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HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg

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ZK - HHStAW Abt. 1 Nr. 1088a und b Serie:<br />

Kloster zu Marienstatt gegen Stadtrat und Bürgerschaft zu <strong>Hachenburg</strong>, 2 Bände, 1751-1765<br />

3<br />

ZK - HHStAW Abt. 1 Nr. 1577<br />

Johann Röder, Schmied in <strong>Hachenburg</strong>, für seine Frau Engel und deren Schwester Johannette gegen Erben von<br />

Peter Hatterod, <strong>Hachenburg</strong>: Wilhelm und Anna Katharina, seine Kinder aus erster Ehe, 1629,<br />

ZK - HHStAW Abt. 1 Nr. 1649<br />

Johann Georg Salterbach, Händler in <strong>Hachenburg</strong> gegen Burggräflich kirchberg-saynsche Regierungskanzlei,<br />

<strong>Hachenburg</strong>, 1789-1790. Sachverhalt: Zulassung der Revision gegen die vom Stadtgericht <strong>Hachenburg</strong> wegen<br />

angeblicher Verfahrensfehler neu angesetzte Versteigerung einer Scheune in <strong>Hachenburg</strong> (die der Kläger bei der<br />

Erstversteigerung 1787 erworben hatte), unterdessen Aussetzung jeglicher Exekution, Aktenversendung an eine<br />

unparteiische Juristenfakultät<br />

ZK - HHStAW Abt. 1 Nr. 1839<br />

Anna Amalia Gräfin von Solms-Sonnenwalde, geb. Gräfin von Nassau-Ottweiler gegen Ernst Graf von Sayn-<br />

Wittgenstein, 1631 (-1633). Anspruch auf Einweisung in das 1613 für eine Summe von 10000 Gulden<br />

verpfändete Kirchspiel Altstadt bis zur völligen Erstattung der rückständigen Zinsen. Enthält: Quad. 3:<br />

Obligation (1613) von Wilhelm von Sayn-Wittgenstein über 10000 Gulden; o. Quad. (pr. 21.2.1633), Nr. 1-9:<br />

solmsische Fideikommißstatute (1351/1357/1437/1465/1555/1571/1573/1581); o. Quad. (pr. 21.2.1633), Nr. 10:<br />

solmsische Erbvereinigung<br />

ZK - HHStAW Abt. 1 Nr. 2051<br />

Lic. Johann Wilhelm Weylach, Advokat, dann auch Prokurator am RKG, Wetzlar gegen Georg Friedrich<br />

Burggraf zu Kirchberg, Graf zu Sayn-Wittgenstein, <strong>Hachenburg</strong>, (1561-) 1725. Sachverhalt: Anspruch auf<br />

Zahlung der seit über 100 Jahren rückständigen Rente von 80 Gulden jährlich aus einem zwischen der Vorfahrin<br />

des Klägers Agnes Weiß, Witwe des Simon Holzhausen, Ratsherr zu Limburg und Adolph Graf zu Sayn im<br />

Jahre 1561 abgeschlossenen Erbkaufes über 1600 fl., wobei die Rente von den Einwohnern des Kirchspiels<br />

Kroppach an Michaelis zu leisten war und wofür als Sicherheit neben einer Generalhypothek durch<br />

Spezialhypothek das saynsche Haus Steinebach gesetzt sowie die Untertanen des Landgerichtes zur Hohen Vest<br />

vor <strong>Hachenburg</strong> als Bürgen verpflichtet worden waren, die Rente aber infolge des 30-jährigen Krieges und der<br />

Unklarheiten bezüglich der Sukzession im Hause Sayn seit dem 17. Jahrhundert nicht entrichtet worden war,<br />

Anspruch auf Leistung der durch den Verzug fälligen Verzinsung in Höhe von 5 %, Anspruch auf Rückzahlung<br />

des ebenfalls durch den Verzug fälligen Hauptgeldes, hilfsweise Anspruch auf Einsetzung in die Sicherheit<br />

ZK - HHStAW Abt. 1 Nr. 2167<br />

Wilhelm Graf von Wied, Runkel und Isenburg gegen Heinrich Graf von Sayn, <strong>Hachenburg</strong>, (1502-) 1597-1603.<br />

Sachverhalt: Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des peinlichen Verfahrens des Schöffengerichtes zu<br />

<strong>Hachenburg</strong> gegen den wiedischen Leibeigenen Johann Alers, der, gebürtig und wohnhaft zu Selters, in Selters<br />

verhaftet, vom saynischen Rentmeister zu Altenkirchen Johann Brinck nach vorausgegangener Haft und Folter<br />

vor dem Schöffengericht angeklagt und, ohne dass Alers einen Verteidiger hätte nehmen können, unter<br />

mehrfachen Verstößen gegen die CCC zum Tode verurteilt und vor den Toren <strong>Hachenburg</strong>s enthauptet worden<br />

war, da nicht nur das Strafverfahren rechtsfehlerhaft war, sondern Selters im Bann Maxsain, als zum Vest<br />

Rückeroth gehörig, unter der ausschließlichen Hochgerichtsbarkeit des Klägers steht und der Beklagte im<br />

fraglichen Gebiet nur Hofrechte geltend machen kann, mithin keine Gerichtsbarkeit über den Hingerichteten<br />

hatte, wohingegen nach Einlassung des Beklagten der Bann Maxsain unter der Landeshoheit, somit auch unter<br />

der peinlichen Gerichtsbarkeit des Beklagten stand, Anspruch auf Zahlung einer Summe von 6000 fl. wegen<br />

Verletzung der Gerichtsbarkeit des Klägers und wegen der Hinrichtung eines wiedischen Leibeigenen<br />

(unvollständig)<br />

ZK - HHStAW Abt. 1 Nr. 2186<br />

Wilhelm Graf von Wied, Runkel und Isenburg gegen Friedrich Pfalzgraf bei Rhein, Heidelberg als Lehnsherr<br />

und Inhaber der saynischen Herrschaft <strong>Hachenburg</strong>, dessen Beamte zu <strong>Hachenburg</strong> Hans Hermann von Cöln,<br />

Amtmann, Johann Altgelt, Sekretär, dann Wilhelm Graf von Sayn-Wittgenstein, <strong>Hachenburg</strong>, Johann Pfalzgraf<br />

bei Rhein, Heidelberg als Vormund, Philipp Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, Neuburg, (1592-) 1603-1611.<br />

Sachverhalt: Anspruch auf Entlassung der Schultheißen der zum wiedischen Amt Dierdorf gehörigen<br />

Gemeinden Freirachdorf und Oberdreis Grein Peitzersch und Ludwig Heintzen, sowie der Brüder Wilhelm und<br />

Rudolf vom Hof, genannt Bellen, die in drei landfriedensbrecherischen Akten durch die Beklagten<br />

festgenommen und in <strong>Hachenburg</strong> inhaftiert worden waren, um nach Einlassung des Klägers diesen durch<br />

Ausdehnung der Rechte der Herrschaft <strong>Hachenburg</strong> aus seiner Jurisdiktionsgewalt über das Amt Dierdorf zu<br />

verdrängen. Enthält: Quad. 5, 19: Rechnungen (1603)<br />

HHStAW Abt. 1 Nr. 2225<br />

Johanna Sophia von Witzleben, gen. Bütz, Ehefrau des Ernst Christoph von Witzleben,Obristleutnant im<br />

westerwäldischen Infanterieregiment, für sich und namens der Familie Bütz, <strong>Hachenburg</strong> gegen [Georg

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