HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg
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ausgeübt. Ersteres hatte seine Sitz in Biebrich, letzteres in Ehrenbreitstein. Das Gerichtsgremium setzte sich aus<br />
einem Präses, einem Auditor und gewählten Beisitzern zusammen. Die Zuständigkeit der Militärgerichte bezog<br />
sich allerdings nicht auf die aktiven Truppen, deren Gerichtsbarkeit unmittelbar den Bataillonschefs unterstand.<br />
Zur wissenschaftlichen und technischen Ausbildung der Offiziersanwärter diente die Militärschule in<br />
Wiesbaden. Bereits im Jahr 1810 gegründet, 1813 aber wieder aufgelöst, wurde sie 1819 erneut ins Leben<br />
gerufen. Sie bestand aus einem Direktor (Oberstleutnant), einem Kadettenkommandanten (Oberleutnant) sowie<br />
zwei Abteilungen zu je zwei Klassen mit fünf militärischen und zehn zivilen Lehrern. Das Jahr 1848 setzte der<br />
Militärschule ein vorläufiges Ende. Nach zweijähriger Pause nahm sie ihre Tätigkeit erneut wieder auf.<br />
1821-1849<br />
Indem Herzog Wilhelm das Kriegskollegium auflöste und seinen Wirkungskreis ab 01. Januar 1821 auf das<br />
neugebildete Generalkommando unter Leitung von Generalmajor von Kruse und auf die Landesregierung (Abt.<br />
211) verteilte, leitete er die bis 1849 gültige Neuordnung der obersten Verwaltungsbehörde ein.<br />
Von den ehemaligen Kompetenzen des Kriegskollegiums fielen folgende an das Generalkommando: Formation,<br />
Ausrüstung und innerer Dienst der Truppen, Militärgerichtsbarkeit, Aufsicht über die Militäranstalten (Kasernen,<br />
Zeughäuser, Hospitäler) und Militärbauwesen, Verwaltung der Fonds zur Unterhaltung der Truppen, sowie das<br />
Pensionswesen.<br />
Außer der Anstellung, Beförderung und Entlassung der Offiziere, Heiratsgenehmigungen, Anträge auf<br />
Bewilligung von Belohnungen und Ehrenzeichen sowie kriegsrechtlichen Urteilen, die dem Herzog vorzulegen<br />
waren, konnten alle anderen Geschäftsbereiche unmittelbar durch das Generalkommando erledigt werden.<br />
Allerdings unterlag dem Staatsministerium die Kontrolle über die Aufsicht der Militäranstalten und das -<br />
bauwesen, die Fondsverwaltung und das Pensionswesen. Auf Anforderung mußten ihm die betreffenden<br />
Vorgänge durch das Generalkommando auf dem Dienstweg zugeleitet werden.<br />
Zu den Militärangelegenheiten, die ab 1821 der Landesregierung zugeteilt waren, gehörten insbesondere die<br />
Aushebung der jungen Mannschaft zum Wehrdienst, die Einreihung der Reservisten, die jährliche Untersuchung<br />
der Militärpensionäre 3. Klasse und die Vollziehung der Kartellkoventionen mit auswärtigen Staaten.<br />
Mit der Schaffung der Offizierswitwen- und -waisenkommission am 06. Mai 1828 wurde die Tradition der<br />
zivilen Witwen- und -waisenfürsorge übernommen, wobei die Mitglieder durch regelmäßige Zahlungen von<br />
Beiträgen und Vermögenseinlagen für den finanziellen Grundstock der Kasse sorgten. Als gleichwertige<br />
Maßnahme wurde am 23. März 1833 ebenfalls eine Witwen- und Waisenkommission für die herzoglichen<br />
Unteroffiziere eingerichtet.<br />
1849-1854<br />
Durch revolutionären Forderungen der Jahre 1848/49 kam es zu einer Neuorganisation der Zentralbehörden des<br />
Herzogtums Nassau, wobei auch die Militärverwaltung einbezogen wurde. Dabei waren das Volkswehrgesetz<br />
und die Errichtung eines Landjägerkorps als Landespolizeianstalt eine einschneidende Veränderung. Die<br />
Zentralverwaltungsaufgaben wurden nun sämtlich im Staatsministerium konzentriert, das zu einer<br />
Kollegialbehörde mit vier Abteilungen ausgebaut wurde. Die dritte Abteilung war für das Kriegswesen<br />
zuständig. Sie führte die Bezeichnung Ministerialabteilung für das Militärwesen, wurde aber später auch kurz als<br />
Kriegsdepartement bezeichnet. Zu ihren Aufgaben gehörte die Aufsicht über die Militärausbildung, Anstellung<br />
und Entlassung von Offizieren, Heiratsgenehmigung, Ehrenzeichen, Begutachtung der Ergänzungstruppen,<br />
Pensionswesen, Aufsicht über Militärgerichtsbehörden, Militäranstalten und militärisches Staatseigentum,<br />
Verwaltung der Offizierswitwen- und -waisenkasse und der Militärfonds. Dem Vorstand des Departement,<br />
einem Stabsoffizier, standen vier Referenten, zwei Offiziere sowie zwei Ministerialbeamte für die finanziellen<br />
und juristischen Angelegenheiten zur Seite, wobei die Beratung rein militärischer Gegenstände unter Ausschluß<br />
der bürgerlichen Mitglieder nur durch das engere Kollegium der Offiziere erfolgte.<br />
Eine Auswirkung der Neuorganisation für die Militärverwaltung war die Bildung von Ein-Mann-Berhörden in<br />
den einzelnen Truppenteilen. Für die Anschaffung sämtlicher Ausrüstungs- und Bekleidungsgegenstände<br />
beauftragte das Kriegsdepartment eine eigene Verwaltungskommission der Militärmagazine. Der Intendant war<br />
verantwortlich für die Besoldung, Bekleidung und Verpflegung der Truppen, wobei dieser auf der Ebene der<br />
einzelnen nassauischen Bataillone sogenannte Rechner mit der Durchführung der Aufgaben betraute. Die<br />
Ausübung der Militärgerichtsbarkeit wurde von Auditeuren versehen. Das Kriegsdepartement übertrug die<br />
Aufsicht über die Militärgebäude und deren Mobiliar an Kasernenverwalter, während für die Verwaltung der<br />
Militärhospitäler und Lazarette Beamte mit ähnlichen Aufgaben eingesetzt wurden.<br />
1854-1866<br />
Die letzte umfassende Neuordnung der Militärverwaltung erfolgte durch Generalbefehl vom 26. Juli 1854.<br />
Herzog Adolph setzte als oberste Militärbehörde das Oberkommando der Truppen ein, das er persönlich führte.<br />
Die laufenden Geschäfte wurden in der Militärkanzlei bearbeitet, die auch die vom Herzog nicht zu<br />
unterschreibenden Ausfertigungen bearbeitete. An der Spitze der Militärkanzlei stand ein Generaladjutant.<br />
Ferner zählten zum Personal der Militärkanzlei ein Büroleiter als Vertreter des Generaladjutanten, die<br />
Flügeladjutanten des Herzogs sowie die Offiziere des Generalstabs.<br />
Dem Oberkommando unmittelbar untergeordnet und untereinander koordiniert waren sowohl das<br />
Brigadekommando als auch das Kriegsdepartement, ferner die Militärschule und die ständige<br />
Prüfungskommission für Offiziere. Solange das Brigadekommando nicht anderweitig besetzt war und der