ORIENTIERUNGEN - Ludwig-Erhard-Stiftung
ORIENTIERUNGEN - Ludwig-Erhard-Stiftung
ORIENTIERUNGEN - Ludwig-Erhard-Stiftung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gutachten des Bundesrechnungshofes<br />
Empfehlungen des Bundesrechnungshofes<br />
0.3 Die Prüfung führt für den Veranlagungsbereich<br />
im Wesentlichen zu folgenden langfristigen<br />
Empfehlungen:<br />
Realisierung einer durchgreifenden Steuervereinfachung,<br />
weil die Steuerverwaltung längst nicht<br />
mehr in der Lage ist, die Vielzahl der äußerst komplizierten<br />
Regelungen entsprechend dem Willen<br />
des Gesetzgebers umzusetzen.<br />
Einführung eines vollelektronischen Veranlagungsverfahrens<br />
auf der Basis bundesweit kompatibler<br />
Steuersoftware mit einem umfassenden Risikomanagementsystem.<br />
Verstärkter Einsatz von Personal aus den bisherigen<br />
Veranlagungsstellen für die Überprüfung risikobehafteter<br />
Fälle und zur Aufdeckung unbekannter<br />
Steuerfälle.<br />
0.4 Im Bereich der Betriebsprüfung hält es der<br />
Bundesrechnungshof für vordringlich, die Auswahl<br />
der Unternehmen für eine Prüfung mithilfe<br />
automatisierter Verfahren unter Berücksichtigung<br />
des Risikos zu verbessern. Außerdem bereitet ihm<br />
Sorge, dass durch eine unausgewogene personelle<br />
Besetzung von Betriebsprüfungsstellen sowohl die<br />
vorbeugende Wirkung der Betriebsprüfung als<br />
auch die Prüfungsdichte insbesondere der Kleinund<br />
Kleinstbetriebe leidet. Ferner schlägt der<br />
Bundesrechnungshof eine zentral zuständige<br />
Bundesbetriebsprüfung für Konzerne, international<br />
verbundene Unternehmen sowie sonstige<br />
Großbetriebe vor, damit diese Betriebe straffer<br />
und wirksamer geprüft werden können.<br />
0.5 Bei den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen ist die<br />
derzeitige Prüfungsquote von zwei Prozent schon<br />
deshalb deutlich zu niedrig, weil das Umsatzsteuersystem<br />
sehr betrugsanfällig ist. Statistisch gesehen<br />
werden die Unternehmen in Deutschland nur<br />
alle 50 Jahre von einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung<br />
erfasst und dann nur für einen eingeschränkten<br />
Prüfungszeitraum.<br />
Grundzüge für die Bearbeitung<br />
von Steuerfällen<br />
1.3 Die Finanzbehörden haben die Steuern nach<br />
Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen<br />
und zu erheben. Als örtliche Behörden der Steuerverwaltungen<br />
der Länder ermitteln die Finanzämter<br />
den für die Besteuerung wichtigen Sachverhalt<br />
von Amts wegen. Art und Umfang der Ermittlungen<br />
richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.<br />
Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz<br />
haben die Finanzämter im Besteuerungsverfahren<br />
die von den Steuerpflichtigen mit<br />
den Steuererklärungen vorgetragenen Sachverhalte<br />
zu überprüfen.<br />
Der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung<br />
wird in der Praxis dadurch begrenzt, dass die Besteuerung<br />
sich in einem Massenverfahren vollzieht.<br />
Die Finanzämter können nicht jeden Steuerfall<br />
gleich gründlich behandeln. Die Steuerverwaltung<br />
hat deshalb nach Lösungen gesucht, wie<br />
sie diesen Zwiespalt überbrücken kann.<br />
(…) Mit den herkömmlichen Methoden war der<br />
Arbeitsanfall nicht mehr zu bewältigen.<br />
Aus diesen Gründen sah die Steuerverwaltung die<br />
Notwendigkeit, Steuerfälle zu gewichten und nur<br />
einen bestimmten Anteil hiervon intensiv zu prüfen.<br />
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben<br />
daher in gleichlautenden Erlassen vom 19.<br />
November 1996 neue, bundeseinheitliche Regelungen<br />
für die Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen<br />
der Finanzämter (GNOFÄ 1997) bekannt<br />
gegeben, die bis heute gelten.<br />
Verglichen mit den früheren Regelungen soll<br />
nach der GNOFÄ 1997 die bis dahin schon auf Gewichtung<br />
angelegte Arbeitsweise deutlich verstärkt<br />
und zeitlich gestrafft werden. Steuerfälle sind nur<br />
dann noch intensiv zu bearbeiten, soweit dies generell<br />
oder im Einzelfall angeordnet wird, sie maschinell<br />
hierzu ausgewählt werden oder sich Zweifelsfragen<br />
von erheblicher steuerlicher Bedeutung<br />
ergeben. Alle übrigen Fälle sind lediglich überschlägig<br />
zu prüfen. Dabei soll den Angaben der<br />
Steuerpflichtigen gefolgt werden, soweit sie schlüssig<br />
und glaubhaft sind. Eine vollständige Sachverhaltsaufklärung<br />
ist grundsätzlich nicht vorgesehen.<br />
Belege und sonstige Unterlagen sind nur<br />
dann anzufordern, wenn die Steuerpflichtigen zu<br />
ihrer Vorlage verpflichtet sind.<br />
Die maschinelle Zufallsauswahl intensiv zu prüfender<br />
Steuerfälle ist gegenwärtig vor allem ein nach<br />
der Höhe der Einkünfte des letzten gespeicherten<br />
Veranlagungszeitraums gewichtetes Stichprobenverfahren.<br />
(…)<br />
Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 109 (3/2006)<br />
65