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HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg

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ZK - HHStAW Abt. 210 Nr. 12300<br />

Benutzung der herrschaftlichen Zehnten in der Grafschaft <strong>Hachenburg</strong>, 1813<br />

ZK - HHStAW Abt. 210 Nr. 12506<br />

Zolloberaufseher Krebs zu <strong>Hachenburg</strong>, 1834. Enthält: Gesuch um Nichtversetzung<br />

ZK - HHStAW Abt. 210 Nr. 12529<br />

Zolloberaufseher Wilhelm Heymann zu <strong>Hachenburg</strong>, 1830-1837. Enthält: Stellengesuch<br />

Abt. 211 Herzoglich-nassauische Landesregierung<br />

Bestandsgeschichte: Ein Teil der Regierungsakten gelangte an das Provinzialschulkollegium in Kassel und<br />

wurde von diesem 1909 abgegeben. Der Bestand hat bei der Auslagerung am Ende des 2. Weltkrieges den<br />

beträchtlichen Verlust von 771 Bündeln (etwa 5200 Aktennummern) erlitten.<br />

Behördengeschichte: Die Landesregierung wurde durch § 5 der Verordnung über die Verwaltungsorganisation<br />

des Herzogtums Nassau vom 9./11.9.1815 (VBl. S. 112 f.) gebildet. Zu ihrem Geschäftskreis gehörte die<br />

gesamte geistliche und Zivilverwaltung, soweit sie nicht anderen Staatsbehörden überwiesen war. Sie trat an die<br />

Stelle aller bisherigen Regierungskollegien in den zum Herzogtum vereinigten Territorien, ferner der<br />

Sanitätskommission, der Marsch- und Einquartierungskommission sowie der Wege- und Uferbaudirektion. Auch<br />

trat sie zum Teil in den Wirkungskreis der bisherigen Kammerkollegien (Hofkammern) ein. Laut § 10 (ebd. S.<br />

116) begann sie ihre Tätigkeit wie die übrigen neu gebildeten Zentralbehörden mit dem 1.1.1816. Entsprechend<br />

ihrem umfassenden Aufgabenkreis war sie die personell am stärksten besetzte Behörde des Landes. Als<br />

Dienstposten wurden geschaffen: ein Regierungspräsident, zwei Regierungsdirektoren, acht Regierungsräte,<br />

zwei Regierungsassessoren, zwei Kirchen- und Oberschulräte (je einer von der katholischen und der<br />

protestantischen Konfession), zwei Obermedizinalräte, ein Apotheker als Obermedizinalassessor, ein<br />

Oberforstrat, ein Oberbergrat, ein Archivar, ferner je zwei Sekretäre, Registratoren und Probatoren, ein<br />

Botenmeister, sechs Kanzlisten und drei Pedellen. Die beiden Generalsuperintendenten (nach der Union von<br />

1817 der ev. Landesbischof) waren Referenten für kirchliche Disziplinarsachen und für die Besetzung geistlicher<br />

Ämter ihrer Konfession. Eine Verordnung vom 5./6.1.1816 (ebd. S. 1 ff.) regelte den Geschäftskreis der<br />

Landesregierung im einzelnen. Sie hatte danach zu besorgen: die Ausübung der landesherrschaftlichen Rechte in<br />

bezug auf die katholische Kirche und die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten sowie die<br />

Aufsicht über die Religionsübung der übrigen Bekenntnisse und ihr Verhältnis zum Staat einschließlich der<br />

Aufsicht über das Kirchen- und Pfarrvermögen, die Aufsicht über alle Unterrichtsanstalten, die Handhabung der<br />

öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Beförderung der Landwirtschaft, der Fabriken und Manufakturen<br />

sowie des Handels, wozu auch die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zu größeren Gewerbeanlagen gehörte,<br />

die Leitung der Forstverwaltung, des Bergbaus und Hüttenbetriebs, Anordnung und Leitung des Wege-,<br />

Brücken- und Wasserbaus, Leitung der Verwaltung des Gemeindevermögens, Aufsicht über die Armenpflege,<br />

Annahme und Entlassung der Untertanen, Judenschutz, Erteilung der Dispense von der Trauerzeit, vom<br />

öffentlichen Aufgebot, von Verwandtschaftsgraden und vom Heiratsalter bei Männern, auch Ergänzung des<br />

fehlenden elterlichen oder vormundschaftlichen Heiratskonsenses, Leitung der Marsch-, Einquartierungs- und<br />

Verpflegungsanordnungen des Militärs sowie Entscheidung von Kriegsschadenforderungen, Einziehung der<br />

jährlichen Verzeichnisse über den Bevölkerungs-, Kultur-, Gewerbe- und Viehstand sowie Au fstellung der<br />

statistischen Tabelle, auch Direktion der topographischen Arbeiten, die Obsorge für den Gesundheitszustand mit<br />

der Aufsicht über Apotheker, Ärzte und Hebammen, über die Anlage der Begräbnisorte sowie über die<br />

Gesundbrunnen und Bäder, Entscheidung aller Polizeivergehen, die nicht vor die Strafgerichte gehören,<br />

Entscheidung über Enteignungen zu öffentlichen Zwecken, Aufsicht über die Dienstführung und Vorschläge zur<br />

Wiederbesetzung erledigter Dienststellen in ihrem Verwaltungskreis, soweit ihr nicht die Ernennung zu den<br />

niederen, bloß örtlichen Stellen übertragen wurde, Aufsicht über die Unterhaltung der Landes-, Schul-,<br />

kirchlichen, Gemeinde- und Stiftungsgebäude in Verbindung mit den Landbaumeistern, die jährlich ihre<br />

Distrikte zu bereisen und die Bauetats an die Regierung einzusenden hatten. Die Geschäftsbehandlung bei der<br />

Landesregierung war in allen Verwaltungssachen bürokratisch, bei Gegenständen der korrektionellen und<br />

administrativen Justiz sowie bei Beantragung neuer Gesetze, bei Begutachtung neuer Verwaltungseinrichtungen<br />

und bei wichtigeren Dispensationen sowie bei Vortrag des Budgets dagegen kollegialisch. Als durch Verordnung<br />

vom 30.12.1820 das Kriegskollegium zum 1.1.1821 aufgelöst wurde (ebd. S. 83 f.), ging auf die<br />

Landesregierung die Aushebung der jungen Mannschaft durch den Rekrutierungsrat, die Entscheidung von<br />

Reklamationen gegen dessen Verfügungen und die Bestrafung der Deserteure über. Das Gesetz über d ie<br />

Organisation der Zentralbehörden vom 17.10.1849 (ebd. S. 505 ff.) löste die Landesregierung zum 1.1.1850 auf<br />

und schuf ein Staatsministerium mit vier Abteilungen für Justiz, Inneres, Kriegswesen und Finanzen. Doch<br />

wurde durch Gesetz vom 24.7.1854 (ebenda S. 151 ff.) die frühere Verwaltungsorganisation wiederhergestellt. §<br />

6 bestimmt den Geschäftskreis der Landesregierung im wesentlichen in bisheriger Weise. Die<br />

Geschäftsbehandlung sollte kollegialisch sein. Die Regierung bestand seitdem aus einem Präsidenten und sieben<br />

Räten oder Assessoren und aus sieben technischen Referenten (zwei, einem katholischen und einem

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