Der Verwalter-Brief - Haufe.de
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<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong><br />
mit Deckert kompakt<br />
Ihr Beratungsdienst rund um WEG- und Mietverwaltung November 2012<br />
Liebe Leserin,<br />
lieber Leser,<br />
es gibt hun<strong>de</strong>rte von<br />
Sprichwörtern, die sich mit<br />
<strong>de</strong>m Thema „Wissen“ beschäftigen. Woher ich<br />
das weiß Ich gebe zu, ich habe das Internet<br />
bemüht – eine gera<strong>de</strong>zu unerschöpfl iche, aber<br />
auch nicht ganz ungefährliche Wissensquelle.<br />
Die Masse <strong>de</strong>r Sprichwörter kommt nicht von<br />
ungefähr, ist doch Wissen eine <strong>de</strong>r wichtigsten<br />
Ressourcen – auch für <strong>Verwalter</strong>betriebe. Wissen<br />
verschie<strong>de</strong>nster Art und <strong>de</strong>r Umgang damit<br />
entschei<strong>de</strong>n über Erfolg o<strong>de</strong>r Misserfolg. Dabei<br />
kommt es nicht nur darauf an, was man weiß;<br />
ebenso wichtig ist, wie das Wissen organisiert<br />
ist, <strong>de</strong>nn nur dann lässt es sich vernünftig einsetzen.<br />
Das Stichwort lautet „Wissensmanagement“.<br />
Hierzu startet in dieser Ausgabe eine<br />
kleine Serie. Darin fi n<strong>de</strong>n Sie Anregungen, wie<br />
Sie das Wissen in Ihrem Unternehmen organisieren<br />
und erweitern können.<br />
Immer die richtige Information an <strong>de</strong>r richtigen<br />
Stelle und erfolgreiches Verwalten wünscht<br />
Ihnen<br />
Ihr<br />
Ihre <strong>Verwalter</strong>-Themen<br />
im November<br />
Meldungen Seite 2<br />
Service Seite 3<br />
<strong>Verwalter</strong>thema <strong>de</strong>s Monats<br />
Wissensmanagement – effiziente Wege zum <strong>Verwalter</strong>-Know-how Seite 4<br />
Organisation<br />
Prozesse in <strong>de</strong>r Immobilienverwaltung – Hausmeister organisieren Seite 6<br />
FAQ<br />
Sie fragen – unsere Experten antworten Seite 8<br />
Deckert kompakt<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s Monats:<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatz bei Hausgeldverzug Seite 9<br />
Deckert erklärt: Zwangsverwaltung Seite 10<br />
WEG-Rechtsprechung kompakt Seite 11<br />
Dipl.-Kfm. Richard Kunze<br />
Herausgeber<br />
Schlusslicht Seite 12<br />
Sie möchten sich täglich über die aktuellen Entwicklungen in <strong>de</strong>n Bereichen Vermieten, Verwalten, Immobilien informieren, dann besuchen Sie<br />
unser Internetportal: www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien
2<br />
Meldungen<br />
Trinkwasserverordnung – Mehr Zeit<br />
für Legionellenprüfung<br />
<strong>Verwalter</strong> und Vermieter bekommen mehr Zeit für die Legionellenprüfung.<br />
Die erst vergangenes Jahr novellierte Trinkwasserverordnung wird<br />
nochmals geän<strong>de</strong>rt.<br />
Die Frist für die erste Legionellenprüfung wird um 14 Monate bis zum<br />
31.12.2013 verlängert. Außer<strong>de</strong>m soll das Intervall für die regelmäßigen<br />
Legionellenprüfungen bei Anlagen, aus <strong>de</strong>nen im Rahmen einer<br />
gewerblichen, aber nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben<br />
wird (z. B. bei <strong>de</strong>r Vermietung von Wohnungen), künftig drei Jahre statt<br />
bisher einem Jahr betragen. Das sieht ein vom Bun<strong>de</strong>sgesundheitsministerium<br />
vorgelegter Entwurf vor.<br />
<strong>Der</strong> Bun<strong>de</strong>srat hat <strong>de</strong>m Entwurf bereits zugestimmt, allerdings unter<br />
<strong>de</strong>m Vorbehalt einiger kleinerer Än<strong>de</strong>rungen. Nun muss die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />
entschei<strong>de</strong>n, ob sie diesen zustimmt. Dies dürfte wahrscheinlich<br />
sein, sodass in Kürze mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r Neuregelung zu<br />
rechnen ist.<br />
<strong>Der</strong> Entwurf enthält zu<strong>de</strong>m eine Reihe weiterer Än<strong>de</strong>rungen. So sollen<br />
die Untersuchungsergebnisse <strong>de</strong>m Gesundheitsamt nicht mehr in je<strong>de</strong>m<br />
Fall, son<strong>de</strong>rn nur noch auf Verlangen vorgelegt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
Außer<strong>de</strong>m soll die Pfl icht, bestehen<strong>de</strong> Großanlagen <strong>de</strong>r Trinkwassererwärmung<br />
<strong>de</strong>m Gesundheitsamt anzuzeigen, entfallen.<br />
Schließlich enthält <strong>de</strong>r Entwurf einige Klarstellungen. So wird die Bereitstellung<br />
von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung ausdrücklich als<br />
ein Fall <strong>de</strong>r „gewerblichen Tätigkeit“ im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung genannt.<br />
Zu<strong>de</strong>m wird <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r „Großanlage“, <strong>de</strong>r sich bislang über die anerkannten<br />
Regeln <strong>de</strong>r Technik bestimmte, in <strong>de</strong>r Verordnung selbst <strong>de</strong>fi<br />
niert. Demnach ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine<br />
Anlage mit a) Speicher-Trinkwassererwärmer o<strong>de</strong>r zentralem Durchfl<br />
uss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern<br />
o<strong>de</strong>r b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in min<strong>de</strong>stens einer Rohrleitung<br />
zwischen Abgang <strong>de</strong>s Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle.<br />
<strong>Der</strong> Inhalt einer Zirkulationsleitung soll dabei unberücksichtigt bleiben.<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu<br />
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Trinkwasserverordnung 949807<br />
<strong>Verwalter</strong>pfl ichten aufgrund <strong>de</strong>r Trinkwasserverordnung 2739099<br />
Kündigung bei Zahlungsverzug<br />
<strong>Der</strong> Verzug <strong>de</strong>s Mieters mit Mietzahlungen ist ein Grund, auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Vermieter die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses stützen kann.<br />
Allerdings müssen die Rückstän<strong>de</strong> eine bestimmte Höhe erreicht haben.<br />
So erfor<strong>de</strong>rt die fristlose Kündigung einen Rückstand mit mehr als<br />
einer Monatsmiete innerhalb von zwei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Terminen<br />
o<strong>de</strong>r mit min<strong>de</strong>stens zwei Monatsmieten innerhalb eines Zeitraums,<br />
<strong>de</strong>r sich über mehr als zwei Termine erstreckt.<br />
Diese Grenzen gelten für eine or<strong>de</strong>ntliche (fristgerechte) Kündigung<br />
wegen Zahlungsverzugs nicht, wie nun <strong>de</strong>r BGH klargestellt hat, d. h.,<br />
<strong>de</strong>r Vermieter kann schon bei geringeren Rückstän<strong>de</strong>n kündigen. Allerdings<br />
reicht auch hierfür nicht je<strong>de</strong>r Zahlungsrückstand aus: Eine zur<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Kündigung berechtigen<strong>de</strong> Verletzung <strong>de</strong>r Zahlungspfl icht<br />
liegt noch nicht vor, wenn <strong>de</strong>r Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt<br />
und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt. (BGH,<br />
Urteil v. 10.10.2012, VIII ZR 107/12)<br />
PRAXIS-TIPP:<br />
Diese Entscheidung hat vor allem für die Fälle Be<strong>de</strong>utung, in <strong>de</strong>nen<br />
ein Mieter immer wie<strong>de</strong>r Teile <strong>de</strong>r Miete nicht zahlt. Hier zieht es<br />
sich oft über einen längeren Zeitraum hin, bis ein Rückstand von<br />
zwei Monatsmieten aufgelaufen ist, <strong>de</strong>r für eine fristlose Kündigung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich wäre.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Verzug (Miete) 625882<br />
Kündigung durch <strong>de</strong>n Vermieter 2757778<br />
Wer Verzögerung akzeptiert,<br />
bekommt keinen Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
Wenn die Wohnungseigentümer schuldhaft eine gebotene Sanierung<br />
<strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums verzögern und ein Eigentümer hierdurch<br />
einen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t (z. B. Kosten für eine Ersatzwohnung, Umzugskosten,<br />
Mietausfall), muss die Gemeinschaft <strong>de</strong>m Eigentümer diesen<br />
Scha<strong>de</strong>n grundsätzlich ersetzen. Ein solcher Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
wegen verzögerter Instandsetzungsmaßnahmen schei<strong>de</strong>t aber aus,<br />
wenn <strong>de</strong>r betroffene Wohnungseigentümer vorherige Beschlüsse, die<br />
die Instandsetzung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums zurückstellen, nicht<br />
angefochten hat.<br />
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Beschlüsse ordnungsgemäßer<br />
Verwaltung entsprochen haben, <strong>de</strong>nn die Bestandskraft eines Beschlusses<br />
schließt <strong>de</strong>n Einwand nicht ordnungsmäßiger Verwaltung auch für<br />
einen Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch aus. Zwar wird ein inhaltlich fehlerhafter<br />
Beschluss durch <strong>de</strong>n Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft nicht fehlerfrei. Er bleibt<br />
aber gültig und bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>shalb die Grundlage für das weitere Han<strong>de</strong>ln<br />
<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer und <strong>de</strong>s Verbands. Er muss wie alle an<strong>de</strong>ren<br />
Beschlüsse vom <strong>Verwalter</strong> umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dass sich <strong>Verwalter</strong> o<strong>de</strong>r<br />
die Wohnungseigentümer daran halten, ist nicht pfl ichtwidrig. (BGH,<br />
Urteil v. 13.7.2012, V ZR 94/11)<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Instandhaltung und Instandsetzung 636749<br />
Kein Anspruch auf Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Eigentumszuordnung<br />
§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG gibt je<strong>de</strong>m Wohnungseigentümer das Recht,<br />
die Anpassung einer Vereinbarung zu verlangen, soweit ein Festhalten<br />
an <strong>de</strong>r bisherigen Regelung aus schwerwiegen<strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n unbillig<br />
erscheint. Dies betrifft aber nur schuldrechtliche Vereinbarungen, die<br />
durch Eintragung in das Grundbuch verdinglicht wer<strong>de</strong>n können. Eine<br />
solche Vereinbarung setzt voraus, dass die Wohnungseigentümer ihre<br />
Innenbeziehungen untereinan<strong>de</strong>r regeln, also eine Gemeinschaftsord-<br />
www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien
3<br />
nung schaffen, die ähnlich einer Satzung die Grundlage für das Zusammenleben<br />
<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer bil<strong>de</strong>t.<br />
Hingegen kann die sachenrechtliche Zuordnung nicht Gegenstand einer<br />
Vereinbarung sein, sodass sich insoweit aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG<br />
kein Än<strong>de</strong>rungsanspruch herleiten lässt. Wur<strong>de</strong>n bei einem Umbau Gemeinschaftsfl<br />
ächen in eine Wohnung integriert, kann <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong><br />
Son<strong>de</strong>reigentümer daher nicht verlangen, dass die Teilungserklärung<br />
<strong>de</strong>n neuen tatsächlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Gemeinschaftsfl<br />
ächen <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentum zugeschlagen wer<strong>de</strong>n.<br />
In Ausnahmefällen lässt sich ein Än<strong>de</strong>rungsanspruch aus § 242 BGB<br />
herleiten. Es reicht aber nicht aus, dass die Eigentümer einen bestimmten<br />
baulichen Zustand über längere Zeit gedul<strong>de</strong>t haben. Hieraus ergibt<br />
sich keine Pfl icht, diesen Zustand grundbuchrechtlich anzuerkennen<br />
und einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilungserklärung zuzustimmen. (BGH, Urteil v.<br />
11.5.2012, V ZR 189/11)<br />
PRAXIS-TIPP:<br />
Wenn Baumaßnahmen geplant sind, die die Abgrenzung von Gemeinschafts-<br />
und Son<strong>de</strong>reigentum betreffen, sollten die Fragen, die<br />
Teilungserklärung und Grundbuch betreffen, im Vorfeld geklärt wer<strong>de</strong>n.<br />
An einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilungserklärung müssen sämtliche<br />
Eigentümer mitwirken, ebenso wie <strong>de</strong>r Beschluss über die Baumaßnahmen<br />
im Regelfall von <strong>de</strong>r Zustimmung sämtlicher Eigentümer<br />
abhängen wird.<br />
Beruflicher Nutzungswunsch kann<br />
Kündigung begrün<strong>de</strong>n<br />
Für die Kündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung muss<br />
<strong>de</strong>r Vermieter ein berechtigtes Interesse darlegen. Einer <strong>de</strong>r gesetzlich<br />
<strong>de</strong>fi nierten Kündigungsgrün<strong>de</strong> ist Eigenbedarf. Dieser liegt vor, wenn<br />
<strong>de</strong>r Vermieter die Mieträume als Wohnung für sich o<strong>de</strong>r Angehörige<br />
benötigt.<br />
Auch wenn <strong>de</strong>r Vermieter die Wohnung ausschließlich für berufl iche<br />
Zwecke nutzen will, kann dies ein berechtigtes Interesse an <strong>de</strong>r Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Mietverhältnisses begrün<strong>de</strong>n, so <strong>de</strong>r BGH. Dieses Interesse<br />
ist aufgrund <strong>de</strong>r verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht<br />
geringer zu bewerten als <strong>de</strong>r in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte<br />
Eigenbedarf <strong>de</strong>s Vermieters zu Wohnzwecken. (BGH, Urteil v.<br />
26.9.2012, VIII ZR 330/11)<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Kündigung - Form und Inhalt 625682<br />
Service<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Teilungserklärung 1439232<br />
Teilungserklärung 637212<br />
Unberechtigtes „Nein“ zu Veräußerung<br />
kann verbindlich sein<br />
Die Veräußerung eines Wohnungseigentums kann von <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>s abhängig sein, sofern die Teilungserklärung o<strong>de</strong>r eine<br />
Vereinbarung dies vorsehen. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem<br />
Grund versagt wer<strong>de</strong>n. Anstelle <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>s können auch die Eigentümer<br />
per Beschluss über die Zustimmung entschei<strong>de</strong>n.<br />
Wenn die Eigentümer die Veräußerungszustimmung abgelehnt haben<br />
und dieser Beschluss unangefochten bleibt, ist die Versagung <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
bestandskräftig und bin<strong>de</strong>nd; dies auch dann, wenn die Eigentümer<br />
einen wichtigen Grund zu Unrecht angenommen haben. Das<br />
Fehlen eines wichtigen Grun<strong>de</strong>s macht <strong>de</strong>n Beschluss nicht nichtig.<br />
Etwas an<strong>de</strong>res kann ausnahmsweise gelten, wenn <strong>de</strong>r Versagungsbeschluss<br />
rechtsmissbräuchlich ist, etwa auf ersichtlich sachfrem<strong>de</strong>n Erwägungen<br />
beruht, die offenkundig keinen wichtigen Grund darstellen.<br />
Im Regelfall ist jedoch anzunehmen, dass die Wohnungseigentümer bei<br />
ihrer Entscheidung von <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Gesetzes bzw. <strong>de</strong>r Teilungserklärung<br />
ausgegangen sind. Dann kann nur mit <strong>de</strong>r fristgebun<strong>de</strong>nen<br />
Anfechtungsklage überprüft wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>r Grund, <strong>de</strong>r sie zu <strong>de</strong>r Versagung<br />
<strong>de</strong>r Zustimmung bewogen hat, tatsächlich als wichtig anzusehen<br />
ist. (BGH, Urteil v. 20.7.2012, V ZR 241/11)<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Veräußerungszustimmung 637319<br />
BGH-Rechtsprechungsübersicht<br />
Ständig klärt <strong>de</strong>r BGH mit seiner Rechtsprechung zum Mietrecht, zum<br />
Wohnungseigentumsrecht und zu angrenzen<strong>de</strong>n Rechtsgebieten strittige<br />
Fragen. Wer Haftungsrisiken minimieren will, ist gut beraten, die<br />
höchstrichterliche Rechtsprechung zu verfolgen. Über die wichtigsten<br />
Entscheidungen berichten wir im <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong>. Ergänzend fi n<strong>de</strong>n<br />
Sie eine nach Themen geordnete Übersicht <strong>de</strong>r BGH-Rechtsprechung<br />
<strong>de</strong>r letzten Zeit, die laufend fortgeschrieben wird, auf unserem Internetportal.<br />
Über diesen Kurzlink gelangen Sie direkt zur Übersicht:<br />
www.bit.ly/BGH-Uebersicht.<br />
Schneller ans Ziel mit <strong>de</strong>m <strong>Haufe</strong>In<strong>de</strong>x<br />
Wenn Sie „<strong>Verwalter</strong>Praxis“, „<strong>Verwalter</strong>Praxis Professional“,<br />
„ImmobilienVerwaltung plus/pro“, „Hausverwaltungsmanagement<br />
plus/pro“, „ImmoXpress plus/pro“ o<strong>de</strong>r „Lexware hausverwalter<br />
plus“ nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführen<strong>de</strong><br />
Informationen. Geben Sie die zu je<strong>de</strong>m Beitrag jeweils genannte(n)<br />
Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „<strong>Verwalter</strong>-<br />
Praxis“ o<strong>de</strong>r „<strong>Verwalter</strong>Praxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt<br />
und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.<br />
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4<br />
<strong>Verwalter</strong>thema<br />
<strong>de</strong>s Monats<br />
Wissensmanagement – effiziente<br />
Wege zum <strong>Verwalter</strong>-Know-how<br />
Dipl.-Kfm. Richard Kunze, Worms<br />
Was braucht eine Immobilienverwaltung, um Kun<strong>de</strong>n kompetent<br />
zu betreuen und Objekte rechtssicher zu verwalten In<br />
Zeiten schneller Verän<strong>de</strong>rungen ist <strong>de</strong>r Umgang mit Wissen ein<br />
entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Faktor. Es geht darum, wie Wissen erzeugt, gesammelt,<br />
strukturiert und verteilt wird, sodass <strong>de</strong>m Unternehmen<br />
das Know-how seiner Mitarbeiter dauerhaft zur Verfügung<br />
steht. Zu<strong>de</strong>m gilt es, die Fähigkeiten <strong>de</strong>r Mitarbeiter auszubauen<br />
und externes Wissen effektiv einzubin<strong>de</strong>n. Dabei ist Wissensmanagement<br />
eine Aufgabe nicht nur für große Unternehmen.<br />
Dieser Beitrag ist <strong>de</strong>r erste Teil einer Serie, die Anhaltspunkte<br />
gibt, wie Sie das Wissen Ihres Unternehmens optimal organisieren<br />
und erweitern.<br />
Die Leistungsqualität eines Immobilienverwalters wird maßgeblich bestimmt<br />
von <strong>de</strong>m Wissen und <strong>de</strong>r Fähigkeit seiner Mitarbeiter. Im Wettbewerb<br />
haben die Unternehmen Vorteile, die die Aus- und Weiterbildung<br />
ihrer Mitarbeiter systematisch organisieren und dafür sorgen, dass<br />
das im Unternehmen vorhan<strong>de</strong>ne Wissen allen Mitarbeitern zur Verfügung<br />
steht. Es gewinnen die Unternehmen, die Wissen „managen“.<br />
Dabei kommt es nicht auf die Unternehmensgröße an. Die Mittel und<br />
Metho<strong>de</strong>n sind in einem kleinen Unternehmen nur an<strong>de</strong>re als in einem<br />
großen. Verzichtet ein kleines Unternehmen auf Wissensorganisation,<br />
kann das seine Existenz gefähr<strong>de</strong>n.<br />
BEISPIEL: VERLUST EINES MITARBEITERS<br />
In einem kleinen Verwaltungsunternehmen – ein Geschäftsführer,<br />
zwei Mitarbeiter – kündigt ein <strong>Verwalter</strong>. Wesentliche Informationen<br />
über Objekte, Eigentümer und Mieter hatte er im Kopf. Wenn er Vorgänge<br />
dokumentiert hat, dann allenfalls unsystematisch. Nun muss<br />
<strong>de</strong>r Kollege seine Aufgaben übernehmen, doch dies gelingt ihm nur<br />
unter großem Aufwand. Schon das Suchen nach <strong>de</strong>r richtigen Information<br />
im Datenchaos kostet unendlich Zeit. An<strong>de</strong>re Aufgaben<br />
bleiben liegen. Dies merken auch die Kun<strong>de</strong>n. Einige drohen, zu<br />
einem an<strong>de</strong>ren <strong>Verwalter</strong> zu wechseln.<br />
Bei großen Verwaltungsunternehmen steht weniger die Existenz als die<br />
Rentabilität infrage. Auch dies lässt sich gut anhand eines Mitarbeiterwechsels<br />
nachvollziehen. Je besser das für <strong>de</strong>n Arbeitsplatz nötige<br />
Wissen organisiert ist, <strong>de</strong>sto weniger Wissen droht <strong>de</strong>m Unternehmen<br />
verloren zu gehen, wenn ein Mitarbeiter gekündigt hat, <strong>de</strong>sto weniger<br />
Zeit und Aufwand kostet die Einarbeitung einer neuen Kraft. Je mehr<br />
Mitarbeiter ihre Aufgaben effi zient, d. h. schnell und fehlerlos bewältigen,<br />
<strong>de</strong>sto rentabler ist das Unternehmen.<br />
Für <strong>de</strong>n praktischen Ansatz in Verwaltungsunternehmen eignet sich die<br />
Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>s geschäftsprozessorientierten Wissensmanagements am<br />
besten. Grundlage <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong> ist die Organisation von Wissen entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Mitarbeiter.<br />
DIE QUINTESSENZ DES WISSENSMANAGEMENTS<br />
Im Kern geht es darum, Wissen zu erzeugen, zu sammeln, zu<br />
speichern, zu verteilen und im Kontext <strong>de</strong>r Aufgabenstellung<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. Das be<strong>de</strong>utet: Nicht alle vorhan<strong>de</strong>nen Informationen<br />
stehen allen Mitarbeitern zur Verfügung, son<strong>de</strong>rn die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Information ist zur Hand, wenn sie zur Erledigung einer Aufgabe<br />
benötigt wird.<br />
Das Wissen einer Organisation stammt aus verschie<strong>de</strong>nen Quellen. Es muss sinnvoll organisiert und stetig angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />
www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien
5<br />
Die verschie<strong>de</strong>nen Arten von Wissen<br />
Beim Wissensmanagement geht es um verschie<strong>de</strong>ne Arten von Wissen:<br />
Das Organisationswissen besteht im Wesentlichen aus Daten, Informationen<br />
und Prozesswissen. Ein Ziel muss es sein, möglichst viel<br />
Organisationswissen zu generieren, weil nur dies <strong>de</strong>m Unternehmen<br />
dauerhaft zur Verfügung steht. Das heißt: Erfahrungen, die ein <strong>Verwalter</strong><br />
während seiner Tätigkeit macht, aber auch relevante Informationen,<br />
die er erhalten hat, nützen nur dann <strong>de</strong>m ganzen Unternehmen, wenn<br />
sie Eingang in das allgemein zugängliche Wissen fi n<strong>de</strong>n – sei es in Form<br />
einer Checkliste, sei es als Eintrag im öffentlichen Kalen<strong>de</strong>r.<br />
Ein großes Kapital je<strong>de</strong>s Unternehmens ist das Wissen <strong>de</strong>r Mitarbeiter.<br />
Je<strong>de</strong>r Mitarbeiter bringt bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse mit,<br />
die er im Lauf seiner Tätigkeiten im Unternehmen erweitert. Er erwirbt<br />
Prozesswissen (wie was gemacht wird) und individuelles Wissen. Er<br />
gewinnt beson<strong>de</strong>re Kenntnisse über sein Arbeitsumfeld, entwickelt sich<br />
weiter, wird womöglich zum Spezialisten.<br />
Schließlich steht einem Unternehmen auch externes Wissen zur Verfügung.<br />
Hier gilt es Wege zu fi n<strong>de</strong>n, dieses ins Unternehmen zu transferieren.<br />
Je<strong>de</strong> dieser Arten an Wissen erfor<strong>de</strong>rt eine beson<strong>de</strong>re Behandlung. Daher<br />
ist je<strong>de</strong>r Art ein eigener Serienteil gewidmet, in <strong>de</strong>m auf die Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
näher eingegangen wird.<br />
Wissensmanagement geht alle an<br />
Für die Einführung <strong>de</strong>s Wissensmanagements sind Unternehmensleitung<br />
bzw. Geschäftsführung zuständig. Für die permanente Umsetzung<br />
müssen sich die Mitarbeiter verantwortlich fühlen. Schon allein, weil sie<br />
über das meiste Wissen verfügen.<br />
Die Aufgaben, die sich im Wissensmanagement ergeben, sind überaus<br />
vielfältig. So gilt es beispielsweise, für eine angemessene technische<br />
Umgebung zu sorgen, damit Daten und Informationen für alle zentral<br />
verfügbar sind. Dazu braucht es intelligente und transparente Ablagestrukturen,<br />
die <strong>de</strong>n Wissensfl uss optimal unterstützen. Hier kommen<br />
Fachkräfte und Unterstützer aus <strong>de</strong>r IT ins Spiel. Informationen gibt<br />
es heute enorm viele – anstatt Datenfl ut ist jedoch die relevante und<br />
„beste“ Information gefragt. Also sollte auch die Informationsqualität<br />
gesteuert wer<strong>de</strong>n, z.B. durch Richtlinien. Hier kann <strong>de</strong>r Rat interner und<br />
externer Spezialisten nützlich sein.<br />
Wie Immobilienverwaltungen von Wissensmanagement<br />
profitieren<br />
Immobilienverwaltungen profi tieren beson<strong>de</strong>rs von einem prozessorientierten<br />
Wissensmanagement. Einerseits sind viele Arbeitsabläufe<br />
standardisierbar. An<strong>de</strong>rerseits haben rechtliche Än<strong>de</strong>rungen erhebliche<br />
Auswirkungen auf die tägliche Arbeit eines <strong>Verwalter</strong>s – umso sinnvoller<br />
ist es, sich effi ziente Wege zu überlegen, wie dieses Wissen integriert<br />
wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Übersicht: Die Vorteile von Wissensmanagement<br />
■<br />
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Mehr Effizienz durch optimierte Prozesse: Wer<strong>de</strong>n standardisierte Workfl ows mit <strong>de</strong>n relevanten Informationen vernetzt, lässt sich<br />
eine Aufgabe erheblich effi zienter bearbeiten. Je öfter sich eine Aufgabe wie<strong>de</strong>rholt, je zeitaufwendiger sie ist und je mehr negative<br />
Folgen eine Fehlleistung hat, <strong>de</strong>sto höher ist <strong>de</strong>r Effi zienzertrag.<br />
Schnellere Einarbeitung neuer Mitarbeiter: Die Ausbildung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter anhand eines Organisationshandbuchs<br />
mit Workfl ow-Vorgaben spart viel Zeit und Aufwand. Wenn die neuen Kollegen zu<strong>de</strong>m eine optimale Informationsstruktur vorfi n-<br />
<strong>de</strong>n, erhöht das ihre Motivation – gute Mitarbeiter können so im Unternehmen gehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Weniger Wissensverlust bei Fluktuation: Vor allem das Prozesswissen <strong>de</strong>r Mitarbeiter kann gezielt in das Organisationswissen integriert<br />
wer<strong>de</strong>n. So geht wertvolles <strong>Verwalter</strong>-Know-how nicht verloren, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt.<br />
Sicherung <strong>de</strong>r Leistungsqualität: Wenn alle Mitarbeiter dieselben Aufgaben in <strong>de</strong>rselben Art und Güte erledigen, sichert dies einen<br />
einheitlichen Leistungsstandard für alle Kun<strong>de</strong>n und – bei großen Unternehmen – an allen Standorten.<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Mitarbeiterzufrie<strong>de</strong>nheit: Wenn Arbeitsprozesse optimal ablaufen, wenn Fehler und die damit verbun<strong>de</strong>ne Zusatzarbeit<br />
weitestgehend minimiert wer<strong>de</strong>n, wenn nervenaufreiben<strong>de</strong>s Suchen unterbleibt, dann min<strong>de</strong>rt sich die Arbeitsbelastung und<br />
erhöht sich die Zufrie<strong>de</strong>nheit <strong>de</strong>r Mitarbeiter.<br />
Verbessertes Arbeitsklima: Einheitliche Informationsstrukturen, zentrale Datenhaltung, mo<strong>de</strong>rne Medien und IT erleichtern die Zusammenarbeit<br />
und wirken sich positiv auf die Motivation <strong>de</strong>r Mitarbeiter aus.<br />
Gezielterer Transfer von externem Wissen: Durch ständiges Dazulernen aller Mitarbeiter und gezielte Integration externen Wissens<br />
erhöht sich die „Wissensbilanz“ <strong>de</strong>s Unternehmens – und damit steigt auch seine Wettbewerbsfähigkeit.<br />
DER AUTOR<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Dieser Beitrag ist ein Ausschnitt aus <strong>de</strong>m <strong>Haufe</strong>-Whitepaper<br />
„Wissensmanagement in <strong>de</strong>r Immobilienverwaltung – Wie Sie das<br />
Wissen Ihres Unternehmens optimal organisieren und die Effi zienz<br />
steigern“. Das komplette Whitepaper fi n<strong>de</strong>n Sie zum Download unter<br />
www.bit.ly/wp-wissensmanagement.<br />
Dipl.-Kfm.<br />
Richard Kunze<br />
ist Immobilienverwalter.<br />
Er leitet die<br />
KUNZE-Gruppe<br />
mit über<br />
20.000 verwalteten Einheiten und<br />
ist Herausgeber von „<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong>“.<br />
www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien
6<br />
Organisation<br />
PRAXIS-TIPP: RISIKOMINIMIERUNG DURCH EXTERNE VERGABE<br />
Das Risiko einer fehlen<strong>de</strong>n Arbeitssicherheitsbetreuung lässt sich<br />
umgehen, in<strong>de</strong>m die Hausmeisterarbeiten an selbstständige Hausmeister<br />
o<strong>de</strong>r Hausmeisterservices vergeben wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall<br />
ist <strong>de</strong>r Auftragnehmer in <strong>de</strong>r Verantwortung.<br />
Prozesse in <strong>de</strong>r Immobilienverwaltung –<br />
Hausmeister organisieren<br />
Jörg Wirtz, InRaCon GmbH, Eschenlohe<br />
Mit <strong>de</strong>m Hausmeister kommen die Bewohner einer Anlage normalerweise<br />
<strong>de</strong>utlich häufiger in Kontakt als mit <strong>de</strong>m <strong>Verwalter</strong>.<br />
Da <strong>de</strong>r Hausmeister immer auch Aushängeschild <strong>de</strong>r Verwaltung<br />
ist, lohnt es sich, auf diesen beson<strong>de</strong>res Augenmerk zu richten.<br />
Dieser Beitrag fasst wichtige Aspekte rund um die Zusammenarbeit<br />
mit <strong>de</strong>m Hausmeister zusammen.<br />
<strong>Der</strong> Hausmeisterdienst kann auf unterschiedliche Weise organisiert sein.<br />
Das Spektrum reicht vom geringfügig beschäftigten Hausmeister einer<br />
WEG über hauptamtliche Hausmeister in größeren Wohnanlagen und<br />
externe Hausmeisterservices bis hin zu fest angestellten Hausmeistern<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung selbst. Allerdings beschäftigt nur ein kleinerer Teil <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsunternehmen eigene Hausmeister und bietet diese Leistungen<br />
auch als geson<strong>de</strong>rte Dienstleistung an. Regelmäßig fi n<strong>de</strong>n wir eine<br />
Mischung <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren genannten Fälle vor.<br />
Dabei ist die Organisationsform keineswegs nur Geschmackssache, son<strong>de</strong>rn<br />
kann praktische Auswirkungen haben, wie anhand nachfolgen<strong>de</strong>r<br />
Beispiele <strong>de</strong>utlich wird.<br />
Wenn Eigentümer einer Gemeinschaft gleichzeitig Hausmeisteraufgaben<br />
übernehmen, kommt es automatisch zu einem Interessenkonfl ikt.<br />
<strong>Der</strong> Hausmeister ist als Miteigentümer einerseits Ihr Kun<strong>de</strong> (möglicherweise<br />
sogar noch ein Mitglied <strong>de</strong>s Verwaltungsbeirats) und an<strong>de</strong>rerseits<br />
Ihr Mitarbeiter, <strong>de</strong>m gegenüber Sie verantwortlich und weisungsbefugt<br />
sind. Die Gefahr, dass hier ein Spannungsverhältnis entsteht, das abhängig<br />
von <strong>de</strong>r Persönlichkeitsstruktur <strong>de</strong>r Beteiligten durchaus die gesamte<br />
Verwaltungsarbeit beeinfl ussen kann, ist durchaus real.<br />
Risiko Arbeitssicherheit<br />
Ob es sich nun um einen „Eigentümer-Hausmeister“ o<strong>de</strong>r um einen<br />
angestellten Hausmeister han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>r nicht zum Eigentümer- bzw. Kun<strong>de</strong>nkreis<br />
gehört, gilt, dass Sie als Arbeitgeber(-vertreter) verantwortlich<br />
sind. Hieraus resultiert ein oft nicht bekanntes und daher unterschätztes<br />
Risiko: Je<strong>de</strong>r Arbeitgeber hat ab <strong>de</strong>m ersten Angestellten für die Arbeitssicherheitsbetreuung<br />
Sorge zu tragen. Dies gilt selbstverständlich<br />
nicht nur für Hausmeister, son<strong>de</strong>rn auch für an<strong>de</strong>re Beschäftigte sowohl<br />
in Ihrer Verwaltung als auch bei <strong>de</strong>n betreuten Gemeinschaften. Sollte<br />
es also zu einem Arbeitsunfall kommen und es kann keine entsprechen<strong>de</strong><br />
Arbeitssicherheitsbetreuung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, laufen Sie<br />
Gefahr, dass Sie als verantwortlicher Arbeitgeber(-vertreter) haftbar gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n und min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n oft nicht unerheblichen Scha<strong>de</strong>n für<br />
ärztliche Folgemaßnahmen und Heilbehandlungen tragen müssen. Um<br />
solchen Risiken vorzubeugen, haben wir preiswerte und praxiserprobte<br />
Konzepte ausgearbeitet, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vorstellen.<br />
An<strong>de</strong>rerseits kann die Beschäftigung eigener Hausmeister auch Chancen<br />
bieten: Zunächst kann durch die eigenen Kräfte <strong>de</strong>r Leistungsumfang<br />
<strong>de</strong>r Verwaltung vergrößert wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m schlummert gera<strong>de</strong> im<br />
Bereich <strong>de</strong>r WEG-Verwaltung ein großes Kun<strong>de</strong>npotenzial. In einer älter<br />
wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Gesellschaft wird <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>rjenigen stetig wachsen, die<br />
Hausmeisterleistungen in ihrem Son<strong>de</strong>reigentum dankbar annehmen<br />
wer<strong>de</strong>n. Es tut sich hier ein weites Feld aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>s Facility<br />
Managements auf, das an dieser Stelle nicht näher ausgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Es scheint aber lohnend, sich damit zu beschäftigen – nicht nur<br />
aus <strong>de</strong>m Grund, dass je<strong>de</strong>s Hausmeisterfahrzeug täglich <strong>de</strong>n Namen<br />
Ihrer Verwaltung ein Stück mehr bekannt macht.<br />
Organisation als Schlüssel zum Erfolg<br />
Ganz gleich, ob Sie einen externen o<strong>de</strong>r internen Hausmeister beauftragen:<br />
Von zentraler Be<strong>de</strong>utung für die tägliche Arbeit ist die sinnvolle<br />
und effi ziente Organisation <strong>de</strong>r Arbeiten. Achten Sie daher in je<strong>de</strong>m Fall<br />
auf die folgen<strong>de</strong>n Aspekte:<br />
■ Sind alle in <strong>de</strong>r Anlage zu erbringen<strong>de</strong>n Leistungen ein<strong>de</strong>utig und<br />
nachvollziehbar <strong>de</strong>fi niert Ist dabei die Trennung nach Arbeiten, die<br />
im Gemeinschaftseigentum zu erbringen sind, und solchen, die im<br />
Son<strong>de</strong>reigentum erbracht wer<strong>de</strong>n können o<strong>de</strong>r sollen, ein<strong>de</strong>utig<br />
Sind die Tätigkeiten, die als Son<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r Regieleistungen erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n, ein<strong>de</strong>utig von <strong>de</strong>n Regelleistungen getrennt<br />
■ Wer<strong>de</strong>n die Tätigkeiten <strong>de</strong>r Hausmeister durch nachvollziehbare Aufzeichnungen<br />
nachgewiesen Hier können Formulare wie das nebenstehend<br />
abgedruckte helfen.<br />
■ Wer<strong>de</strong>n regelmäßige Kontrollaufgaben, insbeson<strong>de</strong>re an sicherheitstechnischen,<br />
überwachungs- o<strong>de</strong>r wartungspfl ichtigen Anlagen nachvollziehbar<br />
durchgeführt<br />
■ Verfügen die Hausmeister über entsprechen<strong>de</strong> Gerätschaften, sind<br />
diese erfasst und wer<strong>de</strong>n sie durch regelmäßige Wartungs- und<br />
Pfl egearbeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten Sind<br />
eventuell vorhan<strong>de</strong>ne Räumlichkeiten (Hausmeistereien) ein<strong>de</strong>utig<br />
gekennzeichnet, sauber und aufgeräumt Das Erscheinungsbild <strong>de</strong>s<br />
Hausmeisters fällt auf die Verwaltung zurück!<br />
■<br />
PRAXIS-TIPP: HAUSMEISTER ALS WERBETRÄGER NUTZEN<br />
Haben Sie bereits über die Bereitstellung von Arbeitsbekleidung für<br />
Ihre Hausmeister nachgedacht Selbstverständlich wer<strong>de</strong>n die meisten<br />
Bewohner <strong>de</strong>r Anlage „ihren Hausmeister“ kennen. Dennoch<br />
sollte vor allem bei <strong>de</strong>n Bewohnern <strong>de</strong>r Nachbaranlagen erkennbar<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Hausmeister tätig wird, <strong>de</strong>nn diese sind Ihre potenziellen<br />
Kun<strong>de</strong>n.<br />
Erstellen Sie ein<strong>de</strong>utige Anweisungen für Ihre Hausmeister, in <strong>de</strong>nen<br />
die grundsätzlichen Pfl ichten, Verhaltensweisen, Auftreten, Verantwortlichkeiten<br />
usw. geregelt sind. Dazu gehören auch Regelungen<br />
zum Umgang mit überlassenem Material, Gerätschaften und ggf.<br />
Fahrzeugen. Spezielle Leistungsverzeichnisse für die jeweils vereinbarten<br />
Leistungen gehören genauso dazu wie die zu verwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Hilfsmittel (Regieberichte, Kontrolllisten, Wartungspläne, Arbeitspläne,<br />
Zeitnachweise usw.).<br />
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7<br />
■<br />
Abhängig von <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r beschäftigten Hausmeister<br />
kann ein internes Hausmeisterbenchmark<br />
ein sinnvolles Mittel zur Überwachung <strong>de</strong>r Tätigkeiten<br />
sein (Anteil <strong>de</strong>r abrechenbaren Regieleistungen,<br />
positive/negative Rückmeldungen).<br />
Wenn Sie diese Tipps beherzigen, kommen Sie einer<br />
optimalen Hausmeisterorganisation ein gutes Stück näher.<br />
Und wie überall gilt, dass es mit einmaliger Aktivität<br />
nicht getan ist, son<strong>de</strong>rn Sie am Ball bleiben müssen,<br />
um eine einmal erreichte Qualität aufrechtzuerhalten.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Hausmeister 636660<br />
Hausmeisterservice 636661<br />
■<br />
Bei <strong>de</strong>r Beauftragung externer Hausmeisterdienste können diese<br />
Punkte in entsprechen<strong>de</strong>n Dienstleistungsverträgen geregelt wer<strong>de</strong>n,<br />
in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r zu erbringen<strong>de</strong>n Leistung und die<br />
Art <strong>de</strong>r Nachweisführung festgelegt sind. Auftragnehmer wer<strong>de</strong>n zu<br />
Ihren Vertretern in <strong>de</strong>n verwalteten Objekten. Die Sicherstellung eines<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Auftretens und Verhaltens wird zumin<strong>de</strong>st Ärger<br />
ersparen.<br />
Prüfen Sie regelmäßig die Arbeit <strong>de</strong>s beauftragten Personals. Dies<br />
kann zunächst durch Überprüfung <strong>de</strong>r Arbeitsnachweise erledigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Empfehlenswert sind jedoch zusätzlich Kontrollen vor Ort, die<br />
beispielsweise bei <strong>de</strong>n regelmäßigen Objektbegehungen o<strong>de</strong>r auch<br />
als unangekündigte Prüfung im Objekt durchgeführt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Nutzen Sie technische Hilfsmittel bei <strong>de</strong>r Führung und Überwachung.<br />
Die heute verfügbaren elektronischen Hilfsmittel erleichtern und beschleunigen<br />
sowohl Ihre Arbeit als auch die Arbeiten in <strong>de</strong>n verwalteten<br />
Anlagen und können bereits bei kleineren Stückzahlen wirtschaftlich<br />
eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Näheres hierzu wird Gegenstand eines<br />
geson<strong>de</strong>rten Beitrags sein.<br />
DER AUTOR<br />
Jörg Wirtz ist<br />
Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r InRaCon<br />
GmbH und<br />
berät speziell<br />
Immobilienverwaltungen<br />
bei<br />
<strong>de</strong>r Optimierung<br />
ihrer Prozesse und bei <strong>de</strong>r<br />
Zertifi zierungsvorbereitung (u. a.<br />
ISO 9001, GEFMA 700ff., TÜV-geprüfte<br />
Immobilienverwaltung).<br />
www.inracon.<strong>de</strong><br />
www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien
8<br />
FAQ<br />
Sie fragen – unsere<br />
Experten antworten<br />
RA Dr. Dirk Sütterlin, München, beantwortet<br />
Ihre Fragen<br />
Sind die Kosten für Kaltwasser- und Warmwasserzähler sowie<br />
Wärmemengenzähler, die wegen <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Eichfrist ausgetauscht<br />
wor<strong>de</strong>n sind, umlagefähige Betriebskosten im Sinne<br />
<strong>de</strong>r Betriebskostenverordnung<br />
Die Kosten für einen Geräteaustausch statt einer Eichung sind nach<br />
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4a <strong>de</strong>r Betriebskostenverordnung umlagefähig,<br />
sofern sie nicht höher als die Eichkosten sind. Hingegen sind die Kosten<br />
für eine Ersatzbeschaffung <strong>de</strong>fekter Geräte und Reparaturkosten nicht<br />
umlagefähig.<br />
Können die Wohnungseigentümer die Behebung eines Scha<strong>de</strong>ns<br />
am Gemeinschaftseigentum, <strong>de</strong>r sich in einer Wohnung manifestiert,<br />
<strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Eigentümer auferlegen mit <strong>de</strong>m Argument,<br />
die Scha<strong>de</strong>nsbeseitigung habe eine Aufwertung <strong>de</strong>r<br />
Wohnung zur Folge<br />
Die Scha<strong>de</strong>nsbehebung von im Son<strong>de</strong>reigentum befi ndlichem Gemeinschaftseigentum<br />
fällt in <strong>de</strong>n Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich<br />
<strong>de</strong>r Wohnungseigentümergemeinschaft. <strong>Der</strong> betreffen<strong>de</strong> Wohnungseigentümer<br />
hat sogar einen Anspruch darauf gemäß § 21 Abs. 4 WEG.<br />
Infolge<strong>de</strong>ssen kann er von <strong>de</strong>r Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Ob ein von <strong>de</strong>r Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 WEG<br />
abweichen<strong>de</strong>r Beschluss nach § 16 Abs. 4 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung<br />
entspricht, ist zweifelhaft.<br />
Sofern allerdings in <strong>de</strong>r Gemeinschaftsordnung eine Instandhaltungsbzw.<br />
Instandsetzungsverpfl ichtung <strong>de</strong>s einzelnen Wohnungseigentümers<br />
für das in seinem Son<strong>de</strong>reigentum befi ndliche Gemeinschaftseigentum<br />
ausdrücklich geregelt ist, ist <strong>de</strong>r eingetretene Scha<strong>de</strong>n von<br />
<strong>de</strong>m jeweiligen Eigentümer selbst zu beheben.<br />
Kann eine finanzieren<strong>de</strong> Bank bei einem freihändigen Verkauf<br />
einer Wohnung die Finanzierung an die Bedingung knüpfen,<br />
dass <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> auf sein Recht/seine Pflicht <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
zum Verkauf im Falle einer Zwangsversteigerung verzichtet<br />
<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong> ist an ein vereinbartes Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis gebun<strong>de</strong>n,<br />
sodass er nicht ohne Weiteres hierauf verzichten kann. Die Wohnungseigentümer<br />
können allerdings mehrheitlich beschließen, die vereinbarte<br />
Veräußerungsbeschränkung aufzuheben (§ 12 Abs. 4 WEG).<br />
<strong>Der</strong> betroffene (verkaufswillige) Wohnungseigentümer hat jedoch<br />
keinen Anspruch auf eine entsprechen<strong>de</strong> Beschlussfassung seitens <strong>de</strong>r<br />
Wohnungseigentümer. Erst recht nicht steht <strong>de</strong>m (potenziellen) Erwerber<br />
ein solcher Anspruch zu.<br />
Kann ein Eigentümer <strong>de</strong>shalb von einer Eigentümerversammlung<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n, weil er erklärtermaßen alle Beschlüsse<br />
anficht, die ihm wi<strong>de</strong>rstreben und ankündigt, hiermit fortzufahren,<br />
bis die Eigentümer stets nach seinem Willen han<strong>de</strong>ln bzw.<br />
abstimmen<br />
Aus <strong>de</strong>r Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Gemeinschaft <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />
ergibt sich das Recht je<strong>de</strong>s Wohnungseigentümers auf Teilnahme an <strong>de</strong>r<br />
Eigentümerversammlung. Inhaltlich erschöpft sich das Teilnahmerecht<br />
nicht in <strong>de</strong>m bloßen Recht auf Anwesenheit, son<strong>de</strong>rn stellt vielmehr ein<br />
umfassen<strong>de</strong>s Recht auf Beteiligung an <strong>de</strong>r Willensbildung dar, umfasst<br />
also auch das Recht auf Gehör im Rahmen einer <strong>de</strong>r Beschlussfassung<br />
vorausgehen<strong>de</strong>n Beratung <strong>de</strong>r Beschlussgegenstän<strong>de</strong>. Je<strong>de</strong>r Stimmberechtigte<br />
hat ein Recht auf aktive Teilnahme an <strong>de</strong>r Versammlung.<br />
Ein möglicher Ausschließungsbeschluss gegenüber einem Eigentümer<br />
darf sich nur auf die gegenwärtige Versammlung beziehen und muss<br />
auf einem sachlichen Grund beruhen. Die bloße Äußerung, die gefassten<br />
Beschlüsse anfechten zu wollen, stellt keinen sachlichen Grund dar, welcher<br />
einen Ausschluss rechtfertigen wür<strong>de</strong>. Vielmehr müsste eine nicht<br />
gerechtfertigte massive Störung <strong>de</strong>s Versammlungsablaufs vorliegen.<br />
Aus § 46 Abs. 1 WEG ergibt sich das originäre Recht je<strong>de</strong>s einzelnen<br />
Wohnungseigentümers, die auf einer Wohnungseigentümerversammlung<br />
gefassten Beschlüsse anzufechten. Natürlich wird die Anfechtung<br />
eines Beschlusses nur erfolgreich sein, wenn sie <strong>de</strong>n Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Verwaltung wi<strong>de</strong>rspricht. Die Anfechtung ordnungsgemäßer<br />
Beschlüsse führt zur Klageabweisung und zur Kostentragungspfl<br />
icht <strong>de</strong>s Klägers.<br />
Ist die Ba<strong>de</strong>ntlüftung eines innenliegen<strong>de</strong>n Ba<strong>de</strong>zimmers (mit<br />
Motorenantrieb) <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gemeinschaftseigentum<br />
zuzuordnen<br />
Sofern in <strong>de</strong>r Gemeinschaftsordnung nicht eine ausdrückliche Zuordnung<br />
erfolgt ist, meine ich, es ist sachgerecht, die motorbetriebene<br />
Ba<strong>de</strong>ntlüftung wie Sanitärgegenstän<strong>de</strong> (WC, Waschbecken, Duschwanne<br />
usw.) als Zubehör zum Son<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>r jeweiligen Wohnungso<strong>de</strong>r<br />
Teileigentumseinheit zuzuordnen.<br />
Haben Sie Fragen für diese Rubrik – Schreiben Sie uns:<br />
immobilien@haufe.<strong>de</strong><br />
www.haufe.<strong>de</strong>/immobilien
Deckert kompakt<br />
Die Eigentumswohnung<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s Monats:<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatz bei Hausgeldverzug<br />
Deckert erklärt: Zwangsverwaltung<br />
WEG-Rechtsprechung kompakt<br />
Liebe Leserin,<br />
lieber Leser,<br />
langsam aber sicher hält die kalte Jahreszeit<br />
Einzug. Wer gedanklich noch am Strand o<strong>de</strong>r<br />
im Freibad weilte, wur<strong>de</strong> spätestens durch<br />
die Zeitumstellung auf <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Realität<br />
zurückgeholt und daran erinnert, dass die<br />
„Heizsaison“ bevorsteht.<br />
Damit rückt in vielen Gemeinschaften das<br />
Thema Heizöl wie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund. Das<br />
stellt normalerweise kein Problem dar, solange<br />
die Eigentümer ihre Hausgel<strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlich<br />
zahlen. Haben Sie dagegen ein „faules Ei“ im<br />
Nest (o<strong>de</strong>r sogar mehrere), kann es schon mal<br />
eng wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein Mangel an Brennstoff ist für alle unangenehm:<br />
Für die Bewohner, die im Kalten<br />
sitzen, für vermieten<strong>de</strong> Eigentümer, weil eine<br />
Mietmin<strong>de</strong>rung droht, auf <strong>de</strong>r sie nicht „sitzen<br />
bleiben“ wollen und für Sie, weil dies Aufwand<br />
be<strong>de</strong>utet. In diesem Spannungsverhältnis<br />
bewegen sich die aktuelle „Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Monats“ sowie meine Anmerkungen dazu<br />
– passend zum bevorstehen<strong>de</strong>n Winter.<br />
Herzlichst<br />
Ihr<br />
Dr. Wolf-Dietrich Deckert<br />
Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Monats<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatz bei Hausgeldverzug<br />
Wohnungseigentümer, die fällige<br />
Hausgel<strong>de</strong>r nicht zahlen, können sich<br />
hierdurch gegenüber an<strong>de</strong>ren Eigentümern<br />
scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig machen.<br />
<strong>Der</strong> Anspruch richtet sich gegen die<br />
säumigen Eigentümer, nicht gegen die<br />
Gemeinschaft.<br />
LG Saarbrücken, Urteil v. 7.9.2012,<br />
5 S 23/11<br />
<strong>Der</strong> Fall:<br />
Ein Wohnungseigentümer verlangt von <strong>de</strong>r<br />
Eigentümergemeinschaft Scha<strong>de</strong>nsersatz.<br />
Er hatte seine Wohnung vermietet. <strong>Der</strong><br />
Mietvertrag sollte bis En<strong>de</strong> Dezember 2008<br />
laufen. Nach<strong>de</strong>m mehrmals Heizung und<br />
Warmwasser ausgefallen waren, zog die<br />
Mieterin aber schon im Mai 2006 aus.<br />
Als Ursache für die fehlen<strong>de</strong> Heizungs- und<br />
Warmwasserversorgung machte <strong>de</strong>r Eigentümer<br />
fehlen<strong>de</strong>, verspätete und unvollständige<br />
Hausgeldzahlungen an<strong>de</strong>rer Eigentümer<br />
aus, sodass zwischenzeitlich mangels<br />
finanzieller Mittel <strong>de</strong>r Heizöltank leer gewesen<br />
sei.<br />
<strong>Der</strong> Eigentümer verlangt nun von <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
Ersatz <strong>de</strong>r entgangenen Mieten<br />
für <strong>de</strong>n Zeitraum August 2007 bis Januar<br />
2008 von monatlich 500 Euro.<br />
Das Problem:<br />
Das LG Saarbrücken hatte darüber zu entschei<strong>de</strong>n,<br />
ob und ggf. unter welchen<br />
Voraussetzungen und von wem ein Wohnungseigentümer,<br />
<strong>de</strong>r durch fehlen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
verspätete Hausgeldzahlungen an<strong>de</strong>rer<br />
Eigentümer einen Scha<strong>de</strong>n erlei<strong>de</strong>t, Scha<strong>de</strong>nsersatz<br />
verlangen kann.<br />
So hat das LG Saarbrücken entschie<strong>de</strong>n:<br />
Die einzelnen Wohnungseigentümer sind<br />
untereinan<strong>de</strong>r zu einer ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums<br />
verpflichtet. Verletzen sie schuldhaft ihre<br />
Pflicht, an einer ordnungsgemäßen Verwaltung<br />
mitzuwirken, können sie einem Wohnungseigentümer,<br />
<strong>de</strong>r durch diese Pflichtverletzung<br />
einen Scha<strong>de</strong>n erlitten hat, unter<br />
<strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r §§ 280 Abs. 2, 286<br />
Abs. 1 BGB o<strong>de</strong>r aus unerlaubter Handlung<br />
scha<strong>de</strong>nsersatzpflichtig sein.<br />
Sollte einem Eigentümer wegen <strong>de</strong>s Zahlungsverhaltens<br />
<strong>de</strong>r übrigen Wohnungseigentümer<br />
ein Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch zustehen, richtet<br />
sich dieser Anspruch aber nicht gegen die Gemeinschaft,<br />
son<strong>de</strong>rn allenfalls gegen die einzelnen<br />
Eigentümer, soweit diese schuldhafte<br />
Pflichtverletzungen begangen haben.<br />
Da <strong>de</strong>r Eigentümer seine Klage gegen die<br />
Gemeinschaft und nicht gegen die säumigen<br />
Eigentümer gerichtet hat, bleibt die Klage<br />
schon aus diesem Grund ohne Erfolg.<br />
Das be<strong>de</strong>utet für Sie:<br />
1. Fehlen<strong>de</strong> Deckung für Heizölkauf<br />
Nicht ausreichen<strong>de</strong> Heizölversorgung einschließlich<br />
nicht rechtzeitig erfolgen<strong>de</strong>r „Be-<br />
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10 Deckert kompakt<br />
vorratungskäufe“ seitens einer Gemeinschaft<br />
bzw. <strong>de</strong>r einkaufsberechtigten und -verpfl ichteten<br />
Verwaltung kann tatsächlich zu einem ernsthaften<br />
Problem letztlich aller Bewohner in einer<br />
Eigentumswohnanlage wer<strong>de</strong>n, wie dieser Fall<br />
beweist. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung<br />
passt gut gera<strong>de</strong> in die jetzige Zeit zur bevorstehen<strong>de</strong>n<br />
„Heizsaison“.<br />
Heizungs- und Warmwasserausfälle, vielleicht<br />
sogar über mehrere Wochen und Monate, beeinträchtigen<br />
sicher ganz erheblich die unstreitig<br />
anzuerkennen<strong>de</strong>n und auch zu erwarten<strong>de</strong>n<br />
Wohnbedürfnisse. Dies trifft zum einen alle<br />
selbstnutzen<strong>de</strong>n Wohnungs- o<strong>de</strong>r Teileigentümer,<br />
auch wenn diese vielleicht zunächst keine<br />
rechnerischen Schä<strong>de</strong>n geltend machen und<br />
beweisen können (abgesehen vielleicht von<br />
nachträglich zu berechnen<strong>de</strong>n, zusätzlichen<br />
Stromkosten für notwendige elektrische Wohnungs-Ersatzbeheizungen).<br />
Zum an<strong>de</strong>ren drohen<br />
im Vermietungsfall Eigentümern je<strong>de</strong>nfalls<br />
in einer solchen Situation erhebliche Mietmin<strong>de</strong>rungen<br />
bis hin zu berechtigten Mietvertragskündigungen<br />
wegen erheblicher Gebrauchsbeeinträchtigung<br />
angemieteter Wohnungen, ganz<br />
abgesehen von entsprechen<strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n<br />
Nutzungsausfallschä<strong>de</strong>n.<br />
2. Mögliche Scha<strong>de</strong>nsersatzpflichten <strong>de</strong>r<br />
Eigentümer untereinan<strong>de</strong>r<br />
Die im vorliegen<strong>de</strong>n Fall weitgehend aus prozessualen<br />
Grün<strong>de</strong>n sicher zu Recht in erster<br />
und zweiter Instanz abgewiesene Scha<strong>de</strong>nsersatzklage<br />
<strong>de</strong>s dort vermieten<strong>de</strong>n Eigentümers<br />
(Klageführung fälschlicherweise gegen die Gesamtgemeinschaft,<br />
zu unsubstanziierter und im<br />
Übrigen verspäteter Klagebegründungsvortrag<br />
zu etwaigen für die Scha<strong>de</strong>nsentstehung kausal<br />
gewor<strong>de</strong>nen Pfl ichtverletzungen <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
(!)) lässt allerdings – wohl erstmals in<br />
einem Gerichtsurteil so <strong>de</strong>utlich angesprochen<br />
– erkennen, dass im Innenverhältnis einer Gemeinschaft<br />
einzelnen Eigentümern grundsätzlich<br />
sogar Scha<strong>de</strong>nsersatzrechte gegen Miteigentümer,<br />
die mit <strong>de</strong>n Hausgeldzahlungen<br />
in Rückstand sind, zustehen können. Zahlt ein<br />
Eigentümer schuldhaft nicht pünktlich sein fälliges<br />
Hausgeld, kann tatsächlich im Einzelfall<br />
von Verletzung seiner Mitwirkungspfl ichten an<br />
ordnungsgemäßer Gesamtverwaltung eines<br />
Anwesens gesprochen wer<strong>de</strong>n; entsprechen<strong>de</strong><br />
Pfl ichten ergeben sich hier wohnungseigentumsrechtlich<br />
aus <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r §§ 14<br />
Nr. 1, 16 Abs. 2, 21 Abs. 4 und 28 WEG sowie<br />
<strong>de</strong>n allgemeinen Haftungsgrundsätzen <strong>de</strong>s BGB<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 280, 286 und ggf. sogar 823 BGB.<br />
3. Maßnahmen bei plötzlichen<br />
Hausgeldausfällen<br />
In erster Linie haben Sie als <strong>Verwalter</strong> im<br />
Fall sich anbahnen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r gar bereits überraschend<br />
eingetretener größerer Hausgeldausfälle<br />
unverzüglich (ohne schuldhafte<br />
Verzögerung) Inkassoverfahren auftrags <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft gegen Schuldner einzuleiten,<br />
tunlichst über einen zu beauftragen<strong>de</strong>n Anwalt.<br />
Nach erstrittenen gerichtlichen Titeln<br />
sind alle rechtlich gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen<br />
gegen verurteilte Schuldner einzuleiten<br />
(z. B. Pfändung beweglicher Gegenstän<strong>de</strong>,<br />
Kontenpfändung, Gehaltspfändung,<br />
Zwangsverwaltung o<strong>de</strong>r -versteigerung <strong>de</strong>s<br />
Wohnungseigentums, s. hierzu auch „Deckert<br />
erklärt“ in dieser Ausgabe).<br />
Treten insoweit bisher nicht kalkulierte Unter<strong>de</strong>ckungen<br />
auf Verwaltungskonten ein, welche<br />
die ordnungsgemäße Versorgung und Verwaltung<br />
einer Gemeinschaft gefähr<strong>de</strong>n, kann<br />
aus meiner Sicht im Interesse aller Eigentümer<br />
zunächst nur die sofortige Einberufung einer<br />
außeror<strong>de</strong>ntlichen Eigentümerversammlung<br />
mit entsprechen<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rumlage-Beschlussfassung<br />
helfen, um die Zahlungsfähigkeit <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft, insbeson<strong>de</strong>re auch für Heizölkäufe<br />
sicherzustellen. Die rechtliche Organisation<br />
hierfür liegt in Ihrem Pfl ichtenbereich<br />
als <strong>Verwalter</strong>. Über solche Son<strong>de</strong>rumlagebeschlüsse<br />
verteilt sich <strong>de</strong>r Nachfi nanzierungsaufwand<br />
im Innenverhältnis zunächst auf alle<br />
zahlungsfähigen und -pfl ichtigen Miteigentümer.<br />
Eine solche Son<strong>de</strong>rumlage im Sinne eines<br />
Nachtragshaushalts ist <strong>de</strong>r Höhe nach so hoch<br />
zu berechnen, dass neuerlich zu erwarten<strong>de</strong><br />
Zahlungsausfälle einzelner Miteigentümer mit<br />
einkalkuliert wer<strong>de</strong>n. Die Son<strong>de</strong>rumlage begrün<strong>de</strong>t<br />
damit neue Zahlungsfälligkeiten neben<br />
<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Fälligkeiten nach meist<br />
beschlossenem Wirtschaftsplan mit Zahlungspfl<br />
ichten pro rata temporis.<br />
4. Haftung droht<br />
Sollte eine Gemeinschaft einen solchen Beschluss<br />
nicht mehrheitlich fassen, könnten<br />
gegen ablehnend votieren<strong>de</strong> Eigentümer (namentliche<br />
Abstimmung scheint insoweit geboten)<br />
ggf. unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt <strong>de</strong>s Verzugs<br />
neue Anspruchslagen unter <strong>de</strong>n Eigentümern<br />
entstehen.<br />
Im organisatorischen Verschul<strong>de</strong>nsfall Ihrerseits<br />
kommen u. U. auch Haftungsansprüche<br />
gegen Sie als <strong>Verwalter</strong> in Betracht. Weisen<br />
Sie <strong>de</strong>shalb eindringlich alle Eigentümer auf<br />
die Notwendigkeit einer solchen Son<strong>de</strong>rumlage-Beschlussfassung<br />
hin, ebenso auf mögliche<br />
negative Rechtsfolgen, um wenigstens eigenen<br />
Haftungskonsequenzen von Anfang an die<br />
Grundlage zu entziehen.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Ordnungsgemäße Verwaltung 636944<br />
Verzug/ Verzugszinsen (WEG) 637490<br />
Hausgeld 636649<br />
Deckert erklärt<br />
Zwangsverwaltung<br />
<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong> ist gehalten, Hausgeldrückstän<strong>de</strong><br />
von säumigen Eigentümern alsbald beizutreiben,<br />
damit er über die für die ordnungsgemäße<br />
Verwaltung erfor<strong>de</strong>rliche Liquidität<br />
verfügt. Wenn die Gemeinschaft gegen einen<br />
Hausgeldschuldner einen Titel erwirkt hat,<br />
stellt sich die Frage, welche Vollstreckungsmetho<strong>de</strong><br />
am ehesten Erfolg verspricht. Hier<br />
kommen die Vollstreckung in das bewegliche<br />
Vermögen (z. B. Pfändung von Hab und Gut<br />
<strong>de</strong>s Schuldners, Pfändung von For<strong>de</strong>rungen,<br />
z. B. Gehaltspfändung) o<strong>de</strong>r in das unbewegliche<br />
Vermögen (z. B. Zwangsversteigerung <strong>de</strong>s<br />
Wohnungseigentums) <strong>de</strong>s Schuldners in Betracht,<br />
wobei die Pfändung von Gegenstän<strong>de</strong>n<br />
und For<strong>de</strong>rungen häufi g nicht <strong>de</strong>n gewünschten<br />
Erfolg zeitigt. Daher ist die Immobiliarvollstreckung<br />
oft das Mittel <strong>de</strong>r Wahl.<br />
Eine <strong>de</strong>r Wahlvarianten <strong>de</strong>r Immobiliarvollstreckung<br />
ist die Zwangsverwaltung. Bei <strong>de</strong>r<br />
Zwangsverwaltung wird <strong>de</strong>r Gläubiger nicht<br />
– wie etwa bei <strong>de</strong>r Zwangsversteigerung – aus<br />
<strong>de</strong>r Substanz <strong>de</strong>s Vollstreckungsgegenstands<br />
befriedigt, son<strong>de</strong>rn aus <strong>de</strong>ssen Erträgen, wie<br />
z. B. Mieteinnahmen aus einem Wohnungseigentum.<br />
Deshalb bietet sich die Zwangsverwaltung<br />
von Wohnungseigentum insbeson<strong>de</strong>re<br />
dann an, wenn dieses vermietet ist und <strong>de</strong>r<br />
Eigentümer dadurch Einnahmen erzielt.<br />
Die Zwangsverwaltung wird beim Amtsgericht<br />
– Vollstreckungsgericht – beantragt. Diesen<br />
Antrag kann entwe<strong>de</strong>r die Gemeinschaft<br />
selbst stellen, sie kann aber auch einer schon<br />
laufen<strong>de</strong>n Zwangsverwaltung beitreten.<br />
Mit <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Zwangsverwaltung,<br />
die auch ins Grundbuch eingetragen wird, bestellt<br />
das Gericht einen Zwangsverwalter und<br />
die Wohnung wird beschlagnahmt. Auf <strong>de</strong>n<br />
Zwangsverwalter geht die Verfügungsbefugnis<br />
über das Grundstück bzw. das Wohnungseigentum<br />
über, d. h. nur noch dieser darf die<br />
Mieten einziehen, Mietverträge abschließen<br />
o<strong>de</strong>r kündigen etc. Die Eigentumslage bleibt<br />
hingegen unverän<strong>de</strong>rt.<br />
<strong>Der</strong> Zwangsverwalter ist ermächtigt, sämtliche<br />
Handlungen vorzunehmen, die nötig sind,<br />
um die Wohnung in ihrem wirtschaftlichen<br />
Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu<br />
nutzen. So ist er verpfl ichtet, aus <strong>de</strong>n Erträgen,<br />
die das Grundstück/die Wohnung abwirft, vorab<br />
die laufen<strong>de</strong>n Lasten zu tragen, z. B. muss<br />
er die laufen<strong>de</strong>n Hausgel<strong>de</strong>r an die Gemeinschaft<br />
zahlen. Daneben bleibt <strong>de</strong>r Eigentümer<br />
zur Zahlung verpfl ichtet. Wenn die Mieteinnahmen<br />
nicht für die laufen<strong>de</strong>n Hausgel<strong>de</strong>r<br />
ausreichen, kann <strong>de</strong>r Zwangsverwalter vom<br />
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Deckert kompakt<br />
11<br />
betreiben<strong>de</strong>n Gläubiger (also ggf. auch von <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft, wenn diese die Zwangsverwaltung<br />
selbst betreibt) entsprechen<strong>de</strong> Vorschüsse<br />
verlangen. Wegen <strong>de</strong>r Zahlungspfl icht <strong>de</strong>s<br />
Zwangsverwalters und <strong>de</strong>r Vorschusspfl icht <strong>de</strong>s<br />
betreiben<strong>de</strong>n Gläubigers kann es auch sinnvoll<br />
sein, die Zwangsverwaltung einer vom Schuldner<br />
selbst genutzten Wohnung zu beantragen<br />
bzw. einer solchen beizutreten, um so die laufen<strong>de</strong>n<br />
Hausgeldfor<strong>de</strong>rungen zu sichern.<br />
Steht die Wohnung leer, muss <strong>de</strong>r Zwangsverwalter<br />
versuchen, diese zu vermieten und<br />
hierdurch Einnahmen zu erzielen; ebenso gehört<br />
es zu <strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>s Zwangsverwalters,<br />
eventuelle Mietrückstän<strong>de</strong> einzutreiben<br />
o<strong>de</strong>r säumigen Mietern bei Vorliegen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Voraussetzungen zu kündigen.<br />
Die Überschüsse, die <strong>de</strong>r Zwangsverwalter<br />
nach Abzug <strong>de</strong>r Kosten und Aufwendungen<br />
erwirtschaftet, stehen <strong>de</strong>n Gläubigern zur Befriedigung<br />
ihrer For<strong>de</strong>rungen zur Verfügung.<br />
Da <strong>de</strong>r Zwangsverwalter umfassend die Aufgaben<br />
<strong>de</strong>s Eigentümers wahrnimmt, ist er auch<br />
zu <strong>de</strong>n Eigentümerversammlungen zu la<strong>de</strong>n.<br />
Dort hat er ein Stimmrecht, wobei umstritten<br />
ist, wie weit dieses reicht. Nach einer Auffassung<br />
soll dieses unbeschränkt sein; nach einer<br />
restriktiveren Meinung soll das Stimmrecht auf<br />
Gegenstän<strong>de</strong> wie Beschlüsse über Wirtschaftsplan<br />
und Jahresabrechnung, <strong>Verwalter</strong>wahl<br />
und Ähnliches beschränkt sein. Ungeachtet<br />
<strong>de</strong>ssen, wie weit man <strong>de</strong>m Zwangsverwalter<br />
das Stimmrecht zubilligt, sollte immer auch<br />
<strong>de</strong>r Eigentümer <strong>de</strong>r betroffenen Wohnung zur<br />
Versammlung gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Zwangsverwaltung 637646<br />
Antrag auf Anordnung <strong>de</strong>r Zwangsverwaltung<br />
bzw. <strong>de</strong>s Zwangsverwaltungsbeitritts<br />
1699647 und 1699648<br />
WEG-Rechtsprechung<br />
kompakt<br />
Wohnungseigentümer muss für Mieter<br />
einstehen<br />
LG Braunschweig, Urteil v. 2.3.2012,<br />
6 S 360/11<br />
Belegt <strong>de</strong>r Mieter einer Eigentumswohnung<br />
Gemeinschaftsfl ächen mit diversen Gegenstän<strong>de</strong>n,<br />
richtet sich <strong>de</strong>r Räumungsanspruch<br />
<strong>de</strong>r Gemeinschaft nicht nur gegen <strong>de</strong>n Mieter,<br />
son<strong>de</strong>rn auch gegen <strong>de</strong>n vermieten<strong>de</strong>n Eigentümer.<br />
<strong>Der</strong> Eigentümer ist nämlich gemäß § 14<br />
Nr. 2 WEG verpfl ichtet, dafür zu sorgen, dass<br />
sich auch die Personen, <strong>de</strong>nen er die Benutzung<br />
<strong>de</strong>r in Son<strong>de</strong>r- o<strong>de</strong>r Miteigentum stehen<strong>de</strong>n<br />
Grundstücks- o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile gestattet<br />
hat, an die in <strong>de</strong>r Wohnanlage gelten<strong>de</strong>n Regeln<br />
halten. Auf welchem Weg <strong>de</strong>r Eigentümer<br />
seiner Räumungspfl icht nachkommt, ist<br />
ihm überlassen und wird ihm durch das Räumungsurteil<br />
nicht vorgegeben.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Vermietete Eigentumswohnung 637340<br />
Eigentümerversammlung – <strong>Verwalter</strong> hat<br />
Teilnahmerecht<br />
LG Düsseldorf, Urteil v. 3.11.2011, 19 S 45/11<br />
Weigert sich <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> pfl ichtwidrig, eine<br />
Eigentümerversammlung einzuberufen, so<br />
ist <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Verwaltungsbeirats<br />
zur Einberufung berechtigt. Zu einer solchen<br />
Versammlung ist auch <strong>de</strong>r <strong>Verwalter</strong> zu la<strong>de</strong>n;<br />
dies auch dann, wenn er nicht gleichzeitig<br />
Wohnungseigentümer ist.<br />
Ist die Ladung <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>s unterblieben,<br />
kann er eine Anfechtung nicht auf diesen Umstand<br />
stützen, wenn er von <strong>de</strong>r Versammlung<br />
Kenntnis hatte, dieser freiwillig ferngeblieben<br />
ist und sich zuvor pfl ichtwidrig geweigert hatte,<br />
eine Versammlung einzuberufen.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Eigentümerversammlung: Vorbereitung und<br />
Einberufung 636406<br />
Ausnahmsweise darf Berater an<br />
Versammlung teilnehmen<br />
AG Hamburg, Urteil v. 28.9.2011,<br />
102d C 41/11<br />
In Eigentümerversammlungen gilt das Gebot<br />
<strong>de</strong>r Nichtöffentlichkeit. Deshalb ist grundsätzlich<br />
die Teilnahme Dritter ohne die Zustimmung<br />
sämtlicher Eigentümer rechtswidrig.<br />
Das gilt für Gäste ebenso wie für persönliche<br />
Berater einzelner Wohnungseigentümer, z. B.<br />
Architekten o<strong>de</strong>r Anwälte.<br />
Etwas an<strong>de</strong>res gilt jedoch bei Beratern, die im<br />
Auftrag <strong>de</strong>r Gemeinschaft anwesend sind. Ihre<br />
Anwesenheit kann durch Mehrheitsbeschluss<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n, weil sie nicht die Interessen<br />
einzelner Wohnungseigentümer wahrnehmen.<br />
Ein solcher Beschluss setzt keine entsprechen<strong>de</strong><br />
Regelung in <strong>de</strong>r Teilungserklärung voraus.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Nichtöffentlichkeit 636911<br />
Auch Fassa<strong>de</strong>ndämmung kann erstmalige<br />
Herstellung sein<br />
LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 19.7.2012,<br />
5 S 8/12<br />
Die Anbringung eines in <strong>de</strong>r Baubeschreibung<br />
vorgesehenen, aber nicht ausgeführten Wärmedämmverbundsystems<br />
ist eine Instandsetzungsmaßnahme,<br />
über die die Eigentümer<br />
mit einfacher Mehrheit beschließen können.<br />
Dies gilt auch, wenn die Maßnahme mit einer<br />
Umgestaltung <strong>de</strong>r Fassa<strong>de</strong> einhergeht.<br />
Die Sanierung entspricht auch dann ordnungsgemäßer<br />
Verwaltung, wenn die Vorgaben<br />
<strong>de</strong>r Wärmeschutzverordnung infolge <strong>de</strong>r abweichen<strong>de</strong>n<br />
Bauausführung nur um wenige<br />
Prozent unterschritten wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nn zu einer<br />
ordnungsgemäßen Verwaltung gehört insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Pfl icht zur erstmaligen Herstellung<br />
eines ordnungsgemäßen Zustands, wenn die<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Bestimmungen bereits bei<br />
<strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>s Wohnungseigentums in Kraft<br />
waren.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Instandhaltung und Instandsetzung 636749<br />
Teilungserklärung und abweichen<strong>de</strong> Bauausführung<br />
892475<br />
Übertragung von Erbengemeinschaft auf<br />
Erben ist zustimmungsfrei<br />
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.6.2012,<br />
14 Wx 30/11<br />
Ein in einer Teilungserklärung o<strong>de</strong>r sonstigen<br />
Vereinbarung <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer angeordnetes<br />
Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis bei Veräußerungen<br />
von Wohnungseigentum schränkt<br />
<strong>de</strong>n betroffenen Eigentümer in seiner Verfügungsbefugnis<br />
ein. Es ist daher im Zweifel eng<br />
und nicht weiter auszulegen, als es Sinn und<br />
Zweck erfor<strong>de</strong>rn.<br />
Übertragen die Mitglie<strong>de</strong>r einer Erbengemeinschaft<br />
ein Wohnungseigentum von <strong>de</strong>r<br />
Erbengemeinschaft auf sämtliche Miterben zu<br />
Bruchteilen, bedarf es nicht <strong>de</strong>r vereinbarten<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s <strong>Verwalter</strong>s für <strong>de</strong>n Fall einer<br />
„Veräußerung“, <strong>de</strong>nn durch eine solche Übertragung<br />
wer<strong>de</strong>n die schutzwürdigen Interessen<br />
<strong>de</strong>r Eigentümergemeinschaft nicht nachteilig<br />
berührt. Nach wie vor haften die Erben für die<br />
Kosten und Lasten <strong>de</strong>s Wohnungseigentums<br />
als Gesamtschuldner und auf das betreffen<strong>de</strong><br />
Wohnungseigentum entfällt wie vorher nur<br />
ein Stimmrecht.<br />
! Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
Veräußerungszustimmung 637319<br />
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12<br />
Auch das noch<br />
Schlusslicht<br />
Göttliche Betriebskosten<br />
Um gera<strong>de</strong>zu „göttliche Kosten“ stritten sich Vermieter und Mieter einer<br />
Wohnung in Rheinland-Pfalz vor <strong>de</strong>m LG Landau. <strong>Der</strong> Vermieter hatte<br />
in einer Betriebskostenabrechnung u. a. die Ortskirchensteuer, die<br />
in Teilen von Rheinland-Pfalz von kirchenangehörigen Grundbesitzern<br />
erhoben wird, auf <strong>de</strong>n Mieter umgelegt, <strong>de</strong>nn diese beson<strong>de</strong>re Form<br />
<strong>de</strong>r Kirchensteuer wird anhand <strong>de</strong>r – zweifellos umlagefähigen – Grundsteuer<br />
berechnet.<br />
„So geht’s nicht“, sagten die Landauer Richter (Urteil v. 3.7.2012, 1 S<br />
30/12) und strichen diese Position kurzerhand aus <strong>de</strong>r Abrechnung.<br />
Umlagefähig seien nur Kosten, die auf <strong>de</strong>m Grundstück selbst ruhen.<br />
Dies sei bei <strong>de</strong>r Ortskirchensteuer nicht <strong>de</strong>r Fall, <strong>de</strong>nn diese sei von <strong>de</strong>r<br />
Konfession <strong>de</strong>s Vermieters abhängig und damit eine Personensteuer.<br />
Ergo müsse <strong>de</strong>r Vermieter diese selbst tragen.<br />
Zitat<br />
Wer hohe Türme bauen will, muss lange beim Fundament<br />
verweilen.<br />
Anton Bruckner (1824-1896), österreichischer Komponist<br />
Cartoon<br />
Standpunkt<br />
Dipl.-Kfm. Peter W. Patt, Fachverwalter,<br />
RHENUS Verwaltung GmbH, Chemnitz<br />
Rechtswegbeschneidung<br />
Urteil. Basta. Rechtsfrie<strong>de</strong>n. Schön wär‘s, doch Streitigkeiten in<br />
einer WEG verlaufen meistens nicht gradlinig. Viel Persönliches<br />
fl ießt ein, weswegen das Urteil für <strong>de</strong>n einen Sieg und für <strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>ren häufi g Nie<strong>de</strong>rlage ist. Wer verliert schon gerne, wenn<br />
er seinen Kontrahenten regelmäßig wie<strong>de</strong>rsieht Und außer<strong>de</strong>m:<br />
Hatte <strong>de</strong>r Richter sich ausreichend eingearbeitet, und wie konnte<br />
er dieses Urteil überhaupt so fällen Man zweifelt, ist enttäuscht<br />
o<strong>de</strong>r wütend. Also wird das Urteil angefochten.<br />
Vermutlich war <strong>de</strong>m Gesetzgeber die Streitlust mancher Wohnungseigentümer<br />
bewusst, als er im Zuge <strong>de</strong>r WEG-Reform<br />
verfügte, Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>n zum BGH bis En<strong>de</strong> Juni<br />
2012 auszuschließen, wenn sie das Berufungsgericht nicht ausdrücklich<br />
zulässt. Damit sollte <strong>de</strong>r BGH entlastet wer<strong>de</strong>n. Diese<br />
Frist wur<strong>de</strong> nun bis En<strong>de</strong> 2014 verlängert. Womöglich hat <strong>de</strong>r<br />
Gesetzgeber gespürt, dass sich viele Verfahren dahinschleppen,<br />
sodass manches noch gar nicht „Gefahr lief“, <strong>de</strong>n BGH zu belasten.<br />
Vielleicht ist die Fristverlängerung also <strong>de</strong>r Versuch, mehr<br />
Erfahrung zu sammeln, welcher Rechtsfrie<strong>de</strong>n durch Unterbindung<br />
von BGH-Befassung erreicht wer<strong>de</strong>n kann. Aber ist das <strong>de</strong>r<br />
richtige Weg Müsste nicht zur Lösung von Kapazitätsproblemen<br />
<strong>de</strong>r BGH besser ausgestattet wer<strong>de</strong>n Und sind nicht schon die<br />
unteren Gerichte unzureichend ausgestattet<br />
Die Ohnmacht <strong>de</strong>r Klageparteien vor einer richterlichen Entscheidung<br />
in zweiter Instanz kann nicht durch willkürliche Versagung<br />
weiterer Rechtsmittel ausgenutzt wer<strong>de</strong>n, nur weil <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
in Einklang mit <strong>de</strong>r Judikative vor <strong>de</strong>r Klagefl ut kapituliert.<br />
Recht zu bekommen ist ein hohes Gut in unserer Demokratie.<br />
Nicht immer erhält man es in <strong>de</strong>r ersten Instanz. In einer ausdifferenzierten<br />
Gesellschaft muss daher eine sachfachliche Behandlung<br />
von WEG-Sachen ebenso möglich sein wie ein Durchdringen<br />
bis zum BGH. Immerhin geht es um <strong>de</strong>n direkten Lebensraum<br />
<strong>de</strong>s Einzelnen. Und <strong>de</strong>n Klageparteien sei gewünscht, eigenes<br />
Rechtsempfi n<strong>de</strong>n nicht über Rechtsfachlichkeit zu stellen, son<strong>de</strong>rn<br />
Entscheidungen anzuerkennen.<br />
Für <strong>Verwalter</strong> ist das eine große Herausfor<strong>de</strong>rung, nämlich durch<br />
gute Sacharbeit Streit zu vermei<strong>de</strong>n und durch Kommunikation<br />
zu befrie<strong>de</strong>n.<br />
IMPRESSUM<br />
<strong>Der</strong> <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong><br />
mit Deckert kompakt<br />
ISSN: 2190-4006<br />
Best.-Nr.: A06436VJ<br />
© 2012 <strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />
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HERAUSGEBER: Dipl.-Kfm. Richard Kunze<br />
REDAKTION:<br />
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Antje Kromer (Assistenz)<br />
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Cartoon: Günter Ben<strong>de</strong>r, Aarbergen<br />
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<strong>Der</strong> nächste <strong>Verwalter</strong>-<strong>Brief</strong> erscheint am 6.12.2012.<br />
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Mat.-Nr. N6436-5026