
soweit die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit<br />
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer<br />
Leistungspflicht ursächlich ist. Unsere Leistungspflicht<br />
bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn Sie oder die versicherte<br />
Person oder der Ansprucherhebende die Obliegenheit arglistig<br />
verletzt haben.<br />
(4) Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, entstehen<br />
unsere Leistungspflichten wieder ab Beginn des Monats,<br />
in dem die Mitwirkungspflicht erfüllt wird.<br />
Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt bei<br />
Verletzung von nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden<br />
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nur ein,<br />
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf<br />
diese Rechtsfolge hingewiesen haben.<br />
[…]<br />
<strong>Standard</strong> <strong>Life</strong> Versicherung · Zweigniederlassung Deutschland der <strong>Standard</strong> <strong>Life</strong> Assurance Limited · Lyoner Straße 15 · 60528 Frankfurt am Main<br />
Telefon: 0180 2 214747 (€ 0,06 pro Anruf aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, ggf. davon abweichender Tarif aus den Mobilfunknetzen) · Fax: 069 66572110<br />
kundenservice@standardlife.de · www.standardlife.de<br />
AID_4_1001_IV_07_04_VVG_09_08 <strong>Standard</strong> <strong>Life</strong> Seite 4 von 4