HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg
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Truppen und deren Verbindung mit den herzoglichen soll sogleich vorgeschritten werden." Erleichtert wurde die<br />
Vereinigung der nassau-usingischen und nassau-weilburgischen Truppen, in dem die beiden Fürstentümer<br />
angesichts des voraussehbaren Aussterbens der usingischen Linie bereits vorher politisch eng<br />
zusammenarbeiteten und bemüht waren, die Verwaltungsorganisation aufeinander abzustimmen. Das zeigt sich<br />
im militärischen Bereich besonders deutlich in der Errichtung der Militär- bzw. Kriegsdeputation. Auf die<br />
Einsetzung einer solchen Behörde in Nassau-Usingen 1803 folgte bereits im folgenden Jahr die Gründung einer<br />
Parallelbehörde in Nassau-Weilburg.<br />
Beim Aufbau einer gemeinsamen Militärverwaltung für das Herzogtum Nassau stützte man sich im wesentlichen<br />
auf die in Nassau-Usingen bestehende Militäradministration. Diese dehnte ihre Zuständigkeit auf das gesamte<br />
Herzogtum aus, während die nassau-weilburgischen Behörden aufgelöst wurden.<br />
Als oberste Militärbehörde fungierte das Generalkommando. Es wurde vom Herzog persönlich geleitet, dem<br />
letztlich die Alleinentscheidung in allen Militärangelegenheiten zustand. Dem Generalkommando untergeordnet<br />
waren die Generaladjutantur, das Brigadekommando, die Militär- bzw. Kriegsdeputation (später<br />
Kriegskollegium) und die Kriegskasse.<br />
Die Generaladjutantur setzte sich aus einem Generaladjutanten, einem Generalauditor, einem Oberchirurgen,<br />
einem Sekretär, einem Kanzlisten und fünf Offizieren zusammen. Ihre wesentliche Aufgabe bestand in der<br />
schriftlichen Ausfertigung der Befehle des Generalkommandos. Das Brigadekommando wirkte als zentrale<br />
Befehlsgewalt für die vier nassauischen Bataillone zu je vier Kompanien. Geleitet wurde es anfangs von<br />
Generalmajor von Schäffer.<br />
Die eigentliche Verwaltungsarbeit leistete die Militär- bzw. Kriegsdeputation. Bei ihrer Gründung als nassauusingische<br />
Behörde im Jahr 1803 gehörte ihr eine Regierungsrat, zwei Offiziere und ein Mitglied der<br />
Hofkammer an. Ihr Geschäftsbereich umfaßte die Stationierung der Truppen, die Rekrutierung,<br />
Disziplinarsachen, Beschwerden gegen Militärpersonen, Bekleidung und Verpflegung; sowie das<br />
Personalwesen. Nach der Ausweitung ihrer Zuständigkeit auf das ganze Herzogtum wurde sie am 07. November<br />
1806 in "Kriegskollegium" umbenannt. Den Vorsitz im Kriegskollegium führte der Herzog. Weitere Mitglieder<br />
waren der Brigadegeneral als Vizepräsident, der Generaladjutant sowie drei Zivilbeamte. Hinzu kam das<br />
Kanzleipersonal.<br />
Die Kriegskasse hatte die laufenden Unterhaltskosten des Militärs zu bestreiten. Bei der Umwandlung der<br />
Militärdeputation in das Kriegskollegium verlor diese jedoch ihre Stellung als eigenständige Behörde. Sie wurde<br />
nun unmittelbar dem Kriegskollegium eingegliedert.<br />
Als mit dem Edikt vom 29./31. Oktober 1808 in Nassau die Wehrpflicht (Konskriptionspflicht) mit genehmigter<br />
Stellvertretung eingeführt wurde, hatte dies auch Auswirkungen auf die allgemeine Militärverwaltung. Zum<br />
Zuständigkeitsbereich des Kriegskollegiums gehörten nun folgende Aufgaben: Verwaltung der Militärfonds;<br />
Anschaffung und Verwaltung von Verpflegung und Bekleidung; Oberaufsicht über die Magazin, Rüstkammern<br />
und Depots; Kontrolle der Lieferungen; Berechnung von Quartiergeldern; Wehrpflichtsüberwachung;<br />
Freistellung vom Wehrdienst; Verwaltung der Einstandsgelder (durch die Superarbitrierungskommission);<br />
Tauglichkeitsuntersuchungen (durch die Assentierungskommission); Beschlagnahmung von<br />
Deserteursvermögen; Entlassung von Landjägern und Feldtruppen; Aufsicht über Kriminal- und Justizpflege;<br />
Oberaufsicht über Militärgebäude; Ersatz von Materialien; Vormundschaft über Kriegswaisen. Das<br />
Organisationsedikt vom 09. November 1815 beließ es im wesentlichen bei dieser Zuständigkeitsregelung. Als<br />
etwa ein halbes Jahr darauf die Generaladjutantur aufgelöst wurde, übernahm das Kriegskollegium sämtliche<br />
Aufgaben der Militärverwaltung.<br />
Neben dem Kriegskollegium bestand von 1810 bis 1813 eine weitere Behörde, die Generaldirektion der<br />
Militärverwaltung in Biebrich. Ihr Geschäftskreis erstreckt sich auf die bisher dem Kriegskollegium<br />
zugeordneten Ressorts Verwaltung des Militärfonds; Anschaffung und Verwaltung von Verpflegung und<br />
Bekleidung; Oberaufsicht über die Magazine, Rüstkammern und Depots; Kontrolle von Lieferungen; sowie der<br />
Berechnung des Quartiergeldes. Untergeordnete Behörde der aus einem Generaldirektor, einem<br />
Kriegskommissar und drei bürgerlichen Mitgliedern bestehenden Institution war das Kriegszahlamt mit dem<br />
Kriegszahlmeister. Auf Anweisung der Generaldirektion bestritt dieser alle auf dem Militärhaushalt ruhenden<br />
Ausgaben aus dem Militärfond.<br />
Als Herzog Wilhelm 1816 die Generaladjutantur auflöste, wurde deren Dienstkreis mit dem des<br />
Kriegskollegiums vereinigt. Damit erweiterte sich dessen Kompetenzumfang auf die gesamte Militärverwaltung;<br />
die Verwaltung und Berechnung des Militärhaushaltes; die Aufsicht über Militär- und<br />
Landesbewaffnungsanstalten; die Revision kriegsgerichtlicher Verfahren und das Pensionswesen.<br />
Neben diesen zentralen militärischen Verwaltungsbehörden gab es ab 1808 zeitweise noch spezielle<br />
Kommissionen, die arbeitsaufwendige Sonderaufgaben wahrnahmen. Dazu zählte in erster Linie die Marsch-<br />
und Einquartierungskommission zu Wiesbaden. In den Regierungsdistrikten Wiesbaden und Weilburg hatte<br />
diese Kommission die Leitung der Kriegsangelegenheiten inne, d. h. sie fertigte Berichte, nahm Beschwerden<br />
von Bürgern über die Einquartierungen entgegen und organisierte Verpflegung, Marschroute etc. Weiterhin gab<br />
es Kommissionen für die Prüfung der Wehrtauglichkeit (Assentierungskommission), auf Pensionswürdigkeit<br />
(Superarbitrierungskommission), Verpflegung von Kriegswitwen und Waisen von Militärangehörigen u. ä.<br />
Die Militärgerichtsbarkeit wurde seit 1806 durch je ein Militärgericht für das obere und das untere Herzogtum