HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg
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ZK - HHStAW Abt. 210 Nr. 12300<br />
Benutzung der herrschaftlichen Zehnten in der Grafschaft <strong>Hachenburg</strong>, 1813<br />
ZK - HHStAW Abt. 210 Nr. 12506<br />
Zolloberaufseher Krebs zu <strong>Hachenburg</strong>, 1834. Enthält: Gesuch um Nichtversetzung<br />
ZK - HHStAW Abt. 210 Nr. 12529<br />
Zolloberaufseher Wilhelm Heymann zu <strong>Hachenburg</strong>, 1830-1837. Enthält: Stellengesuch<br />
Abt. 211 Herzoglich-nassauische Landesregierung<br />
Bestandsgeschichte: Ein Teil der Regierungsakten gelangte an das Provinzialschulkollegium in Kassel und<br />
wurde von diesem 1909 abgegeben. Der Bestand hat bei der Auslagerung am Ende des 2. Weltkrieges den<br />
beträchtlichen Verlust von 771 Bündeln (etwa 5200 Aktennummern) erlitten.<br />
Behördengeschichte: Die Landesregierung wurde durch § 5 der Verordnung über die Verwaltungsorganisation<br />
des Herzogtums Nassau vom 9./11.9.1815 (VBl. S. 112 f.) gebildet. Zu ihrem Geschäftskreis gehörte die<br />
gesamte geistliche und Zivilverwaltung, soweit sie nicht anderen Staatsbehörden überwiesen war. Sie trat an die<br />
Stelle aller bisherigen Regierungskollegien in den zum Herzogtum vereinigten Territorien, ferner der<br />
Sanitätskommission, der Marsch- und Einquartierungskommission sowie der Wege- und Uferbaudirektion. Auch<br />
trat sie zum Teil in den Wirkungskreis der bisherigen Kammerkollegien (Hofkammern) ein. Laut § 10 (ebd. S.<br />
116) begann sie ihre Tätigkeit wie die übrigen neu gebildeten Zentralbehörden mit dem 1.1.1816. Entsprechend<br />
ihrem umfassenden Aufgabenkreis war sie die personell am stärksten besetzte Behörde des Landes. Als<br />
Dienstposten wurden geschaffen: ein Regierungspräsident, zwei Regierungsdirektoren, acht Regierungsräte,<br />
zwei Regierungsassessoren, zwei Kirchen- und Oberschulräte (je einer von der katholischen und der<br />
protestantischen Konfession), zwei Obermedizinalräte, ein Apotheker als Obermedizinalassessor, ein<br />
Oberforstrat, ein Oberbergrat, ein Archivar, ferner je zwei Sekretäre, Registratoren und Probatoren, ein<br />
Botenmeister, sechs Kanzlisten und drei Pedellen. Die beiden Generalsuperintendenten (nach der Union von<br />
1817 der ev. Landesbischof) waren Referenten für kirchliche Disziplinarsachen und für die Besetzung geistlicher<br />
Ämter ihrer Konfession. Eine Verordnung vom 5./6.1.1816 (ebd. S. 1 ff.) regelte den Geschäftskreis der<br />
Landesregierung im einzelnen. Sie hatte danach zu besorgen: die Ausübung der landesherrschaftlichen Rechte in<br />
bezug auf die katholische Kirche und die Leitung der kirchlichen Angelegenheiten der Protestanten sowie die<br />
Aufsicht über die Religionsübung der übrigen Bekenntnisse und ihr Verhältnis zum Staat einschließlich der<br />
Aufsicht über das Kirchen- und Pfarrvermögen, die Aufsicht über alle Unterrichtsanstalten, die Handhabung der<br />
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die Beförderung der Landwirtschaft, der Fabriken und Manufakturen<br />
sowie des Handels, wozu auch die Erteilung der polizeilichen Erlaubnis zu größeren Gewerbeanlagen gehörte,<br />
die Leitung der Forstverwaltung, des Bergbaus und Hüttenbetriebs, Anordnung und Leitung des Wege-,<br />
Brücken- und Wasserbaus, Leitung der Verwaltung des Gemeindevermögens, Aufsicht über die Armenpflege,<br />
Annahme und Entlassung der Untertanen, Judenschutz, Erteilung der Dispense von der Trauerzeit, vom<br />
öffentlichen Aufgebot, von Verwandtschaftsgraden und vom Heiratsalter bei Männern, auch Ergänzung des<br />
fehlenden elterlichen oder vormundschaftlichen Heiratskonsenses, Leitung der Marsch-, Einquartierungs- und<br />
Verpflegungsanordnungen des Militärs sowie Entscheidung von Kriegsschadenforderungen, Einziehung der<br />
jährlichen Verzeichnisse über den Bevölkerungs-, Kultur-, Gewerbe- und Viehstand sowie Au fstellung der<br />
statistischen Tabelle, auch Direktion der topographischen Arbeiten, die Obsorge für den Gesundheitszustand mit<br />
der Aufsicht über Apotheker, Ärzte und Hebammen, über die Anlage der Begräbnisorte sowie über die<br />
Gesundbrunnen und Bäder, Entscheidung aller Polizeivergehen, die nicht vor die Strafgerichte gehören,<br />
Entscheidung über Enteignungen zu öffentlichen Zwecken, Aufsicht über die Dienstführung und Vorschläge zur<br />
Wiederbesetzung erledigter Dienststellen in ihrem Verwaltungskreis, soweit ihr nicht die Ernennung zu den<br />
niederen, bloß örtlichen Stellen übertragen wurde, Aufsicht über die Unterhaltung der Landes-, Schul-,<br />
kirchlichen, Gemeinde- und Stiftungsgebäude in Verbindung mit den Landbaumeistern, die jährlich ihre<br />
Distrikte zu bereisen und die Bauetats an die Regierung einzusenden hatten. Die Geschäftsbehandlung bei der<br />
Landesregierung war in allen Verwaltungssachen bürokratisch, bei Gegenständen der korrektionellen und<br />
administrativen Justiz sowie bei Beantragung neuer Gesetze, bei Begutachtung neuer Verwaltungseinrichtungen<br />
und bei wichtigeren Dispensationen sowie bei Vortrag des Budgets dagegen kollegialisch. Als durch Verordnung<br />
vom 30.12.1820 das Kriegskollegium zum 1.1.1821 aufgelöst wurde (ebd. S. 83 f.), ging auf die<br />
Landesregierung die Aushebung der jungen Mannschaft durch den Rekrutierungsrat, die Entscheidung von<br />
Reklamationen gegen dessen Verfügungen und die Bestrafung der Deserteure über. Das Gesetz über d ie<br />
Organisation der Zentralbehörden vom 17.10.1849 (ebd. S. 505 ff.) löste die Landesregierung zum 1.1.1850 auf<br />
und schuf ein Staatsministerium mit vier Abteilungen für Justiz, Inneres, Kriegswesen und Finanzen. Doch<br />
wurde durch Gesetz vom 24.7.1854 (ebenda S. 151 ff.) die frühere Verwaltungsorganisation wiederhergestellt. §<br />
6 bestimmt den Geschäftskreis der Landesregierung im wesentlichen in bisheriger Weise. Die<br />
Geschäftsbehandlung sollte kollegialisch sein. Die Regierung bestand seitdem aus einem Präsidenten und sieben<br />
Räten oder Assessoren und aus sieben technischen Referenten (zwei, einem katholischen und einem