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HAUPTSTAATSARCHIV WIESBADEN - Stadtarchiv Hachenburg

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Truppen und deren Verbindung mit den herzoglichen soll sogleich vorgeschritten werden." Erleichtert wurde die<br />

Vereinigung der nassau-usingischen und nassau-weilburgischen Truppen, in dem die beiden Fürstentümer<br />

angesichts des voraussehbaren Aussterbens der usingischen Linie bereits vorher politisch eng<br />

zusammenarbeiteten und bemüht waren, die Verwaltungsorganisation aufeinander abzustimmen. Das zeigt sich<br />

im militärischen Bereich besonders deutlich in der Errichtung der Militär- bzw. Kriegsdeputation. Auf die<br />

Einsetzung einer solchen Behörde in Nassau-Usingen 1803 folgte bereits im folgenden Jahr die Gründung einer<br />

Parallelbehörde in Nassau-Weilburg.<br />

Beim Aufbau einer gemeinsamen Militärverwaltung für das Herzogtum Nassau stützte man sich im wesentlichen<br />

auf die in Nassau-Usingen bestehende Militäradministration. Diese dehnte ihre Zuständigkeit auf das gesamte<br />

Herzogtum aus, während die nassau-weilburgischen Behörden aufgelöst wurden.<br />

Als oberste Militärbehörde fungierte das Generalkommando. Es wurde vom Herzog persönlich geleitet, dem<br />

letztlich die Alleinentscheidung in allen Militärangelegenheiten zustand. Dem Generalkommando untergeordnet<br />

waren die Generaladjutantur, das Brigadekommando, die Militär- bzw. Kriegsdeputation (später<br />

Kriegskollegium) und die Kriegskasse.<br />

Die Generaladjutantur setzte sich aus einem Generaladjutanten, einem Generalauditor, einem Oberchirurgen,<br />

einem Sekretär, einem Kanzlisten und fünf Offizieren zusammen. Ihre wesentliche Aufgabe bestand in der<br />

schriftlichen Ausfertigung der Befehle des Generalkommandos. Das Brigadekommando wirkte als zentrale<br />

Befehlsgewalt für die vier nassauischen Bataillone zu je vier Kompanien. Geleitet wurde es anfangs von<br />

Generalmajor von Schäffer.<br />

Die eigentliche Verwaltungsarbeit leistete die Militär- bzw. Kriegsdeputation. Bei ihrer Gründung als nassauusingische<br />

Behörde im Jahr 1803 gehörte ihr eine Regierungsrat, zwei Offiziere und ein Mitglied der<br />

Hofkammer an. Ihr Geschäftsbereich umfaßte die Stationierung der Truppen, die Rekrutierung,<br />

Disziplinarsachen, Beschwerden gegen Militärpersonen, Bekleidung und Verpflegung; sowie das<br />

Personalwesen. Nach der Ausweitung ihrer Zuständigkeit auf das ganze Herzogtum wurde sie am 07. November<br />

1806 in "Kriegskollegium" umbenannt. Den Vorsitz im Kriegskollegium führte der Herzog. Weitere Mitglieder<br />

waren der Brigadegeneral als Vizepräsident, der Generaladjutant sowie drei Zivilbeamte. Hinzu kam das<br />

Kanzleipersonal.<br />

Die Kriegskasse hatte die laufenden Unterhaltskosten des Militärs zu bestreiten. Bei der Umwandlung der<br />

Militärdeputation in das Kriegskollegium verlor diese jedoch ihre Stellung als eigenständige Behörde. Sie wurde<br />

nun unmittelbar dem Kriegskollegium eingegliedert.<br />

Als mit dem Edikt vom 29./31. Oktober 1808 in Nassau die Wehrpflicht (Konskriptionspflicht) mit genehmigter<br />

Stellvertretung eingeführt wurde, hatte dies auch Auswirkungen auf die allgemeine Militärverwaltung. Zum<br />

Zuständigkeitsbereich des Kriegskollegiums gehörten nun folgende Aufgaben: Verwaltung der Militärfonds;<br />

Anschaffung und Verwaltung von Verpflegung und Bekleidung; Oberaufsicht über die Magazin, Rüstkammern<br />

und Depots; Kontrolle der Lieferungen; Berechnung von Quartiergeldern; Wehrpflichtsüberwachung;<br />

Freistellung vom Wehrdienst; Verwaltung der Einstandsgelder (durch die Superarbitrierungskommission);<br />

Tauglichkeitsuntersuchungen (durch die Assentierungskommission); Beschlagnahmung von<br />

Deserteursvermögen; Entlassung von Landjägern und Feldtruppen; Aufsicht über Kriminal- und Justizpflege;<br />

Oberaufsicht über Militärgebäude; Ersatz von Materialien; Vormundschaft über Kriegswaisen. Das<br />

Organisationsedikt vom 09. November 1815 beließ es im wesentlichen bei dieser Zuständigkeitsregelung. Als<br />

etwa ein halbes Jahr darauf die Generaladjutantur aufgelöst wurde, übernahm das Kriegskollegium sämtliche<br />

Aufgaben der Militärverwaltung.<br />

Neben dem Kriegskollegium bestand von 1810 bis 1813 eine weitere Behörde, die Generaldirektion der<br />

Militärverwaltung in Biebrich. Ihr Geschäftskreis erstreckt sich auf die bisher dem Kriegskollegium<br />

zugeordneten Ressorts Verwaltung des Militärfonds; Anschaffung und Verwaltung von Verpflegung und<br />

Bekleidung; Oberaufsicht über die Magazine, Rüstkammern und Depots; Kontrolle von Lieferungen; sowie der<br />

Berechnung des Quartiergeldes. Untergeordnete Behörde der aus einem Generaldirektor, einem<br />

Kriegskommissar und drei bürgerlichen Mitgliedern bestehenden Institution war das Kriegszahlamt mit dem<br />

Kriegszahlmeister. Auf Anweisung der Generaldirektion bestritt dieser alle auf dem Militärhaushalt ruhenden<br />

Ausgaben aus dem Militärfond.<br />

Als Herzog Wilhelm 1816 die Generaladjutantur auflöste, wurde deren Dienstkreis mit dem des<br />

Kriegskollegiums vereinigt. Damit erweiterte sich dessen Kompetenzumfang auf die gesamte Militärverwaltung;<br />

die Verwaltung und Berechnung des Militärhaushaltes; die Aufsicht über Militär- und<br />

Landesbewaffnungsanstalten; die Revision kriegsgerichtlicher Verfahren und das Pensionswesen.<br />

Neben diesen zentralen militärischen Verwaltungsbehörden gab es ab 1808 zeitweise noch spezielle<br />

Kommissionen, die arbeitsaufwendige Sonderaufgaben wahrnahmen. Dazu zählte in erster Linie die Marsch-<br />

und Einquartierungskommission zu Wiesbaden. In den Regierungsdistrikten Wiesbaden und Weilburg hatte<br />

diese Kommission die Leitung der Kriegsangelegenheiten inne, d. h. sie fertigte Berichte, nahm Beschwerden<br />

von Bürgern über die Einquartierungen entgegen und organisierte Verpflegung, Marschroute etc. Weiterhin gab<br />

es Kommissionen für die Prüfung der Wehrtauglichkeit (Assentierungskommission), auf Pensionswürdigkeit<br />

(Superarbitrierungskommission), Verpflegung von Kriegswitwen und Waisen von Militärangehörigen u. ä.<br />

Die Militärgerichtsbarkeit wurde seit 1806 durch je ein Militärgericht für das obere und das untere Herzogtum

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