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HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg

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Pension nicht berechtigten Zivil- und Hofdiener. Es waren dies: Oberförster, besoldete Akzessisten, Probatoren,<br />

Kanzlisten, Hofbediente, Kanzlei-, Amts- und Renteidiener, Schulpedelle und die Verwalter und<br />

Rechnungsführer einzelner öffentlicher Institute, ferner ausnahmsweise auch Förster. Diese aus einem Direktor<br />

und fünf Personen (darunter einem Rechner) bestehende Kommission war der Landesregierung unterstellt.<br />

Sie hatte für ihre Tätigkeit keine Vergütung zu beanspruchen. Eine Verordnung vom 8.9.1826 (VBl. S. 73 ff.)<br />

verpflichtete auch die pensionsberechtigten Staatsdiener zum Beitritt bis zum 5. Dienstjahr, da dann erst ihre<br />

feste Anstellung und damit ihr Pensionsrecht einsetzte. Am 24.12.1829 wurde die zivildienerschaftliche Witwen-<br />

und Waisenkommission aufgehoben und die Verwaltung der Zivil-Witwen- und Waisenkasse der<br />

Landesregierung unmittelbar übertragen.<br />

Einer aus den Institutsmitgliedern zu wählenden Kommission war jedoch jährlich das Budget zur Einsicht<br />

vorzulegen (VBl. S. 81). Bei Neuregelung der Pension der Staatsdiener durch Verordnung vom 2.6.1860 (ebenda<br />

S. 95 ff.) wurde laut § 10 eine Witwen- und Waisenkasse der höheren Zivilstaatsdiener eingerichtet. Die<br />

Pensionen der Hinterbliebenen der Oberförster sollten künftig nicht mehr aus der Kasse der niederen, sondern<br />

der höheren Zivilstaatsdiener entrichtet werden. Durch Verordnung vom 2.11.1819 wurde eine Witwen- und<br />

Waisenkasse für die Schullehrer in Idstein errichtet (ebenda S. 146 ff.). Am 9.12.1842 wurde deren aus zwei<br />

Schulinspektoren und vier Elementarlehrern gebildeter Vorstand aufgelöst und die Verwaltung unmittelbar der<br />

schon bisher die Aufsicht führenden Landesregierung unterstellt (ebenda 1843 S. 2). Die Verordnung vom<br />

19.10.1816 über die Armenpflege und die Verwaltung der milden Fonds bestimmte in § 20 (VBl. S. 249), daß<br />

die Verwaltung und Verwendung des allgemeinen Waisenversorgungsfonds nach dem Gutachten der<br />

Landesregierung einer besonderen Kommission anvertraut werden sollte. Am 10.6.1823 (ebenda S. 49) wurde<br />

die Waisenkommission jedoch wieder aufgelöst und deren Geschäftskreis der unmittelbaren Leitung der<br />

Landesregierung überwiesen.<br />

Inhalt: 6,50 m Akten 1807-1855. Der Bestand enthält Akten der dem Konsistorium unterstellten<br />

Waisenhausdeputation Wiesbaden (1807-16), der zentralen Waisenkommission (1817-23), der zentralen Zivil-<br />

Witwenkassendeputation Wiesbaden (1802-21), der Zivil-Witwen- und Waisenkommission (1821-55), der<br />

Schullehrer-, Witwen- und Waisenkommission (1816-42), der geistlichen Witwen- und Waisen-Kommission<br />

(1817-1836) und des Witwen- und Waisenkassen-Direktoriums zu Weilburg (1807-1814).<br />

Literatur: Eckhardt Treichel: Der Primat der Bürokratie..... S. 407-434.<br />

Findmittel: Rep. der 1920er Jahre (hsl.) mit Zusätzen von Schubert und Struck (masch.), 2004 überarbeitet und<br />

zusammen mit fehlenden Resten in HADIS verzeichnet durch den Anwärter Bernd Breidenbach.<br />

HHStAW Abt. 208 Nr. 45<br />

Gründung des Zentral-Zivil-Witwen- und Waiseninstituts sowie Auflösung der Provinzialinstitute Wiesbaden,<br />

Weilburg und <strong>Hachenburg</strong>, 1821-1829<br />

HHStAW Abt. 208 Nr. 82<br />

Die Sicherung der bei Privatleuten ausgeliehenen Kapitalien, Band 1, 1825-1827, darin u.a.: Rentei <strong>Hachenburg</strong><br />

ZK - HHStAW Abt. 208 Nr. 98<br />

Verzeichnisse über die Besoldung der Schullehrer, Rezeptur <strong>Hachenburg</strong>, 1820-1840<br />

Abt. 210 Herzoglich-nassauisches Staatsministerium<br />

Bestandsgeschichte: Größere Zugänge 1821, 1829, 1833/34, 1853, 1867, 1870 (Staatsverträge), 1891, 1897,<br />

1901, 1918. Verschiedenes ist aus älteren Beständen bei Scheidung der Provenienzen entnommen. 1936 wurden<br />

vom Staatsarchiv Koblenz die Ministerialakten betr. den Kreis Wetzlar zurückgegeben.<br />

Behördengeschichte<br />

Nach Begründung des Herzogtums Nassau durch die Rheinbundakte wurde am 5.9.1806 für die darin<br />

vereinigten Länder Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg ein gemeinschaftliches Staatsministerium geschaffen,<br />

das aus dem Präsidenten Freiherrn Hans Christoph von Gagern in Weilburg als dem nach Dienstjahren älteren<br />

Geh. Rate, dem Präsidenten von Marschall in Wiesbaden als Minister und aus Huth und Vigelius als<br />

assistierenden Geh. Räten bestand (Abt. 210, 2366). Seit dem 26.8.1811 gab es nur noch einen dirigierenden<br />

Staatsminister (von Marschall). Bei Neuordnung der Verwaltungsorganisation des Herzogtums durch<br />

Verordnung vom 9./11.9.1815 (VBl. S. 109 ff.) blieb gemäß § 2 das Staatsministerium die oberste<br />

Verwaltungsbehörde. Es stand unter der Leitung des dirigierenden Staatsministers. Ihm wurde statt der<br />

bisherigen Geh. Konferenz (Geh. Ratskolleg) ein vom Herzog aus der höheren Beamtenschaft gewählter<br />

Staatsrat zur Begutachtung von Gesetzesvorlagen und Beratungen über den Haushalt und wichtige<br />

Reklamationen beigeordnet. Dem Staatsminister standen zu: Vortrag aller Gegenstände, die einer höchsten<br />

Entscheidung unterlagen, Ausfertigung und Gegenzeichnung aller Beschlüsse des Herzogs, Besorgung der<br />

herzoglichen Haus- und Familiensachen, Führung der Korrespondenz in auswärtigen Angelegenheiten,<br />

Unterhaltung der diplomatischen Beziehungen, Vollziehung der mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen<br />

Verträge, Erhaltung der äußeren und inneren Hoheitsrechte, Publikationen der Gesetze und Verordnungen,<br />

oberste Kontrolle über die Vollziehung des jährlichen Staatsfinanzgesetzes, Regulierung und Auszahlung

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