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ORIENTIERUNGEN - Ludwig-Erhard-Stiftung

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Gutachten des Bundesrechnungshofes<br />

Empfehlungen des Bundesrechnungshofes<br />

0.3 Die Prüfung führt für den Veranlagungsbereich<br />

im Wesentlichen zu folgenden langfristigen<br />

Empfehlungen:<br />

Realisierung einer durchgreifenden Steuervereinfachung,<br />

weil die Steuerverwaltung längst nicht<br />

mehr in der Lage ist, die Vielzahl der äußerst komplizierten<br />

Regelungen entsprechend dem Willen<br />

des Gesetzgebers umzusetzen.<br />

Einführung eines vollelektronischen Veranlagungsverfahrens<br />

auf der Basis bundesweit kompatibler<br />

Steuersoftware mit einem umfassenden Risikomanagementsystem.<br />

Verstärkter Einsatz von Personal aus den bisherigen<br />

Veranlagungsstellen für die Überprüfung risikobehafteter<br />

Fälle und zur Aufdeckung unbekannter<br />

Steuerfälle.<br />

0.4 Im Bereich der Betriebsprüfung hält es der<br />

Bundesrechnungshof für vordringlich, die Auswahl<br />

der Unternehmen für eine Prüfung mithilfe<br />

automatisierter Verfahren unter Berücksichtigung<br />

des Risikos zu verbessern. Außerdem bereitet ihm<br />

Sorge, dass durch eine unausgewogene personelle<br />

Besetzung von Betriebsprüfungsstellen sowohl die<br />

vorbeugende Wirkung der Betriebsprüfung als<br />

auch die Prüfungsdichte insbesondere der Kleinund<br />

Kleinstbetriebe leidet. Ferner schlägt der<br />

Bundesrechnungshof eine zentral zuständige<br />

Bundesbetriebsprüfung für Konzerne, international<br />

verbundene Unternehmen sowie sonstige<br />

Großbetriebe vor, damit diese Betriebe straffer<br />

und wirksamer geprüft werden können.<br />

0.5 Bei den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen ist die<br />

derzeitige Prüfungsquote von zwei Prozent schon<br />

deshalb deutlich zu niedrig, weil das Umsatzsteuersystem<br />

sehr betrugsanfällig ist. Statistisch gesehen<br />

werden die Unternehmen in Deutschland nur<br />

alle 50 Jahre von einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung<br />

erfasst und dann nur für einen eingeschränkten<br />

Prüfungszeitraum.<br />

Grundzüge für die Bearbeitung<br />

von Steuerfällen<br />

1.3 Die Finanzbehörden haben die Steuern nach<br />

Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen<br />

und zu erheben. Als örtliche Behörden der Steuerverwaltungen<br />

der Länder ermitteln die Finanzämter<br />

den für die Besteuerung wichtigen Sachverhalt<br />

von Amts wegen. Art und Umfang der Ermittlungen<br />

richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.<br />

Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz<br />

haben die Finanzämter im Besteuerungsverfahren<br />

die von den Steuerpflichtigen mit<br />

den Steuererklärungen vorgetragenen Sachverhalte<br />

zu überprüfen.<br />

Der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung<br />

wird in der Praxis dadurch begrenzt, dass die Besteuerung<br />

sich in einem Massenverfahren vollzieht.<br />

Die Finanzämter können nicht jeden Steuerfall<br />

gleich gründlich behandeln. Die Steuerverwaltung<br />

hat deshalb nach Lösungen gesucht, wie<br />

sie diesen Zwiespalt überbrücken kann.<br />

(…) Mit den herkömmlichen Methoden war der<br />

Arbeitsanfall nicht mehr zu bewältigen.<br />

Aus diesen Gründen sah die Steuerverwaltung die<br />

Notwendigkeit, Steuerfälle zu gewichten und nur<br />

einen bestimmten Anteil hiervon intensiv zu prüfen.<br />

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben<br />

daher in gleichlautenden Erlassen vom 19.<br />

November 1996 neue, bundeseinheitliche Regelungen<br />

für die Arbeitsweise in den Veranlagungsstellen<br />

der Finanzämter (GNOFÄ 1997) bekannt<br />

gegeben, die bis heute gelten.<br />

Verglichen mit den früheren Regelungen soll<br />

nach der GNOFÄ 1997 die bis dahin schon auf Gewichtung<br />

angelegte Arbeitsweise deutlich verstärkt<br />

und zeitlich gestrafft werden. Steuerfälle sind nur<br />

dann noch intensiv zu bearbeiten, soweit dies generell<br />

oder im Einzelfall angeordnet wird, sie maschinell<br />

hierzu ausgewählt werden oder sich Zweifelsfragen<br />

von erheblicher steuerlicher Bedeutung<br />

ergeben. Alle übrigen Fälle sind lediglich überschlägig<br />

zu prüfen. Dabei soll den Angaben der<br />

Steuerpflichtigen gefolgt werden, soweit sie schlüssig<br />

und glaubhaft sind. Eine vollständige Sachverhaltsaufklärung<br />

ist grundsätzlich nicht vorgesehen.<br />

Belege und sonstige Unterlagen sind nur<br />

dann anzufordern, wenn die Steuerpflichtigen zu<br />

ihrer Vorlage verpflichtet sind.<br />

Die maschinelle Zufallsauswahl intensiv zu prüfender<br />

Steuerfälle ist gegenwärtig vor allem ein nach<br />

der Höhe der Einkünfte des letzten gespeicherten<br />

Veranlagungszeitraums gewichtetes Stichprobenverfahren.<br />

(…)<br />

Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik 109 (3/2006)<br />

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