APO GeoInfoTech NRW - Berufskolleg Ost der Stadt Essen
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(3) Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz.<br />
(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet ferner über Anträge gemäß § 8 Absatz 3,<br />
§13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 <strong>der</strong> Ausbildungsordnung.<br />
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung dem<br />
Prüfling bekannt. Mit <strong>der</strong> Bekanntgabe einer erfolgreich abgeschlossenen Prüfung<br />
endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).<br />
§ 31<br />
Mündliche Ergänzungsprüfung<br />
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.<br />
(2) Im Übrigen gelten § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 <strong>der</strong> Ausbildungsordnung.<br />
§ 32<br />
Beurkundung des Prüfungshergangs<br />
Über die Prüfung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage 5 zu fertigen.<br />
Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Vorsitzenden und von den an <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Bewertung<br />
beteiligten Mitglie<strong>der</strong>n des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.<br />
§ 33<br />
Prüfungszeugnis<br />
(1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem Muster <strong>der</strong> Anlage<br />
6 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu<br />
unterschreiben und mit dem Siegel <strong>der</strong> jeweiligen Bezirksregierung zu versehen.<br />
(2) Der Ausbildungsstätte wird das Ergebnis <strong>der</strong> Abschlussprüfung des Auszubildenden<br />
übermittelt.<br />
(3) Im Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.<br />
§ 34<br />
Nichtbestandene Prüfung<br />
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Auszubildenden durch den Vorsitzenden<br />
des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben,<br />
welche Prüfungsbereiche anerkannt werden.<br />
(2) Die Ausbildungsstätte wird über das Ergebnis <strong>der</strong> nichtbestandenen Prüfung unterrichtet<br />
und berät danach den Auszubildenden.<br />
§ 35<br />
Wie<strong>der</strong>holung einer nichtbestandenen Prüfung<br />
(1) Zu wie<strong>der</strong>holen sind ausschließlich die mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten<br />
Prüfungsbereiche.<br />
(2) Die Prüfung kann insgesamt nur zweimal, frühestens zum nächsten Prüfungstermin,<br />
wie<strong>der</strong>holt werden.<br />
Kapitel 3<br />
Beson<strong>der</strong>heiten<br />
§ 36<br />
Berücksichtigung beson<strong>der</strong>er Belange